Landgericht Bonn:
Urteil vom 30. November 2010
Aktenzeichen: 23 KLs 10/10
(LG Bonn: Urteil v. 30.11.2010, Az.: 23 KLs 10/10)
Tenor
Der Angeklagte ist der Verletzung des Fernmeldegeheimnisses in sieben Fällen, der Untreue in drei Fällen sowie des Betruges schuldig.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen.
§§ 206 Abs. 1, 263 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 266 Abs. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB
Gründe
Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO hat nicht stattgefunden.
A.
(Lebenslauf)
( diverse Angaben zum Lebenslauf )
B.
(Feststellungen)
In der Hauptverhandlung hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
I.
Überweisung von € 25.000,-- auf das Konto bei der E AG
(Fall 45 der Anklage)
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem ...20... gab der Angeklagte gegenüber einem Mitarbeiter der UAG - ggf. einem solchen aus dem Bereich der Buchhaltung - an, für verdeckte Ermittlungen der L15 einen Vorschuss in Höhe von € 25.000,-- zu benötigen. Er bat, den Betrag auf sein Gehaltskonto bei der E AG (KtoNr. ...# ...# ...#) zu überweisen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angabe veranlasste die UAG am ...20... die Überweisung des Betrages auf das genannte Konto, wobei sie als Überweisungszweck "Maßnahme der L15, E-Mail vom ...20..." angab. In den Buchhaltungsunterlagen der UAG wurde als Buchungstext " &&&&& " vermerkt.
Der Eingang des Betrages wurde am ...20... auf dem Konto des Angeklagten verbucht.
Das Konto wies zum Zeitpunkt des Zahlungseinganges ein Defizit von € #...#,... auf. Die finanzielle Lage des Angeklagten war zum damaligen Zeitpunkt äußerst angespannt, denn auch sein weiteres Konto bei der E1 AG (Nr. ...) wies zu jenem Zeitpunkt ein Defizit von € ...#,... aus;
Nach dem Eingang der von der UAG angewiesenen € 25.000,-- auf dem E-Konto wurde das dort vorhandene Defizit von € #...#,... mit der eingegangenen Zahlung verrechnet, so dass das Konto nunmehr ein Guthaben von € ...#,... aufwies.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt entschied sich der Angeklagte, dieses Guthaben für eigene Zwecke zu nutzen - zumal ihm bewusst war, dass er aktuell und in näherer Zukunft keinen derartigen Betrag für Ermittlungsarbeiten im Interesse der UAG benötigen würde.
Aufgrund dieses Entschlusses überwies der Angeklagte am ...20... von seinem Konto bei der E AG einen Betrag in Höhe von € #...#,-- auf das Konto seines Sohnes O U1, und zwar unter Angabe des Verwendungszwecks "Kontoausgleich". Hintergrund dieser Zahlung war, dass der Angeklagte am ...20... von dem Konto seines Sohnes, über das er verfügungsbefugt war, einen Betrag in Höhe von € #...#,-- auf sein eigenes Konto überwiesen hatte. Am selben Tag überwies er von seinem Konto bei der E AG unter Angabe des Verwendungszwecks "Kontoausgleich" € ...#,-- auf sein eigenes Konto bei der E1 AG. Auf jenem Konto wurde der Geldeingang noch am selben Tag verbucht, so dass es anstelle des ursprünglichen Defizits von € ...#,... anschließend nur noch ein Defizit von € #...#,... aufwies. Nach den genannten beiden Überweisungen verzeichnete das Konto des Angeklagten bei der E AG noch ein Guthaben von € #...#,... Auch diesen Betrag verbrauchte der Angeklagte in der Folgezeit sukzessiv für eigene Zwecke. Am ...20... wies sein E-Konto wiederum ein Defizit auf, und zwar ein solches von € #...#,...
Der UAG entstand durch das zielgerichtete Vereinnahmen des Vorschusses für eigene Zwecke ein untreuebedingter Schaden in Höhe von € 20.407,63.
Am ...20... wandte sich Frau D aus der Hauptbuchhaltung der UAG an den Angeklagten mit der Bitte um Erteilung der für den Quartalsabschluss benötigten Bestätigung, noch im Besitz der als Vorschuss für Ermittlungen gezahlten € 25.000,-- zu sein. Der Angeklagte bestätigte daraufhin, noch im Besitz jenes Vorschusses zu sein. Hierbei war ihm bewusst, dass er den zwischenzeitlich für eigene Zwecke verbrauchten Betrag im Bedarfsfall nicht ohne weiteres zu Gunsten der UAG wieder bereit stellen können würde - ein weiteres Ausschöpfen seines (ohnehin schon überbeanspruchten) Dispositionsrahmens von insgesamt € ...#,--, der ihm für beide Konten zusammengerechnet zur Verfügung stand, reichte hierzu nicht aus.
II.
Überweisung von € 150.000,-- für angebliche Telefonkartenrückkäufe
(Fall 46 der Anklage)
1.
Bei der Einordnung des weiteren Vorgehens des Angeklagten ist zunächst folgendes zu berücksichtigen:
Ab dem Beginn der Geschäftstätigkeit der UAG kam es zu Manipulationen an Telefonkarten, von denen die UAG bis 19... bereits ca. 500 Millionen Stück mit unterschiedlichen Guthaben ausgegeben hatte. Der Bereich L15 der UAG, der u.a. mit der Abwendung von Schäden des Unternehmens von Außen (d.h. durch Kunden und Dritte) befasst war, kümmerte sich um die Lösung jenes Problems. Dabei wurden (und werden noch heute) die im Bereich der L15 der UAG bearbeiteten Fälle regelmäßig in einer Falldatenbank ("Auftragsbuch") als Einzelvorgänge erfasst. Die genannten Telefonkarten-Manipulationen bestanden darin, dass bereits abtelefonierte Guthaben durch die Manipulation des auf der Karte befindlichen elektronischen Datenträgers ("Computerchips") erneut werthaltig gemacht wurden. Teils waren die Manipulationen mit dem bloßen Auge erkennbar - z.B. wenn die Karte noch das gesamte Guthaben aufwies, obwohl der Chip mechanische Gebrauchsspuren zeigte, die nur durch das Abtelefonieren des Guthabens entstanden sein konnten.
Im Zuge der Euro-Umstellung 2001/2002 gab die UAG neue Telefonkarten aus. Da die mit D-Mark-Guthaben versehenen Karten nach der Währungsumstellung nicht mehr benutzbar waren, bot die UAG ein Tauschverfahren für die alten D-Mark-Telefonkarten an. Hierbei wurde der D-Mark-Restwert maschinell ausgelesen, anschließend in Euro umgerechnet und schließlich auf eine neue Telefonkarte übertragen (jedoch nicht bar ausgezahlt). Kleinere Kartenmengen bis zu fünf Stück wurden auf diese Weise in U Geschäften getauscht; größere Tauschaktionen - die teils 4.000 Karten betrafen - wurden bei einer Stelle der E2 GmbH in N durchgeführt, in der auch die Namen der Kunden und die jeweils von ihnen gelieferten Chargen erfasst wurden. Die Chips der Telefonkarten wurden im Zuge der Umtauschaktionen in den U Geschäften ausgestanzt, um diese unbrauchbar zu machen. Die größeren, in N eingetauschten Telefonkarten-Chargen wurden hingegen weder vernichtet noch anderweitig unbrauchbar gemacht, sondern in einen gesicherten Kellerraum der UAG gebracht und dort aufbewahrt. Hintergrund dessen war, dass man darauf hoffte, etwaige Manipulationen zu einem späteren Zeitpunkt nachweisen und diejenigen Kunden belangen zu können, die die manipulierten Karten eingereicht hatten. Denn obwohl die Manipulationen oft frühzeitig erkannt werden konnten, gelang deren gerichtsverwertbarer Nachweis - je nach Telefonkarten-Chipgeneration - teils erst nach 20..., wobei die UAG im Falle eines solchen Nachweises Strafanzeige gegen die Person erstattete, die die Karten zum Umtausch vorgelegt hatte. Im Jahr 20... war bereits der Nachweis von rund 80% der Manipulationen an Telefonkarten gerichtsverwertbar möglich; die restlichen 20%, bei denen der Manipulationsnachweis noch nicht gerichtsverwertbar geführt werden konnte, betrafen zwei bestimmte Module.
Im Bereich der L15 der UAG befasste sich vor allem der Zeuge B mit dem Problem manipulierter Telefonkarten, und zwar viele Jahre lang. Von Kollegen wurde er teils als der "U2" bezeichnet. Der Zeuge B arbeitete die Problemfälle im Bereich des Umtauschs von Telefonkarten ab, die der Angeklagte ihm zur Bearbeitung vorlegte. Im Rahmen seiner Tätigkeit prüfte er auch den Umtausch von Telefonkarten, an denen andere Mitarbeiter der UAG Manipulationen vermuteten. Ab 20... entschied der Zeuge B in solchen Fällen, in denen er die Manipulation nicht nachweisen konnte, dass das Guthaben dem Kunden nur unter Vorbehalt gutgeschrieben wurde, um dieses im Falle eines nachträglichen Nachweises zurückzufordern.
