Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 14. Dezember 2009
Aktenzeichen: NotZ 14/08

(BGH: Beschluss v. 14.12.2009, Az.: NotZ 14/08)

Tenor

Der Antrag des Antragstellers vom 19. November 2009, den Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 zu ergänzen und hilfsweise zu berichtigen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1. Wenn und soweit im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit das Gericht - wie hier - an die von ihm erlassene Entscheidung gebunden ist, also § 18 Abs. 1 FGG nicht anwendbar ist, kommt eine Ergänzung der Entscheidung entsprechend § 321 ZPO in Betracht (Jansen/Briesemeister, FGG, 3. Aufl., § 18 Rn. 51; Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt, FGG, 15. Aufl., § 18 Rn. 67). Voraussetzung einer solchen Ergänzung ist, dass das Gericht einen Teil des Gegenstands, über den zu entscheiden war, versehentlich übergangen hat (Zöller/ Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 321 Rn. 2 m.w.N.).

Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf § 321 Abs. 1 ZPO meint, das Verfahren sei nach dem Wegfall des so genannten Vorschaltverfahrens (Art. 3 Nr. 8, Art. 10 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009) einzustellen, rügt er, die Ausführungen des Senats in Randnummer 9 seines Beschlusses vom 26. Oktober 2009 zur weiteren Anwendbarkeit des bisherigen Rechts seien inhaltlich unrichtig. Damit liegt schon nach seinem eigenen Vorbringen kein Fall des § 321 Abs. 1 ZPO vor.

Eine Ergänzung des Beschlusstenors entsprechend § 321 Abs. 1 ZPO dahingehend, dass nur das Vorliegen des Amtsenthebungsgrunds gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Var. BNotO festgestellt wird und im Übrigen der Beschluss des Oberlandesgerichts und die angefochtene Verfügung aufgehoben werden, kommt gleichfalls nicht in Betracht. Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers im Tenor bewusst vollumfänglich zurückgewiesen, so dass eine nachträgliche Korrektur des Tenors nicht möglich ist. Im Übrigen hat die vom Antragsteller behauptete Divergenz zwischen Tenor und Begründung keine praktischen Auswirkungen, da die Amtsenthebungsgründe des § 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. und 2. Var. einerseits und § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO andererseits im Wesentlichen deckungsgleich sind (Eylmann/Vaasen/Custodis, BNotO/BeurkG, 2. Aufl., § 50 BNotO Rn. 33).

2. Eine Berichtigung des Senatsbeschlusses vom 26. Oktober 2009 entsprechend § 319 ZPO (siehe hierzu Jansen/Briesemeister, aaO, § 18 Rn. 46 f; Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt, aaO, § 18 Rn. 60 ff) scheidet ebenfalls aus. Diese Bestimmung setzt eine offenbare Unstimmigkeit zwischen dem Willen und der Erklärung des Gerichts voraus (Zöller/Vollkommer, aaO, § 319 Rn. 4). Die von dem Antragsteller für korrekturbedürftig gehaltenen Ausführungen sind nicht in diesem Sinne unrichtig.

3. Die Entscheidung des Senats kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. § 321 Abs. 3 ZPO ist im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entsprechend anwendbar (Jansen/Briesemeister, aaO, § 18 Rn. 51; Keidel/ Kuntze/Winkler/Schmidt, aaO, § 18 Rn. 67). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 6 Satz 1, § 40 Abs. 2 Satz 1 BRAO - die Entscheidung, deren Ergänzung beantragt wird, aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 40 Rn. 8 zur entsprechenden Anwendung des § 320 ZPO).

Schlick Wendt Herrmann Eule Brose-Preuß

Vorinstanz:

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.06.2008 - 2 Not 2/08 -






BGH:
Beschluss v. 14.12.2009
Az: NotZ 14/08


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