Oberlandesgericht München:
Urteil vom 12. November 2009
Aktenzeichen: 6 U 3595/08

(OLG München: Urteil v. 12.11.2009, Az.: 6 U 3595/08)

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.05.2008 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Gründe

I.

Die Parteien streiten darüber, inwieweit der von der Beklagten zu 1) verfasste und von dem Beklagten zu 2) herausgegebene Kriminalroman "T" Urheberrechte des Klägers beeinträchtigt.

Der Kläger ist Autor des auszugsweise als Anlage K1 vorgelegten und im Jahre 1997 erschienenen Buches "D M H". Gegenstand dieses Werkes ist der bis in die Gegenwart nicht aufgeklärte Mordfall auf dem Einödhof H bei S (Oberbayern). Der Kläger hat die im Zusammenhang mit dieser Tat stehende Vorgeschichte, deren mutmaßlichen Ablauf sowie die Entdeckung der Opfer an Hand der Kriminalakten, historischer Zeitungsberichte sowie weiterer Unterlagen ausführlich recherchiert und in seinem Buch geschildert. Hierzu bediente er sich insbesondere zweier zusammenfassender Berichte aus den Jahren 1926 (Anlage K 14) und 1981 (Anlage B 23) sowie der Vernehmungsprotokolle aus den 50er und 80er Jahren des 20. Jahrhunderts (Anlagen B 9 ff.). Diese Unterlagen sind im Bayerischen Staatsarchiv zugänglich. Bezüglich der relevanten Auszüge aus diesen Anlagen wird ergänzend auf die Seiten 3 ff. des Tatbestandes der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Der Beklagte zu 2) veröffentlichte im Februar 2006 den von der Beklagten zu 1) geschriebenen Kriminalroman "T" (Anlage K 2). Der Beklagten zu 1) war zum Zeitpunkt der Erstellung ihres Werkes das Buch des Klägers bekannt. Seit der 10. Auflage befindet sich in dem Kriminalroman "T" ein besonderer Dank an den Kläger.

Zwischen den Parteien ist streitig, inwieweit einzelne Handlungsabschnitte, aber auch die Darstellung der Ereignisse als Ganzes von der Beklagten zu 1) aus dem klägerischen Werk übernommen wurden. Im Vordergrund stehen dabei die Vorgänge auf dem Einödhof vor den Tötungshandlungen, das Geschehen in der Mordnacht, die Entdeckung der Opfer, die Umstände im Zusammenhang mit der Tötung der Magd, eine Spende eines der Opfer im Beichtstuhl sowie die Tätigkeit eines Monteurs auf dem Hof. Bezüglich der Einzeldarstellung der sich gegenüberstehenden Passagen wird auf die in jeder Beziehung erschöpfende Darstellung auf den Seiten 7 bis 15 der landgerichtlichen Entscheidung verwiesen.

Der Kläger war in erster Instanz der Auffassung, die Beklagte zu 1) habe urheberrechtlich geschützte Elemente aus seinem Werk übernommen, ohne hierzu befugt gewesen zu sein.

Ein Vergleich der streitgegenständlichen Werke zeige, dass die Beklagte zu 1) nicht nur einzelne Szenen, sondern auch die individuelle Gestaltung einzelner Figuren und die vom Kläger frei erfundene Handlungsabfolge in der Mordnacht übernommen habe. Insbesondere die ersten 40 Seiten seines Buches seien erkennbar als Vorlage für den Kriminalroman der Beklagten zu 1) verwendet worden. Auch nach ihrem eigenen Vorbringen habe die Beklagte zu 1) das Werk des Klägers für die Erstellung des Romans verwendet.

Bezüglich des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens des Klägers im Einzelnen wird auf die ausführliche Darstellung in der angefochtenen Entscheidung auf Seiten 16 bis 21 des Tatbestandes Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt:

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu

unterlassen,

das Werk "T" (ISBN: ...) in irgendeiner Form (als Taschenbuch, Hörbuch etc.) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder vervielfältigen und/oder verbreiten zu lassen, das Werk der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten, das heißt für den Vertrieb des Werkes zu werben und/oder werben zu lassen, sowie das Werk in bearbeiteter Form gewerblich oder nicht gewerblich zu nutzen und/oder nutzen zu lassen.

II. Die Beklagten werden verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Vervielfältigungsstücke des in Ziffer I. genannten Werkes zu vernichten und bereits ausgelieferte Exemplare zurückzurufen, soweit dies noch möglich ist.

III. Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang bisher die unter I. bezeichneten Handlungen erfolgt sind und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus welchem zeitlich gegliederte Angaben über

aa) die Abnehmer (mit Adresse), die Lieferpreise, Liefermengen und Lieferzeiten, sowie

bb) den durch die Verwertung gem. Ziffer I. erzielten Gewinn, einschließlich der für die Gewinnermittlung relevanten Produktions- und Werbekosten, Autorenhonorare und sonstigen preisbildenden Faktoren ersichtlich sind.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus den vorstehend unter I. bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

V. Es wird dem Kläger die Befugnis zugesprochen, nach Rechtskraft des Urteils dieses in der Tageszeitung "TZ" auf Kosten der Beklagten bekannt zu machen.

Die Beklagten haben beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte zu 1) stellte nicht in Abrede, dass ihr das klägerische Werk in Bezug auf die Fakten des Mordfalls als Anregung wertvolle Hilfe gewesen sei. Die vom Kläger beanspruchten Szenen seien jedoch nicht urheberrechtsschutzfähig. Darüber hinaus habe es wörtliche Übernahmen nicht gegeben und die Art der Darstellung sei völlig unterschiedlich. Soweit die Szenen historisch belegt und recherchierbar seien, könnten sie nur als allgemein bekannt und damit als gemeinfrei gelten. Der Stoff selbst sei durch die Ermittlungsakten vorgegeben und ergebe sich auch aus den bereits vorhandenen Darstellungen in Zeitungsartikeln.