Nach den Vorkommnissen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, unternahm die UAG im Jahr 20... einen erneuten Vorstoß zum Nachweis sämtlicher Manipulationen an Telefonkarten. Hierbei gelang es, unberechtigte Zugriffe auch bei den verbleibenden beiden Chipgenerationen gerichtsverwertbar zu beweisen. Die Anzahl der zu Umtauschzwecken vorgelegten manipulierten Telefonkarten brach nach jenem Zeitpunkt deutlich ein.
2.
Die finanzielle Situation des Angeklagten besserte sich trotz der Verwendung der € ...#,... aus der Überweisung der € 25.000,-- auch zu Beginn des Jahres 20... nicht nachhaltig. So wies sein Konto bei der E Anfang April 20... ein Defizit von € #...#,... und sein Konto bei der E1 ein Defizit von über € ...#,-- auf.
In dieser Situation entschloss sich der Angeklagte, bei der UAG einen weiteren Vorschuss in Höhe von € 150.000,-- für angebliche Ermittlungstätigkeiten zu beantragen, um auch diesen anschließend für eigene Zwecke zu verwenden.
Da ihm das in der Vergangenheit aufgetretene Problem der Möglichkeit des Wiederaufladens von Telefonkarten bekannt war, entschied er sich, einen angeblichen Ermittlungsbedarf auf diesem Gebiet vorzugeben. Zugleich wollte er hiermit eine Grundlage für die angebliche Verwendung des bereits im Jahre 20... erlangten Vorschusses in Höhe von € 25.000,-- schaffen, den er - wie dargelegt - für eigene Zwecke verbraucht hatte.
Am ...20... verfasste der Angeklagte deshalb ein Memo mit dem Betreff "Ankauf von inkriminierbaren Telefonkarten". Hierin stellte er das Problem dar, dass der UAG durch den Umtausch (nicht nachweisbar) manipulierter Telefonkarten ein finanzieller Schaden entstehe. Er führte hierin wahrheitswidrig an, ein Informationsgeber der L15 habe ihm den Rückkauf aufladbarer Telefonkarten unterhalb des "echten" Restwertes angeboten und er habe eine Charge hiervon geprüft. Der Risiko-Wert der angebotenen Karten liege weit über dem ‚echten‘ Restwert, für den die UAG ohnehin ersatzpflichtig sei; der dem Informanten - bar zu entrichtende - Kaufpreis für die Karten liege ungefähr bei der Hälfte dessen. Im Ergebnis stellte er den Rückkauf der Telefonkarten in jenem Schriftstück als "gutes Geschäft" dar, durch das finanzielle Risiken der UAG verringert würden. Der Aufwand für den Rückkauf von insgesamt rund 140.000 Karten belaufe sich auf € 175.000,--, wobei die Kostenstelle ... der L15 belastet werden solle.
Um sich gegenüber seiner Arbeitgeberin - auch wegen des dort herrschenden "Vier-Augen-Prinzips" - abzusichern, suchte der Angeklagte am ...20... seinen unmittelbaren Vorgesetzten, den Zeugen T, auf und legte ihm das Memo vom Vortag zur Genehmigung der Aktion vor. Der Zeuge T paraphierte das Memo - wohl ohne von dessen Inhalt zur Kenntnis zu nehmen, jedenfalls aber ohne den Sinn der darin beschriebenen Aktion zu erfassen und/oder zu hinterfragen. Hierdurch erteilte der Zeuge T seine formelle Bestätigung, dass "$& #" mit der im Memo geschilderten Telefonkarten-Rückkaufaktion beauftragt sei.
Um Nachfragen seiner Mitarbeiter, insbesondere des sachkundigen Zeugen B zu vermeiden, trug er das Projekt nicht in die Falldatenbank, das sogenannte "Auftragsbuch" des Bereichs L15, ein.
Um die Überweisung der nach dem Memo noch ausstehenden € 150.000,-- auf sein Konto zu veranlassen, verfasste der Angeklagte am ...20... ein ergänzendes Memo. Dieses lautet:
"Absender L15
Unser Zeichen $& # Nr .../...-...
Durchwahl (...) ...# ...#
Datum/Blatt ... Mai 20.../Blatt
Betrifft Ankauf von Telefonkarten; Aufstocken des Barvorschusses
Memo
In Ergänzung zu unserem Vermerk vom ... werden hiermit noch folgende Festlegungen getroffen:
Der Leiter L15 ($&) Herr T hat am ... entschieden, dass bis Ende 20... im Rahmen eines Pilot- und Testverfahrens aufladbare Telefonkarten (TK) durch Rückerwerb durch den Bereich $& vom Markt genommen werden sollen. Herr T hat $ (Herrn U1) mit der operativen Durchführung dieser Maßnahme betraut.
Die für die Durchführung benötigten Barmittel in Höhe von 175.000 € sollen $ auf das Konto bei der E1 H, KontoNr: ...# (BLZ ...# ...# ...) zur Verfügung gestellt werden. Die interne Verrechnung kann von $$ über die Kostenstelle $$ ... veranlasst werden.
Herr U1 wird unter Beachtung des Vier-Augen-Prinzips die Barmittel - wie im o.a. Vermerk beschrieben - Zug um Zug verwenden. Eine Abrechnung erfolgt im Rahmen einer Bewertung, ob das Verfahren weiterzuführen ist oder nicht, zum Jahresende 20...
Der bereits gewährte Vorschuss in Höhe von 25.000 € soll mit dieser Maßnahme Ende 20... verrechnet werden.
[handschriftlich Unterschrift]
L U1, L15, Leiter Ermittlungen"
Nachdem der Angeklagte mit den vorstehenden Unterlagen eine formelle Grundlage für die Überweisung von € 150.000,-- von der UAG auf sein Konto geschaffen hatte, wandte er sich an den Zeugen H1 aus der Finanzbuchhaltung der UAG mit der Bitte um entsprechende Veranlassung. Dieser ging irrig von der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten in den vorgenannten Schriftstücken aus und wandte sich infolge dessen am ...20... per E-Mail an Herrn T1 vom Rechnungswesen der UAG, bat ihn um Überweisung der € 150.000,-- auf das Konto des Angeklagten am selben Tag und entsprechende Mitteilung. Eine Kopie dieser E-Mail schickte der Zeuge H1 an den Zeugen G von der Buchhaltung mit der Bitte um Buchung des Betrages als Vorschuss, wobei die spätere Abrechnung über die im Memo vom ...20... bereits erwähnte Kostenstelle der L15 erfolgen solle. Mit E-Mail vom selben Tag bedankte sich der Angeklagte beim Zeugen H1 für das "offene Gespräch und die unbürokratische Zusammenarbeit".
Noch am selben Tag wurde auf dem Girokonto des Angeklagten bei der E1 H der Zahlungseingang von € 150.000,-- verbucht. In den Buchhaltungsunterlagen der UAG wurde als Buchungstext "*$$ $... Bekannt" erfasst.
Zum Zeitpunkt des Zahlungseinganges wies das Konto des Angeklagten bei der E1 ein Defizit in Höhe von € ...#,... aus; nach Verrechnung des Zahlungseinganges mit dem Defizit durch die Bank wies das Konto ein Guthaben von € ...#...#,... auf.
Entsprechend seinem ursprünglichen Plan verwandte der Angeklagte in der Folgezeit das Geld nach eigenem Gutdünken.
Am ...20... hob er € 8.000,-- von dem Konto ab; am selben Tag buchte er einen Betrag von € 125.000,-- für einen Monat auf ein Termingeldkonto. Nachdem er hierfür am ...20... Termingeldzinsen von € ...#,... gutgeschrieben erhalten hatte, buchte er die € 125.000,-- am ...20... zurück auf sein Girokonto bei der E1 H. Am ...20... hob der Angeklagte von seinem Konto bei der E1 AG € 105.000,-- ab. Am ...20... überwies er für zuvor von ihm für private Zwecke erworbene Unterhaltungselektronik einen Betrag von € 12.200,-- an die Firma Q. Für Möbel, die der Angeklagte für sein Privathaus in I in einem "Wohnzentrum" gekauft hatte, überwies er am ...20... den Kaufpreis von € 9.795,--.
Nach den vorgenannten - und weiteren - Verfügungen des Angeklagten wies sein Konto bei der E1 AG am ...20... ein Defizit von € #...#,... auf.
Da der Angeklagte den Gesamtbetrag in Höhe von € 175.000,-- für eigene Zwecke verwendet hatte und demgemäß keine Quittungsbelege für die ordnungsgemäße Verwendung vorlegen konnte, überlegte er, wie er die Buchung des Gesamtbetrages von € 175.000,-- (€ 25.000,-- + € 150.000,--), der in den Büchern noch als Vorschuss ausgewiesen war, auch ohne Belege als endgültigen Aufwand erreichen könnte. Als langjähriger Leiter der Abteilung $& # war ihm bekannt, dass die L15 im Hause ein hohes Ansehen und Vertrauen genoss, zumal sie oft mit geheimen Tätigkeiten betraut wurde. Als Kostenstellenverantwortlicher wusste er auch, dass die Buchhaltung am Jahresende ihren Jahresabschluss fertig stellen und hierbei ein besonderes Interesse daran haben würde, von dem Unternehmen gezahlte Vorschüsse noch im laufenden Geschäftsjahr in steuerlich relevante Aufwände umzubuchen. Er beschloss, sich dieses Wissen zunutze zu machen.
