Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 7. Juli 2006
Aktenzeichen: 11 K 2763/04

(VG Köln: Urteil v. 07.07.2006, Az.: 11 K 2763/04)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin einer Lizenz zum Betreiben von Übertragungswegen für das Angebot von Mobilfunkdienstleistungen der dritten Generation (UMTS/IMT- 2000) für die Öffentlichkeit. Mit der Zuteilung der Lizenz waren bestimmte Auflagen verbunden. So ist die Klägerin z.B. verpflichtet, einen Versorgungsgrad der Bevölkerung von 25% bis zum 31. Dezember 2003 bzw. von 50% bis zum 31. Dezember 2005 für das Angebot von UMTS/IMT-2000-Mobilfunkdienstleistungen herzustellen. Für die ihr mit Bescheid vom 6. September 2000 zugeteilte UMTS- Lizenz zahlte die Klägerin einen Gesamtbetrag in Höhe von ca. 8,5 Milliarden Euro.

Die Klägerin wehrt sich im vorliegenden Verfahren gegen Festlegungen der Beklagten betreffend die Zuteilungsbedingungen für Frequenzen des weitbandigen Betriebs-/Bündelfunkes.

Seit 1990 wurden Bündelfunklizenzen für analoge Frequenznutzungen erteilt. Seit den Jahren 1999 und 2000 führte die Beklagte Anhörungen zur Neukonzeption des Bündelfunks und zur Vergabe von Bündelfunklizenzen durch. Im Jahr 2002 gab die Beklagte einen Entwurf des neuen Frequenznutzungsteilplanes 223 zur Kommentierung bekannt, der die Umwidmung der ehemaligen sog. C-Netz- Frequenzen in solche des Betriebs- und Bündelfunkes vorsah. Die Klägerin trug daraufhin Einwände gegen die Zulassung von IMT-2000/CDMA-2000-Systemtechnik für die Zwecke des Bündelfunks vor, durch die ihrer Ansicht nach der gleiche relevante Markt bedient wird wie durch UMTS/IMT-2000. Im April 2003 veröffentlichte die Beklagte nach Durchführung einer weiteren öffentlichen Anhörung den neuen Frequenznutzungsteilplan 223 (Mitteilung Nr. 99/203, Amtsblatt der Regulie- rungsbehörde für Telekommunikation und Post [ABl. RegTP] S. 428 f). In den Einträgen 223027 und 223065 dieses Planes werden die Frequenzteilbereiche 450-455,74 MHz und 460-465,74 MHz dem Betriebsfunk und Bündelfunk für schmalbandige und weitbandige Funkanwendungen zur Verfügung gestellt; weiter wurde darauf hingewiesen, dass innerhalb des Ausschusses für Elektronische Kommunikation (ECC) Entscheidungen zu weitbandigen Anwendungen erarbeitet würden, so dass die endgültigen Festlegungen bezüglich der Frequenzbereiche von den noch ausstehenden ECC-Arbeitsergebnissen abhängen würden. Im Dezember 2003 fand eine Anhörung zu den Eckpunkten eines Zuteilungsverfahrens von Frequenzen für weitbandigen Betriebs-/Bündelfunk in den gepaarten Frequenzbereichen 450-455,74 MHz und 460-464,74 MHz statt (Vfg Nr. 90/2003, ABl. RegTP 25/2003 S. 1375 ff.) statt. Auch im Rahmen dieser Anhörung machte die Klägerin Bedenken geltend.

Mit Allgemeinverfügung vom 17. Februar 2004 (Vfg Nr. 6/2004, ABl. RegTP 7/2004 S. 299-350) stellte die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur fest, dass die gepaarten Frequenzbereiche 450-455,74 MHz und 460-465,74 MHz für Zuteilungen verfügbar seien, wobei die Frequenzbereiche 451,00-455,74 MHz und 461,00-465,74 MHz zur ausschließlichen Nutzung für weitbandigen Betriebs-/Bündelfunk zur Verfügung gestellt werden (Nr. 1 der Verfügung). Eine Beschränkung auf den Einsatz bestimmter Weitbandsysteme für Betriebs-/Bündelfunk findet nicht statt (Nr. 2 der Verfügung). Die Vergabe der Frequenzen für den weitbandigen Betriebs-/Bündelfunk erfolgt in einem zweistufigen Frequenzvergabeverfahren. Im ersten Schritt konnten Anträge für die Zuteilung von Frequenzen gestellt werden. Sind für bestimmte Frequenzen mehr Anträge gestellt als Frequenzen verfügbar sind, so erfolgt die Zuteilung in einem weiteren Schritt in der Form eines besonderen Vergabeverfahrens (Nr. 3 der Verfügung). Unter Nr. 4 und 5 der Verfügung sind sodann Einzelheiten des Antrags- und des Vergabeverfahrens geregelt. Unter III, Eckpunkt 3, wird ausgeführt, dass der schmalbandige und der weitbandige Betriebs-/Bündelfunk demselben sachlich relevanten Markt zuzuordnen seien; der Betriebs-/Bündelfunk stelle einen eigenen sachlich relevanten Markt gegenüber GSM und UMTS dar und Substitutionsbeziehungen zu den Märkten des digitalen zellularen Mobilfunks (GSM und UMTS) seien wenig oder zu wesentlichen Teilen einseitig ausgeprägt. In der Begründung zu Eckpunkt 8 (S. 336) wird ferner dargelegt, wie das Frequenznutzungsrecht im Rahmen der Frequenzzuteilungen konkretisiert werden wird. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Wortlaut der Verfügung Bezug genommen.

Die Klägerin hat am 13. April 2004 Klage auf Aufhebung dieser Verfügung erhoben und am 12. Mai 2004 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Letzteren hat die Kammer mit Beschluss vom 3. September 2004 - 11 L 1280/04 - abgelehnt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in diesem Beschluss Bezug genommen.

Die Beklagte hat Ende des Jahres 2004 der Inquam Deutschland GmbH und der T-Mobile Deutschland GmbH jeweils für 24 Regionen, die das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abdecken, Frequenzen zugeteilt. Die Fre- quenzzuteilung ist befristet bis zum 31. Dezember 2020 und mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall der Aufhebung der Präsidentenkammerentscheidung im vorliegenden Verfahren versehen. Die Klägerin hat gegen diese Zuteilungen am 21. Januar 2005 Widerspruch eingelegt.

