Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 27. Juli 2012
Aktenzeichen: I-11 U 74/11
(OLG Hamm: Urteil v. 27.07.2012, Az.: I-11 U 74/11)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.07.2011 verkündete Urteil
der 3. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.274,67 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
01.04.2011 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 58 %
und der Beklagte zu 42 %; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 73 % und der Beklagte zu 27 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist nach Maßgabe der Zurückweisung der Berufung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)
I.
Der Kläger begehrt aus eigenem und aus abgetretenem Recht des Zeugen T2 Schadensersatz in Form der Erstattung angefallener Beratungs- und Beurkundungskosten in Höhe von insgesamt 5.814,23 € nebst Zinsen unter dem Gesichtspunkt der Notarhaftung wegen angeblicher notarieller Falschberatung im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung vom Kläger auf den Zeugen T2. Aufgrund eines Additionsfehlers hat der Kläger in erster Instanz Schadensersatz in Höhe von insgesamt 5.838,91 € geltend gemacht.
Erstinstanzlich haben die Parteien im Wesentlichen darüber gestritten, ob der Kläger den Zeugen T2 nur für den Fall seines Ablebens absichern oder ob eine gegenseitige Absicherung wegen wechselseitiger Pflegeversprechen habe erfolgen sollen, ob der Beklagte eine Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beurkundung des Übertragungsvertrages vom 25.03.2010, auf dessen in der Akte befindliche Kopie wegen der Einzelheiten seines Inhalts Bezug genommen wird (Anlage K 1 zur Klageschrift), begangen habe und ob bzw. in welcher Höhe daraus Schäden entstanden seien.
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der geltend gemachten Beurkundungskosten für den Übertragungsvertrag vom 25.03.2010 zur Urkundenrollennummer xxx des Beklagten gemäß Rechnung vom 29.03.2010 (Anlage K 6) in Höhe von insgesamt 899,64 € sowie in Bezug auf die geltend gemachten Kosten der Beurkundung des 1. Nachtrags zum Vertrag vom 25.03.2010 des Notars L vom 11.08.2010 zu dessen Urkundenrollennummer xxx (Anlage K 5) in Höhe von insgesamt 248,36 € nebst Rechtshängigkeitszinsen nach Klagezustellung am 31.03.2011 (Zustellungsurkunde vom 31.03.2011) ab dem 01.04.2011 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der als Notar tätig gewordene Beklagte habe fahrlässig gegen seine notariellen Amtspflichten aus dem Rechtsgedanken der §§ 17 Abs. 1 BeurkG, 14 Abs. 2 BNotO verstoßen, da er ein wegen der Übertragung (auch) künftigen Vermögens des Klägers sowie wegen Einräumung eines Nießbrauchsrechts an einem Bruchteil des künftigen Vermögens des Zeugen T2 nach § 139 BGB i.V.m. § 311 b Abs. 2 BGB nichtiges Rechtsgeschäft in Gestalt des Übertragungsvertrages vom 25.03.2010 beurkundet habe. Darüber hinaus habe der Beklagte gegen seine Pflicht aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG verstoßen, da jedenfalls der Zeuge T2 einem Herausgabeanspruch der Alleinerbin des Klägers B T analog § 2287 Abs. 1 BGB ausgesetzt worden sei.
Die Bezahlung der Anwaltsrechnungen der Rechtsanwälte W und Partner aus der Beratung des Klägers und des Zeugen T2 über jeweils 1.761,08 € könne der Kläger nicht verlangen, da dem klägerischen Prozessbevollmächtigten aufgrund begangenen Parteiverrats keine Gebührenforderungen hätten erwachsen können, §§ 43 a Abs. 4 BRAO, 356 StGB, 134 BGB. Etwaige Ansprüche des klägerischen Prozessbevollmächtigten aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) oder Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) mache der Kläger nicht geltend.
Auch die geltend gemachte Beratungsgebühr des Steuerberaters K in Höhe von 1.144,07 € stehe dem Kläger nicht zu, da dieser sich nach eigenem Vortrag bei zutreffendem Hinweis des Beklagten zum etwaigen Anfall von Schenkungssteuer in die Beratung eines Steuerberaters begeben hätte, wofür bei einem Gegenstandswert in Höhe der Gesamtübertragungssumme von 205.000,- € Kosten in Höhe von einer Gebühr nach § 21 Abs. 1 StBGebV angefallen wären, die in Höhe eines Zehntels 1.934,00 € netto betragen hätte.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Gegen dieses Urteil richtet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er unter Berücksichtigung des Additionsfehlers seine erstinstanzlich geltend gemachte Ansprüche, soweit erstinstanzlich nicht zuerkannt, weiterverfolgt.
Er wendet sich gegen den Vorwurf des Parteiverrats, da widerstreitende Interessen des Klägers und des Zeugen T2 nicht hätten aufkommen können. Er behauptet, dem Kläger und dem Zeugen T2 sei es immer darauf angekommen, den Anspruch des Beklagten endgültig abzuwehren, wobei unbedeutend gewesen sei, wer den Schadensersatz geltend mache oder wer den Anspruch innegehabt habe, da es letztlich der Kläger gewesen wäre, der die Schenkungsteuer hätte entrichten müssen, da der Zeuge T2 dazu weder willens noch in der Lage gewesen sei. Darüber hinaus habe es sich nicht um eine Vertretung in derselben Rechtssache gehandelt, da es einerseits um die Übertragung des Vermögens und andererseits um deren Rückgängigmachung gegangen sei. Zudem sei dem Kläger und dem Zeugen T2 auch jeweils ein Schaden in Höhe von 1.761,08 € nach Erhalt und Bezahlung der entsprechenden Rechnungen entstanden. Die Höhe der Rechnungen sei nicht zu beanstanden, da nach der persönlichen Vorsprache im Finanzamt B klar gewesen sei, dass Schenkungssteuer von mehr als 50.000,- € anfallen werde.
Auch die Beratungsgebühren des Steuerberaters K seien zu erstatten. Die vom Landgericht vorgenommene fiktive Berechnung der Steuerberatergebühren begegne erheblichen Bedenken, da es bei pflichtgemäßem Hinweis des Beklagten nur um die kurze und aus dem Gesetz zu beantwortende Frage nach Freibeträgen unter Nichtverwandten gegangen wäre und zudem § 21 Abs. 1 Satz 2 StBGebV Anwendung finde.
Zudem trägt der Kläger vor, Gegenstand der Beratung des Klägers durch seinen Prozessbevollmächtigten sei nicht die Vermögensübertragung auf den Zeugen T2 gewesen, sondern die Abwehr des Anspruchs des Beklagten bzw. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Beklagten, wozu deren Vermittlung an einen kompetenten Notar und Steuerberater erforderlich gewesen sei. Der klägerische Prozessbevollmächtigte habe für den Kläger und den Zeugen T2 nur insoweit tätig werden können, als er beide an den kompetenten Notar L vermittelt habe. Die „Arbeiten“ bezüglich der Rückübertragung und die Besprechung dazu seien ausschließlich von dem Notar L getätigt worden, der klägerische Prozessbevollmächtigte sei ausschließlich dafür „zuständig“ gewesen, Schadensersatz gegen den Beklagten zu fordern und diesen auch durchzusetzen, wie aus den Angaben im „Betreff“ der nunmehr vorgelegten Prozessvollmacht des Zeugen T2 vom 11.05.2010 (Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 24.05.2012) ersichtlich sei, auf deren in der Akte befindliche Kopie wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Arnsberg vom 19.07.2011 den
Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 4.666,23 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2011 zu
zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil als richtig. Er meint, der klägerische Prozessbevollmächtigte habe einen Parteiverrat begangen; soweit der Kläger Rechnungen und Kontoauszüge bezüglich der jeweils berechneten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.761.08 € vorgelegt habe, sei der mit Nichtwissen bestrittene Vortrag verspätet. Zudem sei es bei der Beratung durch den Steuerberater nicht nur um eine kurze Beratung zu Freibeträgen, sondern um steuerliche Auswirkungen des beurkundeten Vertrages gegangen, insbesondere um die Höhe der Bereicherung des Zeugen T2 nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (im Weiteren: ErbStG).
Der Senat hat die Parteien im Senatstermin am 20.06.2012 persönlich angehört, wobei wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung auf den Berichterstattervermerk vom 20.06.2012 verwiesen wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst den überreichten Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in seinem angefochtenen Urteil verwiesen.
II.
A)
Obwohl der Prozessbevollmächtigte des Klägers erstinstanzlich entgegen § 80 Satz 1 ZPO keine Vollmachtsurkunde zu den Akten gereicht hat, ist die Berufung des Klägers zulässig.
