Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 4. Mai 2009
Aktenzeichen: 20 W 84/09
(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 04.05.2009, Az.: 20 W 84/09)
Die Frist zur Einleitung eines Spruchverfahrens nach § 4 Abs. 1 SpruchG wird nur durch den rechtzeitigen Eingang eines Antrages bei einem zumindest zunächst örtlich zuständigen Gericht gewahrt.
Tenor
Die sofortigen Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Beschwerdewert: 200.000,-- EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über die Rechtsfrage, ob die Einreichung eines Antrags auf Einleitung eines Spruchverfahrens bei einem örtlich unzuständigen Landgericht die Antragsfrist des § 4 Abs. 1 SpruchG, die hier mit dem 28. Oktober 2008 ablief, wahren kann.
Die vom 24. Oktober 2008 datierenden Anträge auf Einleitung eines Spruchverfahrens wegen eines Squeeze-out waren zwar an das Landgericht Frankfurt am Main adressiert, im Adressenfeld wurde jedoch versehentlich nicht die für Frankfurt am Main, sondern die für Köln gültige Postleitzahl angegeben. Dies führte dazu, dass die gemeinsame Antragsschrift durch die Post an die gemeinsame Annahmestelle des Amts- und Landgerichts Köln übermittelt wurde, wo sie ausweislich des Eingangsstempels am 27. Oktober 2008 einging. Von dort wurde die Antragsschrift an das örtlich zuständige Landgericht Frankfurt am Main weitergeleitet und ging dort ausweislich des Eingangstempels am 30. Oktober 2008 ein.
Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Anträge mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig zurück, weil sie erst nach Ablauf der Antragsfrist bei dem zuständigen Gericht eingegangen waren.
Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Sie machen geltend, die versehentlich falsche Angabe der Postleitzahl ändere nichts daran, dass die Antragsteller nicht bei dem falschen Gericht im Rahmen des Spruchverfahrens vorstellig geworden seien. Das Landgericht Köln habe bei üblichem Geschäftsgang erkennen können und müssen, dass der Schriftsatz an das Landgericht Frankfurt am Main weiter zu leiten sei, was innerhalb eines Tages problemlos möglich gewesen wäre. Gegebenenfalls habe auch die Post die Briefsendung wegen des Widerspruches zwischen Postleitzahl und Stadt direkt an die Absender zurückschicken müssen. Jedenfalls sei den beiden Antragstellern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Die Antragsgegnerin verteidigt die Zurückweisung der Anträge als unzulässig in dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts.
II. Die sofortigen Beschwerden sind nach § 12 Abs. 1 SpruchG zulässig, sie wurden insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
In der Sache führen sie nicht zum Erfolg, weil das Landgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Anträge auf Einleitung der Spruchverfahren verspätet waren.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SpruchG kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Spruchverfahren nur binnen drei Monaten seit dem jeweiligen Stichtag gemäß der Ziffern 1 € 6 gestellt werden. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SpruchG ist zuständig für das Spruchverfahren das Landgericht, in dessen Bezirk der Rechtsträger, dessen Anteilsinhaber antragsberechtigt sind, seinen Sitz hat. Sind für ein Spruchverfahren ausnahmsweise gemäß § 2 Abs. 1 und 3 mehrere Gerichte zuständig, so wird nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SpruchG die Frist durch Einreichung bei jedem zunächst zuständigen Gericht gewahrt.
Hiernach vermag der Eingang der Anträge bei dem Landgericht Köln, der vor Ablauf der Antragsfrist mit dem 28. Oktober 2008 erfolgt ist, die Antragsfrist nicht zu wahren, da das Landgericht Köln von Anfang an nicht für das hier vorliegende Spruchverfahren zuständig war und der Eingang bei dem örtlich von Anfang an allein zuständigen Landgericht Frankfurt am Main erst nach Fristablauf erfolgte.
Der Senat schließt sich insoweit der ganz herrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung an, wonach dem Regelungszusammenhang der spezialgesetzlichen Norm des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 SpruchG zu entnehmen ist, dass die Frist zur Einleitung eines Spruchverfahrens nur durch den Eingang eines Antrags bei einem zumindest zunächst zuständigen Gericht gewahrt werden kann (vgl. Fritzsche/Dreier/Verfürth, SpruchG, § 4 Rn. 11; Hüffer, AktG, 8. Aufl., Anh. § 305: § 4 SpruchG Rn. 5; Klöcker/Frohwein, SpruchG, § 4 Rn. 12; Simon/Leuering, SpruchG, § 4 Rn. 32; KölnKomm/Wasmann, SpruchG, § 4 Rn. 6; Lutter/Krieger UmWG, 4. Aufl., Anh. I § 4 SpruchG Rn. 8; MünchKomm/Volhard, AktG, 2. Aufl., § 4 SpruchG Rn. 5; Mennicke BB 2006, 1242; Wasmann WM 2004, 819; Wittgens, Das Spruchverfahrensgesetz, S. 138; OLG Düsseldorf NZG 2005, 719; LG Dortmund DB 2005, 488; OLG Frankfurt AG 2006, 295).
Zwar hat der Bundesgerichtshof entgegen der bereits damals herrschenden Auffassung zur Rechtslage vor Inkrafttreten des SpruchG entschieden, dass auch der bei einem unzuständigen Gericht eingereichte Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens die Antragsfrist im Falle einer späteren Verweisung an das zuständige Gericht aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO wahre und offen gelassen, ob § 281 ZPO auch in Verfahren nach dem SpruchG entsprechend angewandt werden könne. Mit dem OLG Düsseldorf (a.a.O.) ist der Senat jedoch der Auffassung, dass nach Einführung der Regelung des § 4 Abs. 1 SpruchG eine Regelungslücke, die zu einer analogen Anwendung des § 281 ZPO führen könnte, nicht gegeben ist, weil dem Gesamtzusammenhang dieser spezialgesetzlichen Regelung zu entnehmen ist, dass eine Fristwahrung nur durch Eingang des Antrags bei dem zuständigen Gericht gegeben sein soll (so bereits Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2005 - 20 W 118/04 - AG 2006, 295).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, da es sich bei der Frist des § 4 Abs. 1 Satz 1 SpruchG um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt (BayObLG NZG 2005, 312; OLG Düsseldorf, a.a.O.; Klöcker/Frohwein, a.a.O., Rn. 15, Simon/Leuering, a.a.O., § 4 Rn. 20; Hüffer, a.a.O., Rn. 2; Lutter/Krieger, a.a.O., Rn. 9; KölnKomm/Wasmann, a.a.O., Rn. 5; Fritsche/Dreier/ Verfürth, a.a.O., Rn. 3). Auf die Frage, ob die Versäumung der Frist unverschuldet war, wogegen bereits die von den Antragstellern selbst eingeräumte falsche Angabe der Postleitzahl spricht, kommt es deshalb nicht mehr an.
Die sofortigen Beschwerden waren deshalb zurückzuweisen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG. Eine Überbürdung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin auf die Antragsteller im Beschwerdeverfahren war nach §§ 15 Abs. 4, 17 Abs. 1 SpruchG in Verbindung mit § 13 a Abs. 1 FGG aus Billigkeitsgründen nicht veranlasst.Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG. Der dort gesetzlich zwingend vorgeschriebene Mindestwert ist auch für Verfahren, die die Zulässigkeit eines Antrags betreffen, maßgeblich (OLG Stuttgart ZIP 2004, 850; OLG Frankfurt AG 2006, 295).
OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 04.05.2009
Az: 20 W 84/09
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