Die Klägerin hat ferner am 17. Dezember 2004 bei der Beklagten einen eigenen Antrag auf Zuteilung weitbandiger Bündelfunkfrequenzen für 36 Regionen gestellt, die in der Summe das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abdecken. Da noch ein Frequenzspektrum von 1,25 MHz für den weitbandigen Betriebs-/Bündelfunk zur Verfügung steht, hat die Beklagte mit Mitteilung Nr. 149/2005 (ABl. RegTP 12/2005, S. 1017) ein weiteres Antragsverfahren eröffnet.

Zur Begründung ihrer vorliegenden Klage führt die Klägerin aus: Die Anfechtungsklage richte sich gegen sämtliche im Tenor und in den Eckpunkten des streitgegenständlichen Bescheides getroffenen Festlegungen der Beklagten. Der Bescheid stelle sowohl hinsichtlich des Tenors als auch der in den Eckpunkten getroffenen Festlegungen eine Allgemeinverfügung und keine bloße Verfahrenshandlung dar. Die Aufteilung in Tenor und Eckpunkte stelle keine Trennung in Entscheidungsgegenstand und Gründe dar, sondern sei eine Folge der komplexen Entscheidungsstruktur; die Eckpunkte beinhalteten wesentliche Sachentscheidungen. Tragendes Motiv des Klagebegehrens sei der Umstand, dass den Bündelfunkbetreibern bereits die Frequenzgrundausstattung von 1,25 MHz die Möglichkeit eröffne, gezielt das UMTS-Geschäftskundensegment zu adressieren. Die Klagebefugnis der Klägerin ergebe sich zum einen daraus, dass sie nunmehr als Antragstellerin im Frequenzzuteilungsverfahren auch Adressatin der Verfügung sei. Soweit sich die Klage gegen die Bestimmungen für die Durchführung des Frequenzzuteilungsverfahrens richte, ergebe sich die Klagebefugnis zum anderen aus dem Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit der Frequenzzuteilung und dem daraus folgenden drittschützenden Gebot der Sicherstellung chancengleichen Wettbewerbs zwischen Märkten, die jedenfalls erhebliche Schnittmengen aufwiesen. Die drittschützende Wirkung des § 47 Abs. 1 S. 2 TKG a.F. lasse sich zudem aus Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ableiten. Danach sei die abstrakte Existenz von Rechtsschutzmöglichkeiten nicht ausreichend, sondern es seien konkret wirksame Verfahren und Einspruchsmöglichkeiten jedes Nutzers und Anbieters im Einzelfall erforderlich. Reine Prozessurteile seien vor diesem europarechtlichen Hintergrund zugunsten der jeweils klagenden Partei grundsätzlich zu vermeiden. Ferner ergebe sich die Klagebefugnis der Klägerin aus der ihr erteilten UMTS-Lizenz, die als be- günstigender Verwaltungsakt auf der Grundlage der UMTS-Vergabebedingungen subjektive Rechte gegen nachfolgende diskriminierende Frequenzzuteilungen begründe. Bei der Bewerbung um die UMTS-Lizenz habe die Klägerin aufgrund der Vergabebedingungen von maximal 5 weiteren Wettbewerbern auf diesem Markt ausgehen dürfen. Da die Vergabebedingungen Teil der UMTS-Lizenz geworden seien, beinhalte die UMTS-Lizenz die bestandskräftige öffentlichrechtliche Zusage der Beklagten, dass sie nicht in Abweichung von den für das UMTS- Lizenzvergabeverfahren festgelegten Marktbedingungen durch die Hintertür weiteren Wettbewerbern das Anbieten gleichartiger Telekommunikationsdienste auf der Grundlage sehr viel vorteilhafterer Frequenznutzungsbedingungen ermöglichen werde. Schließlich bestehe die Möglichkeit einer Verletzung des Grundrechts auf Wettbewerbsfreiheit bzw. auf Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 GG. Dieses Recht werde bei einem regulierten Marktzugang nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG auch durch Einzelentscheidungen beeinträchtigt, die das erzielbare Entgelt des drittbetroffenen Wettbewerbers beeinflussten. Auch bei der Nutzung der knappen öffentlichen Ressource der Funkfrequenzen handele es sich um einen Markt mit reguliertem Zugang; aufgrund der asymmetrischen Marktzutrittsbedingungen ergäben sich massive Folgen für das erzielbare Entgelt der Klägerin. Es sei vor diesem Hintergrund zu restriktiv, einen Eingriff in Art. 12 GG erst bei einer unerträglichen und unzumutbaren Schädigung anzunehmen. Im Übrigen liege aber auch eine derartige schwere und unerträgliche Grund- rechtsbeeinträchtigung vor, da der Wettbewerbsvorteil für den Konkurrenten nach dem von der Klägerin eingeholten Gutachten weitreichende wirtschaftliche Auswirkungen für sie habe. Ferner sei auch das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb betroffen sowie das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Angesichts der Höhe der Investitionen der Klägerin in die UMTS-Lizenz könne kein Zweifel daran bestehen, dass sich der vorliegende Sachverhalt von anderen Genehmigungserteilungen fundamental unterscheide und die Rechtsposition auf einer eigenen Leistung der Klägerin beruhe. Die Klägerin habe durch die Lizenzgebühren und die Investitionen in den UMTS-Netzausbau und damit durch erhebliche wirtschaftliche Eigen- leistungen die vermögenswerten Rechtspositionen erworben, die UMTS-Lizenz zur Gewinnerzielung zu nutzen. Schließlich sei auch das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses nicht zweifelhaft. Die Klägerin könne weder auf Rechtsmittel gegen die Einzelfrequenzzuteilungen verwiesen werden noch lägen frühere bindende Marktabgrenzungsentscheidungen der Beklagten vor. Die Klage sei auch begründet, da die Verfügung rechtswidrig sei und die Klägerin in ihren Rechten verletze. Die Verfügung ändere in unzulässiger Weise die verbindlichen Vorgaben des Frequenznutzungsteilplanes 223 hinsichtlich der Widmung der in Frage stehenden Frequenzblöcke; insbesondere würden unter Missachtung der Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit unzulässigerweise die durch den Frequenznutzungsteilplan 223 vorgegebenen Frequenzzuweisungen für schmalbandigen Bündelfunk aufgehoben. Der Bescheid verstoße überdies gegen den im Frequenznutzungsteilplan 223 verankerten „ECC-Vorbehalt". Die Entscheidung beruhe ferner auf einer fehlerhaften Abgrenzung der betroffenen sachlichen Märkte. Die Beklagte habe es trotz entsprechender Bedenken ihres eigenen Fachreferates zu Überlappungen zwischen dem UMTS- und dem weitbandigen Bündelfunkmarkt unterlassen, eine aktuelle Marktanalyse durchzu- führen. Sie sei zu Unrecht davon ausgegangen, hierauf aufgrund ihrer Erfahrungen mit schmalbandigen Bündelfunkdiensten verzichten zu können. Die Entscheidung leide daher an einem Prognoseausfall. Frühere Betrachtungen des UMTS- und des GSM-Marktes könnten die gebotene aktuelle Marktanalyse nicht ersetzen und ließen die spezifischen Besonderheiten des weitbandigen Bündelfunks unbeachtet. Die Annahmen der Beklagten zu den vermeintlichen Differenzierungskriterien zwischen dem UMTS- und dem weitbandigen Bündelfunkmarkt seien unzutreffend. Dies werde bestätigt durch die Feststellungen des zuständigen Fachreferats der Beklagten, ein im Auftrag der Klägerin erstelltes Sachverständigengutachten sowie durch die Analysen anderer europäischer Regierungen und Institutionen. Die von der Beklagten vorgenommene Marktabgrenzung sei daher im Ergebnis fehlerhaft; die Beklagte hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass es sich bei dem weitbandigen Bündelfunkmarkt und dem UMTS-Markt um weitgehend identische Märkte handele, da von der funktionellen Austauschbarkeit der Produkte und Dienstleistungen aus Sicht der Nachfrager auszugehen sei. Die Wechselbereitschaft signifikanter Teile des Geschäftskundensegments werde durch das von der Klägerin eingeholte Gutachten belegt. Aufgrund dieser fehlerhaften Marktabgrenzung seien die erlassenen Lizenz- und Frequenznutzungsbestimmungen diskriminierend. Sie führten für Bündelfunkbetreiber ohne sachliche Rechtfertigung zu weitaus vorteilhafteren Marktzutrittsbedingungen als sie der Klägerin durch die UMTS- Lizenzbedingungen auferlegt worden seien. Weitbandigen Bündelfunkbetreibern wür- den daher insbesondere im Geschäftskundensegment Angebote zu einem Preisniveau ermöglicht, das die Klägerin kostendeckend nicht erreichen könne. Der Klägerin drohe ein erheblicher Umsatzverlust im Geschäftskundensegment, der durch das vorgelegte Gutachten belegt werde. Selbst wenn man aber von zwei eigenständigen Märkten für UMTS- und weitbandige Bündelfunkdienste ausgehe, sei die streitgegenständliche Verfügung rechtswidrig, weil die Beklagte unzureichende Schutzvorkehrungen gegen eine Migration der Bündelfunkangebote in den UMTS- Markt hinein angeordnet habe. Die Vorgaben zur Absicherung des Widmungszwecks seien viel zu unbestimmt, um eine regulatorische Überwachung und Sicherstellung zu ermöglichen.