Zunächst reichte die Nichtvorlage der Vollmachtsurkunde per se mangels entsprechender erstinstanzlich erhobener Rüge des Vollmachtsnachweises durch den Gegner nicht aus, um einen Schluss auf einen Vollmachtsmangel zu begründen, nachdem der klägerische Prozessbevollmächtigte sich ordnungsgemäß für den Kläger bestellt hatte (arg. § 88 Abs. 2 HS 2 ZPO; vgl. dazu: Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 80 Rn. 11), zumal die Erteilung der Prozessvollmacht selbst Prozesshandlung und formlos, insbesondere stillschweigend, wirksam möglich ist, § 89 Abs. 2 ZPO (Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 80 Rn. 5 m.w.N.). Abgesehen davon war der Kläger im Kammertermin am 19.07.2011 ausweislich der erstinstanzlichen Sitzungsniederschrift persönlich anwesend, so dass von einer Genehmigung der (erstinstanzlichen) Prozessführung auszugehen ist, § 89 Abs. 2 ZPO. Nach § 81 ZPO ermächtigt eine erteilte Prozessvollmacht aber zu „allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen“ und damit zur Führung des gesamten Prozesses in allen Instanzen. Sie endet nicht mit Beendigung einer Instanz (Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 81 Rn. 2 mit Verweis auf: BGH, NJW 1994, 320). Darüber hinaus ist angesichts der mit klägerischem Schriftsatz vom 16.12.2011 vorgelegten beglaubigten Abschrift der vom 25.11.2011 datierenden und vom Kläger unterschriebenen Vollmachtsurkunde, deren Echtheit der Beklagte nicht bestritten hat, von einer Genehmigung der Prozessführung insgesamt auszugehen, § 89 Abs. 2 ZPO (zu dieser Möglichkeit in der hier gegebenen Konstellation vgl.: Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 89 Rn. 11 m.w.N.).
Ob der zugrundeliegende Anwaltsvertrag - wie das Landgericht angenommen hat - wegen Verstoßes gegen § 43 a BRAO bzw. § 356 StGB in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam ist, was der Bundesgerichtshof bisher offengelassen hat (vgl.: BGH, Urteil vom 14.05.2009, IX ZR 60/08 - veröffentlicht bei juris) und worauf noch eingegangen wird, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, ist die Wirksamkeit einer erteilten Prozessvollmacht vom Zustandekommen bzw. der Wirksamkeit des zugrundeliegenden Anwaltsvertrages unabhängig (so ausdrücklich: BGH, Urteil vom 14.05.2009, IX ZR 60/08, zitiert nach juris Rn. 7), was nach Ansicht des Senats gleichfalls für die Genehmigung der Prozessführung gemäß § 89 Abs. 2 ZPO gilt.
B)
Die Berufung des Klägers hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang in der Sache Erfolg, die weitergehende Berufung war zurückzuweisen.
1.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein weiterer Anspruch aus § 19 Abs. 1 BNotO in der aus dem Tenor ersichtlichen (Gesamt-)Höhe aus eigenem bzw. nach wirksamer Abtretung durch den Zeugen T2 im Kammertermin am 19.07.2011 (vgl. erstinstanzliche Sitzungsniederschrift vom 19.07.2011, S. 3), die der persönlich anwesende Kläger zumindest konkludent angenommen hat, aus abgetretenem Recht des Zeugen T2 (§§ 398 ff. BGB) zu.
a)
Der Beklagte hat in mehrfacher Hinsicht ihm gegenüber dem Kläger und dem Zeugen T2 als Urkundsbeteiligten gemäß § 6 Abs. 2 BeurkG obliegende notarielle Amtspflichten verletzt.
aa)
Der Beklagte hat eine notarielle Amtspflichtverletzung begangen, weil er den Kläger und den Zeugen T2 im Rahmen der Beurkundung am 25.03.2010 nicht auf den möglichen Anfall von Schenkungssteuer (vgl. §§ 1, 7 ErbStG) hingewiesen hat.
(1)
Zwar scheidet eine Verletzung der notariellen Amtspflichten aus §§ 17 BeurkG, 14 BNotO insoweit aus. Denn weder aus der in § 17 Abs. 1 BeurkG normierten Belehrungspflicht noch aus der allgemeine Betreuungspflicht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, eine allgemeine Amtspflicht des Notars, auch über etwaige steuerliche Folgen des Geschäftes im Einzelnen zu belehren (BGH, VersR 1983, 181; BGH, VersR 2007, 1659; im Anschluss: OLG Oldenburg, Urteil vom 12.06.2009, 6 U 58/09, zitiert nach juris Rn. 19; OLG Schleswig, Urteil vom 06.05.2004, 11 U 103/02, zitiert nach juris Rn. 24 m.w.N.), da dem Notar an sich weder die Aufgaben eines Steuer- oder Wirtschaftsberaters zukommen und sich etwaige steuerliche Folgen bereits als gesetzliche Folgen unabhängig von dem konkreten Inhalt des Vertrages ergeben (BGH, NJW-RR 1992, 1178, 1180; vgl. dazu auch die Nachweise bei Ganter, in: Ganter/Hertel/ Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 2. Aufl., Rn. 1107 Fn. 728). Nur dann, wenn der Notar ausdrücklich nach steuerlichen Risiken gefragt wird, muss er darüber im Rahmen seiner Belehrungspflicht aufmerksam machen, wobei in der Regel ausreicht, dass er den Betroffenen an einen Steuerberater verweist (Ganter, a.a.O., Rn. 1251). Allerdings haftet ein Notar, der zur steuerlichen Belehrung nicht verpflichtet war, dann, wenn er tatsächlich belehrt und die Belehrung in einer Weise falsch oder unvollständig war, dass der Betroffene in die Gefahr eines folgenschweren Irrtums gerät (Ganter, a.a.O., Rn. 1115 m.w.N.).
Davon, dass der Kläger den Beklagten nach dem Anfall etwaiger Schenkungssteuer und damit um steuerlichen Rat gefragt hat, ist indes nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Parteien im Senatstermin am 20.06.2012 nicht auszugehen. Denn der Kläger hat im Senatstermin ausdrücklich erklärt, von Steuern oder dem Besuch eines Steuerberaters sei mit keinem Wort gesprochen worden, er habe das Problem „Steuern“ beim ersten Aufsuchen des Beklagten „nicht auf dem Schirm“ gehabt (Berichterstattervermerk vom 20.06.2012, S. 1 und 2).
Der Beklagte hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat bestätigt, dass über Schenkungssteuern beim ersten Besuch des Klägers nicht gesprochen worden sei (Berichterstattervermerk vom 20.06.2012, S. 1 und 2).
Auch die ausdrückliche Thematisierung von Steuerfreibeträgen haben beide Parteien übereinstimmend ausdrücklich verneint und damit unstreitig gestellt, so dass der Senat an die gegenteiligen unstreitigen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil nicht gebunden ist. Der Kläger hat insoweit erklärt, (auch) über Steuerfreibeträge sei „überhaupt nicht“ gesprochen worden; der Beklagte hat erklärt, lediglich im Zusammenhang mit seinem, von dem Kläger und dem Zeugen T2 abgelehnten Vorschlag der Legalisierung ihrer Lebenspartnerschaft habe er allgemein damit verbundene „Vorteile“ angesprochen, ohne diese im Einzelnen zu vertiefen (Berichterstattervermerk vom 20.06.2012, S. 1 und 2).