Bezüglich der weiteren erstinstanzlichen Argumentation der Beklagten im Einzelnen wird auf die Seiten 24 bis 28 der landgerichtlichen Entscheidung verweisen.

Mit Endurteil vom 21.05.2008 wies das Landgericht München I die Klage in vollem Umfang ab. Zur Begründung führt das Landgericht im Wesentlichen aus, durch den Roman "T" würden Urheberrechte am Werk des Klägers nicht verletzt. Sowohl bei der tatsächlichen und rechtlichen Prüfung der Einzelszenen als auch im Rahmen einer Gesamtschau gelangt das Landgericht zum Ergebnis, dass entweder die vom Kläger beanspruchten Szenen urheberrechtlich nicht schutzfähig seien, eine Übernahme nicht erfolgt sei oder aber eine entsprechende andere Gestaltung von Seiten der Beklagten zu 1) vorgenommen worden sei. Bezüglich der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe insgesamt Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerechte Berufung des Klägers, mit der dieser seine Klageziele mit Ausnahme des Vernichtungsanspruches weiter verfolgt.

Der Kläger ist zunächst der Auffassung, dass die objektiven Merkmale der Eigentümlichkeit seines Werkes vom Landgericht nicht ausreichend festgestellt worden seien. Dieses habe übersehen, das es um vom Kläger ausgestaltete Szenen gehe, welche die Beklagte zu 1) ganz oder teilweise als solche übernommen habe. Das Werk des Klägers sei als Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt, da es eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG darstelle. Das Ergebnis, es läge keine Urheberrechtsverletzung vor, werde vom Landgericht ausschließlich aus dem Vergleich einzelner vom Kläger geschaffener und von der Beklagten zu 1) übernommener Details der Darstellung abgeleitet. Dabei würden nicht die vom Kläger entwickelten und von der Beklagten zu 1) übernommenen Szenen in ihrer jeweiligen Ausgestaltung gegenüber gestellt, sondern lediglich die Einzelelemente als solche. Es sei auch fehlerhaft, dass das Landgericht ausschließlich auf die konkrete sprachliche Gestaltung der Szene, d. h. die äußere Form abstelle, ohne auf die Bedeutung der so gestalteten Szene für das Werk, das heißt ihren Inhalt, einzugehen.

Entscheidend sei der Gesamteindruck. Auch wenn die Einzelelemente nur eine geringe Individualität aufwiesen, könne sich aus dem Gesamteindruck, der auf dem Zusammenspiel der unterschiedlichen Elemente beruhe, eine ausreichende Individualität ergeben. Auch eigenpersönlich geprägte Bestandteile und Form bildende Elemente, die im Gang der Handlung, in der Charakteristik und Rollenverteilung der handelnden Personen, der Ausgestaltung von Szenen oder der Szenerie als solcher lägen, könnten Urheberrechtschutz genießen. Das Landgericht habe nicht erkannt, dass gerade in der vom Kläger vorgenommenen Ausschmückung des historisch Überlieferten und der dadurch erzeugten Spannung und Atmosphäre eine urheberrechtschutzfähige Leistung des Klägers zu sehen sei. Es komme somit nicht auf die isolierte Betrachtung der Einzelelemente oder die Gesamtschau der Einzelelemente an, sondern auf die Verknüpfung dieser Elemente zu einem Stoff bzw. zu einzelnen Bildern und den dadurch erzeugten Gesamteindruck des Werkes im Ganzen oder einzelner Teile. Auch wenn die Elemente für sich gesehen nur eine geringe Individualität aufwiesen und sogar dem Gemeingut entstammten, könne sich ohne weiteres aus dem Gesamteindruck, der aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Elemente beruhe, eine ausreichende Individualität ergeben. Auch eine unbewusste Entlehnung stelle eine Urheberrechtsverletzung dar. Es liege daher jedenfalls eine unfreie Bearbeitung von Seiten der Beklagten zu 1) vor.

Bei der Darstellung des Geschehens in der Mordnacht durch den Kläger handle es sich um ein von diesem geschaffenes urheberrechtschutzfähiges Gewebe. Die vom Kläger beschriebenen Bilder und die Reihenfolge der Morde seien von der Beklagten zu 1) übernommen worden. An die Schutzfähigkeit des klägerischen Werkes dürften keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.

Die einzelnen Elemente stünden in einer Beziehung zueinander. Die Nebenszene, in der die alte Bäuerin in der Küche am Tisch sitze und sich frage, wo ihre Tochter so lange bleibe und sich dann schwerfällig erhebe und hinüber zum Stall gehe, sei vom Kläger völlig frei erfunden worden. Diese Szene habe die Beklagte zu 1) übernommen. Eine der Schlüsselszenen sei die Beschreibung der letzten Minuten im Leben der kleinen C. Hier lägen die beiden Darstellungen extrem dicht beieinander. Sowohl die Küchenszene als auch die Stallszene seien in ihrer konkreten Ausgestaltung durch den Kläger in dieser Form nicht vorgegeben. Bei den "unruhigen Tierleiben" handle es sich auch nicht um ein zwingendes Gestaltungselement.

Die kurze Szene der letzten zehn Minuten der Magd M sei vom Kläger frei erfunden worden und von der Beklagten zu 1) wegen ihrer Suggestivität übernommen worden. Der Kläger habe in dieser Szene ein individuelles, für den Gesamteindruck bestimmendes Bild geschaffen, auf welches die Beklagte zu 1) nicht habe verzichten wollen. Auch der Gesamteindruck der Szenen mit dem Schlüssel und dem Hoppe-Reiter- Spiel sowie der vorüberhuschende Schatten bei der Monteurszene seien von der Beklagten zu 1) aus dem klägerischen Werk übernommen worden.