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Beklagten vom 17.02.2004 über das Verfahren zur Vergabe von Frequenzen für weitbandigen Betriebs-/Bündelfunk in den gepaarten Frequenzbereichen 450,00-455,74 MHz und 460,00-465,74 MHz (Az.: BK 1a-04-001; veröffentlicht im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post 2004, 299 ff.) aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zum Sachverhalt trägt sie vor: Die Klägerin wende sich gegen die Zulassung von CDMA für weitbandige Bündelfunkdienste. Zwar sei es nicht falsch, dass sich mit CDMA grundsätzlich UMTS-ähnliche Dienste anbieten ließen. Mit CDMA 450 - der CDMA-Variante für den Frequenzbereich um 450 MHz - und einer Frequenzausstat- tung von 1,25 MHz seien UMTS-ähnliche Dienste für den Massenmarkt jedoch nicht zu erbringen. Bei dem von der Klägerin zitierten Vermerk des Fachreferats handele es sich lediglich um den Entwurf einer Leitungsvorlage; die hier zum Ausdruck kommenden Bedenken zeigten gerade den Abwägungsprozess und seien in die streitgegenständliche Entscheidung eingeflossen. Der Klageantrag sei im Übrigen zu weit gefasst, da die Klägerin allenfalls geltend machen könne, durch die Zulassung von CDMA 450 im Rahmen der Kanalbandbreite von 1,25 MHz in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Klage sei ferner unzulässig, da die Klägerin nicht in eigenen Rechten verletzt sei. Eine Klagebefugnis lasse sich nicht aus dem Umstand ableiten, dass die Klägerin nunmehr selbst einen Antrag gestellt habe, da das Klagebegehren in eine völlig andere Richtung ziele. Die Klägerin versuche nicht, Änderungen am Vergabeverfahren zu erreichen, sondern sie wolle die Vergabe von Frequenzen für den Betrieb eines Bündelfunknetzes auf CDMA 450- Basis gänzlich verhindern. Eine Diskriminierung der am Vergabeverfahren Beteiligten sei nicht ersichtlich. Die europarechtlichen Vorgaben des Art. 4 der Richtlinie 2002/21/EG seien durch die VwGO erfüllt. Eine Klagebefugnis ergebe sich auch nicht aus einer Verletzung der UMTS-Lizenz. Die UMTS-Lizenz enthalte keine öffentlichrechtliche Zusage der Beklagten, jedwede den Lizenznehmern nicht genehme Frequenzzuteilung zu unterlassen. Der Bestandsschutz der Lizenz habe nicht zur Folge, dass der Lizenznehmer bzw. Frequenzzuteilungsinhaber darauf vertrauen dürfe, dass die Beklagte keine anderen Lizenzen bzw. Frequenzen in anderen Frequenzbereichen mehr zuteile. Die Frequenzordnung biete keinen Schutz dagegen, dass im Rahmen der jeweiligen Nutzungsbedingungen Dienstleistungen angeboten würden, die sich an einen Kundenkreis wendeten, der, gäbe es solche Angebote nicht, möglicherweise auf UMTS-Dienstleistungen zurückgriffe. Die Beschränkung der Anzahl der vergebenen Frequenzen habe nicht der staatlichen Anordnung eines Oligopols gedient, sondern sei eine Folge der begrenzten Ressourcen gewesen. Die Klägerin habe mit der Zulassung anderer Marktteilnehmer auch rechnen müssen; so wie der UMTS-Markt den GSM-Markt „kannibalisiere", sei auch in Zukunft damit zu rechnen, dass neuartige, hochbitratige Mobilfunkdienste entwickelt würden. Ein Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit sei ebenfalls ausgeschlossen. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BVerfG zur Berufsfreiheit sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Im Bereich der Frequenzverwaltung sei nicht vorgesehen, dass Märkte gesetzlich reguliert bzw. bestimmte Lizenznehmer staatlich begünstigt würden. Die Gefahr unerträglicher wirtschaftlicher Schädigungen werde durch das vorgelegte Gutachten nicht belegt, da dieses von falschen Prämissen ausgehe, die Ergebnisse durch die Formulierung der Fragen verfälscht und Schlüsse teilweise auf falsche Daten gestützt würden. Auch eine Verletzung des Eigentumsrechts oder des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb könne die Klägerin nicht geltend machen, da die UMTS-Lizenz ihr keine entsprechende Rechtsposition verleihe. Die Klägerin sorge sich vielmehr lediglich um ihre grundgesetzlich nicht geschützten Gewinnchancen. Die Klage sei im Übrigen auch unbegründet. Entgegen der Darstellung der Klägerin liege keine Änderung oder Beschränkung des Frequenznutzungsteilplans 223 vor; bestehe ein Bedarf an schmalbandigen Betriebs- oder Bündelfunkfrequenzen, so sei es möglich, Zuteilungen aus den Frequenzbereichen 450 - 455,74 und 460-465,74 MHz vorzunehmen. Einer Überarbeitung aufgrund der Ergebnisse der ECC bedürfe es nicht, da die Festlegung im Frequenznutzungsteilplan mit der Entscheidung der ECC in Einklang stehe; dies habe sich auch schon im Zeitpunkt des Erlasses des Planes abgezeichnet. Ferner stelle der Betriebs-/Bündelfunk einen eigenen sachlich relevanten, vom Markt für UMTS- und GSM-Dienste unterscheidbaren Markt dar. Die Beklagte verfüge als Behörde, die Frequenzen zuteile, über einen vollständigen Überblick über die Marktverhältnisse; sie steuere und begleite sämtliche Funkdienste bis hin zur weltweiten Harmonisierung. Aufgrund der Kenntnisse und Erfahrungen der Beklagten seien zusätzliche Maßnahmen zur Erforschung der bestehenden Märkte nicht erforderlich gewesen. Darüber hinaus beruhe die Marktabgrenzung aufgrund der durchgeführten Anhörungen aber auch auf den Erfahrungen und Erwartungen der Marktteilnehmer selbst. Nach dem Bedarfsmarktkonzept, das zur Marktabgrenzung diene, handele es sich bei den Märkten für Bündelfunk- und für UMTS-Dienste um getrennte Märkte. Hierfür spreche vor allem die Existenz verschiedener Abnehmergruppen. Die derzeitige Marktabgrenzung werde weder vom Bundeskartellamt noch von Europäischen Institutionen oder anderen EU- Mitgliedstaaten in Frage gestellt. Einem zukünftigen Zusammenwachsen beider Märkte trage die angegriffene Entscheidung ausdrücklich Rechnung; bei Vorliegen derartiger Erkenntnisse sei eine erneute Entscheidung über die Vergabebedingungen für verfügbares Spektrum im Bereich 450 MHz zu treffen. Die Abgrenzung werde durch die Frequenznutzungsbedingungen schließlich auch hinreichend sichergestellt. Insbesondere werde Frequenznutzern nur die für den Netzaufbau erforderliche Grundausstattung zugeteilt, mit der UMTS-ähnliche Dienste für den Massenmarkt nicht zu erbringen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch im Verfahren 11 L 1280/04 - und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig.