Am ...20... sandte der Angeklagte an den Zeugen H1 aus der Finanzbuchhaltung daher eine E-Mail, deren Betreff "Ankauf aufladbarer Telefonkarten" lautet:
"Sehr geehrter Herr H1,
wie in unserem persönlichen Gespräch am ...20... vereinbart gebe ich Ihnen hiermit die Informationen zum Stand in unserem Fall "Ankauf aufladbarer Telefonkarten":
Die Aktion ist - wie geplant - durchgeführt worden. Es ist gelungen, insgesamt 145742 aufladbare Telefonkarten vom Markt zu nehmen. Der Risikowert dieser Telefonkarten liegt bei 2.055.000 €. Der echte Restwert, das ist die Summe, die wir bei einem "regulären" Umtausch hätten aufwenden müssen, liegt bei über 335.000 €. Wir können also auf einen sehr guten Erfolg unserer Aktion verweisen. Die in O1 registrierten "normalen" Umtauschmengen sind seit dem Sommer merklich zurückgegangen, was auf unsere Aktivitäten zurückzuführen ist.
Für die Aktion haben wir seit Mai ... jeden Monat 25.000 € an die Aufkäufergruppe ausgelobt und damit die zur Verfügung stehende Gesamtsumme von 175.000 € verbraucht. Die Ausgabebelege liegen vor, sie sind allerdings aus Gründen, die in unserem anderen, Ihnen bekannten Ermittlungsfall liegen, ausgelagert.
Der Telefonkartenszene sind unsere Maßnahmen bis heute verborgen geblieben. Das lässt sowohl auf eine sehr hohe Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit der intern eingesetzten Mitarbeiter als auch der Szene zugehörigen Aufkäufergruppe schließen.
Zum weiteren Vorgehen möchte ich folgendes vorschlagen:
Die genaue Abrechnung und die Übergabe der Belege an Sie würde ich gern auf die Woche nach dem ... (dann bin ich aus dem Weihnachtsurlaub zurück) vertagen. Die Zubuchung zu meiner Kostenstelle $$ ... bitte ich noch für diese Jahr zu aktivieren.
Können Sie dieser Verfahrensweise zustimmen€
Ob wir die Aktion weiterführen, ist im Augenblick noch ungeklärt. Dazu müssen noch einige Risikoberechnungen und Umfeldermittlungen durchgeführt werden, die noch etwas Zeit in Anspruch nehmen.
Am ... werde ich meinen Jahresurlaub antreten und bin - wie gesagt - am ... zurück.
Viele Grüße
L U1 Leiter Ermittlungen und Beratungen L15"
Der Angeklagte spekulierte hierbei darauf, der Zeuge H1 werde im Hinblick auf seine Ankündigung der späteren Vorlage der Belege die Buchung des Vorschusses als tatsächlichen Aufwand noch innerhalb des Jahres 20... vornehmen lassen, da der Jahresabschluss 20... in der von ihm für die angebliche Übergabe der Belege genannten Woche nach dem ...20... bereits fertiggestellt sein musste. Er ging davon aus, dass für die Buchhaltung mit der Verbuchung der Vorgang abgeschlossen sein würde und nicht mit weiteren Nachfragen zu rechnen sein würde.
Wie vom Angeklagten erwartet, wandte sich der Zeuge H1 per E-Mail vom ...20... an den Zeugen G mit der Nachricht, die an den Angeklagten ausgezahlten € 175.000,-- seien verbraucht. Hierbei wies er darauf hin, dass die Ausgabebelege vorlägen, jedoch aus bekannten Gründen ausgelagert seien. Die genaue Abrechnung und die Belege werde er selbst nach dem ...20... erhalten, aber der Gesamtbetrag solle noch im Jahr 20... vollständig verbucht werden. Noch am selben Tag verbuchte der Zeuge G die Beträge von € 25.000,-- und € 150.000,-- als Aufwand des Geschäftsjahres 20... Anschließend scannte er die entsprechenden Buchungsunterlagen und übersandte diese an den Zeugen H1.
Obwohl der Angeklagte in der Folgezeit keinerlei Belege über die Verwendung der im Geschäftsjahr 20... als Aufwand gebuchten Beträge beibrachte, kam es - wie der Angeklagte erwartet hatte - zu keinen Nachfragen der UAG.
Der UAG entstand durch die vorgetäuschte Telefonkarten-Rückkaufaktion ein Schaden in Höhe von € 150.000,--.
III.
Projekt "S"
(Fälle 1 - 33 der Anklage)
1.
Bei der Einordnung des Projekts "S" ist folgendes zu berücksichtigen:
Bereits zu der Zeit, als T2 Vorstandsvorsitzender der UAG war (19... - 20...) kam es immer wieder zu Presseberichten über das Unternehmen, in denen vertrauliche, nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Informationen preisgegeben wurden. Am ...20... wurde der Zeuge S1 zum Vorstandsvorsitzenden der UAG ernannt; der Zeuge A wurde am ...20... zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats der UAG gewählt. Auch in der Folgezeit kam es zu Presseberichterstattungen über vertrauliche Unternehmensinterna, worüber im Bereich der Führungsebene der UAG zunehmender Unmut herrschte.
Aufgrund dessen kam es zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in der Abteilung "L15" der UAG unter Leitung des damaligen Leiters Herrn L1 - ohne Mitwirkung des Angeklagten - zur Beauftragung externer Ermittler, die das Informationsleck im Hause der UAG ausfindig machen sollten. Der Zeuge L2, der zunächst für die Firma A1 tätig war, später aber mit dem Zeugen N1 die U3 GmbH gründete und gemeinsam mit ihm als Geschäftsführer fungierte, stellte im Jahr 20... und/oder 20... entsprechende Erkundungen an. Hierbei glaubte der Zeuge L2, den Zeugen X (damals &&&& und XXXXXX der UAG) als Quelle der Indiskretionen aus dem Jahr 20... ausgemacht zu haben. Konsequenzen wurden aus diesen (vermeintlichen) Erkenntnissen nicht gezogen. Allerdings hielt zur Vermeidung weiterer Indiskretionen im Jahr 20... ein Rechtsanwalt vor dem Aufsichtsrat einen Vortrag über die Rechte und Pflichten von Aufsichtsratsmitgliedern, in dem die Verschwiegenheitspflichten schwerpunktmäßig behandelt wurden.
2.
Am ...20... fand eine Aufsichtsratssitzung der UAG statt, in der der Zeuge S1 als Vorstandsvorsitzender dem Aufsichtsrat die - streng vertrauliche - Mittelfristplanung, d.h. die Unternehmensstrategie nebst Finanzplanung für die folgenden drei Jahre, präsentierte. Er ließ den Aufsichtsratsmitgliedern hierzu Unterlagen aushändigen, die konkrete Zahlen enthielten.
Am ...20... erschien in der Zeitschrift "F2" unter dem Titel "T3" ein vom Zeugen L3 verfasster Artikel, der zahlreiche Details dieser - weiterhin streng vertraulichen und vom Unternehmensmanagement noch nicht kommunizierten - Mittelfristplanung der UAG nebst Zahlenwerk zum Gegenstand hatte. Der Artikel enthielt u.a. Zahlen zur Umsatzerwartung, zum geplanten Schuldenabbau, zur Überschusserwartung, Dividendenausschüttung etc. Die Unternehmensführung der UAG, die beabsichtigt hatte, jene Informationen erst zu einem späteren Zeitpunkt an einen eigens ausgewählten Adressatenkreis selbst zu kommunizieren, und überdies eine Beeinträchtigung des Börsenkurses der U-Aktie befürchtete, war über die neuerlichen Indiskretionen, die nur aus den eigenen Reihen stammen konnten, indigniert.
Der Zeuge S1, der durch einen Vorabdruck über den Inhalt des Artikels informiert worden war, berief für den ...20... ein Treffen ein, zu dem folgende Personen geladen wurden:
- Der Zeuge C (damals &&&&&&&&&),
- der Zeuge L4 (damals &&&&&&&),
- der Zeuge L5 (damals &&&&&&&&&&&),
- der Zeuge M (&&&&&&&&&&& "D7") und
- der Zeuge T (&&&&&&&&&&&&).
Da der Zeuge T sich gegenüber der UAG für den Zeitraum vom ...20... bis ...20... krank gemeldet hatte, nahm der Angeklagte an seiner Stelle an dem Treffen vom ...20... teil. Weiterhin erschienen - neben dem einladenden Zeugen S1 - die Zeugen C und M. Ob und gegebenenfalls welche weiteren Gesprächsteilnehmer hinzukamen, vermochte die Kammer nicht zu klären. Gegenstand des Treffens war der Artikel im "F2" vom selben Tag. Der Zeuge S1 zeigte sich über den Artikel empört und forderte, der Sache nachzugehen. Er erteilte der L15 den Auftrag, den Urheber der Indiskretionen zu identifizieren und geeignete Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung neuerlicher Indiskretionen zu ergreifen. Konkrete Maßnahmen hierzu schlug er nicht vor.
Unmittelbar nach dem Treffen informierte der Angeklagte seinen Stellvertreter in der Abteilung $& #, den Zeugen H2, über das Treffen "in der fünften Etage" (i.e. dem Vorstandsbereich). Er forderte ihn auf, den F2-Artikel anhand geheimer interner Dokumente daraufhin zu analysieren, aus welchen Unterlagen die Fakten für den Zeitungsartikel entnommen worden sein könnten.
