Landgericht Bielefeld:
Urteil vom 9. Mai 2006
Aktenzeichen: 15 O 63/06

(LG Bielefeld: Urteil v. 09.05.2006, Az.: 15 O 63/06)

Tenor

I.

Der Beklagten wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel

„Alpecin After Shampoo Liquid“ wie folgt zu werben:

1. „Glatze € Vorbeugen mit Coffein!“,

2. „Beugt Haarausfall vor“,

3. „Dermatologen der Universität Jena bestätigen: Coffein stimuliert geschwächte Haarwurzeln“,

4. „In-vitro-Tests an erblich belasteten Haarwurzeln beweisen, dass Coffein vor dem schädlichen Einfluss des männlichen Hormons Testosteron schützt.“,

5. „Männer vor die Wahl gestellt:

Rubbeln oder Glatze€“,

6. „Das Coffein im Alpecin hält die Haarwurzeln wach, damit die Haarproduktion nicht vorzeitig zurückgeht. Das haben deutsche Wissenschaftler herausgefunden.“,

7.

II.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 €uro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und letztere an den Geschäftsführern der Komplementär GmbH der Beklagten zu vollzie-hen ist.

III.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 162,40 €uro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.04.2006 zu zahlen.

IV.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

V.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 23.500,00 €uro vorläufig voll-streckbar.

Tatbestand

Der klagende Verein ist im Vereinsregister des AG Charlottenburg eingetragen. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere an der Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs. Die Beklagte stellt Körperpflegemittel her und vertreibt sie, so auch ein Haarpflegemittel mit der Bezeichnung "Alpecin After Shampoo Liquid". Für dieses Produkt warb die Beklagte mit einer in der Zeitung "Bild am Sonntag" vom 05.03.2006 erschienenen ganzseitigen Anzeige mit den Angaben zu 1) bis 4) des Urteilstenors. In der "Bild am Sonntag" vom 12.03.2006 erschien eine weitere Anzeige der Beklagten, mit der sie für das "Alpecin After Shampoo Liquid" warb, diesmal mit den Angaben zu 5) bis 7) des Unterlassungstenors. Der Kläger hatte die Beklagte bereits mit Schreiben 07.03.2006 wegen der Werbeaussagen der ersten Anzeige abgemahnt, insbesondere deshalb, weil seiner Auffassung nach Koffein nicht die ausgelobten Wirkungen gegen Haarausfall habe. Der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kam die Beklagte jedoch nicht nach und berief sich auf wissenschaftliche Arbeiten (Wirkungsstudien), die die geltend gemachten Wirkungen belegten. Sie bezog sich dabei unter anderem auf eine dem Kläger bereits Mitte 2005 übermittelte Studie mit dem Titel "Proliferationsuntersuchungen von humanen Haarfollikeln unter dem Einfluss von Koffein und Testosteron im Haarorgankultur-Modell", erstellt von der Klinik für Dermatologie und dermatologische Allergologie der Universität Jena im Auftrag der Beklagten.

Der Kläger macht geltend: Die angegriffenen Werbebehauptungen seien sachlich falsch und deshalb irreführend, sowohl im Sinne des allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbots des § 5 UWG als auch im Sinne des speziell für kosmetische Mittel geltenden Irreführungsverbots des § 27 Abs. 1 Nr. 1 LFBG. Koffein wirke nicht gegen Haarausfall. Jedenfalls seien solche Wirkungen nicht wissenschaftlich gesichert. Das von der Beklagten präsentierte Material reiche dafür nicht hin, zumal die Untersuchungen offenbar bislang nicht in der Fachliteratur veröffentlicht worden seien.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, dass Koffein die ihm zugeschriebene Wirkung gegen Haarausfall habe, und trägt dazu vor: Die mit Probanden durchgeführten Untersuchungen hätten die Wirkungen experimentell hinreichend belegt. Das Chemische Untersuchungsamt der Stadt Bielefeld habe die Wirksamkeitsnachweise von Koffein gegen Haarausfall im August 2005 durchgesehen und fachlich beurteilt; eine Beanstandung aufgrund unzureichender Wirknachweise seien nicht erfolgt. In Kürze werde eine Publikation in der Zeitschrift "Controlled Release" erfolgen, die den Nachweis führe, dass Koffein sogar unter den Bedingungen einer Haarwäsche in die Haarwurzel eindringe und dort ein Reservoir aufbaue. Die in englischer Sprache verfassten Untersuchungen der Universität Jena seien zur Veröffentlichung im "International Journal of Dermatologie" angenommen. Der Abschlussbericht der Universitätsklinik Hamburg-Eppendorf (zur Studie mit dem Titel "Etablierung eines Schweinehautmodells für männliche Haut und Testung des Einflusses verschiedener Wirksubstanzen darauf") werde ebenso wie inzwischen vorliegende weitere ergänzende Untersuchungen in Kürze im "Journal of Cosmetic Science" veröffentlicht werden. Sämtliche Untersuchungen seien lege artis erfolgt und belegten die im Streit stehenden Aussagen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogene Klagebefugnis des Klägers folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Die erhobenen Unterlassungsansprüche ergeben sich jeweils aus §§ 8 Abs. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) vom 01.09.2005 (BGBl. I 2005, S. 2618), einer speziellen gesetzliche Regelung zu irreführender Werbung. Ob die Unterlassungsansprüche (auch) aus dem allgemeinen Irreführungsverbot des § 5 UWG hergeleitet werden können, kann dahinstehen.