Die Klägerin ist nicht klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da sie durch die angegriffene Verfügung nicht in eigenen Rechten verletzt wird.

I. Eine Klagebefugnis lässt sich zunächst nicht aus den Normen des Telekommunikati- onsgesetzes über die Frequenzvergabe (§ 47 TKG a.F.) und über die Durchführung des Vergabeverfahrens (§ 47 Abs. 5 S. 2 2. Halbsatz i.V.m. § 11 TKG a.F.) ableiten.

Ob eine Norm nach ihrem Entscheidungsprogramm auch den Interessen Einzelner zu dienen bestimmt ist, hängt davon ab, ob sich aus individualisierten Tatbestandsmerkmalen ein einschlägiger Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet. Aus dem im Wege der Auslegung zu ermittelnden Schutzzweck der Bestimmung muss sich ergeben, dass sie unmittelbar (auch) den rechtlichen Interessen dieses Personenkreises zu dienen bestimmt ist und nicht nur tatsächlich, also reflexartig, seine Rechte berührt.

BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8/01 -, BVerwGE 117, 93 ff.

Die Klägerin kann sich vor diesem Hintergrund zunächst nicht auf eine drittschützende Wirkung des § 47 Abs. 1 S. 2 TKG a.F. berufen. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Frequenzzuteilung nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. Zwar enthält die Vorschrift auch eine subjektivrechtliche Komponente, indem sie sicherstellt, dass ein Antrag auf Frequenzzuteilung nicht mit sachfremden oder gar willkürlichen Erwägungen beschieden werden darf. Der Einzelne kann aus dieser Vorschrift daher einen Anspruch auf diskriminierungsfreie Entscheidung über seinen Antrag ableiten.