Wenige Tage später sprach der Zeuge H2 die Zeugin T4, Mitarbeiterin im Vorstandsbüro der UAG, an und bat sie, ihm bestimmte Telefonnummern - wohl die Handynummern bestimmter Aufsichtsratsmitglieder - auszuhändigen. Dieser Bitte kam die Zeugin, die keinerlei Argwohn hegte und überdies wusste, dass die Mitarbeiter der L15 die gewünschten Nummern auch auf anderem Wege beschaffen könnten, nach.
Anfang Februar 20... beauftragte der Angeklagte die in C1 ansässige Firma P3 GmbH, deren Geschäftsführer der gesondert verfolgte L6 ist, mit der Durchführung von Maßnahmen zur Identifikation des Informationslecks der UAG. In Ausführung jenes Ermittlungsauftrags, der bei der P3 GmbH unter dem Projektnamen "S" lief, sollte eine Presseauswertung vorgenommen werden. Da die L15 nicht über die erforderlichen Unterlagen verfügte, bat der Angeklagte den Zeugen M (Leiter des "D7") um seine Mithilfe bei der Beschaffung der für die Auswertung benötigten Informationen. Hierbei - oder zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 20... - erzielten die beiden Einigkeit darüber, dass das Projekt (wie bei der UAG in Sonderfällen gehandhabt) möglicherweise nicht bzw. nicht vollständig unter der Kostenstelle der L15 verbucht, sondern eventuell zumindest teilweise über das Budget des Vorstandsvorsitzenden abgerechnet werden solle, für das der Zeuge M verantwortlich war. Auch schlug der Zeuge M die Hinzuziehung seiner Mitarbeiterin T4 im Rahmen des Projekts vor, da sie Kenntnis von sämtlichen Terminen der Aufsichtsrats- und sonstigen Sitzungen sowie den Zeitpunkten der Versendung vorbereitender Unterlagen hatte und zudem die allwöchentlichen hausinternen Presseauswertungen im Hause der UAG vornahm. Die entsprechenden Zeitungsartikel hatte sie zu diesem Zweck bereits seit längerem gescannt. Der Zeuge M informierte die Zeugin T4 darüber, dass ihre Mithilfe in dem Projekt benötigt werde, und bat sie darum, den Angeklagten bzw. den Bereich L15 zu unterstützen. In Entsprechung dieser Bitte traf sich die Zeugin T4 in der Folgezeit mehrfach mit dem Zeugen H2, trug die im Zusammenhang mit vergangenen Indiskretionen relevanten (Sitzungs-)Daten auf einer Zeitleiste ein und lieferte diese - zusammen mit den von ihr gesammelten Zeitungsartikeln - an die P3 GmbH. Dort wurden die gelieferten Materialien entgegengenommen, weitergehende Presserecherchen vorgenommen und die zusammengetragenen Informationen in einem Dokument zusammengeführt. Dieses Dokument, in dem eine Zeitleiste mit relevanten Daten sowie Sprechblasen mit Zeitungsartikeln bzw. -ausschnitten und Zitaten hieraus abgebildet war, wurde wegen seines ungewöhnlich breiten Formates später als "Tapete" bezeichnet. Verhältnismäßig kurze Zeit nach der Beauftragung der P3 GmbH glaubte diese als Quelle der Indiskretionen eine Person ausgemacht zu haben, die seit 19... Mitglied des Arbeitnehmerflügels des Aufsichtsrats der UAG gewesen sein müsse.
Am ...20... kam es zu einem Vier-Augen-Gespräch zwischen dem Zeugen S1 und dem Angeklagten über das Informationsleck im Hause der UAG. Die beiden stellten hierbei fest, dass der Angeklagte bereits unter dem Vater des Zeugen S1 - I1 S1 - "gedient" hatte, als dieser von 19... bis 19..., d.h. vor dem Inkrafttreten der zweiten Q1reform, an der Spitze der Telekommunikationssparte der damaligen Q1 gestanden hatte. Der Angeklagte erklärte, er werde sich um die Identifizierung des unternehmensinternen Informanten, der in den Reihen der Aufsichtsratsmitglieder vermutet wurde, kümmern. In diesem Kontext gab er dem Zeugen S1 das bisherige Ermittlungsergebnis bekannt und verwies auf die laufende Presseauswertung, allerdings ohne die vorangegangene Beauftragung der Firma P3 GmbH zu erwähnen.
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in der ersten Hälfte des Jahres 20... entschied der Angeklagte, zusätzlich die Firma U4 GmbH, eine Detektei, mit der Durchführung entsprechender Ermittlungen zu beauftragen. Er wählte diese Firma, da diese bereits zuvor mehrfach für die UAG tätig geworden war. Einer ihrer Geschäftsführer, der Zeuge L2, war bereits in der Vergangenheit mit Ermittlungen zur Identifizierung eines Presse-Informanten befasst gewesen. Der Zeuge L2 gab den Ermittlungsauftrag an den Zeugen G1 weiter, der auch außerhalb jenes Auftrags regelmäßig für die U4 GmbH als Ermittler tätig war. Dieser ermittelte nach eigenem Bekunden als angebliche Quelle der Indiskretionen eine Person mit den Initialen "$$" und eine Mobilfunknummer, die dem Informationsgeber "$$" zuzuordnen sein sollte. Diese Anhaltspunkte gab der Zeuge L2 an den Angeklagten weiter, der sich mit diesem Ermittlungsergebnis zunächst zufrieden zeigte.
Am ...20... fand auf Einladung des Zeugen S1 in seinem Büro ein Folgetreffen statt, an dem neben dem Zeugen S1 der Angeklagte und die Zeugen L5 (&&&&&) und T (&&&&&&&&) teilnahmen. Der Angeklagte stellte den Anwesenden die von der P3 GmbH erstellte zeitliche Auswertung ("Tapete") vor und erklärte, aufgrund der Auswertung bestehe der Verdacht, bei dem Informationsgeber handele es sich um das Mitglied des Aufsichtsrates X. Möglicherweise gab der Angeklagte ergänzend an, man habe über eine Mitarbeiterin L3s Zugriff auf den Terminkalender des Journalisten, aus dem sich ebenfalls eine Verbindung zu X ergebe. Der Zeuge L5, der dies auf Basis des vorgelegten "Tapete" nicht nachzuvollziehen vermochte, äußerte sinngemäß, er erwarte für einen derartigen Verdacht "belastbares Material" bzw. "gerichtsverwertbare Beweise". Möglicherweise fiel in diesem Kontext auch die Bemerkung, eine eidesstattliche Versicherung könne als Beweis dienen.
3.
Nachdem der Angeklagte erkannt hatte, dass seine bisherigen Ermittlungsergebnisse von der Leitung des Hauses als nicht ausreichend angesehen wurden, setzte er sich mit dem Zeugen L2 von der Firma U4 in Verbindung und forderte die Untermauerung des von ihm gelieferten Ermittlungsergebnisses in Form einer eidesstattlichen Versicherung des Informanten. Der Zeuge L2 gab diesen Auftrag wiederum an den Zeugen G1 weiter, der seinerseits tätig wurde und den Entwurf einer entsprechenden Erklärung fertigte. Der Wortlaut jener Erklärung war in der Folgezeit im Sommer 20... Inhalt mehrerer Gespräche zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen L2. Der Entwurf der eidesstattlichen Versicherung wurde anhand der Vorgaben des Angeklagten mehrfach überarbeitet und es wurden neue Entwürfe erstellt.
Im Juli 20... kam es zu einem Treffen des Angeklagten und der Zeugen H2, G1 und L2 in der Außengastronomie des Hotel N2 in C2, bei dem unter anderem über den Inhalt der eidesstattlichen Versicherung und die Vergütung des Informanten gesprochen wurde. Es kam auch zur Sprache, dass dem Informanten für die Abgabe der gewünschten Erklärung ein Betrag - wohl in der Größenordnung von € 70.000,-- - gezahlt werden müsse, da der Informant infolge der Abgabe der Erklärung den Verlust seines Arbeitsplatzes zu befürchten habe.
4.
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt etwa Mitte des Jahres 20... kamen der Angeklagte und der gesondert verfolgte L6 von der Firma P3 überein, eine Identifizierung des Informanten über den Abgleich von Telefonverbindungsdaten zu versuchen.