(2)
Allerdings hat der Beklagte gegen die ihm gegenüber dem Kläger und dem Zeugen T2 obliegende Belehrungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 6, Abs. 4 Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (im Folgenden: ErbstDV) in der bis zum 22.11.2010 gültigen Fassung verstoßen, weil er beide nicht über den nach §§ 1, 7 ErbStG möglichen Anfall von Schenkungssteuer belehrt hat. § 8 ErbStDV stellt nach gefestigter Rechtsprechung, der der Senat folgt und der sich auch die Literatur überwiegend angeschlossen hat, zu den vorgenannten allgemeinen Grundsätzen eine Ausnahmeregelung dar, die eine Hinweispflicht ausdrücklich begründet (so bereits: BGH, Urteil vom 21.11.1978, VI ZR 227/77, zitiert nach juris Rn. 25; ebenso: BGH, Urteil vom 05.02.1989, IX ZR 83/84, zitiert nach juris Rn. 7 - jeweils zum früheren, mit § 8 ErbStDV inhaltlich identischen § 13 ErbStDV; ebenso: OLG Oldenburg, Urteil vom 12.06.2009, 6 U 58/09, zitiert nach juris Rn. 19 m.w.N.; OLG Schleswig, Urteil vom 06.05.2004, 11 U 103/02, zitiert nach juris Rn. 25 mit Verweis auf: OLG Schleswig, Urteil vom 31.10.2002, 11 U 70/01, S. 3; LG Aachen, VersR 1989, 50; Ganter, a.a.O., Rn. 1191; Armbrüster, in: Armbrüster/Preuss/Renner, BeurkG, 5. Aufl., § 17 Rn. 113; Frenz, in: Eylmann/Vaasen, BeurkG, 3. Aufl., § 17 Rn. 19 - jeweils zum früheren § 13 ErbStDV; Eggenstein, in: Zimmermann/Zimmermann, Die Amtshaftung des Notars, 3. Aufl., Rn. 555 m.w.N. - zu § 8 ErbStDV; vgl. auch: Meincke, ErbStG, 15. Aufl., § 36 Rn. 1). Nach § 8 Abs. 1 Satz 6, Abs. 4 ErbStDV hat der Notar bei der Beurkundung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden die Beteiligten auf die mögliche Steuerpflicht - ungefragt von sich aus und auch in Bagatellfällen - hinzuweisen (Eggenstein, a.a.O., Rn. 555; OLG Schleswig, Urteil vom 06.05.2004, 11 U 103/02, zitiert nach juris Rn. 25 m.w.N.). Unterlässt er diesen Hinweis, stellt dies eine Amtspflichtverletzung im Sinne des § 19 Abs. 1 BNotO dar (OLG Hamm, Urteil vom 14.10.2003, 28 U 82/03, zitiert nach juris Rn. 50; OLG Schleswig, Urteil vom 06.05.2004, 11 U 103/02, zitiert nach juris Rn. 24, 25; OLG Oldenburg, Urteil vom 12.06.2009, 6 U 58/09, zitiert nach juris Rn. 24).
Soweit vereinzelt in der Literatur die Auffassung vertreten wird, die Regelung sei restriktiv dahin auszulegen, dass sie lediglich dem Schutz der Finanzbehörden diene (so z.B.: Stelzer, MittBayNot 2005, 517, 519 - zum früheren § 13 ErbStDV), schließt sich der Senat dem nicht an, da dieser Auslegung entgegensteht, dass den Interessen der Finanzverwaltung bereits durch die gleichfalls geregelten Übersendungs- und Mitteilungspflichten genügt wird. Vor diesem Hintergrund kann die zusätzliche Hinweispflicht gegenüber den Urkundsbeteiligten nur den Zweck haben, gerade diese zu schützen, selbst wenn - was der Senat offenlässt - die Ermächtigungsgrundlage in § 36 Abs. 1 Nr. 1 lit. e) ErbStG diese Möglichkeit nicht ausdrücklich vorgesehen haben sollte. Zudem liefe der Regelungsgehalt der Vorschrift leer, wenn eine Verletzung der darin normierten notariellen Pflichten ohne Sanktion bliebe (so auch: OLG Oldenburg, Urteil vom 12.06.2009, 6 U 58/09, zitiert nach juris Rn. 24).
bb)
Soweit eine (weitere) Amtspflichtverletzung des Beklagten auf der Grundlage des bestrittenen Vortrags des Klägers insoweit in Betracht kommt, als er einen zur Vermeidung der Steuerlast nicht geeigneten Vertragsentwurf vom 04.05.2010 (K 2) entworfen haben soll, entfällt nach dem eigenen, insoweit unstreitigen Vortrag des Klägers bereits eine objektive Amtspflichtverletzung.
Zwar kann die notarielle Pflicht zur Rechtsbelehrung die steuerlichen Folgen umfassen, wenn die Vertragsbeteiligten einen zuvor von dem Notar beurkundeten Vertrag wegen der sich daraus ergebenden steuerlichen Nachteile aufheben (wollen) und denselben Notar mit der Beurkundung eines geänderten, diese Nachteile vermeidenden Vertrages beauftragen (Ganter, a.a.O., Rn. 1109 mit Verweis auf: BGH, NJW 1990, 1484, 1485). Da die Vertragsparteien - wie hier der Kläger nach der persönlichen Vorsprache im zuständigen Finanzamt B - in diesen Fällen aber bereits ein (ungefähres) Risikobewusstsein haben, genügt der Notar seiner Pflicht, wenn er die Beteiligten an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater verweist (Ganter, a.a.O., Rn. 1251 a.E.). Dies hat der Beklagte nach dem nicht bestrittenen Vortrag des Klägers (vgl. S. 3 der Klageschrift), den er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Senatstermin am 20.06.2012 ausdrücklich bestätigt hat (S. 2 des Berichterstattervermerks vom 20.06.2012), getan, als der Kläger ihn nach dem Termin im Finanzamt B erneut aufsuchte und ihm mitteilte, nach dort erhaltener Auskunft falle Schenkungssteuer in Höhe von etwa 50.000,- € an.
cc)
Der Beklagte hat - wie bereits das Landgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat - weitere ihm gegenüber dem Kläger und dem Zeugen T2 als Urkundsbeteiligten im Sinne des § 6 Abs. 2 BeurkG obliegende notarielle Amtspflichten aus § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BeurkG, 14 Abs. 2 BNotO, 4 BeurkG verletzt, indem er am 25.03.2010 einen nichtigen Vertrag beurkundet hat.
(1)
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG soll der Notar den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren sowie ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Bestehen Zweifel, ob das Geschäft dem Gesetz oder dem wahren Willen der Beteiligten entspricht, sollen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BeurkG die Bedenken mit den Beteiligten erörtert werden. Steht fest, dass das zu beurkundende Rechtsgeschäft unwirksam wäre, so hat der Notar seine Amtstätigkeit zu versagen (vgl. § 14 Abs. 2 BNotO, § 4 BeurkG), weil es mit seinen Amtspflichten unvereinbar ist, nichtigen Rechtsgeschäften wissentlich den äußeren Schein der Wirksamkeit zu verleihen. Danach ist es Aufgabe des Notars, die Errichtung rechtlich unwirksamer Urkunden möglichst zu verhindern (vgl. zu all dem: BGH, Urteil vom 09.07.1992, IX ZR 209/91, zitiert nach juris Rn. 30) , was mit dem Zweck des § 17 Abs. 1 BeurkG korrespondiert, möglichst zu gewährleisten, dass der Notar eine rechtswirksame Urkunde errichtet (BGH, Urteil vom 09.07.1992, IX ZR 209/91, zitiert nach juris Rn. 41 m.w.N.).
(2)
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat der Beklagte, indem er den Übertragungsvertrag vom 25.03.2010 entworfen und beurkundet hat, eine notarielle Pflichtverletzung im Sinne des § 19 Abs. 1 BNotO begangen. Denn der Übertragungsvertrag, der u.a. in Teil IV. mit einer letztwilligen Verfügung des Zeugen T2 verknüpft war, war wegen Verstoßes gegen § 311 b Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 139 BGB (gesamt-)nichtig.
Nach der ausdrücklichen Regelung des § 311 b Abs. 2 BGB, der als gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB und nicht als besonderer Fall der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB zu verstehen ist (Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 311 b Rn. 62) und ausschließlich Verpflichtungsgeschäfte erfasst, da Verfügungen durch ein dinglich wirkendes Rechtsgeschäft insoweit ohnehin nicht möglich sind (MK-Kanzleitner, 6. Aufl. 2012, § 311 b Rn. 90 m.w.N.), ist ein Vertrag, durch den sich der andere Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, nichtig. Umfasst werden entgeltliche und unentgeltliche Verträge, insbesondere auch solche, in denen sich jemand zu einer der in Abs. 2 beschriebenen Verpflichtungen gegen das Versprechen der Versorgung (z.B. im Krankheitsfall) verpflichtet (MK-Kanzleitner, 6. Aufl., 2012, § 311 b Rn. 88 m.w.N.). Sinn und Zweck des § 311 b Abs. 2 BGB ist es zu verhindern, dass sich jemand gewissermaßen seiner „Erwerbsfähigkeit begibt und damit zugleich allen Antrieb zum Erwerbe verliert“ (MK-Kanzleitner, 6. Aufl., 2012, § 311 b Rn. 88 mit Verweis auf: Mot. II S. 186).
Wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, sind die Regelungen zu Teil I § 3 „Surrogation“ und Teil II § 2 „Surrogation“ des Übertragungsvertrages vom 25.03.2010 gemäß § 311 b Abs. 2 BGB nichtig. Denn darin ist zum Einen in Teil I § 3 letztlich bestimmt, dass der Kläger zukünftig kein eigenes Vermögen mehr erwerben kann, zum Anderen räumt der Zeuge T2 in Teil II § 2 dem Kläger ein Nießbrauchsrecht an künftigem Vermögen ein. Die Bezeichnung „Surrogation“ ändert daran nichts. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils.
Diese Verstöße gegen § 311 b Abs. 2 BGB haben nach § 139 BGB die Gesamtnichtigkeit des Vertrages vom 25.03.2010 zur Folge.
Zwar gilt § 139 BGB nur, wenn die Teilnichtigkeit ein einheitliches Rechtsgeschäft betrifft, wobei der Einheitlichkeitswille der Parteien das für die Beurteilung entscheidende Kriterium ist. Indes besteht bei der Aufnahme in ein und dieselbe Urkunde - wie hier - eine tatsächliche Vermutung für einen Einheitlichkeitswillen (Palandt-Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 139 Rn. 5 mit Verweis auf: BGHZ 54, 72 und BGH, DNotZ 1975, 153). Hier spricht für die Vermutung des Einheitlichkeitswillens zudem der inhaltliche Zusammenhang der vollständigen Vermögensübertragung des Klägers auf den Zeugen T2 mit der gleichzeitigen Einräumung eines Nießbrauchsrecht für den Kläger und der letztwilligen Verfügung des Zeugen T2 in Teil IV. der Urkunde vom 25.03.2010. Darüber hinaus spricht für die Vermutung des Einheitlichkeitswillens und damit für die Gesamtnichtigkeit des Übertragungsvertrages vom 25.03.2010 auch, dass ausweislich der im 1. Nachtrag zum Vertrag vom 25.03.2010 (Anlage K 5) enthaltenen Erklärungen sowohl der Kläger als auch der Zeuge T2 von der Gesamtnichtigkeit ausgegangen sind.
dd)
Soweit das Landgericht eine weitere drittgerichtete Amtspflichtverletzung aus § 17 Abs. 1 BeurkG des Beklagten darin gesehen hat, dass er - auf Grundlage des klägerischen Vortrags, wonach der Zeuge T2 nach dem Ableben des Klägers abgesichert werden sollte - nicht die Gefahr einer Inanspruchnahme des Zeugen T2 durch die Alleinerbin des Klägers, seine Adoptivtochter B T, erkannt hat, da der Zeuge T2 - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nach § 2287 BGB einem Herausgabeanspruch der Adoptivtochter ausgesetzt gewesen wäre, bzw. - auf Grundlage des Vortrags des Beklagten - wonach der Kläger und der Zeuge T2 durch den Vertrag vom 25.03.2010 zumindest auch ihr wechselseitigen Pflegeverpflichtungen im Krankheitsfall absichern wollten - dem nicht durch einen ohne Weiteres möglichen Zusatz in der Urkunde begegnet ist, schließt sich der Senat auch insoweit den Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils nach Überprüfung in vollem Umfang an.
Insoweit gilt Folgendes:
(1)
§ 2287 Abs. 1 BGB schützt den Vertragserben, ist indes auch - wie hier - auf Verfügungen zulasten eines durch wechselseitiges (Ehegatten)-Testament eingesetzten Schlusserben analog anwendbar (vgl. dazu: Palandt-Weidlich, BGB, 71. Aufl., § 2271 Rn. 10 mit Verweis auf: BGH, NJW 1983, 2376).
Bezweckt wird damit der Schutz des Schlusserben, da die durch die wechselbezügliche Verfügung eingetretene Bindung rein erbrechtlicher Natur ist und sich nur auf letztwillige Verfügungen auswirkt, demgegenüber der überlebende Ehegatte (hier der Kläger) allerdings weiterhin über sein Vermögen unter Lebenden uneingeschränkt verfügen kann (Palandt-Weidlich, BGB, 71. Aufl., § 2271 Rn. 10; § 2286 Rn. 1). Der Schlusserbe muss daher als Rechtsnachfolger des Erblassers jede Vermögensverminderung durch unentgeltliche Verfügung unter Lebenden des Erblassers gegen sich gelten lassen, hat indes nach Eintritt des Erbfalls nach § 2287 Abs. 1 BGB einen Herausgabeanspruch gegen den Beschenkten, wenn eine objektive Beeinträchtigung des Schlusserben durch eine (evtl. angesichts der letztwilligen Verfügung des Zeugen T2 gemischte) Schenkung gegeben ist, die der Erblasser subjektiv in Benachteiligungsabsicht vorgenommen hat (Palandt-Weidlich, BGB, 71. Aufl., § 2287 Rn. 1, 3).
Der Vertrag vom 25.03.2010 ist insoweit als (evtl. wegen Teil IV gemischte) „Schenkung“ im Sinne des § 516 BGB als objektiv teilweise unentgeltliche vermögensmindernde Zuwendung des Erblassers gegenüber dem Zeugen T2 zu bewerten (vgl. dazu: Palandt-Weidlich, BGB, 71. Aufl., § 2287 Rn. 4; BGH, NJW 1986, 1755).
Auch die objektive Beeinträchtigung der Schlusserbin Alexandra Schmidt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 2287 Abs. 1 BGB ist ohne Zweifel infolge der vollständigen Vermögensübertragung des Klägers auf den Zeugen T2 gegeben.
Auch das weitere ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers, das nicht das einzige Motiv für die Schenkung sein muss, ist zu bejahen. Denn der Kläger wusste, dass sich durch die unentgeltliche Vermögensübertragung auf den Zeugen T2 das Erbe der Adoptivtochter schmälerte, was insofern ausreicht (vgl. dazu: Palandt-Weidlich, BGB, 71. Aufl., § 2287 Rn. 6 mit Verweis auf: BGHZ 82, 274, 282). Ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers, das zwar nicht die Beeinträchtigungsabsicht, aber den Missbrauch seiner zu Lebzeiten fortbestehenden Verfügungsbefugnis nach § 2286 BGB entfallen lässt und über dessen Vorliegen der Tatrichter im Einzelfall zu entscheiden hat (vgl. dazu: BGH, NJW 1992, 2630, 2631 mit Verweis auf: BGHZ 59, 343, 348 ff.; BGHZ 83, 44, 45; BGHZ 108, 73, 77 - ständige Rechtsprechung), ist auf der Grundlage des klägerischen Vortrags nicht feststellbar, wie das Landgericht gleichfalls zutreffend ausgeführt hat. Denn wenn - wie hier - der Erblasser durch seine Schenkung seiner Zuneigung zum Beschenkten Ausdruck verleihen will, zu dem er nach wirksamer Testamentserrichtung eine enge persönliche Bindung entwickelt hat, ist das lebzeitige Eigeninteresse nicht zu bejahen (Palandt-Weidlich, BGB, 71. Aufl., § 2287 Rn. 7 mit Verweis auf: OLG Köln, FamRZ 1992, 607).
(2)
Unter Berücksichtigung des Beklagtenvortrags, der Kläger habe durch den Vertrag vom 25.03.2010 auch wechselseitige Pflegeverpflichtungen absichern wollen, hat das Landgericht gleichfalls zutreffend zunächst zwar den Missbrauch der Verfügungsmacht unter Lebenden nach § 2286 BGB verneint, da das Bedürfnis eines (alleinstehenden) Erblassers nach seinen persönlichen Vorstellungen entsprechender Versorgung und Pflege im Alter ein vom (Schluss-)Erben anzuerkennendes lebzeitiges Eigeninteresse auch dann darstellt, wenn er es dadurch zu verwirklichen versucht, dass er eine ihm nahestehende Person durch Schenkungen an sich bindet (so ausdrücklich: BGH, NJW 1992, 2630, 2631 mit Verweis auf: BGHZ 88, 269, 270 f.). Letztlich hat das Landgericht aber zutreffend eine Amtspflichtverletzung deshalb bejaht, da der Zeuge T2 als Beschenkter gegenüber einem etwaig von der Schlusserbin des Klägers, B T, erhobenen Anspruch analog § 2287 Abs. 1 BGB in Bezug auf dieses lebzeitige Eigeninteresse des Klägers, für das er darlegungs- und beweisbelastet ist (BGH, NJW 1986, 1755), in Darlegungsnöte geraten kann, denen der Beklagte durch einen entsprechenden, auch im Hinblick auf das Diskretionsbedürfnis des Klägers und des Zeugen T2 in Bezug auf ihr Verhältnis zueinander, ohne Weiteres durch einen (unverfänglichen) Zusatz in der Urkunde vom 25.03.2010 hätte entgegenwirken können.
b)
Die vorgenannten Amtspflichtverletzungen hat der Beklagte auch schuldhaft in Form von Fahrlässigkeit (§ 276 BGB) begangen.