Ehmer, in: Büchner/Ehmer/Geppert u.a., Beck´scher TKG-Kommentar, 2. Auflage 2000, § 47 Rn. 7.

Die Klägerin gehört aber nicht zu dem von der Norm geschützten Personenkreis, denn sie beruft sich nicht darauf, dass ihr Antrag auf Frequenzzuteilung vom 17. Dezember 2004 diskriminierend - also unter Anlegung anderer Kriterien als die Anträge anderer Mitbewerber - beschieden worden ist; für eine derartige Diskriminierung einzelner Antragsteller bei der Zuteilung der fraglichen Frequenzen bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte. Das Vorbringen der Klägerin, die Nutzung ihrer bereits zugeteilten UMTS-Lizenz würde durch die nunmehr stattfindende Frequenzvergabe in wirtschaftlicher Hinsicht beeinträchtigt, steht dagegen nicht in Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Frequenzzuteilung vom 17. Dezember 2004 und fällt daher nicht in den Bereich des durch § 47 Abs. 1 S. 2 TKG a.F. eröffneten Drittschutzes.

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus den Zielen der Regulierung, insbesondere nicht aus dem Ziel der Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf den Märkten der Telekommunikation, § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG a.F. Es ist zunächst schon nicht davon auszugehen, dass dieses Prinzip generell in allen Bereichen der Frequenzverwaltung Anwendung finden kann. Denn das TKG a.F. unterscheidet von seiner Struktur her zwischen dem Bereich der Regulierung der Telekommunikation und der Frequenzordnung; diese Differenzierung ergibt sich deutlich aus § 2 Abs. 1 TKG a.F.; sie zeigt sich des Weiteren aber auch in der eigenständigen Regelung der Frequenzverwaltung im Siebenten Teil des TKG (§§ 44 bis 49 TKG a.F.). Die Interessenlage im Bereich der Regulierung der Telekommunikation und in demjenigen der Frequenzverwaltung kann auch nicht ohne Weiteres gleichgesetzt werden, da die Frequenzverwaltung nicht immer - wie der Kammer aus anderen Ver- fahren bekannt ist - mit der Erbringung von Leistungen auf „Märkten" der Telekommunikation in Zusammenhang steht, so z.B. im Bereich des Amateurfunks oder der militärischen Nutzer. Vor allem ist daher im Bereich der Frequenzverwaltung das Regulierungsziel der Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen zu berücksichtigen, § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG a.F. Die Anwendung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG a.F., also die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf den Märkten der Telekommunikation, kommt dagegen überhaupt nur in solchen Situationen in Betracht, in denen der Begriff des Marktes auch im Rahmen der Frequenzverwaltung eine Rolle spielt.

Im Wortlaut der Vorschriften über die Frequenzordnung (§§ 44 bis 49 TKG a.F.) findet sich der Begriff des „Marktes" jedoch nicht. Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn gemäß § 47 Abs. 5 S. 2 TKG a.F. für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt sind und angeordnet wird, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren auf Grund der von der Regulierungsbehörde festzulegenden Bedingungen voranzugehen hat, auf das § 11 TKG a.F. entsprechend Anwendung findet; im Rahmen des § 11 TKG wiederum finden sich Vorschriften über Festlegungen zum sachlich und räumlich relevanten Markt. Es ist daher davon auszugehen, dass der wirtschaftliche Wert des Frequenzspektrums daher nur im Rahmen von Versteigerungsverfahren (§ 47 Abs. 5 i.V.m. 11 Abs. 4 TKG a.F.) als maßgebender Faktor bei der Frequenzverwaltung be- rücksichtigt wird.

Halm, in: Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz, Vor § 44 Rn. 1.

Dem liegt offenbar die gesetzgeberische Vorstellung zugrunde, dass nur im Fall einer Frequenzknappheit ein Bedürfnis besteht, wirtschaftliche Überlegungen und Belange des Marktes in die Zuteilungsentscheidung einzubeziehen; werden weniger Anträge gestellt als Frequenzen verfügbar sind, so ist umgekehrt davon auszugehen, dass die fraglichen Frequenzen kein wirtschaftlich besonders relevantes Gut darstellen. Diese gesetzliche Systematik, nur bei konkret vorliegender Frequenzknappheit - wenn aus Kapazitätsgründen nicht allen Anträgen auf Zuteilung stattgegeben werden kann - das Instrumentarium des § 11 TKG a.F. anzuwenden, bestätigt zudem die oben dargestellte Auslegung, nach der § 47 Abs. 1 S. 2 TKG a.F. nur die Teilnehmer am konkreten Zuteilungsverfahren schützen will. Hätte der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des chancengleichen Wettbewerbs auf den Telekommunikationsmärkten dagegen jedem Frequenzinhaber ein (potentielles) Abwehrrecht gegen neue Frequenzzuteilungen zubilligen wollen - wie es der Ansicht der Klägerin entspricht - , so hätte es nahegelegen, drittschützende Marktabgrenzungsentscheidungen für jeden Fall wirtschaftlich relevanter Frequenzneuzuteilungen vorzusehen.

Auch aus § 47 Abs. 5 S. 2 i.V.m. § 11 TKG a.F. lässt sich daher für den Fall eines lediglich wirtschaftlich in seiner Frequenznutzung betroffenen Konkurrenten kein Drittschutz ableiten. Im Übrigen ist es im Fall des vorliegend streitbefangenen Frequenzbereichs (bisher) zu keinem Vergabeverfahren gekommen, da es in der ersten Zuteilungsrunde weniger Anträge als verfügbare Frequenzen gab (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 6. Oktober 2004).