Bei dem von der Beklagten unter der Bezeichnung "Alpecin After Shampoo Liquid" vertriebenen Haarpflegemittel handelt es sich um ein kosmetisches Mittel im Sinne von § 2 Abs. 5 S. 1 LFGB. Die Beklagte schreibt diesem kosmetischen Mittel bestimmte Wirkungen zu; zentrale Aussage der Wirkungsbehauptung ist, der Inhaltsstoff Koffein wirke gegen Haarausfall. Diese Wirksamkeitsbehauptung ist irreführend im Sinne von § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LFGB, weil sie -jedenfalls bislang- wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert ist. Wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert ist eine Wirkungszusage dann, wenn es keinerlei Forschungsergebnis gibt oder aber die Forschungsergebnisse wissenschaftlich umstritten sind (vgl. OLG Hamburg GRUR 83, 137 ff. zur im wesentlichen gleichlautenden Regelung im früheren § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LMBG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend zwar nicht gegeben. Dem gleichzustellen ist aber die hier gegebene Fallgestaltung, die im Kern wie folgt zu beschreiben ist: Die Beklagte stützt sich auf neue Erkenntnisse; auch sie macht nicht geltend, dass die von ihr dem Koffein zugeschriebene Wirkung eine schon länger bekannte Erfahrungstatsache ist. Neue Erkenntnisse können aber nicht sogleich als wissenschaftlich hinreichend gesichert angesehen werden. Das ist erst dann der Fall, wenn sich die einschlägigen Fachkreise mit den neuen Erkenntnissen befassen konnten und keine wesentlichen Gegenmeinungen geäußert wurden (vgl. Zipfel, Lebensmittelrecht, § 27 LMBG RN 28; Erbs-Kohlhaas/Freytag, § 27 LMBG RN 13, 14; siehe auch OLG Düsseldorf MD 02, 568 ff.). An einer wissenschaftlichen Absicherung in diesem Sinne fehlt es vorliegend vor allem deshalb, weil die maßgebenden Untersuchungen, auf die die Beklagte sich stützt, nach eigenem Vorbringen noch nicht in der Fachliteratur veröffentlicht worden sind. Für die im Parallelverfahren 15 O 54/06 vorgelegten und auch hier in Bezug genommenen Unterlagen hat die Beklagte eine erst bevorstehende Veröffentlichung angesprochen; für die im vorliegenden Rechtsstreit eingereichte "Proliferationsuntersuchung" hat sie eine geplante Veröffentlichung in der Fachliteratur nicht einmal geltend gemacht. Die von der Beklagten behauptete Durchsicht der Wirksamkeitsnachweise durch das Chemische Untersuchungsamt der Stadt Bielefeld, die ohne Beanstandung geblieben sei, vermag die für die wissenschaftliche Absicherung erforderliche Diskussion in den einschlägigen Fachkreisen nicht zu ersetzen.

Wenn danach schon nach dem eigenem Vorbringen der Beklagten feststeht, dass die Wirksamkeitsbehauptungen nicht hinreichend wissenschaftlich gesichert sind, reicht das für den Tatbestand des § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LFGB hin; auch den Nachweise der Unrichtigkeit der Wirkungszusage kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob eine tatsächliche Irreführung erfolgt, da es sich bei § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LFBG um ein unwiderlegliches gesetzliches Beispiel für eine Irreführung handelt (vgl. OLG Hamburg a.a.O.). Auf der anderen Seite war aber auch dem Antrag der Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Richtigkeit ihrer Wirkungsbehauptungen nicht nachzugehen. Es ist nicht Aufgabe des gerichtlichen Verfahrens, durch Einholung eines Gutachtens die wissenschaftliche Absicherung zu betreiben, die herbeizuführen Sache der Beklagten war, bevor sie mit den in Rede stehenden Wirkungszusagen werblich auftrat.

Der Verstoß gegen § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LFGB ist zugleich ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG; diese Regelung über die bei der Werbung für kosmetische Mittel einzuhaltenden Voraussetzungen ist eine Marktverhaltensregelung (vgl. Hefermehl/Köhler, UWG, 24. Aufl., § 4 Rn 11.136). Dieser Verstoß führt nach §§ 3; 8 Nr. 1 UWG zu den ausgeurteilten Unterlassungsansprüchen; die nach § 3 UWG erforderliche Erheblichkeit steht außer Frage. Sämtliche angegriffenen Werbeaussagen unterliegen dabei der Unterlassungsverpflichtung, da sie durchgehend die -nicht hinreichend gesicherte- Aussage haben, Koffein wirke gegen Haarausfall.

Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG; gegen die berechnete Höhe sind Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Zinsentscheidung folgt insoweit aus § 286, 288 BGB.

Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 ZPO.

Die prozessualen Nebenentscheidungen im übrigen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.






LG Bielefeld:
Urteil v. 09.05.2006
Az: 15 O 63/06


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