Nach dem geltenden zivilrechtlich objektivierten Fahrlässigkeitsbegriff gemäß § 276 BGB handelt der Notar fahrlässig, wenn er die Verletzung der Amtspflicht zwar nicht erkennt, aber bei gehöriger Aufmerksamkeit und bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen (Ganter, a.a.O., Rn. 2095). Denn wer als Notar bei der Vertragsgestaltung einen Beteiligten einem vermeidbaren Risiko aussetzt, handelt vorwerfbar (Ganter, a.a.O., Rn. 2127). Welches Maß an Sorgfalt zu fordern ist, richtet sich nach dem Maßstab eines erfahrenen, pflichtbewussten und gewissenhaften Durchschnittsnotars (BGH, NJW 2008, 1321, 1323; BGH, WM 1994, 430 ff., 432; Ganter, a.a.O., Rn. 2127; Frenz, in: Eylmann/Vaasen, BNotO, 2. Aufl., § 19 Rn. 23).
Der Beklagte hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit und Beachtung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt nach dem Grundsatz des sichersten Weges zur Erreichung des von den Beteiligten erstrebten Ziels (BGHZ 27, 274, 276; BGHZ 56, 26, 28; BGH, VersR 1976, 730, 731; BGH, NJW 1983, 1801, 1803; BGH, NJW 1992, 3237; 3239; BGH, NJW 2008, 1321, 1322 - st. Rspr.) den möglichen Anfall von Schenkungssteuer und seine damit in Zusammenhang stehende Hinweispflicht aus § 8 ErbStDV in der bis zum 22.11.2010 geltenden Fassung sowie die Gefahr der Gesamtnichtigkeit der Urkunde vom 25.03.2010 wegen Verstoßes gegen § 311 b Abs. 2 BGB erkennen können und müssen. Gleichfalls hätte der Beklagte unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe erkennen können und müssen, dass der Zeuge T2 einem Anspruch gegenüber der Schlusserbin analog § 2287 Abs. 1 BGB ausgesetzt sein konnte.
Den ihm in entsprechender Anwendung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegenden Entlastungsbeweis hat der Beklagte nicht erbracht.
c)
Dem Kläger bzw. dem Zeugen T2 ist adäquat kausal infolge der fahrlässigen Amtspflichtverletzung des Beklagten in Form des unterlassenen Hinweises auf den möglichen Anfall von Schenkungssteuer ein Schaden in Höhe von insgesamt 2.422,67 € entstanden. Über den vom Landgericht erstinstanzlich in Höhe von 1.148,00 € zuerkannten Anspruch war dem Kläger ein weiterer Betrag in Höhe von 1.274,67 € zuzusprechen, der ihm in Höhe von 1.119,37 € aus eigenem und in Höhe von 155,30 € aus abgetretenem Recht des Zeugen T2 zusteht.
aa)
Der Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB ist im Wege der sog. Differenzhypothese aufgrund eines rechnerischen Gesamtvermögensvergleichs zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, die ohne das pflichtwidrige Verhalten des Notars bestünde, und seiner tatsächlichen Vermögenslage, die sich aus dem haftungsbegründenden Ereignis ergeben hat, zu ermitteln (Wöstmann, in: Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 2. Aufl., Rn. 2172). Im Sinne des natürlichen Ursachenbegriffs ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Notars genommen hätten und wie die Lage des Betroffenen wäre, wenn der Notar die Pflichtverletzung nicht begangen, sondern pflichtgemäß gehandelt hätte (vgl. nur BGH, NJW 1993, 2617, 2619; BGH, DNotZ 1990, 661, 663; Sandkühler, in: Arndt/Lerch/Sandküher, BNotO, 6. Aufl., § 19 Rn. 137). Hat der Notar durch positives Tun gegen seine Amtspflicht verstoßen, z.B. durch Vornahme einer Vertragsbeurkundung, die er hätte ablehnen müssen, ist zu fragen, ob der Vertrag dann gar nicht, mit verändertem Inhalt oder bei einem anderen Notar mit unverändertem Inhalt geschlossen worden wäre (Sandkühler, a.a.O., Rn. 138). Steht ein Unterlassen in Rede, muss untersucht werden, wie die Dinge bei pflichtgemäßem positiven Handeln verlaufen wären; es muss also hinzugedacht werden, dass der Notar die verletzte Amtspflicht - und zwar gerade diese - erfüllt hätte (Sandkühler, a.a.O., § 19 Rn. 139). Besteht die Amtspflichtverletzung in einem Unterlassen einer bei der Beurkundung notwendigen Belehrung, kommt es darauf an, wie der Betroffene sich bei Vornahme dieser Belehrung verhalten hätte (Sandkühler, a.a.O., § 19 Rn. 139). Zu fragen ist also, wie sich das Vermögen des Betroffenen im Vergleich zum tatsächlichen Ablauf entwickelt hätte, wenn der beklagte Notar zutreffend belehrt hätte. Dabei ist es grundsätzlich Aufgabe des Geschädigten, den Ursachen- und Zurechnungszusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (so bereits: BGH, Urteil vom 05.03.1974 zu VI ZR 222/72, zitiert nach juris Rn. 15; BGH, DNotZ 1985, 234, 236; BGH, NJW 1993, 3259; im Anschluss: Senat, Urteile vom 01.12.2010 zu I-11 U 341/09 und vom 27.01.2012 zu I-11 U 7/11; Senat, Beschluss vom 14.08.2006 zu 11 W 5/06; Sandkühler, a.a.O., § 19 Rn. 156). Zu beachten ist insoweit, dass die Ursächlichkeit einer begangenen Pflichtverletzung für einen dadurch angeblich entstandenen Schaden zur haftungsausfüllenden Kausalität gehört, für deren Nachweis grundsätzlich die Beweiserleichterungen des § 287 Abs. 1 ZPO gelten (vgl. nur: BGH, NJW‑RR 1992, 1178, 1182; BGH, NJW 1996, 312, 314; Sandkühler, a.a.O., § 19 Rn. 157; Wöstmann, a.a.O., Rn. 2146; Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl., § 287 Rn. 3 m.w.N.). Für den Kausalitätsnachweis zwischen Pflichtverletzung und Schaden reicht danach eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit (Wöstmann, a.a.O., Rn. 2151; Sandkühler, a.a.O., § 19 Rn. 157). Zudem kann die Darlegungslast eines Geschädigten, der sich - wie hier die Kläger - darauf berufen kann, im Zuge der Beurkundung durch den Notar nicht umfassend aufgeklärt und belehrt worden zu sein, durch die Grundsätze des Anscheinsbeweises (§ 287 ZPO) erleichtert sein, nach denen die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens gilt, falls der Notar einen bestimmten Rat oder eine bestimmte Warnung schuldete und dies für den Betroffenen als einzig verständige Entscheidung in Betracht kam (Sandkühler, a.a.O., § 19 Rn. 159). Stehen dagegen mehrere Handlungsweisen als nahe liegend offen und bergen sie alle gewisse Risiken oder Nachteile, die zu gewichten und gegenüber den Vorteilen abzuwägen sind, scheidet ein Anscheinsbeweis aus (BGH, Urteil vom 19.01.2006 - IX ZR 232/01 -, zitiert nach juris Rn. 26; BGH, NJW 1992, 3237, 3241). Trägt der Betroffene selbst mehrere Varianten vor, wie er sich im Falle pflichtgemäßer Beratung verhalten hätte, trifft ihn grundsätzlich die Verpflichtung, den Weg darzulegen, für den er sich konkret entschieden hätte (BGH, Urteil vom 19.01.2006 - IX ZR 232/01 -, zitiert nach juris Rn. 29 m.w.N.). Weiterhin muss der Betroffene auch die zur Durchführung des behaupteten Entschlusses notwendige Bereitschaft Dritter, die beabsichtigten Wege mitzugehen, vortragen und gegebenenfalls beweisen, wobei im Rahmen des zu untersuchenden hypothetischen Geschehensablaufs die damals bestehende Interessenlage von Bedeutung ist (BGH, Urteil vom 19.01.2006 - IX ZR 232/01 -, zitiert nach juris Rn. 30 m.w.N.).
bb)
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe gilt Folgendes:
(1)
In Bezug auf die geltend gemachten Steuerberatergebühren hat die Klage in Höhe (weiterer) 964,07 € Erfolg, die dem Kläger aus eigenem Recht zustehen, nachdem er tatsächlich den Steuerberater K beauftragt hat, wie sich aus dessen an den Kläger gerichteter Rechnung vom 02.08.2010 (Anlage K 10) ergibt.