Der Grundsatz der effizienten und störungsfreien Frequenznutzung, der somit der Frequenzverwaltung vor allem zugrunde liegt, vgl. §§ 2 Abs. 2 Nr. 5, 44 Abs. 1 TKG a.F., entfaltet ebenfalls keine drittschützende Wirkung, aus der die Klägerin eine Klagebefugnis ableiten könnte. Es ist bereits fraglich, inwiefern von dieser Zielvorstellung subjektive Rechte einzelner umfasst sind oder ob es sich dabei nicht um rein objektivrechtliche Grundsätze handelt. Der Begriff der Effizienz bezieht sich auf die Erhöhung des Nutzungsgrades des Frequenzspektrums, z.B. durch die Erschließung neuer Frequenzbereiche für eine technische Nutzung,

Korehnke/Grotelüschen, in: Büchner/Ehmer/Geppert u.a., Beck´scher TKG-Kommentar, Vor § 44 Rn. 1; Rn. 26.

Es handelt sich daher um einen vorrangig im Interesse der Allgemeinheit liegenden Grundsatz; nicht geschützt ist durch diesen Grundsatz jedenfalls das hier geltend gemachte Interesse der Klägerin an einer effizienten wirtschaftlichen Ausnutzung der zugeteilten Frequenzen. Soweit ferner die störungsfreie Frequenznutzung als Regulierungsziel genannt wird, ist damit die technische Störungsfreiheit gemeint; auch insofern ist die ungestörte wirtschaftlich Nutzung von Frequenzen nicht erfasst.

Soweit die Klägerin auch einen Verstoß des der Frequenzzuteilung zugrundeliegenden Frequenznutzungsteilplans 223 gegen den sog. EEC-Vorbehalt rügt und des Weiteren geltend macht, dass durch die angefochtene Verfügung gegen den Frequenznutzungsteilplan 223 verstoßen würde, ist sie ebenfalls nicht klagebefugt. Es kann offen bleiben, ob die Verstöße tatsächlich vorliegen. Denn es bestehen zunächst keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass durch die Aufnahme des sog. ECC-Vorbehalt in den Frequenznutzungsteilplan 223 die Interessen der Klägerin als Inhaberin einer UMTS-Lizenz und einer entsprechenden Frequenzausstattung geschützt werden sollten. Ferner kann sich auf die von der Klägerin behauptete Nichtberücksichtigung schmalbandiger Bündelfunkanwendungen allenfalls berufen, wer die fraglichen Frequenzen für schmalbandi- gen Bündelfunk nutzen will; dagegen ist nicht ansatzweise ersichtlich, warum sich die Klägerin auf eine derartige Beeinträchtigung des schmalbandigen Bündelfunks berufen könnte, obwohl sie offenbar nicht beabsichtigt, solche Anwendungen in dem hier fraglichen Frequenzbereich zu betreiben.

II. Eine Klagebefugnis lässt sich ferner nicht aus der der Klägerin erteilten UMTS-Lizenz ableiten. Das Gericht hat hierzu im Beschluss vom 3. September 2004 im Verfahren 11 L 1280/04 ausgeführt:

„Es ist nicht ersichtlich, dass die UMTS-Lizenz durch die Festlegung des sachlich und räumlich relevanten Marktes oder durch die Frequenznutzungsbestimmungen für den weitbandigen Bündel-/Betriebsfunk verletzt wird. Denn aus der der Antragstellerin erteilten „Lizenz zum Betreiben von Übertragungswegen für das Angebot von Mobilfunkdienstleistungen der dritten Generation (UMTS/IMT-2000) für die Öffentlichkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (UMTS/IMT-2000-Lizenz)" lässt sich kein derart weitreichender Schutz ableiten.

Eine Lizenz ist gemäß § 3 Nr. 7 TKG a.F. eine Erlaubnis zum Angebot bestimmter Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit. Durch die Lizenzpflicht des § 6 Abs. 1 TKG a.F. wird ein sogenanntes Präventivverbot mit Erlaubnisvorbehalt normiert; die Lizenz selbst enthält die rechtsverbindliche Feststellung des Vorliegens der Ge- nehmigungsvoraussetzungen.

Mayen, in: Scheurle/Mayen, a.a.O., § 6 Rn. 5,6.

Regelungsgegenstand einer Lizenz ist somit lediglich die Genehmigung zum Angebot einer Telekommunikationsdienstleistung; sie umfasst nicht den Schutz vor dem Angebot gleicher oder vergleichbarer Telekommunikationsdienstleistungen durch Dritte.

Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass für die ihr erteilte UMTS-Lizenz etwas anderes gilt. Weder dem Wortlaut der Lizenzurkunde noch der zum Bestandteil der Lizenz gewordenen „Entscheidung der Präsidentenkammer vom 18.02.2000 über die Festlegungen und Regeln im Einzelnen zur Vergabe von Lizenzen für Universal Mobile Telecommunications System (UMTS)/International Mobile Telecommunications 2000 (IMT-2000) Mobilkommunikation der dritten Generation; - Az.: BK-1b-98/005-1" (im Folgenden: Vergaberegeln) lässt sich ein Schutz der Antragstellerin vor Wettbewerbern entnehmen.

Insbesondere ergibt sich ein derartiger Schutz nicht aus der Festlegung unter Nr. 4.1 der Vergaberegeln, wonach die Anzahl der UMTS-Lizenzen, die im ersten Abschnitt zur Versteigerung anstanden, abhängig von der Nachfrage nach Frequenzblöcken und dem tatsächlichen Bietverhalten zwischen vier und sechs betrug. Zweck dieser zahlenmäßigen Begrenzung der Lizenzen war es nämlich nicht, die Lizenzinhaber vor weiteren Wettbewerbern bzw. vor der Vergabe weiterer Frequenzen zu schützen; eine derartige Beschränkung zum Schutz vor weiterem Wettbewerb würde angesichts des im TKG vorgesehenen Anspruches auf diskriminierungsfreie Entscheidung über einen Frequenzzuteilungsantrag vielmehr auf Bedenken stoßen; hätte eine ausreichende Zahl von Frequenzen zur Verfügung gestanden, wäre die Durchführung eines Vergabeverfahrens nach § 11 TKG a.F. nicht erforderlich gewesen, da dieses eine Beschränkung der Anzahl der Lizenzen nach Maßgabe des § 10 TKG a.F. voraussetzt. Durch die begrenzte Anzahl von Lizenzen wurde daher lediglich der begrenzten Verfügbarkeit der Frequenzen und damit ihrer Eigenschaft als knapper Ressource Rechnung getragen."