Das Landgericht habe das im vorliegenden Fall entscheidungsrelevante Thema Gemeinfreiheit falsch behandelt, in dem es kurzer Hand den gesamten Inhalt sämtlicher vorstehender Kenntnisse, Äußerungen, Mutmaßungen etc. über den Mordfall H als gemeinfrei behandelt und insoweit dem Urheberrechtschutz des Klägers eingeschränkt habe. Der Kläger bezieht sich insoweit auf die Entscheidung des Landgerichts Hamburg "Die Päpstin" (ZUM 2003, 403). Das Landgericht habe es unterlassen, zu prüfen, was im Einzelnen zum Gemeingut gehöre oder nicht. Es gebe jedenfalls keinerlei Grund, schlechthin alles, was irgendwo, irgendwann, von irgendjemanden jemals zu dem Mordfall H zu Papier gebracht worden sei, zum Gemeingut zu rechnen, wie es das Landgericht getan habe. Nach Auffassung des Klägers ist die Annahme rechtsirrig, dass die der Öffentlichkeit unzugänglichen Ermittlungsakten aus den 20er Jahren, die teilweise im Staatsarchiv Augsburg, vor allem aber im Staatsarchiv München aufbewahrt werden würden und der Öffentlichkeit eben nicht ohne weiteres zugänglich seien, zum Gemeingut gehören sollen. Zum Gemeingut gehöre auch nicht jeder beliebige Zeitungsartikel über den Mordfall. Bei der Annahme des Landgerichts, der Abschlussbericht der Kriminalpolizei Ingolstadt aus dem Jahre 1981 sei ein veröffentlichtes amtliches Dokument, das im amtlichen Interesse durch das Bayer. Staatsarchiv zur allgemeinen Kenntnisnahme zugänglich gemacht worden sei, handele es sich um eine ungerechtfertigte Unterstellung. In diesem Bericht werde die Reihenfolge der Morde von dem dortigen Verfasser auch lediglich vermutet. Das Landgericht unterstelle daher zu Unrecht, dass auch die Reihenfolge der Morde zum Gemeingut zu rechnen sei. Dieser Bericht stelle eine private Fleißarbeit des dortigen Autors dar, der mit den Ermittlungsakten zu diesem Fall überhaupt nicht, jedenfalls nicht im Jahr 1981 oder kurz vorher befasst gewesen sei. Die vom Kläger dargestellte Reihenfolge, die den Kern seiner Darstellung des Mordfalls H ausmache, sei von ihm selbst rekonstruiert und in literarischer Form so überzeugend dargestellt worden, dass sie von der Beklagten zu 1) übernommen worden sei. Es handle sich mithin keineswegs um Gemeingut. Vielmehr sei diese Darstellung aufgrund ihrer eigenschöpferischen Gestaltung und Individualität urheberrechtlich geschützt.

Für die Frage, ob ein Plagiat vorliege oder nicht, komme es nicht auf die Unterschiede zwischen dem geschützten und dem nachgeahmten Werk, sondern auf die Übereinstimmungen zwischen dem älteren und dem jüngeren Werk an. Entscheidend sei auch hier der Gesamteindruck der entsprechenden gegenüberzustellenden Werkteile. Es spreche daher zu Gunsten des Klägers der sogenannte Anscheinsbeweis. Das heißt, der Autor des jüngeren Werkes müsse darlegen und beweisen, dass die Übereinstimmungen auf andere Weise als durch unerlaubte Übernahme zu erklären seien. Der Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung zu ihrer Recherche sei jedoch widersprüchlich.

Das Werk des Klägers stelle im Übrigen auch kein Sachbuch dar.

Ergänzend würden die klägerischen Ansprüche auch auf wettbewerbsrechtliche Aspekte gestützt. Insoweit wird auf die Ausführungen auf Seite 22 der Berufungsbegründung vom 21.07.2008 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt unter ergänzender Stellung eines Antrags auf Zulassung der Revision:

I. Das Urteil des Landgerichts München I vom 21.05.2008 wird aufgehoben.

II. Die Beklagten werden verurteilt, es € bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten € zu

unterlassen,

das Werk "T" (ISBN: ...) in irgendeiner Form zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder vervielfältigen und/oder verbreiten zu lassen, das Werk der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten, das heißt für den Vertrieb des Werkes zu werben und/oder werben zu lassen, sowie das Werk in bearbeiteter Form (fremdsprachliche Fassungen oder als Hörbuch, Drehbuch, Film etc.) gewerblich oder nicht gewerblich auszuwerten und/oder auswerten zu lassen.

III. Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang bisher die unter II. bezeichneten Handlungen erfolgt sind und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus welchem zeitlich gegliederte Angaben über

a. die Abnehmer und die an der Auswertung beteiligten Vertragspartner der Beklagten (jeweils mit Adresse), die Lieferpreise, Liefermengen und Lieferzeiten, sowie

b. den durch die Verwertung gem. Ziffer II. erzielten Gewinn, einschließlich der für die Gewinnermittlung relevanten Produktions- und Werbekosten, Autorenhonorare und sonstigen preisbildenden Faktoren

ersichtlich sind.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus den vorstehend unter II. bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

V. Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, nach Rechtskraft des Urteils dieses in der "Süddeutschen Zeitung" auf Kosten der Beklagten bekannt zu machen.

Die Beklagten beantragen:

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Unter Hinweis auf das Vorwort im Buch des Klägers sind die Beklagten der Auffassung, dass die eigenschöpferische Leistung des Klägers wegen der historischen Fakten nur als gering eingestuft werden könne. Das Faktengerüst zur Mordnacht sei nicht so dürr, wie es der Kläger glauben machen wolle.