Insoweit ist - wovon insoweit auch das Landgericht bereits zutreffend ausgegangen ist - auf der Grundlage des eigenen (erstinstanzlichen) Vortrags des Klägers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) davon auszugehen, dass der Kläger (gegebenenfalls in Begleitung des Zeugen T auch dann einen Steuerberater aufgesucht hätte, wenn er von dem Beklagten entsprechend der Hinweispflicht aus § 8 ErbStDV auf den möglichen Anfall von Schenkungssteuer aufmerksam gemacht worden wäre. Denn der Kläger hat insoweit erstinstanzlich vorgetragen, hätte er in irgendeiner Form Kenntnis davon erlangt, dass steuerliche Auswirkungen mit dem Vertrag vom 25.03.2010 verbunden gewesen wären, hätte er den Vertrag niemals unterschrieben (S. 3 4. Absatz des klägerischen Schriftsatzes vom 01.07.2011) bzw. im Falle der pflichtgemäßen Beratung des Zeugen T2 und des Klägers durch den Beklagten hätten diese „auch steuerlichen Rat eingeholt“ und wären zu dem Ergebnis gekommen, dass eine solche Vertragsgestaltung überhaupt nicht in Betracht gekommen wäre (S. 3 a.E. des klägerischen Schriftsatzes vom 01.07.2011). Dies kann nur so verstanden werden, dass der Kläger und der Zeuge T2 sich im Falle pflichtgemäßer Belehrung durch den Beklagten nach dem Aufsuchen eines Steuerberaters dazu entschlossen hätten, den Vertrag nicht abzuschließen.
Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz erstmals vorträgt, zwar habe die Möglichkeit der Einholung steuerlichen Rates bestanden, er und der Zeuge T2 hätten aber eine andere Intention verfolgt und nur eine kurze Frage zu einem erbrechtlichen Problem gehabt (S. 8 a.E. der Berufungsbegründung vom 07.10.2011) bzw. er - der Kläger - und der Zeuge T2 hätten die Beurkundung (ohne vorheriges Aufsuchen eines Steuerberaters) bei pflichtgemäßer Aufklärung durch den Beklagten nicht durchführen lassen (S. 2 oben der Berufungsbegründung vom 07.10.2011), ist dieser neue Vortrag verspätet und damit unbeachtlich, da nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund der Kläger ihn nicht bereits erstinstanzlich gebracht hat (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
(2)
Ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger (gegebenenfalls in Begleitung des Zeugen T auch bei pflichtgemäßer Belehrung durch den Beklagten in Bezug auf die eventuell anfallende Schenkungssteuer einen Steuerberater aufgesucht hätte, ist die haftungsausfüllende Kausalität indes nicht für einen Schaden in geltend gemachter Höhe von 1.144,07 € gemäß der Rechnung des Steuerberaters K vom 02.08.2010 (Anlage K 10) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) anzunehmen, sondern lediglich für einen Schaden in Höhe von 964,07 €. Denn in diesem Fall wären (hypothetisch) nur die Kosten eines Erstberatungsgespräch zur Auskunftserteilung über den Anfall von Schenkungssteuer bzw. über die Freibeträge nach § 16 ErbStG in Höhe von (höchstens) 180,- € gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 StBGebV angefallen, wobei „Auskunft“ die Erteilung allgemeiner Informationen über Besteuerungstatbestände und sich daraus ergebender Steuerbe- und -entlastungen meint (Meyer/Goez/Schwamberger, Die Gebühren der steuerberatenden Berufe, Stand: Oktober 2011, § 21 StBGebV Rn. 2), also auch die Frage des etwaigen Anfalls von Schenkungssteuer und damit in Zusammenhang die Frage nach der Höhe von Freibeträgen im Sinne des § 16 ErbStG umfasst.
Insoweit bestand nicht allein ein Beratungsbedürfnis des Zeugen T2, sondern ein eigenes Beratungsbedürfnis des Klägers, der - wie bereits erwähnt - den Steuerberater ausweislich der an ihn gerichteten Rechnung vom 02.08.2010 (Anlage K 10) beauftragt hat. Denn im Falle einer Schenkung unter Lebenden gemäß § 7 ErbStG kann nicht nur der Beschenkte (hier der Zeuge T Steuerpflichtiger im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG sein, sondern auch der Schenker (hier der Kläger), wenn auch nur nachrangig nach dem primär in Anspruch zu nehmenden Beschenkten, z.B. wenn dieser nicht in der Lage ist, die Steuerschuld zu begleichen (vgl. zu all dem: Meincke, ErbStG, 15. Aufl., § 20 Rn. 6), was hier nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers in Bezug auf den Zeugen T2 der Fall war (vgl. S. 7 des der Berufungsbegründung vom 07.10.2011).
Ein Erstberatungsgespräch ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger oder der Zeuge T2, die als Verbraucher vorstellig geworden wären, bereits zuvor Mandanten des Steuerberater K waren (vgl. dazu: Meyer/Goez/Schwamberger, a.a.O., § 21 StBGebV Rn. 7). Denn nach gleichfalls nicht bestrittenem Vortrag des Klägers kannten er und der Zeuge T2 vor der Vermittlung an K durch den jetzigen klägerischen Prozessbevollmächtigten keinen Steuerberater (vgl. S. 2 oben des klägerischen Schriftsatzes vom 24.05.2012), wobei gegenteilige Anhaltspunkte auch sonst nicht ersichtlich sind.
Auch dass sich an eine solche Auskunft weitere Beauftragungen des Steuerberaters angeschlossen hätten, die eine Gebühr nach § 21 Abs. 1 Satz 2 StBGebV hätten entfallen lassen, so dass diese Tätigkeit im Rahmen eines speziellen Gebührentatbestandes zu berücksichtigen gewesen wäre, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellbar. Insbesondere war nach glaubhaftem Vorbringen des Klägers die genaue Höhe etwaiger Schenkungssteuer für ihn und den Zeugen T2 unbeachtlich, so dass eine entsprechende Beauftragung zur Ermittlung der konkreten Höhe, die eventuell eine Besprechung mit dem Finanzamt B nötig gemacht und einen Gebührentatbestand nach § 31 StBGebV ausgelöst hätte, nicht überwiegend wahrscheinlich ist. In seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat am 20.06.2012 hat der Kläger insoweit erklärt, selbst wenn der Steuerberater ihm hypothetisch vor der Beurkundung gesagt hätte, es falle lediglich Schenkungssteuer in Höhe von 10.000, - bis 15.000,- € an, hätte er den Vertrag „mit Sicherheit auch nicht geschlossen“, schließlich habe niemand „etwas zu verschenken“ (S. 3 des Berichterstattervermerks vom 20.06.2012). Vielmehr hätte er in diesem Fall „50,- oder 100,- € Beratungsgebühren gezahlt, die Vermögensübertragung nicht gemacht und die Sache wäre erledigt gewesen“ (S. 2 des Berichterstattervermerks vom 20.06.2012). Dies kann nur so verstanden werden, dass der Kläger sich mit der Auskunft des Steuerberaters, dass bei Abschluss des Vertrages vom 25.03.2010 überhaupt Schenkungssteuer anfalle, zufrieden gegeben hätte, so dass keine weiteren/anderen Gebührentatbestände ausgelöst worden wären.
Nach alledem wäre im Falle pflichtgemäßer Beratung des Beklagten über einen möglichen Anfall von Schenkungssteuer (§ 8 ErbStDV) überwiegend wahrscheinlich höchstens eine Gebühr nach § 21 Abs. 1 Satz 2 StBGebV 180,- € angefallen, so dass ein adäquat kausaler Schaden in Höhe von 1.144,07 € - 180,- € = 964,07 € entstanden ist. Die tatsächliche Abrechnung nach einem Gegenstandswert von 50.000,- € gemäß Rechnung des Steuerberaters K vom 02.08.2010 (Anlage K 10) ist nach Ansicht des Senats rechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Gegenstandswert einer steuerlichen Beratung richtet sich nach dem Wert des (Beratungs-)Interesses, das vorliegend nach Ansicht des Senats jedenfalls in Höhe der steuerlichen Folgewirkungen (vgl. dazu: Meyer/Goez/Schwamberg,er a.a.O., § 21 StBGebV Rn. 7 mit Verweis auf: Eggesiecker, Honorar für Steuerberatung, 1998) in Gestalt des drohenden Anfalls von Schenkungssteuer in Höhe von 50.000,- € bestand, wovon der Steuerberater bereits aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers bezüglich einer ihm erteilten (mündlichen) Auskunft von Mitarbeitern des zuständigen Finanzamtes B ausgehen durfte, ohne dass es auf die Frage der etwaigen Rechtsverbindlichkeit oder der inhaltlichen Richtigkeit dieser Auskunft - die der Senat ausdrücklich offenlässt - ankäme. Auch der Ansatz einer 9/10-Gebühr ist nicht zu beanstanden.