Der Angeklagte entschied, dass zu diesem Zweck innerhalb des eigenen Konzerns Verbindungsdaten von Telefonanschlüssen verdächtiger Personen erhoben und diese anschließend durch die P3 GmbH ausgewertet werden sollten. Da die Verbindungsdaten sowohl im Mobilfunkbereich als auch im Festnetzbereich erfasst werden sollten, beschloss der Angeklagte, Mitarbeiter des Konzerns sowohl im Mobilfunk- als auch im Festnetzbereich für diese Tätigkeit zu verpflichten.
a)
Um Zugang zu den Verbindungsdaten im Mobilfunkbereich der U5 GmbH (im Folgenden: U5 GmbH) zu erhalten, wandte sich der Angeklagte im Juli 20... an den ehemals Mitangeklagten H3, der zu diesem Zeitpunkt als Angestellter der UAG in dem von ihm geleiteten Bereich "$& #" tätig war, wo er seit April 20... auf Initiative des Angeklagten eingesetzt worden war. Zuvor hatte H3 als Sicherheitsbeauftragter für das Konzern-Tochterunternehmen U5 GmbH gearbeitet. H3s gute Kontakte zum Sicherheitsbereich der U5 GmbH aus jener Zeit wollte sich der Angeklagte bei der geplanten Erhebung der Verbindungsdaten zunutze machen. Um H3 zur Mitarbeit zu veranlassen, gab der Angeklagte gegenüber H3 wahrheitswidrig an, im Zusammenhang mit den Indiskretionen eines Aufsichtsratsmitglieds gegenüber dem Journalisten L3 einen Ermittlungsauftrag vom Zeugen S1 erhalten zu haben. Durch die Erhebung und Auswertung von Verbindungsdaten solle ermittelt werden, ob die Aufsichtsratsmitglieder X oder U6 mit dem Journalisten L3 telefonischen Kontakt hätten. Er fragte H3, ob er die Mobilfunk-Verbindungsdaten von U5 beschaffen könne, ohne den Zeugen T5 (Leiter der Unternehmenssicherheit der U5 GmbH) einzuschalten. H3, der keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten hatte und davon ausging, in einen höchst geheimen Auftrag aus der "Chefetage" der UAG eingebunden zu werden, erklärte sich einverstanden, sich um die Beschaffung der Verbindungsdaten der U5 GmbH zu kümmern. Hierbei schwor der Angeklagte den ihm untergebenen H3 - über das bei der U geltende "needtoknow-Prinzip" hinaus - auf absolute Vertraulichkeit ein.
H3 wandte sich sodann an den ehemaligs Mitangeklagten H4, der als Mitarbeiter der Unternehmenssicherheit bei der U5 GmbH tätig war. H3 war während seiner Tätigkeit bei U5 Vorgesetzter von H4 gewesen. Ihm war aus dieser Zeit bekannt, dass H4 von seinem Arbeitsplatz aus sowohl Zugriff auf das Kundenbestandssystem "D3" als auch auf das Missbrauchserkennungssystem ("N3") hatte.
Bei dem Kundenbestandssystem "D3" handelt es sich um ein System, in dem bis zu 90 Tage zurückliegende Kundendaten gespeichert werden, die zur Erstellung von Kundenrechnungen - auch solchen mit Einzelverbindungsnachweisen - benötigt werden. Es erfasst mithin nur solche Verbindungsdaten von U5-Kunden, die für die Rechnungslegung erforderlich sind - d.h. abgehende Anrufe und solche eingehenden Anrufe, die (z.B. wegen Entgegennahme im Ausland) vom Anschlussinhaber zu vergüten sind.
Mit dem Missbrauchserkennungssystem "N3" können hingegen aktuelle Verbindungsdaten von einzelnen Mobilfunkanschlüssen erfasst werden. Das System kann sowohl die Verbindungsdaten der abgehenden Gespräche der "auf Überwachung gelegten" Nummer speichern, als auch die Verbindungsdaten der bei dieser Nummer eingehenden Gespräche. Hierdurch wird eine lückenlose Auflistung aller aus- und eingehenden Gesprächsverbindungen gewährleistet.
Weder dem Angeklagten noch H3 war damals die technische Besonderheit des Missbrauchserkennungssystems bekannt, die darin liegt, dass es bei einem Anruf der überwachten Nummer durch ein Mobilfunktelefon des U5 Netzes die Nummer dieses Anrufers selbständig ebenfalls auf "Überwachung" legt, mit der Folge, dass nunmehr auch die aus- und eingehenden Anrufe dieser (automatisch auf Überwachung gelegten) Nummer solange gespeichert werden, bis die Erhebung dieser Anruferdaten durch die das System bedienende Person gezielt beendet wird.
H3 teilte H4 mit, die L15 der UAG benötige in einer äußerst geheimen Angelegenheit, die auf eine Beauftragung von "ganz oben" zurückgehe, seine Kenntnisse bei der Bedienung der vorgenannten Computersysteme und seine Mitarbeit. Er bat ihn darum, die Mobilfunkanschlüsse noch genauer zu bestimmender Personen "auf Überwachung zu legen", d.h. sämtliche ein- und ausgehenden Gespräche dieser Anschlüsse zu erfassen. H4 hatte keine Zweifel daran, dass das Projekt, in dem er um Mitarbeit gebeten wurde, auf eine Anordnung der Unternehmensspitze zurückging. Entsprechend erklärte er sich einverstanden, die erbetenen Verbindungsdaten in der Folgezeit im System der U5 GmbH zu erfassen und diese per E-Mail an H3 weiterzuleiten. Hierbei ging er davon aus, dass die so gelieferten Daten von der L15 der UAG selbständig ausgewertet werden würden.
b)
Zur Erfassung der Verbindungsdaten aus dem Festnetz wandte sich der Angeklagte im Juli 20... an den Zeugen D6 aus der Abteilung "T6" der UAG in O4. Er veranlasste ihn - wiederum unter Vorspiegelung einer entsprechenden Auftragserteilung durch den Zeugen S1 - die Verbindungsdaten bestimmter Telefonnummern aus dem Festnetzbereich mit dem Überwachungssystem "T7" zu erfassen und an ihn bzw. den gesondert verfolgten L6 weiterzuleiten, was D6 in der Folgezeit auch tat. Die so erhobenen Verbindungsdaten sind hinsichtlich des Projektes "S" allerdings nicht Gegenstand der Anklage.
5.
Nachdem H3 die Erhebung der Mobilfunk-Verbindungsdaten durch H4 sichergestellt hatte, übergab der Angeklagte dem H3 im Juli 20... einen Zettel mit den folgenden Telefonnummern, deren Verbindungsdaten absprachegemäß erhoben werden sollten.
Es handelte sich hierbei um folgende Rufnummern aus dem Mobilfunknetz:
U6: .../..., .../... .../...# nebst Twin-Card-Nr. .../...#
X: .../...#
L3: .../...#, .../...#.
Auch gab der Angeklagte bestimmte Rufnummern aus dem Festnetz an den Zeugen D6 weiter. H3 gab die Nummern an H4 weiter, der am ...20... entsprechend der vorangegangenen Planung erstmals die Verbindungsdaten zu Telefonaten des Aufsichtsratsmitglieds U6 - (rückwirkend ab dem ...20...) - und des Zeugen X (rückwirkend ab Juni 20...) mittels des Systems "D3" abrief. Da der Zeuge L3 nicht über einen U5-Anschluss verfügte, konnten dessen Verbindungsdaten nicht mit dem "D3"-System rückwirkend erfasst werden. H4 fertigte am ...20... von den abgerufenen Daten zunächst sogenannte "screenshots" (Bildschirmkopien) und sandte diese an H3, der die Daten - in Absprache mit dem Angeklagten - an die P3 GmbH in C1 zwecks Vornahme entsprechender Auswertungen weiterleitete.
H4 gab die genannten Mobilfunknummern zudem absprachegemäß in das "N3"-System ein, wodurch diese nunmehr fortlaufend überwacht wurden. Die Einspeisung der Verbindungsdaten in das System führte dazu, dass nicht nur alle ausgehenden Gespräche, sondern auch alle eingehenden Anrufe der überwachten Nummern erfasst und registriert wurden.
Systembedingt führte die Erfassung der Verbindungsdaten im System allerdings auch dazu, dass die Nummer des Anrufers durch das System ihrerseits "auf Überwachung gelegt" wurde, soweit es sich um einen Teilnehmer aus dem Netz der U5 handelte. Hierdurch wurden in der Folge alle ein- und abgehenden Verbindungen dieses U5-Anschlusses ebenfalls erfasst und gespeichert.
6.
So wurden zunächst die Verbindungsdaten folgender Personen erfasst:
a)
Bei der Erfassung der Verbindungsnummern der Twin-Card-Mobilfunknummern .../...# und .../... des Herrn G2 U6 wurden Sammeldaten seiner Anrufe für folgende Zeiträume erfasst:
- ...05.20... bis ...07.20...,
- ...05.20... bis ...08.20...,
- ...7.20... bis ...08.20...,
- ...08.20... bis ...09.20... und zuletzt
- ...08.20... bis ...10.20... (entspricht Fall 1 der Anklageschrift).