Bei der Szene mit der in der Küche sitzenden Bäuerin sei nicht von einer schutzfähigen Leistung des Klägers auszugehen, denn es handle sich insoweit um eine Idee, die sich auch schon bei J ... H dieser Form wiederfinde. Darüber hinaus seien insoweit deutliche Unterschiede zwischen dem klägerischen Werk und dem Werk der Beklagten zu 1) in Sprache, Inhalt und Bedeutung festzustellen. Bei der Beklagten zu 1) werde das Innenleben der Bäuerin geschildert. Im Mittelpunkt stehe dabei der Inzest zwischen Vater und Tochter. Die Beschreibung des "schwerfälligen Aufstehens der Bäuerin" durch den Kläger könne nicht als schöpferischer Schaffensprozess gewertet werden.

Bei der Szene mit dem alten Bauern gehe es der Beklagten zu 1) um die Charakterisierung der Hofbewohner und nur sekundär um den Weg in den Stall. Dieser sei darüber hinaus historisch vorgegeben.

Die Szene der letzten Minuten der kleinen Tochter sei lediglich hinsichtlich der äußeren Handlungsabläufe bei beiden Werken gleich. Auch dieser sei jedoch historisch vorgegeben. Die Passage sei bei der Beklagten zu 1) auffällig anders dargestellt, da "M" anders als beim Kläger, Angst habe. Auch der Gesamteindruck sei ein völlig anderer. Die Szene mit den Tierleibern sei nicht schutzfähig. Bei der Beklagten würde insoweit keine trügerische Ruhe vermittelt. Das Stimmungsbild selbst sei für die Beklagte zu 1) von untergeordneter Bedeutung. Das Rufen der Mutter und der Großmutter liege nahe, so dass auch insoweit nicht von einer Schutzfähigkeit ausgegangen werden könne.

Die Szene der letzten Minuten der Magd beruhe beim klägerischen Werk auf zum Teil zwingenden Schlussfolgerungen aus den bekannten historischen Fakten. So sei insbesondere auch die Schilderung in der Artikelserie von H im Donaukurier verblüffend ähnlich. Gleiches gelte für die Zeitungsserie Ludwig. Das Grundgerüst sei somit keine geistige Schöpfung des Klägers. Die Beschreibung einer "aufflackernden Kerze" stelle die Nutzung eines Stilmittels dar, welches bei H, nicht aber bei der Beklagten zu 1) vorhanden sei. Die sich öffnende Tür zur Kammer finde sich in allen drei Darstellungen. Es würden in diesem Zusammenhang bekannte und gebräuchliche Spannungsmittel verwendet, die grundsätzlich frei zu halten seien. Im Übrigen verweist die Beklagte zu 1) auch in diesem Zusammenhang auf die sprachlichen Unterschiede.

Bei den Szenen Schlüssel, Hoppe-Reiter, Monteur, Gebet und Spende im Beichtstuhl handle es sich um solche, die allesamt nicht schutzfähig seien. Der Schlüsseldialog sei im Bericht der Staatsanwaltschaft überliefert. Die Beschreibung der Länge des Schlüssels mit den Händen könne nicht als schutzfähig betrachtet werden. Gleiches gelte für das Hoppe-Reiter-Spiel.

Bei der Monteurszene ergebe sich der Ablauf aus der sich bei den Ermittlungsakten befindlichen Aussage des Monteurs. Im Übrigen käme ein Schatten auch in dem Zeitungsartikel vor, der als Anlage BE 1 vorgelegt sei. Die Szene sei im Werk der Beklagten zu 1) nicht prägend und darüber hinaus auch sprachlich anders gefasst.

Das Gebet für C in der Schule sei historisch überliefert und auch hier sei die sprachliche Gestaltung völlig anders. Die Spende im Beichtstuhl werde im Abschlussbericht der Polizei Ingolstadt von 1981 (Anlage 23) ausdrücklich erwähnt. Auch insoweit sei die Gestaltung bei der Beklagten zu 1) anders erfolgt.

Der Kläger könne auch nicht die sogenannte Kernfabel für sich beanspruchen, denn das Landgericht verweise zu Recht diesbezüglich auf den genannten Abschlussbericht der Polizei Ingolstadt.

Auch das Mordmotiv, der Inzest, sei historisch überliefert. Dies ergebe sich schon aus der Aussage der Zeugin F im Jahre 1984.

Der Gesamteindruck des Romans der Beklagten zu 1) sei völlig anders als das Werk des Klägers. Die vom Kläger genannten Details seien keine prägenden Elemente für den Gesamteindruck. Der Ablauf sei insgesamt historisch vorgegeben und das Werk der Beklagten zu 1) hebe sich deutlich vom Werk des Klägers ab. Diesem sei auch kein Gewebe entnommen worden. Stil, Manier und Technik der Darstellung des Klägers seien von der Beklagten zu 1) nicht übernommen worden. Insgesamt stelle das klägerische Werke ein historisches Werk dar, das Werk der Beklagten zu 1) jedoch einen Roman. Auch die Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung der dramaturgischen Elemente sei im Werk der Beklagten zu 1) völlig unterschiedlich.

Der Kläger ginge auch von einem unzutreffenden Gemeinfreiheitsbegriff aus. Gemeinfrei sei alles, was allgemein zugänglich sei, insbesondere auch die Ermittlungsakten sowie Zeitschriften etc., da sie jeder sichten könne. Urheberrechtschutz könne daher nicht für historisch vorgegebene Handlungsabläufe gewährt werden oder wenn sich diese zwingend aufdrängten.