(3)
Die übrigen Amtspflichtverletzungen des Beklagten sind nicht kausal für den geltend gemachten Schaden in Form der Steuerberatergebühren. Der Kläger und der Zeuge T2 haben den Steuerberater K nicht wegen der Nichtigkeit des Vertrages vom 25.03.2010 und auch nicht wegen eines im Falle des Versterbens des Klägers etwaig gegen den Zeugen T2 gerichteten Anspruchs der B T analog § 2287 BGB aufgesucht.
(4)
Auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind dem Grunde nach adäquat kausal auf die fahrlässige Verletzung der Hinweispflicht aus § 8 ErbStDV des Beklagten zurückzuführen. Denn im Falle eines pflichtgemäßen Hinweises des Beklagten auf den möglichen Anfall von Schenkungssteuer hätten der Kläger und der Zeuge T2 bereits nach dem eigenen Vortrag des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers lediglich einen Steuerberater aufgesucht, die Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, hätte sich allerdings dann nicht ergeben, jedenfalls ist dies für den Senat nicht ersichtlich. Denn in diesem Fall ist überwiegend wahrscheinlich (§ 287 ZPO), dass der Kläger und der Zeuge T2 den Übertragungsvertrag vom 25.03.2010 nicht abgeschlossen hätten. Dies ergibt sich bereits unter Berücksichtigung des tatsächlichen Geschehensverlaufs, nach dem der Kläger und der Zeuge T2 nach Kenntniserlangung von dem Anfall der Schenkungssteuer sich jedenfalls von dem tatsächlich geschlossenen Vertrag vom 25.03.2010 lösen wollten, was letztlich durch den 1. Nachtrag zu dem Vertrag vom 25.03.2010 zur Urkundenrollennummer xxx des Notars L in N2 (Anlage K 5) gelungen ist. Der Kläger hat auch in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat auf Nachfrage mehrfach ausdrücklich betont, er hätte den Vertrag vom 25.03.2010 nicht geschlossen, wenn er Kenntnis von dem Anfall von Schenkungssteuer gehabt hätte (S. 2 und 3 des Berichterstattervermerks vom 20.06.2010).
Der Anspruch ist entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung, der lediglich das (sofortige) Aufsuchen eines anderen Notars als erforderliche und angemessene Reaktion anerkennen will, auch nicht bereits wegen eines Verstoßes des Klägers bzw. des Zeugen T2 gegen die ihnen obliegende Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) ausgeschlossen. Denn nachdem der Kläger und der Zeuge T2 nach der Aufforderung des Finanzamtes an den Zeugen T2 zur Abgabe einer Schenkungssteuererklärung und der persönlichen Vorsprache beim Finanzamt B mit einer komplexen Steuerproblematik konfrontiert worden waren, war das Aufsuchen eines Rechtsanwalts zu dem nach dem Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren alleinigen Zweck der Prüfung und Geltendmachung etwaiger Regressansprüche gegen den Beklagten aus dem komplexen Bereich der Notarhaftung nach Ansicht des Senats nicht zu beanstanden.
Dem Kläger steht dem Grunde nach sowohl ein Anspruch auf Ersatz für die ausweislich der - allerdings an den Beklagten gerichteten - Rechnung vom 06.05.2010 (Anlage K 4) am 06.05.2010 stattgehabten eigenen Beratung durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht als auch - aus abgetretenem Recht des Zeugen T2 nach Bezahlung vom Konto des Klägers in Verbindung mit § 267 BGB - auf Ersatz der für die Beratung des Zeugen T2 im Leistungszeitraum vom 11.05.2010 bis zum 14.05.2010 entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu, die der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 19.07.2011 (dort S. 2 Rückseite) bereits erstinstanzlich auf Grundlage einer - gleichsam an den Beklagte gerichteten - Rechnung vom 14.05.2010 (Anlage K 9 zur Klageschrift) geltend gemacht hat. Denn nach den unstreitigen Feststellungen im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, an die der Senat gebunden ist (§ 314 ZPO), hat (auch) der Zeuge T2 den jetzigen klägerischen Prozessbevollmächtigten mit seiner Beratung beauftragt, wenn auch zeitlich nach dem Kläger, wie aus dem Schreiben des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers an den Beklagten vom 14.05.2010 (Anlage K 9 zum Schriftsatz zum Schriftsatz des Beklagten vom 13.07.2011) hervorgeht, in dem Rechtsanwalt W mitteilt, er vertrete „nunmehr auch die Interessen des Herrn N.
Insoweit sind Ansprüche aus § 19 Abs. 1 BNotO nach Ansicht des Senats nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die jeweils zugrundeliegenden Anwaltsverträge wegen Verstoßes gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO) bzw. wegen Parteiverrats nach § 356 StGB gemäß § 134 BGB nichtig sind. Dabei bedarf die Frage, ob ein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO zur Anwendung des § 134 BGB und damit zur Unwirksamkeit des Anwaltsvertrages führt, keiner Entscheidung (offengelassen auch von: BGH, Urteil vom 14.05.2009, IX ZR 60/08, zitiert nach juris Rn. 7), da bereits widerstreitende Interessen des Klägers einerseits und des Zeugen T2 andererseits nicht ersichtlich sind. Nach § 43 a Abs. 4 BRAO dürfen die von einem Rechtsanwalt vertretenen Interessen der Mandanten nicht gegensätzlich, widersprüchlich und miteinander unvereinbar sein, was der Fall ist, wenn die Verwirklichung des einen Interesses unmittelbar zulasten des anderen erfolgt (Henssler, in: Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 43a Rn. 171 m.w.N.). Zudem greift § 43a Abs. 4 BRAO nur dann ein, wenn ein Interessenkonflikt tatsächlich vorliegt, wohingegen lediglich potentielle oder künftige Interessenkonflikte nicht ausreichen (Henssler, a.a.O., § 43a Rn. 171). Auch für die Verwirklichung des Tatbestandes des Parteiverrats nach § 356 StGB reichen nur theoretische, fern liegende Interessengegensätze nicht aus (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 356 Rn. 4).
„Widerstreitende Interessen“ im Sinne beider Vorschriften sind aber in Bezug auf die Beratung des Klägers einerseits und des Zeugen T2 andererseits im Hinblick auf die Geltendmachung und Durchsetzung etwaiger Regressansprüche gegen den Beklagten, worauf sich dessen vorgerichtliche Tätigkeit nach dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 24.05.2012 (dort S. 2) ausschließlich bezog und die allein Gegenstand der hier geltend gemachten Anwaltskosten sind, nicht ersichtlich. Auch für das Tatbestandsmerkmal der Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 356 StGB ist nichts ersichtlich, da dieses nur dann erfüllt ist, wenn sich das Vertreten derselben Rechtsauffassung auf die Interessen der beiden vertretenen Parteien unterschiedlich auswirkt (vgl. dazu: Kudlich, in: Satzger/Schmid/Widmaier, StGB, § 356 Rn. 28, 35), was in Bezug auf Regressansprüche der Urkundsbeteiligten des Vertrages vom 25.03.2010 gegen den Beklagten nicht ersichtlich ist.
(5)
Indes stehen dem Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren wegen seiner eigenen Beratung aus eigenem Recht bzw. wegen der Beratung des Zeugen T2 aus abgetretenem Recht nicht in der geltend gemachten Höhe, sondern lediglich in Höhe von insgesamt (155,30 € + 155,30 € =) 310,60 € zu.
Seine vorgerichtliche Tätigkeit durfte der jetzige klägerische Prozessbevollmächtigte nämlich sowohl in Bezug auf den Kläger als auch in Bezug auf den Zeugen T2 lediglich nach einen Gegenstandswert von jeweils bis zu 1.200,- € abrechnen.
Die vorgerichtliche Tätigkeit des jetzigen klägerischen Prozessbevollmächtigten bezog sich nach eigenem klägerischen Vortrag ausschließlich auf die Geltendmachung und gegebenenfalls Durchsetzung von Regressansprüchen gegen den Beklagten (S. 2 des klägerischen Schriftsatzes vom 24.05.2012). Demgegenüber hatten weder der Kläger noch der Zeuge T2 den jetzigen klägerischen Prozessbevollmächtigten mit einer allgemeinen Beratung beauftragt.