An diesen Ausführungen hält das Gericht fest, zumal ihnen die Klägerin auch im Klageverfahren nichts Substantielles (zu dem von der Klägerin vorgelegten „Gutachten zur Abschätzung des potenziellen wirtschaftlichen Schadens für die W. GmbH durch die Vergabe der Frequenzbereiche für weitbandigen Betriebs- /Bündelfunk (...)" vgl. Seite 16f dieses Urteils) entgegengesetzt hat.

III. Eine Klagebefugnis ergibt sich schließlich auch nicht aus grundrechtlichen Erwägungen.

Eine Verletzung des Rechts auf Eigentum oder des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, Art. 14 GG, scheidet bereits deswegen aus, weil die der Klägerin erteilte UMTS-Lizenz - ungeachtet der Zweifel, ob diese überhaupt eine dem Eigentumsrecht vergleichbare Position einräumt - nach dem oben Dargelegten durch die angegriffene Entscheidung nicht verletzt wird.

Auch eine Verletzung der Berufsfreiheit oder der Wettbewerbsfreiheit, Art. 12 GG, kommt nicht in Betracht, da die angegriffene Entscheidung keine berufsregelnde Tendenz aufweist, sondern allenfalls mittelbar die Erwerbsaussichten der Klägerin mindert. Während das Grundrecht der Berufsfreiheit dem Einzelnen die Freiheit der Berufsausübung als Grundlage seiner persönlichen und wirtschaftlichen Lebensführung gewährleistet und damit das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung konkretisiert,

BVerfG, Urteil vom 17. August 2004 - 1 BvR 378/00 -, NJW 2005, 273 ff.,

schützt die Wettbewerbsfreiheit, die ebenfalls in Art. 12 GG verortet wird, das Verhalten des Unternehmers im wirtschaftlichen Wettbewerb.

BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 1 BvL 28/95 -, BVerfGE 106, 275 ff.; BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 - 3 C 34/84 -, BVerwGE 71, 183 ff.

Art. 12 GG schützt allerdings nicht vor Konkurrenz und gewährt keinen Rechtsanspruch auf Sicherung einer wirtschaftlich ungefährdeten Tätigkeit; die Wettbewerbsposition und die Erträge unterliegen grundsätzlich dem Risiko laufender Veränderung je nach den Marktverhältnissen.

BVerfG, Urteil vom 17. August 2004 - a.a.O. -; Urteil vom 17. Dezember 2002, a.a.O.

Lediglich ausnahmsweise besteht ein Schutz der Erwerbsmöglichkeiten bzw. ein Schutz vor Konkurrenz. So kann eine Wettbewerbsveränderung durch Einzelakt, die erhebliche Konkurrenznachteile zur Folge hat, das Grundrecht der Berufsfreiheit beeinträchtigen, wenn sie im Zusammenhang mit staatlicher Planung und der Verteilung staatlicher Mittel steht,

BVerfG, Urteil vom 17. August 2004 - a.a.O.

Der Erwerb ist ferner geschützt, wenn Regelungen auf die Existenzerhaltung von nicht unerheblichem Einfluss sind,

BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1999 - BvR 1904/95 -, BVerfGE 101, 331,

insbesondere also, wenn die einseitige staatliche Subventionierung eines Konkurrenten die Wettbewerbslage verzerrt und die wirtschaftliche Stellung des nicht begünstigten Unternehmers in unerträglichem Maße und unzumutbar schädigt.

BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 - 3 C 34/84 -, BVerwGE 71, 183 ff., m.w.N.; Beschluss vom 28. November 1996 - 8 B 216/96 -, JURIS Dok.-Nr. WBRE410002744.

Keine der Voraussetzungen ist hier erfüllt.

Die Klägerin kann sich zunächst nicht darauf berufen, es liege ein Einzelakt vor, der im Zusammenhang mit staatlicher Planung und der Verteilung staatlicher Mittel stehe und erhebliche Konkurrenznachteile zur Folge habe. Der der zitierten Rechtsprechung des BVerfG zugrunde liegende Fall betrifft besondere Konstellationen aus dem System des Vertragsarztrechts, das von Zulassungsbeschränkungen und einer Deckelung der Gesamtvergütung geprägt ist; vor diesem Hintergrund wird nach der Rechtsprechung des BVerfG dem Aspekt einer quantitativ begrenzten Konkurrenz für die Berufsausübung des einzelnen Vertragsarztes zu Recht wegen der budgetierten Gesamtvergütung wachsende Bedeutung zugemessen. Mit dieser Konstellation ist die Situation der Klägerin jedoch nicht vergleichbar. Zwar liegt die Frequenzverwaltung in staatlicher Hand, die Frequenznutzer sind bei der Erzielung ihrer Einkünfte - anders als die Vertragsärzte im gegenwärtigen Gesundheitssystem - jedoch nicht von der „Verteilung staatlicher Mittel" abhängig. Weder werden die Dienstleistungen der Klägerin vom Staat oder von staatlichen Einrichtungen vergütet noch gibt es für die von ihr erbrachten Dienstleistungen eine gedeckelte Gesamtvergütung oder Budgetierung.

Schließlich greift die Beklagte durch die Vergabe der im streitgegenständlichen Bescheid genannten Frequenzen auch nicht in unerträglichem und unzumutbarem Maße in den Geschäftsbereich der Klägerin ein. Da günstige Erwerbsaussichten grundsätzlich von Art. 12 GG nicht geschützt werden, liegt ein Eingriff von ausreichender Intensität erst dann vor, wenn die Erwerbseinbußen unerträglich und unzumutbar sind; dies ist der Fall, wenn die Zulassung der Konkurrenz die Fortführung des Berufes oder des Wirtschaftsunternehmens gefährdet oder zumindest substantiell beeinträchtigt. Eine zu befürchtende Schädigung dieses Ausmaßes hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt.