Die Reihenfolge der Opfer sei nach dem Abschlussbericht der Kriminalpolizei Ingolstadt von 1981 recherchierbar und damit bekannt. Entgegen der Auffassung des Klägers handle es sich insoweit auch um keine private Fleißarbeit, sondern vielmehr um ein amtliches Dokument, welches allgemein zugänglich sei. Der Bericht lege die wahrscheinlichste Reihenfolge fest. Damit handle es sich um eine Theorie bzw. Lehre, die für den Kläger nicht als schutzfähig beansprucht werden könne. Die Wahl einer möglichen und bekannten Reihenfolge sei eine persönliche Entscheidung des Autors, aber keine eigenschöpferische Leistung. Die Übernahme gemeinfreier Elemente könne daher keinesfalls den vom Kläger erhobenen Plagiatsvorwurf rechtfertigen. Die vom Kläger gewählte Reihenfolge sei daher nicht schutzfähig.

Da beide Werke keine urheberrechtlich relevanten Übereinstimmungen enthielten, könne sich der Kläger auch nicht auf einen Anscheinbeweis berufen. Schutzfähige Werkteile stünden nicht in Frage. Das Landgericht habe daher die Beweislast in diesem Zusammenhang gar nicht prüfen müssen.

Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren Ansprüche unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten geltend mache, bestünde schon kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Wenngleich solche Ansprüche von Gesetzes wegen nicht grundsätzlich ausgeschlossen seien, läge doch keine der besonderen Fallgruppen vor, die zur Rechtfertigung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche herangezogen werden könne.

Im Übrigen habe der Kläger auch einen Schaden nicht schlüssig vorgetragen, denn er habe durch das Werk der Beklagten zu 1) beim Verkauf seines Buches profitiert.

Der Vorwurf des Klägers, das Landgericht habe lediglich eine Detailgegenüberstellung vorgenommen, sei ungerechtfertigt, weil dies auf dem Umstand beruhe, dass der Kläger ursprünglich selbst eine solche Detailgegenüberstellung vorgenommen habe. Erst in der Berufung sei er nunmehr auf das Ganze übergegangen und habe nur noch auf den Gesamteindruck abgestellt.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung sowie auf die Berufungserwiderung und die sie jeweils ergänzenden Schriftsätze insgesamt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Klage ist € im noch erhobenen Umfang € zwar zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Das Landgericht München I hat zu Recht die Klage abgewiesen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidungen ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Parteien Folgendes auszuführen:

Dem Kläger stehen gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche auf Unterlassung der begehrten Handlungen hinsichtlich des Werkes "T" zu. Ansprüche ergeben sich insbesondere nicht aus § 97 Abs. 1 und 2 UrhG oder aus §§ 3, 8 € 10 UWG. Da Rechte des Klägers nicht verletzt werden, sind auch die weiteren geltend gemachten Auskunfts-, Rechnungslegungs-, Schadensersatzfeststellungs- und Veröffentlichungsansprüche des Klägers nicht gegeben.

A

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist bei einem Roman als Schriftwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG nicht nur die konkrete Textfassung oder die unmittelbare Formgebung eines Gedanken urheberrechtlich schutzfähig, sondern auch eigenpersönlich geprägte Bestandteile und Form bildende Elemente des Werkes, die im Gang der Handlung, in der Charakteristik und Rollenverteilung der handelnden Personen, der Ausgestaltung von Szenen und in der Szenerie des Romans liegen, können Urheberrechtschutz genießen (BGH GRUR 1999, 984 € Laras Tochter). Hingegen sind historische, nicht auf der Phantasie des Autors beruhende, Umstände oder tatsächliche Begebenheiten in ihrem Kern dem Schutz nicht zugänglich (Nordemann, UrhG, Kommentar, 10. Auflage, § 2 Rd. 101 unter Hinweis auf LG Hamburg, GRUR-RR 2003, 233 € Die Päpstin).

Wenngleich es sich beim Werk des Klägers gem. Anlage K 1 nicht vordergründig um einen Roman handeln dürfte, sind diese rechtlichen Prämissen auch auf das klägerische Werk anzuwenden, denn der Kläger hat sich unzweifelhaft nicht darauf beschränkt, den rein historischen Geschehensablauf wiederzugeben, sondern eigene persönliche Bestandteile in den Gang der Handlung einfließen lassen und somit € vorausgesetzt diese zusätzlichen Elemente erreichen allein oder in Zusammenhang mit den historischen Tatsachen eine gewisse Schöpfungshöhe € ein urheberrechtschutzfähiges Werk entstehen lassen können.

71Für die Frage, inwieweit dieses Werk des Klägers, den Urheberrechtschutz unterstellt, frei oder unfrei benutzt wurde, ist mit dem Bundesgerichtshof davon auszugehen, dass eine freie Benutzung im Sinne von § 24 UrhG voraussetzt, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen (BGH a. a. O.). Dies ist dann der Fall, wenn ein Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes gegeben ist. Dies wiederum bedeutet, dass das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des älteren Werkes einen so großen inneren Abstand halten muss, dass das neue Werk seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist. Hierbei ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzustellen (BGH a. a. O.).

72Diesem rechtlichen Ausgangspunkt folgend ist daher auf einer ersten Prüfungsstufe festzustellen, ob die vom Kläger dem historischen Handlungsablauf hinzugefügten Elemente für sich gesehen oder in ihrer Gesamtheit eine eigenschöpferische Leistung darstellen und eigenpersönlich geprägte Bestandteile enthalten. Sodann muss auf einer zweiten Prüfungsebene festgestellt werden, inwieweit diese von dem neuen Werk übernommen wurden und darüber hinaus muss in einer abschließenden Beurteilung geprüft werden, inwieweit angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen, denn nur dann kann von einer freien Benutzung ausgegangen werden.

73Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Prämissen ist aus Sicht des Senats im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass Urheberrechte des Klägers an seinem Werk durch den Roman "T" der Beklagten zu 1) beeinträchtigt werden.

2. Vorgänge vor der Mordnacht

Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass die Szene, in der der Bauer die Länge des Schlüssels mit der Hand anzeigt, nicht eine derartige Schöpfungshöhe aufweist, dass dem Kläger insoweit ein urheberrechtschutzfähiges Werk zugesprochen werden kann.

Der Dialog als solcher ist, von der Berufung unbeanstandet und wie das Landgericht zutreffend ausführt, in dem Bericht der Staatsanwaltschaft aus dem Jahr 1926 (Anlage K 14 € dort Seite 10) belegt. Es verbleibt somit als nicht gemeinfreier Teil lediglich der Umstand, ob die Anzeige der Schlüssellänge durch den Bauern schon den Grad einer Schöpfungshöhe erreicht und einem eigenpersönlich geprägten Bestandteil des klägerischen Werkes darstellt.

Dies ist zu verneinen, da die Anzeige eines Längenmaßes mittels Nutzung der Hände einer durchaus gängigen und allgemein üblichen Form der Darstellung eines körperlichen Gegenstandes entspricht.

Soweit das Landgericht sich ausdrücklich auch damit auseinandergesetzt hat, ob die sich bedrohlich zuspitzende Lage auf dem Hof für sich gesehen und die darin enthaltenen Szenebeschreibungen einen schutzfähigen Werkteil begründen können, schließt sich der Senat diesbezüglich den Ausführungen des Landgerichts an. Angesichts des historisch belegten Handlungsablaufes, wie er in den Abschlussberichten (Anlagen K 14 und B 23) dargestellt ist, ist der Gestaltungsspielraum, der dem Kläger für die Ausschmückung seiner Szene zusteht, derartig begrenzt, dass die vom Kläger hinzugefügten Momente, entweder als naheliegend (Absuchen des Hauses) oder als nicht schöpferisch erscheinen müssen.

Hinzu kommt, dass sich die Einzelszenen des klägerischen Werkes nicht jeweils in direkten Gegenüberstellungen beim Werk der Beklagten zu 1) wiederfinden, wie dies zunächst durch den Vortrag des Klägers vor allem in erster Instanz den Anschein haben mag, sondern bei der besonderen Art der Erzählweise im Roman der Beklagten zu 1) ergibt sich der Handlungsablauf dort erst aus einem Zusammenfügen unterschiedlicher Berichte der beteiligten Personen. Dabei halten sich auch die sprachliche Darstellung und Gliederung in einem erheblichen Abstand zum klägerischen Werk. Damit muss jedenfalls € unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung € insoweit von einer freien Bearbeitung ausgegangen werden.

Die vom Kläger bei diesem Komplex vorgenommene Kombination aus überlieferten und hinzugefügten Momenten stellt damit zwar durchaus eine Idee, nicht jedoch schon ein Werk dar, dem Urheberrechtschutz zukommen kann.

3. Die Mordnacht

a) Frage des Bauern nach seiner Frau

Das Landgericht München I hat in seiner Entscheidung diese Szene nicht als prägend und als sprachlich unterschiedlich angesehen.

Ergänzend zu diesen Ausführungen ist aus Sicht des Senats festzustellen, dass die Darstellung beim Kläger sich durchaus bekannter Stilelemente bedient und darüber hinaus die konkrete Umsetzung bei der Beklagten derartig anders verläuft, dass jedenfalls auch hier von einer freien Bearbeitung nach § 24 UrhG ausgegangen werden muss.

b) Grübeln der Bäuerin

Selbst wenn man hier einen Urheberrechtschutz des Klägers durch die Ausschmückung dieser Szene mit eigenen Stilmitteln bejahen wollte, ist die Ausgestaltung bei der Beklagten zu 1) wesentlich weiter, da die Beklagte das Leben der Bäuerin Revue passieren lässt und anders als beim Kläger auch das Innenleben der Bäuerin problematisiert wird.

Damit hält die Darstellung bei der Beklagten zu 1) eine ausreichende Distanz zum klägerischen Werk und stellt auch insoweit jedenfalls eine freie Bearbeitung nach § 24 UrhG dar.

c) C in der Küche

Diese vom Kläger ebenfalls für sich beanspruchte Szene ist, wie das Landgericht zunächst zutreffend ausführt, in Kleidung und Anordnung der Räume sowie hinsichtlich des Umstandes der vorhandenen Tierleiber durch die historischen Vorgänge überliefert.

Auch wenn der Kläger im Hinblick auf die sich nur leicht bewegenden Tierleiber eine bestimmte Stimmung erzeugen will (Ruhe), so vermag der Senat auch bei dieser Szene durch die vom Kläger hinzugefügten Momente keinen eigenpersönlich geprägten Bestandteil oder ein Form bildendes Element des Werkes zu erkennen. Dass sich Tierleiber bewegen oder nicht, ist vielmehr eine natürliche Entscheidung, bei der sich der Kläger für die Variante der Ruhe entschieden hat.

Der Kläger kann daher für diese Szene keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen.

4. Luftzug und knarrende Türe in der Magdkammer

Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass es sich bei den Ausschmückungselementen des Klägers insoweit um allgemein bekannte literarische Stilmittel zur Spannungserzeugung handelt, die einem Urheberrechtschutz nicht zugänglich sind.

5. Reihenfolge der Tötungen

Dieser Punkt wird vom Kläger als Kern seiner Recherchen und seines Werks angesehen.

Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass schon im Abschlussbericht der Kriminalpolizei Ingolstadt aus dem Jahre 1981 (Anlage B 23) die auch vom Kläger in seinem Werk gewählte Reihenfolge zumindest erwähnt ist. Bei dieser Reihenfolge mögen Plausibilitätsüberlegungen des Klägers eine Rolle gespielt haben, Tatsache ist jedoch, dass sich diese Reihenfolge im Bericht findet und als eine der Möglichkeiten des Ablaufs der Tötungshandlungen dargestellt wird. Dieser Bericht, der nicht der Regelung des § 5 UrhG unterfällt, stellt schon wegen seiner Aufnahme in das Bayerische Staatsarchiv unter Wahrung der dortigen Nutzungsbedingungen eine allgemein zugängliche Quelle dar € auch der Kläger hat sich ihrer bedient €, die damit gemeinfrei wurde. Auf die Amtlichkeit kommt es im Ergebnis damit nicht an.

Wenn der Kläger sich nun dazu entschlossen hatte, die in dem Bericht als wahrscheinlich angenommen Reihenfolge der Tötungshandlungen zu übernehmen, so stellt dies für sich gesehen keine eigenschöpferische Leistung dar, sondern ist vielmehr eine Auswahl unter mehreren Möglichkeiten. Von einem eigenpersönlich geprägten Bestandteil kann daher nicht ausgegangen werden.

Hinzu kommt, dass sich die vom Kläger gewählte Reihenfolge, wie sie sich auch im Roman der Beklagten zu 1) findet, auch in dem SZ-Artikel vom 04.01.2003 befindet, der Ausgangspunkt für die Überlegungen der Beklagten zur Schaffung ihres Werkes war (Anlage B 104). Jedenfalls dieser Zeitungsartikel stellt ein gemeinfreies Werk dar. Die Einlassung der Beklagten zu 1), sie habe die Reihenfolge der Tötungen nicht aus dem Buch des Klägers übernommen, erscheint daher nicht widerlegbar, zumindest zeigt sich durch die Veröffentlichung in dem Zeitungsartikel, dass der Kläger diese Reihenfolge nicht für sich monopolisieren kann.

Damit kann der Kläger auch unter diesem Gesichtspunkt keine Urheberrechte für sich beanspruchen.

6. Entdeckung der Opfer

Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass die Auffindung der Leichen der Opfer weitestgehend historisch überliefert ist und darüber hinaus die sprachliche Gestaltung bei der Beklagten so viel Abstand vom klägerischen Werk einhält, dass zum einen schon nicht von einem eigenpersönlich geprägten Bestandteil des klägerischen Werkes ausgegangen werden kann, jedenfalls aber der Abstand der Beklagten zu 1) vom klägerischen Werk so groß ist, dass es als freie Bearbeitung nach § 24 UrhG insoweit anzusehen ist.

7. Umfeld der ermordeten Magd

Auch in diesem Zusammenhang führt das Landgericht zutreffend aus (LGU Seite 35 unter Nr. 4.), dass diese Vorgänge, wie zum Beispiel auch das Hoppe-Reiter-Spiel, entweder historisch überliefert sind oder ausschmückende Details enthalten, die zwar vom Kläger ergänzt wurden, aber angesichts der Gesamtumstände, in die sie hineingesetzt wurden, keine derartige eigenpersönlich geprägte Bestandteilsqualität aufweisen, so dass auch insoweit ein Urheberrechtschutz des Klägers nicht angenommen werden kann.

Ergänzend wird auf die Darstellung des Landgerichts an dieser Stelle konkret Bezug genommen.

8. Klassenlehrer/Gebet/Spende im Beichtstuhl

Das Gebet für die vermeintlich erkrankte C ist € von der Berufung unbeanstandet € historisch überliefert. Gleiches gilt für die sogenannte Spende im Beichtstuhl.

Eines Eingehens auf die auch insoweit erheblichen sprachlichen Unterschiede bedarf es daher nicht.

9. Monteurszene

Die Szene ist in ihrer Grundlage schon durch die im Bericht von 1926 (K 14 dort Seite 10) erwähnte Aussage des damaligen Zeugen H ebenfalls historisch vorgegeben. Dem Kläger ist insoweit zuzugestehen, dass der von ihm hinzugefügte "vorbeihuschende" Schatten historisch nicht überliefert ist und sich im Wesentlichen auch im Werk der Beklagten zu 1) wiederfindet.

Aus Sicht des Senats ist jedoch die Darstellungsebene bei der Beklagten zu 1) in diesem Zusammenhang anders gewählt, so dass die Übereinstimmung in beiden Werken eher marginal ist und deshalb, eine Urheberrechtschutzfähigkeit zu Gunsten des Klägers unterstellt, jedenfalls noch ein derartiger Abstand durch das Werk der Beklagten zu 1) eingehalten wird, dass von einer freien Bearbeitung nach § 24 UrhG ausgegangen werden muss.

10. Mordmotiv

Das Mordmotiv, nämlich der Inzest zwischen dem Bauern und seiner Tochter, ist historisch durch die Aussage der damaligen Zeugin F vom 14.02.1984 überliefert. Es findet sich darüber hinaus bereits im Bericht von 1926 (K 14 € dort Seite 1). Der Kläger kann an diesem gemeinfreien Gut keine Urheberrechte für sich beanspruchen.

11. Kernfabel

Die Fabel oder Phantasiegeschichte eines Werkes, die sich der Autor ausgedacht hat, ist grundsätzlich dem Urheberrechtschutz zugänglich (Schricker-Loewenheim, UrhG, Kommentar, 3. Auflage, § 2 Rd. 84; Wandtke/Bullinger, UrhG, Kommentar, 3. Aufl., § 2 Rdnr. 48).