Die Beauftragung in Bezug auf die Geltendmachung bzw. Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten war auch durch die Amtspflichtverletzung des Beklagten in Form des unterlassenen Hinweises auf den möglichen Anfall von Schenkungssteuer (§ 8 ErbStDV) adäquat kausal verursacht worden.
Zum Einen war bereits ein Schaden in Form der gemäß Teil II. § 3 Abs. 2 des Vertrages vom 25.03.2010 vom Zeugen T2 zu tragenden Beurkundungskosten des Beklagten in Höhe von 899,64 € gemäß seiner an den Zeugen T2 adressierten Rechnung vom 29.03.2010 (Anlage K 6) entstanden, die vom Konto des Klägers durch Überweisung am 09.04.2010 bezahlt worden waren (Anlage K 7), zum Anderen drohten (weitere) Schäden bzw. deren Eintritt war ungewiss.
Insbesondere war zwar noch keine Schenkungssteuer durch Bescheid festgesetzt worden und wäre nach Mitteilung der im Rahmen der persönlichen Vorsprache konsultierten Mitarbeiter des Finanzamtes B auch erst dann angefallen, wenn der Vertrag vom 25.03.2010 durchgeführt worden wäre. Nach ihrem persönlichen Vorsprachetermin beim Finanzamt hatten der Kläger und der Zeuge T2 sich allerdings bereits endgültig gegen die Durchführung des Geschäfts entschieden und wollten - entsprechend der ihnen seitens des Finanzamtes optional dargestellten Vorgehensweise - eine steueroptimierte Vertragsaufhebung vornehmen. Gerade mit dieser Intention hatten sie vorgerichtlich den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgesucht, und zwar bevor sie ihn mit der Geltendmachung bzw. Durchsetzung von Regressansprüchen gegen den Beklagten beauftragten. In dieser Situation waren demnach lediglich Steuerberaterkosten und zusätzliche Notarkosten (für die „Aufhebung“ des Vertrages vom 25.03.2010) zu erwarten.
In Bezug auf den Kläger, der - wie oben erwähnt - den Steuerberater tatsächlich beauftragt hat, waren demnach die zu erwartenden Steuerberaterkosten in Höhe von 1.144,07 € sowie die auf ihn entfallenden hälftigen Kosten des Notars L in Höhe von insgesamt 248,36 €, also 124,18 € (vgl. Ziff. III. 3. des 1. Nachtrags zum Vertrag vom 25.03.2010 - Anlage K 5), zu erwarten.
Allerdings war im Zeitpunkt der vorgerichtlichen Beauftragung des jetzigen Prozessbevollmächtigten durch den Kläger der Schaden der Höhe nach (noch) nicht bezifferbar, vielmehr war Gegenstand der Beauftragung zu diesem Zeitpunkt allein die grundsätzliche Anerkennung der Haftung durch den Beklagten, wie sich auch aus dem anwaltlichen Forderungsschreiben vom 06.05.2010 (K 3) ergibt. Dies rechtfertigt nach Ansicht des Senats einen pauschalen Abschlag von dem zugrundezulegenden Gegenstandswert in Höhe von 20 %.
Demnach betrug der Gegenstandswert der Beauftragung insgesamt 1.014,60 €, wonach eine 1,0 Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 85,00 € und damit eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 110,50 € in Ansatz zu bringen war. Zuzüglich 20,00 € Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) und 19 % MWSt (24,80 €) ergibt sich ein Gesamtbetrag von 155,30 €, der dem Kläger aus eigenem Recht zusteht.
Darüber hinaus steht dem Kläger ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von gleichfalls 155,30 € aus abgetretenem Recht des Zeugen T2 zu.
Denn auch der Gegenstandswert der Beauftragung durch den Zeugen T2 betrug bis zu 1.200,00 €.
Insoweit waren zunächst die auf diesen entfallenden Kosten der Beurkundung vom 25.03.2010 in Höhe von 899,64 € (vgl. Teil II. § 3 Abs. 2 des Vertrages vom 25.03.2010) und die hälftigen - zusätzlichen - Notarkosten im Zusammenhang mit der „Vertragsaufhebung“ (124,18 €) in Ansatz zu bringen, wobei insoweit gleichfalls ein Abschlag in Höhe von 20 % zu berücksichtigen ist (s.o.). Denn insoweit ging es im Rahmen der vorgerichtlichen Tätigkeit des jetzigen klägerischen Prozessbevollmächtigten gleichfalls ausschließlich um die grundsätzliche Anerkennung seiner Haftung durch den Beklagten, wie sich aus dem anwaltlichen Forderungsschreiben vom 14.05.2010 (Anlage K 9 zum Schriftsatz des Beklagten vom 13.07.2011, dort S. 2) ergibt.
Auch infolge der Beauftragung durch den Zeugen T2 sind demnach entsprechend der für den Kläger durchgeführten obigen Berechnung vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 155,30 € kausal durch die Pflichtverletzung des Beklagten angefallen, die dem Kläger aus abgetretenem Recht zustehen.
(6)
Die übrigen Amtspflichtverletzungen des Beklagten sind nicht kausal für den geltend gemachten Schaden in Form der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren. Denn der Kläger und der Zeuge T2 haben den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht wegen der Nichtigkeit des Vertrages vom 25.03.2010 und auch nicht wegen eines im Falle des Versterbens des Klägers etwaig gegen den Zeugen T2 gerichteten Anspruchs der B T analog § 2287 BGB aufgesucht.
(7)
Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO) in Bezug auf die Steuerberatergebühren von 964,07 € und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 310,60 € oder die schuldhafte Versäumung von Rechtsmitteln durch den Kläger bzw. den Zeugen T2 (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BnotO in Verbindung mit § 839 Abs. 3 BGB) sind nicht ersichtlich.
(8)
Dem Kläger ist ebenso wenig wie dem Zeugen T2 ein anspruchsminderndes oder gar -ausschließendes Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) anzulasten.
Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung ist ein Mitverschulden insbesondere nicht deshalb anzunehmen, weil der Kläger nicht vorab auf eigene Initiative hin den Anfall von Schenkungssteuer durch einen Steuerberater hat prüfen lassen. Denn das Problem des etwaigen Anfalls von Schenkungssteuer war gerade die Folge der vom Beklagten entworfenen Vertragskonstruktion. Einen Anlass zur vorherigen Klärung durch einen Steuerberater „auf eigene Initiative“ bestand für den Kläger vor diesem Hintergrund gerade nicht.
Dem Kläger und dem Zeugen T2 ist auch kein Mitverschulden nach §§ 254 Abs. 1, 278 BGB im Hinblick darauf anzulasten, dass der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers im Rahmen seiner vorgerichtlichen Beauftragung die Unwirksamkeit des Vertrages vom 25.03.2010 gemäß §§ 311 b Abs. 2, 139 BGB nicht erkannt hat. Denn - wie oben ausgeführt - beschränkte sich dessen vorgerichtliche Beauftragung durch den Kläger und den Zeugen T2 jeweils ausschließlich auf die grundsätzliche Anerkennung von Schadensersatzansprüchen durch den Beklagten und bezog sich nicht auf die Frage der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Vertrages vom 25.03.2010. Dass der Kläger oder der Zeuge T2 den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers (zusätzlich) mit der Prüfung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Vertrages vom 25.03.2010 beauftragt haben, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich und hätte zudem einen Gebührenanspruch ausgelöst, der nach dem Gegenstandswert des Vertrages zu berechnen gewesen wäre, was zu einem die angefallenen ersatzfähigen Steuerberaterkosten übersteigenden Schaden geführt hätte.
2.
Der geltend gemachte Zinsanspruch steht dem Kläger in Bezug auf die zuerkannte Hauptforderung ab Rechtshängigkeit seit dem 01.04.11 (vgl. Zustellungsurkunde vom 31.03.2011) in Verbindung mit § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB zu, §§ 291, 288 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf die §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Insbesondere soweit der Senat eine Amtspflichtverletzung wegen des unterlassenen Hinweises auf den möglichen Anfall von Schenkungssteuer nach § 8 ErbStDV bejaht, ist kein Zulassungsgrund gegeben, da der Senat weder von der dazu vertretenen Ansicht des Bundesgerichtshofs noch von der im Anschluss daran einhelligen Meinung der Oberlandesgerichte, die bis auf vereinzelte Stimmen in der Literatur geteilt wird, abweicht (vgl. dazu: Heßler, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 543 Rn. 11).
OLG Hamm:
Urteil v. 27.07.2012
Az: I-11 U 74/11
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