Dem von der Klägerin vorgelegten „Gutachten zur Abschätzung des potenziellen wirtschaftlichen Schadens für die W. GmbH durch die Vergabe der Frequenzbereiche für weitbandigen Betriebs-/Bündelfunk (...)" (im folgenden: „Gutachten") kommt hierzu kein Aussagewert zu. Es bestehen zunächst bereits eine Vielzahl methodischer Bedenken gegen die Vorgehensweise der Ersteller dieser Untersuchung. So beruht die Feststellung der Wechselbereitschaft der Kunden auf Telefonumfragen, deren Ergebnis nicht im Einzelnen dokumentiert ist; es sind weder die einzelnen ausgefüllten Fragebögen noch eine Zusammenfassung der Ergebnisse beigefügt. Das Gutachten ist insofern - unabhängig von der Frage, wie realitätsnah die Fragen die Konkurrenz durch den Betriebs-/Bündelfunk wiedergeben - bereits hinsichtlich der empirisch ermittelten Tatsachenbasis nicht nachvollziehbar. Des Weiteren sind Annahmen, die als Grundlage von Berechnungen dienen, nicht dokumentiert; es ist z.B. nicht ersichtlich, weshalb gerade ein „Kalibrierungsfaktor" von 40% gewählt wurde (S. 32); Annahmen zu Eingangsgrößen beruhen auch auf Einschätzungen von Mitarbeitern der Klägerin (S. 14), was die Unabhängigkeit der Ersteller des „Gutachtens" in Frage stellt.

Über dieses methodisch nicht unproblematische Vorgehen hinaus lässt sich dem Gutachten aber auch an keiner Stelle entnehmen, dass die Klägerin substantiell in ihrem Geschäftsbetrieb gefährdet wäre. Das Gutachten beschränkt sich vielmehr ausdrücklich auf das Geschäftskundensegment; selbst für diesen Bereich lässt sich dem Gutachten jedoch nicht ausdrücklich entnehmen, dass die prognostizierten Umsatz- rückgänge zu einem Erliegen dieses Geschäftssegments führen werden.

Derartige Aussagen wären im Übrigen auch wenig plausibel, da sich aus einer Pressemitteilung der Klägerin vom 30. Mai 2006 ergibt, dass die Klägerin im abgelaufenen Geschäftsjahr April 2005 bis März 2006 hinsichtlich Kundenzahl, Umsatz und Gewinn weiter gewachsen ist, wobei als maßgeblich für das weitere Wachstum die neuen Multimediadienste eingeschätzt wurden, die dank UMTS im letzten Jahr viele Kunden überzeugt hätten. Weiter heißt es, dass die Zahl der UMTS-Kunden deutlich zugelegt habe und W. mit inzwischen über 2 Millionen UMTS-Kunden (statt 360.000 im Vorjahr) seine Marktführerschaft deutlich belegt habe. Diese Aussagen zu den Umsätzen des abgelaufenen Geschäftsjahres können entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Klägerin auch nicht dadurch relativiert werden, dass das vorliegende Verfahren sowie das vorangegangene Eilverfahren zu einem schwierigeren Start für die Konkurrenten geführt hätten. Denn diese Umstände waren den „Gutachtern" bei der Erstellung der Untersuchung sehr wohl bekannt (der schwierige Start dürfte im Übrigen auch bereits dadurch bedingt sein, dass nach den Darlegungen der Gutachter zu dem fiktiven finanziellen Geschäftsplan des CDMA 450-Frequenzinhabers über drei Jahre hinweg Verluste in dreistelliger Millionenhöhe zu erwarten sein sollen, vgl. S. 43). Gerade an dieser Divergenz zwischen prognostizierter und eingetretener Entwicklung für das Jahr 2006 zeigt sich daher beispielhaft, dass telefonisch durchgeführte Umfragen und Modellrechnungen der vorliegenden Art kaum geeignet sein dürften, den für gerichtsverwertbare Umsatzprognosen erforderlichen komplexen Sachverhalt realistisch zu ermitteln.

IV. Auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten ergibt sich keine Klagebefugnis der Klägerin. Die Klägerin beruft sich insofern auf Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Abl. EG Nr. L 108 S. 33), wonach die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und/oder -dienste, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffen ist, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass den Umständen des Falles angemessen Rechnung getragen wird und wirksame Einspruchsmöglichkeiten gegeben sind. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift lassen sich keine Folgerungen für den vorliegenden Fall ableiten. Denn die Klägerin hat nach nationalem Recht die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf - nämlich eine Anfechtungsklage vor dem Verwal- tungsgericht - einzulegen; durch das von der VwGO vorgesehene Verfahren wird auch sichergestellt, dass daraufhin eine gerichtliche Prüfung als wirksame Einspruchsmöglichkeit erfolgt, in deren Rahmen aufgrund des Amt- sermittlungsgrundsatzes den Umständen des Falles angemessen Rechnung getragen wird. Dagegen vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass durch die europäische Norm die differenzierten nationalen Vorschriften über die Zulässigkeit von Klagen (also z.B. auch über Klagefristen) in telekommunikationsrechtlichen Verfahren außer Kraft gesetzt werden sollen, sobald eine Betroffenheit durch eine Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde behauptet wird.

V. Unabhängig von den Ausführungen zur Zulässigkeit ist die Klage aber jedenfalls auch unbegründet. Die Anfechtungsklage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur dann begründet, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Eine rein objektiv bestehende Rechtswidrigkeit einer Maßnahme reicht daher nicht aus, um einer Anfechtungsklage zum Erfolg zu verhelfen, wenn nicht gleichzeitig eine Verletzung in subjektiven Rechten des Klägers vorliegt. Selbst wenn man daher im Rahmen der Klagebefugnis - z.B. um den dargestellten europarechtlichen Bedenken der Klägerin Rechnung zu tragen - die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung annehmen wollte, so ist nach den obenstehenden Ausführungen aber jedenfalls keine tatsächliche Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten festzustellen und die Klage daher als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen, § 135 VwGO i.V.m. § 137 Abs. 3 TKG.






VG Köln:
Urteil v. 07.07.2006
Az: 11 K 2763/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/af7fe3360b22/VG-Koeln_Urteil_vom_7-Juli-2006_Az_11-K-2763-04




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share