Dies setzt jedoch voraus, dass der grundlegende Ablauf der Handlung nicht historisch vorgegeben ist, sondern vom Autor selbst "erfunden" ist. Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, denn die Tat als solcher hat in einer bestimmten Art und Weise stattgefunden. Soweit der Kläger Einzelelemente diesem Geschehen hinzugefügt hat, handelt es sich nicht um die Kernbestandteile der Fabel, sondern lediglich um Ausschmückungselemente, die keine Schöpfungshöhe erreichen, so dass auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt dem Kläger kein Urheberrechtschutz zugesprochen werden kann.

12. Gesamtschau der Einzelelemente und Gesamtbetrachtung

Anders als in erster Instanz hat der Kläger sich im Berufungsverfahren weitgehend darauf gestützt, dass nicht ein Detailvergleich vorzunehmen sei, insbesondere nicht innerhalb der einzelnen Szenen, sondern dass eine Gesamtschau der Einzelelemente zu erfolgen habe, die, wenn auch für sich unter Umständen selbst nicht schutzfähig, jedenfalls in ihrer Gesamtheit ein schutzfähiges Werk des Klägers im urheberrechtlichen Sinne formen könnten. Der Kläger hat sich in diesem Zusammenhang darauf berufen, dass er ein Gewebe (vgl. Berufung Seite 6) geschaffen habe, welches die Beklagte zu 1) in ihrem Roman "T" übernommen habe.

Auch dieser Auffassung des Klägers kann nicht beigetreten werden. Selbst wenn man unterstellt, der Kläger habe durch die Aneinanderreihung der von ihm ausgeschmückten Einzelszenen ein solches Gewebe geschaffen, setzt eine Verletzungshandlung der Beklagten zu 1) dann zumindest voraus, dass sie dieses Gewebe in ihrer Gesamtheit übernommen hat. Hiervon kann schon angesichts der bisher vorgenommenen Darstellung der Einzelszenen keinesfalls ausgegangen werden. Die vom Kläger gewählte Gesamtstruktur, den Mordfall historisch chronologisch ablaufen zu lassen und darüber hinaus die Szenen nach seinen Vorstellungen auszuschmücken, wurde von der Beklagten zu 1) in ihrem Roman gerade nicht übernommen, sondern das Werk der Beklagten zu 1) unterscheidet sich, wie schon oben ausgeführt (vgl. Nr. 2.), durch eine gänzlich andere Art der Darstellung, nämlich durch das Zusammenfügen von Einzelberichten der handelnden Personen.

13. Die vom Kläger gewählte Auswahl, Anordnung und Einteilung des Stoffes an sich, welche ebenfalls, wie auch das Landgericht zutreffend ausführt, dem Urheberrechtschutz zugänglich wäre (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, Kommentar, 3. Auflage, § 2 Rdnr. 95), führt ebenfalls zu keiner anderen rechtlichen Betrachtungsweise, da der Kläger im vorliegenden Fall weder eine besondere Auswahl vorgenommen hat, noch eine besondere schützenswerte Anordnung innerhalb der chronologischen Abläufe vorgenommen hat.

14. Soweit der Kläger schließlich den Vorwurf erhebt, das Landgericht habe die Beweislast und die Frage eines zu Gunsten des Klägers eingreifenden Anscheinsbeweises fehlerhaft gewürdigt, handelt es sich um rechtlich nicht entscheidungserhebliche Aspekte, da sich Beweislastfragen hier nicht stellen.

Der Kläger kann somit unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten gegen die Beklagten keine Ansprüche geltend machen.

B

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren erstmals und alternativ unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten Ansprüche gegen die Beklagten geltend macht, sind auch solche nicht begründet.

Gem. § 102 a UrhG sind solche Ansprüche, unabhängig von der Frage, inwieweit im vorliegenden Fall diese als weiterer Streitgegenstand in das Berufungsverfahren noch eingebracht werden könnten, zwar grundsätzlich denkbar, notwendig hierfür ist es jedoch, dass insoweit neben oder statt dem urheberrechtlichen Schutz besondere Unlauterkeitsgesichtspunkte hinzutreten, die die Handlungen der Beklagten als wettbewerbswidrig erscheinen lassen könnten (Dreier/Schulze, a. a. O., § 102 a Rd. 13 und Einleitung Rd. 35 ff.; Schricker, a. a. O. § 97 Rd. 99 zu § 97 Abs. 3 a. F.).

Hierfür ist es nicht ausreichend, dass der Kläger ganz allgemein möglicherweise einschlägige Bestimmungen des UWG nennt (so Berufung Seite 22), sondern es bedarf hierzu eines konkreten Sachvortrages, der entsprechende Schlüsse auf ein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten zuließe. Ein solcher Sachvortrag ist nicht vorhanden. Besondere wettbewerbsrechtliche Umstände werden vom Kläger nicht geltend gemacht.

Dem Kläger stehen daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen die Beklagten Ansprüche aus §§ 3, 8, 5, 5 a, 4 UWG zu.

C

Sind Urheberrechte des Klägers nicht verletzt und auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche des Klägers nicht gegeben, können auch sämtliche Folgeansprüche des Klägers, wie sie mit den Klageanträgen III. bis V. geltend gemacht wurden, nicht zugesprochen werden.

Die Berufung ist daher insgesamt unbegründet.

D

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Dem diesbezüglichen Antrag des Klägers ist nicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO sind nicht gegeben. Auch wenn die Entscheidung für den Kläger persönlich von Bedeutung sein mag, kann der Senat eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung des Rechtsstreits nicht erkennen. Im Übrigen bewegt sich der Senat mit seiner Entscheidung in rechtlicher Hinsicht auf der Grundlage der hier maßgeblichen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs. Auch eine Divergenz ist nicht gegeben.






OLG München:
Urteil v. 12.11.2009
Az: 6 U 3595/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/af83b063332d/OLG-Muenchen_Urteil_vom_12-November-2009_Az_6-U-3595-08




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