Aufgrund der spezifischen Funktionsweise des "N3"-Systems wurden zudem die Verbindungsdaten folgender U2-Anschlussinhaber gespeichert, die Herrn U6 zuvor auf diesem Anschluss angerufen hatten:
G3 (entspricht Fall 11 der Anklageschrift)
$. U6 (entspricht Fall 11 der Anklageschrift)
G2 U6 (entspricht Fall 6 der Anklageschrift)
C3 (entspricht Fall 13 der Anklageschrift)
I2 (entspricht Fall 21 der Anklageschrift)
$. T8 (entspricht Fall 23 der Anklageschrift)
$. G4 (entspricht Fall 16 der Anklageschrift)
$. I3 (entspricht Fall 15 der Anklageschrift)
$. I4 (entspricht Fall 15 der Anklageschrift)
G3 (entspricht Fall 11 der Anklageschrift)
T9 (entspricht Fall 14 der Anklageschrift)
U7 U8 (entspricht Fall 11 der Anklageschrift)
$. I3 (entspricht Fall 15 der Anklageschrift)
T8 (entspricht Fall 23 der Anklageschrift)
C3 (entspricht Fall 13 der Anklageschrift)
I4 (entspricht Fall 15 der Anklageschrift)
$. U6 (entspricht Fall 17 der Anklageschrift)
C4 (entspricht Fall 17 der Anklageschrift)
G3 (entspricht Fall 20 der Anklageschrift)
G3 (entspricht Fall 20 der Anklageschrift)
I2 (entspricht Fall 21 der Anklageschrift)
G3 (entspricht Fall 24 der Anklageschrift)
$. T10 (entspricht Fall 24 der Anklageschrift)
G3 (entspricht Fall 24 der Anklageschrift)
I2 (entspricht Fall 26 der Anklageschrift)
$. T10 (entspricht Fall 24 der Anklageschrift)
C4 (entspricht Fall 31 der Anklageschrift)
I2 (entspricht Fall 30 der Anklageschrift)
$. S2 (entspricht Fall 31 der Anklageschrift)
$. T10 (entspricht Fall 32 der Anklageschrift)
C4 (entspricht Fall 27 der Anklageschrift)
Des Weiteren wurden die Sammeldaten der weiteren Twin-Card-Nummern .../...# und .../...# des G2 U6 für folgende Zeiträume erfasst:
- ...05.20... bis ...07.20...,
- ...07.20... bis ...08.20...,
- ...08.20... bis ...09.20... und weiter vom
- ...09.20... bis ...10.20... (entspricht Fall 2 der Anklageschrift).
b)
Die Erfassung der Sammeldaten der Verbindungen des Mobilfunkanschlusses des Zeugen X mit der Nummer .../...# erfolgte für folgende Zeiträume:
- ...06.20... bis ...07.20...,
- ...08.20... bis ...09.20...,
- ...09.20... bis ...10.20... und vom
- ...09. bis zum ...09.20... (entspricht Fall 4 der Anklageschrift).
Hierbei wurden im Zuge der beschriebenen automatischen Erfassung der Anruferdaten von weiteren U5-Anschlüssen auch die Verbindungsdaten folgender Anrufer des Zeugen X erfasst:
L7 (entspricht Fall 6 der Anklageschrift)
N4 (entspricht Fall 8 der Anklageschrift)
$. X2 (entspricht Fall 8 der Anklageschrift)
I5 (entspricht Fall 7 der Anklageschrift)
T11 (entspricht Fall 10 der Anklageschrift)
K (entspricht Fall 9 der Anklageschrift)
C5 (entspricht Fall 12 der Anklageschrift)
C6 (entspricht Fall 8 der Anklageschrift)
S3 (entspricht Fall 13 der Anklageschrift)
$. S2 (entspricht Fall 7 der Anklageschrift)
X1 (entspricht Fall 11 der Anklageschrift)
&.$. S2 (entspricht Fall 14 der Anklageschrift)
$. T12 (entspricht Fall 15 der Anklageschrift)
$. L7 (entspricht Fall 6 der Anklageschrift)
$. X2 (entspricht Fall 8 der Anklageschrift)
$. N4 (entspricht Fall 8 der Anklageschrift)
$. I5 (entspricht Fall 7 der Anklageschrift)
&.$. S2 (entspricht Fall 14 der Anklageschrift)
C6 (entspricht Fall 8 der Anklageschrift)
S3 (entspricht Fall 13 der Anklageschrift)
T11 (entspricht Fall 10 der Anklageschrift)
$. K (entspricht Fall 9 der Anklageschrift)
T12 (entspricht Fall 15 der Anklageschrift)
G4 (entspricht Fall 16 der Anklageschrift)
$. S2 (entspricht Fall 22 der Anklageschrift)
$. X1 (entspricht Fall 11 der Anklageschrift)
F (entspricht Fall 16 der Anklageschrift)
N5 (entspricht Fall 16 der Anklageschrift)
I5 (entspricht Fall 7 der Anklageschrift)
C6 (entspricht Fall 8 der Anklageschrift)
C5 (entspricht Fall 18 der Anklageschrift)
S3 (entspricht Fall 13 der Anklageschrift)
I4 (entspricht Fall 15 der Anklageschrift)
I5 (entspricht Fall 7/23 der Anklageschrift)
$. X2 (entspricht Fall 19 der Anklageschrift)
I5 (entspricht Fall 7/23 der Anklageschrift)
G3 (entspricht Fall 20 der Anklageschrift)
&.$.S2 (entspricht Fall 21 der Anklageschrift)
I5 (entspricht Fall 7/23 der Anklageschrift)
Q2 (entspricht Fall 22 der Anklageschrift)
$. S2 (entspricht Fall 22 der Anklageschrift)
F (entspricht Fall 22 der Anklageschrift)
I5 (entspricht Fall 23 der Anklageschrift)
$. X2 (entspricht Fall 24 der Anklageschrift)
I5 (entspricht Fall 25 der Anklageschrift)
C6 (entspricht Fall 26 der Anklageschrift)
C5 (entspricht Fall 28 der Anklageschrift)
S3 (entspricht Fall 25 der Anklageschrift)
C6 (entspricht Fall 24 der Anklageschrift)
S4 (entspricht Fall 26 der Anklageschrift)
C5 (entspricht Fall 28 der Anklageschrift)
I5 (entspricht Fall 25 der Anklageschrift)
I5 (entspricht Fall 31 der Anklageschrift)
C5 (entspricht Fall 32 der Anklageschrift)
&.$. S2 (entspricht Fall 30 der Anklageschrift)
C6 (entspricht Fall 30 der Anklageschrift)
c)
Von den Mobilfunknummern .../...# und .../...# des Zeugen L3 wurden vom ...08.20... bis zum ...06.20... bzw. ...04.20... Verbindungsdaten erfasst (Fälle 17 und 18 der Anklageschrift - betrifft teilweise bereits das Projekt "D5").
Aufgrund der beschriebenen Funktionsweise des "N3"-Systems wurden auch die Verbindungsdaten des N6 T13 (entspricht Fall 27 der Anklageschrift) gespeichert, weil dieser den Zeugen L3 auf dem überwachten Anschluss im fraglichen Zeitraum von einem U5-Anschluss kontaktierte.
Zunächst speicherte H3 die ihm von H4 übermittelten Daten auf Datenträgern in Form von USB-Sticks, später speicherte er sie auf dem Speichermedium eines mp-3 Spielers, den der Angeklagte ihm - auch zu diesem Zweck - mit den Worten geschenkt hatte, hier werde man sicher nicht nach Daten suchen. H3 übergab die Daten größtenteils an den Angeklagten, der diese wiederum an den gesondert verfolgten L6 transferierte. Nach entsprechender Absprache leitete H3 die Daten teilweise auch direkt an L6 oder einen der Mitarbeiter der P3 GmbH weiter - u.a. durch Nutzung einer hierzu eigens eingerichteten, kennwortgeschützten "dropzone" (geheimer Speicherort im Internet). L6 speicherte die Telefonverbindungsdaten anschließend in den Computersystemen der P3 GmbH bzw. veranlasste deren Speicherung sowie die anschließende Auswertung hinsichtlich der Frage, welche der erhobenen Verbindungen als "verdächtig" einzustufen sind.
7.
Am ...20... mandatierte der Angeklagte den Rechtsanwalt H5 aus L8. Im Rahmen jenes Mandats erarbeitete Rechtsanwalt H5 eine "Stellungnahme zu Indiskretionen aus dem Bereich des Aufsichtsrates", die er dem Angeklagten ...20... per Boten übersandte. In seiner Stellungnahme befasste der Anwalt sich zum einen mit der strafrechtlichen Beurteilung von Indiskretionen im Aufsichtsrat und zum anderen mit der Frage, welche Ermittlungsmaßnahmen zur Aufklärung solcher Straftaten strafprozessual zulässig sind. Hierbei schilderte er ausführlich, dass die Verwendung von Einzelverbindungsnachweisen strafbar sei und infolge dessen nicht als Beweismittel in Betracht komme. Stattdessen könne im Zuge einer Anzeigeerstattung angeregt werden, dass die Staatsanwaltschaft eine richterliche Anordnung gemäß § 100g StPO erwirke, auf deren Grundlage dann Auskünfte über Telefonverbindungen eingeholt werden. Rechtsanwalt H5 führte weiter aus, dass die finanzielle Entlohnung des aussagebereiten Informanten - neben möglichen strafrechtlichen Implikationen - den Wert der Aussage gegen null tendieren lasse. In der abschließenden Zusammenfassung seiner Ausarbeitung heißt es wörtlich:
"Insgesamt zeigt sich daher, dass das von Ihnen ermittelte Verhalten von strafrechtlicher Relevanz ist, so dass eine Strafanzeige durch den Vorstand der U AG möglich wäre. Die Antragsfrist beträgt gem. § 77 b StGB drei Monate und beginnt mit Ablauf des Tages, an dem von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt wurde. Die Strafanzeige sollte im Tatsächlichen ausschließlich auf die Angaben des Informanten gestützt werden, dessen Anonymität durch die Zwischenschaltung eines Rechtsanwaltes gewährleistet werden könnte. Mit dem Strafantrag sollte der Antrag verbunden werden, eine richterliche Anordnung gem. § 100 g StPO zur Auskunftserteilung über die Einzelverbindungsnachweise einzuholen."
Trotz des Inhalts des eingeholten Gutachtens lies der Angeklagte die Datenerhebungen fortführen und trieb auch die Beschaffung einer eidesstattlichen Versicherung des Informanten der U4 GmbH weiter voran. Im Spätsommer 20... übergaben die Zeugen G1 und L2 in der Außengastronomie des Brauhauses "G5" in L8 dem Angeklagten ein Exemplar einer eidesstattlichen Erklärung. Der mittels Computer vorformulierte Wortlaut dieses Schriftstücks soll angeblich folgenden Wortlaut gehabt haben:
Eidesstattliche Erklärung
Ich war redaktioneller Mitarbeiter in der Redaktion "F2" in L8. Mein unmittelbarer Vorgesetzter war 4 Jahre lang Herr $. L3 vom Ressort "Unternehmen". Herr L3 verfügt über umfangreiches Netzwerk von Hinweisgebern in allen großen deutschen Unternehmen. Über dieses Netzwerk erhält er immer wichtige Informationen für seine Artikel. Sein letztes großes Projekt wurde im Januar 20... über wichtige Probleme bei der U AG im Magazin "F2" veröffentlicht. Sein wichtigster Informant in diesem Unternehmen ist bei ihm im Telefonmerker unter dem Namenkürzel "$$" mit der Mobil-Nr. .../...# verzeichnet. Von dieser Person erhielt $. L3 wichtige Informationen zur Mittelfristplanung 20... bis 20... zum Budget und zur Jahresfinanzplanung 20... der U AG.
L8, den ..."
Ob das Dokument, welches die Zeugen dem Angeklagten übergaben, mit Datum und Unterschrift versehen war bzw. welches Datum und welche Unterschrift dieses Schriftstück trug, vermochte die Kammer nicht abschließend zu klären.
8.
Am ...20... suchte der Angeklagte den Zeugen S1 in seinem Büro auf und berichtete ihm von der den Zeugen X belastenden eidesstattlichen Versicherung. Ob der Angeklagte in diesem Gespräch angab, die eidesstattliche Versicherung schon zu besitzen oder sie beschaffen zu können, konnte nicht geklärt werden. Der Zeuge S1 bat den Angeklagten diesbezüglich um Diskretion, setzte den damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden A bei einem anschließenden Treffen aber hiervon in Kenntnis. Dieser sicherte S1 zu, sich der Sache selbst anzunehmen und sich mit dem Angeklagten zu treffen.
Wenige Tage nach dem Treffen zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen S1 sprach der Zeuge T - wohl nachdem er gerüchteweise von der eidesstattlichen Versicherung erfahren hatte - den Zeugen L5 auf das Schriftstück an. Als dieser den Angeklagten und den Zeugen T in sein Büro zitierte, um den Angeklagten zur Rede zu stellen, weigerte dieser sich, die Fragen der beiden Zeugen zu beantworten. Sinngemäß berief er sich darauf, ausschließlich befugt zu sein, den Zeugen S1 und A über die Sache zu berichten. Aufgrund dessen rief der Zeuge L5 den Zeugen S1 an und forderte ihn im Beisein des Angeklagten und des Zeugen T zur Klärung auf. Nachdem der Zeuge S1 den Angeklagten hierzu aufgefordert hatte, erklärte sich der Angeklagte einverstanden, die eidesstattliche Versicherung vorzulegen. Er gab allerdings an, diese noch aus einem Tresor o.ä. herbeiholen zu müssen. In der Folgezeit legte er die Erklärung allerdings weder dem Zeugen L5, noch dem Zeugen T vor.
9.
Am ...20... bat ein Mitarbeiter der P3 GmbH im Einverständnis mit dem Angeklagten den ehemals Mitangeklagten H3 darum, auch die Telefonanschlüsse der Journalistin B1 Q3 in das "Monitoring" einzubeziehen. Nach entsprechender Weiterleitung der Daten an H3 wurden von ihren Mobiltelefonen mit den Nummern .../...#, .../...# und .../...# ebenfalls Verbindungsdaten erhoben. Für den Anschluss mit der Nummer .../...# wurden - teils rückwirkend - Sammeldaten erfasst für die (sich teils überschneidenden) Zeiträume vom ...08.20... bis zum ...09.20..., vom ...08.20... bis zum ...09.20... und schließlich vom ...09.20... bis zum ...09.20... Betreffend die Nummer .../...# wurden Daten erfasst im Zeitraum vom ...06.20... bis zum ...07.20... sowie im Zeitraum vom ...06.20... bis zum ...09.20... (Fall 5 der Anklageschrift). Weiter wurden die Verbindungsdaten der Frau Q3 unter der Nummer .../...# im Zeitraum vom ...06.20... bis zum ...08... erfasst (Fall 4 der Anklageschrift); überdies erfolgte eine Erfassung für die Nummer .../...# im Zeitraum vom ...06.20... bis ...07.20... (Fall 3 der Anklageschrift).
Am ...20... suchte der Angeklagte den damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden A in seinem Büro auf und informierte ihn über das Vorliegen einer eidesstattlichen Versicherung, die den Zeugen X belaste.
10.
Die Erfassung und Kontrolle der Verbindungsdaten aller vier im Rahmen des Projektes "S" überwachten Personen (U6, X, L3, Q3) führte zunächst zu keinerlei Erkenntnissen. Der Angeklagte brachte gegenüber dem gesondert verfolgten L6 seinen Unmut hierüber zum Ausdruck und avisierte das Ende des Projekts "S".
Bei einer Überprüfung der letzten übermittelten Daten stellte L6 dann doch noch telefonische Kontakte der Zeugen L3 und X am ...09.20... und ...09.20... fest. Als L6 den Angeklagten hierüber in Kenntnis setzte, zeigte sich dieser zufrieden.
Am ...20... kam es zu einem Gespräch des Angeklagten mit dem von A mandatierten Zeugen Rechtsanwalt I6. Hierbei informierte der Angeklagte den Zeugen auch über das Vorliegen der Verbindungsdaten vom ...09.20... und ...09.20...
Am ...20... kam es zu einem Gespräch im Büro von A, an dem neben dem Zeugen S1 auch der Zeuge I6 teilnahm. Gegenstand des Gespräches war die Frage, wie mit dem Zeugen X, der durch eine eidesstattliche Versicherung belastet werde, verfahren werden solle. Dass hierbei über die Verbindungsdaten vom ... bzw. ...09.20... gesprochen worden wäre, konnte die Kammer nicht feststellen. Man kam überein, dass A und der Zeuge S1 ein Gespräch mit dem Zeugen X führen sollten. Wenig später übersandte der Zeuge I6 seinem Mandanten A einen "Sprechzettel" zwecks Vorbereitung des Gesprächs mit dem Zeugen X.
Am ...20... wurde der Zeuge X dann kurzfristig in das Büro von A im C2er Q1 gebeten. Im Beisein des Zeugen S1 konfrontierte A den Zeugen X mit dem Vorwurf, geheime Informationen an die Presse weitergegeben zu haben. X räumte die Vorwürfe nicht ein, aufgrund seiner Reaktion gewannen S1 - der das Gespräch schweigend verfolgt hatte - und A aber dennoch den Eindruck, die für die Indiskretionen gegenüber der Presse verantwortliche Person tatsächlich gefunden zu haben.
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Oktober teilte der Angeklagte dem ehemals Mitangeklagten H3 mit, dass das Projekt beendet sei und er keine weiteren Daten benötige. Entsprechend stellten H3 und H4 ihre Tätigkeiten ein, wohingegen der Zeuge D6 - wie vom Angeklagten auch beabsichtigt - die von ihm mit dem System "T7" erfassten Daten weiterhin in der kennwortgeschützten Internet-"dropzone" ablegte.
11.
Am ...20... verfasste der Angeklagte ein Memorandum ("Memo") mit folgendem Wortlaut:
"L U1 C2, den ...20...
Leiter Ermittlung und Beratung
L15
Memo:
Die L15 befasst sich seit dem ...20... mit einem Vorstandsauftrag der von && generiert wurde.
Im Wesentlichen geht es darum, den Ursprung von Presseveröffentlichungen zu identifizieren die - nach Lage der Dinge - nur aus dem Umfeld des Aufsichtsrates stammen können.
Wegen der besonderen Brisanz dieses Ermittlungsauftrages war der Kreis der involvierten Personen extrem klein zu halten. Dies entsprach sowohl der Vorgabe des && als auch der Weisung des %.
Folgende Personen sind in die Abwicklung eingebunden:
&& Herr S1
% Herr A , Herr I6, Kanzlei I7&Partner
D6 Herr I8, Controlling
L9 Herr C7, Revision
$$ &... Herr H1, Finanzbuchhaltung
$-... Herr H2, L15 sowie
$ der Unterzeichner
Im Zuge der Ermittlungen hat sich der Anfangsverdacht bestätigt. Es konnte eindeutig eine Person aus dem Aufsichtsrat als Informant für diverse Presseveröffentlichungen ausgemacht werden.
In der Abwicklung des Falles konnte beim Verlagshaus H6 + K1 eine Innenquelle gewonnen werden die bereit war, die gegebenen Informationen durch Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung zu belegen. Diese EV bildete die Grundlage eines Personalgespräches zwischen Herrn A und Herrn S1 mit dem Informanten der UAG am ...20... hier in C2.
Wenn die in dieser Konstellation unverzichtbare Abgabe der EV genutzt wird (z.B. im Rahmen einer arbeits- oder strafrechtlichen Maßnahme gegen den Informanten bei der U-) wäre die Innenquelle bei H6 + K1 existenziell vernichtet. Es ist deshalb eine Ausgleichszahlung in Höhe von 180.000 € vereinbart worden.
Auf Weisung von Herrn A ist die Abwicklung der Ausgleichszahlung genauso diskret und "geräuschlos" abzuwickeln wie der gesamte Ermittlungskomnplex. Nachverfolgbare Spuren, z.B. durch das Nachvollziehen von Zahlungsströmen sind zu legendieren."
Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten in diesem Schriftstück veranlasste der Zeuge H1 am ...20... die Überweisung eines Betrags in Höhe von € 180.000,-- auf das Girokonto des Angeklagten bei der E1 AG (Nr. ...), der dort noch am selben Tag verbucht wurde. Der Buchungstext lautet:
"U2 AG $$ &...#
$$ & ... BEKANNT UNS: REF: ...#$&$..."
Wenige Tage später, und zwar am ...20..., hob der Angeklagte von dem Konto € 120.000,-- ab. Den verbleibenden Restbetrag verwandte er in der Folgezeit zu eigenen Zwecken.
Soweit dem Angeklagten mit Anklage der Staatsanwaltschaft C2 vom ...20... unter Ziffer 47. vorgeworfen worden ist, im Zusammenhang mit diesem auf sein Konto geflossenen Betrag von € 180.000,-- einen weiteren besonders schweren Betrug begangen zu haben, ist das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vom 24.11.2010 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
IV.
Anweisung der Projektrechnung "S"
(Fall 43 der Anklage)
Am ...20... stellte der gesondert verfolgte L6 die Tätigkeit der P3 GmbH für das Projekt "S" gegenüber der UAG mit einem Betrag von € 334.394,88 in Rechnung. In dem entsprechenden Schreiben mit dem Betreff
"Schlussrechnung Projekt "S"
Ihre Projektnummer: ...$$...
Rechnungs-Nr.: ...#"
heißt es:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
die von uns in der Zeit vom ...1.20... bis zum ...10.20... im o.a. Projekt erbrachten Beratungsleistungen stellen wir Ihnen abschließend wie folgt in Rechnung:
Honorar EUR 279.898,00
Reise- und Nebenkosten EUR 8.373,45
EUR 288.271,45
zzgl. 16% Umsatzsteuer EUR 46.123,43
EUR 334.394,88"
Dem Schreiben waren keinerlei Anlagen - etwa zur Höhe der vereinbarten Stundensätze, zum Beleg der geleisteten Stunden oder zu den Reise- und/oder den abgerechneten Nebenkosten - beigefügt.
Im Hause der UAG wurde die Rechnung unter Beifügung des entsprechenden Formblattes der UAG an den Angeklagten als Kostenstellenverantwortlichen weitergeleitet. Bei Erhalt dieser Unterlagen war dem Angeklagten - nicht zuletzt aufgrund der bereits erwähnten, von Rechtsanwalt H5 eingeholten rechtlichen Stellungnahme vom ...20... - bewusst, dass die im Rahmen des Projekts "S" erfolgte Erhebung der Telefonverbindungsdaten strafbar und der mit der P3 GmbH geschlossene Vertrag, soweit er die Auswertung jener rechtswidrig erhobenen Verbindungsdaten betraf, aufgrund dessen (zumindest teilweise) nichtig war. Der Angeklagte erkannte, dass der P3 GmbH allenfalls eine Vergütung für die (zulässig) vorgenommenen Presseauswertungen zustehen konnte. Auch war ihm bewusst, dass ihm gerade hinsichtlich des von seiner Arbeitgeberin für seinen Bereich zur Verfügung gestellten Budgets eine besondere Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der UAG oblag, die er durch die Anweisung der Zahlung eines Rechnungsbetrages betreffend eine nicht werthaltige Forderung verletzen würde. Obwohl er sich über seine Pflichten gegenüber der UAG im Klaren war und er erkannte, dass eine Zahlungsverpflichtung der UAG zumindest hinsichtlich des nichtigen Vertragsteils nicht bestand, unterzeichnete er das Formblatt der Buchhaltung, welches diese für die Anweisung des Rechnungsbetrages benötigte. Nachdem der Zeuge X3 das Formblatt ebenfalls abgezeichnet und damit die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Rechnung bestätigt hatte, wurde der gesamte Rechnungsbetrag am ...20... zugunsten der P3 GmbH gebucht und an sie überwiesen.
Durch das Verhalten entstand der UAG ein Schaden in nicht näher bezifferbarer Höhe.
V.
Projekt "D5"
(Fälle 34 - 42 der Anklage)
Nachdem aus Sicht des Angeklagten das Ziel des Projektes "S" mit der Identifikation des (vermeintlichen) Presseinformanten erreicht worden war, ließ er das Projekt im Herbst/ Winter 20... beenden und die Erfassung und Kontrolle der Mobilfunkdaten der Aufsichtsratsmitglieder U6 und X aufheben. Die Überwachung der Verbindungsdaten durch den Zeugen D6 hielt er hingegen aufrecht.
Um in künftigen Fällen der Berichterstattung über Betriebsgeheimnisse der UAG gewappnet zu sein, entschied sich der Angeklagte allerdings zur Durchführung eines Projektes in abgewandelter Form. In einem ersten Schritt sollte die Presseberichterstattung über die UAG ausgewertet werden, um den Kreis derjenigen Journalisten zu bestimmen, die regelmäßig über UAG-Betriebsinterna berichten. In einem zweiten Schritt sollte durch die Erfassung der Telefon-Verbindungsdaten jener Journalisten ermittelt werden, zu welchen UAG-Mitarbeitern (und damit potentiellen Informanten) diese Journalisten Kontakte pflegen. Hierdurch sollte sichergestellt werden, dass im Falle eines künftig festgestellten Verrats von Geschäftsgeheimnissen der Hinweisgeber aus dem eigenen Haus zeitnah identifiziert werden können würde.
Entsprechend beauftragte der Angeklagte spätestens gegen Anfang des Jahres 20... den gesondert verfolgten L6 bzw. die von ihm geführte Firma P3 GmbH mit der Durchführung entsprechender Arbeiten, die dort unter dem Projektnamen "D5" erfasst wurden. Am ...20... verfasste L6 einen an den Angeklagten gerichteten Bericht über das Projekt "D5" für den Zeitraum vom ...01.20... bis zum ...03.20..., der im Wesentlichen eine Auswertung der Presseberichterstattung beinhaltete. Aufgrund des Ergebnisses dieser Auswertung entschieden der Angeklagte und der gesondert verfolgte L6, dass neben den bereits im Rahmen des Projekts "S" erhobenen Verbindungsdaten der Journalisten L3 und Q3 auch diejenigen der Journalisten C8, L10 und N7 erfasst werden sollten.
Der Angeklagte veranlasste den Zeugen D6, der auf sein Geheiß seit Beginn des Projektes "S" durchgängig Verbindungsdaten mit dem Überwachungssystem "T7" erfasst und an die Firma P3 weitergeleitet hatte, entsprechend seiner bisherigen Handhabung nunmehr die Verbindungsdaten der nachfolgend aufgeführten Telefonanschlüsse der Journalisten zu speichern und in der Internet-"dropzone" abzulegen, die für die Mitarbeiter der P3 GmbH zugänglich war.
Es wurden die Telefonverbindungsdaten der Anschlüsse der vorstehenden Journalisten in folgenden Zeiträumen erfasst:
1.
Die Verbindungsdaten des stationären Anschlusses des C8 mit der Rufnummer .../... wurden im Zeitraum vom ...02.20... bis zum ...06.20... erhoben (Fall 35 der Anklageschrift); die Verbindungsdaten seines Mobilfunkanschlusses mit der Nummer .../...# wurden im Zeitraum vom ...02.20... bis zum ...06.20... (Fall 38 der Anklageschrift) erhoben und die Daten seines dienstlichen Telefonanschlusses in der Redaktion der "X4", Rufnummer .../...#, wurden im Zeitraum vom ...06.20... bis zum ...06.20... erhoben (Fall 42 der Anklageschrift).
2.
Verbindungsdaten des Zeugen L3, die bereits im Rahmen des Projektes "S" erhoben worden waren, wurden im Projekt "D5" für seinen Privatanschluss mit der Nummer .../...# am ...02.20... erhoben (Fall 38 der Anklageschrift) und für seinen Privatanschluss mit der Nummer .../...# im Zeitraum vom ...03.20... bis zum ...06.20... (Fall 39 der Anklageschrift). Darüber hinaus wurden die Verbindungsdaten seiner Telefonnummern .../...# sowie .../...# jeweils im Zeitraum vom ...09.20... bis zum ...06.20... erhoben (entspricht Fall 34 der Anklageschrift, dort unter "S" dargestellt).
3.
Die Verbindungsdaten des Mobilfunkanschlusses des Journalisten L10 mit der Nummer .../...# wurden im Zeitraum vom ...04.20... bis zum ...06.20... erfasst (Fall 40 der Anklageschrift). Die Daten seiner Telefonverbindungen unter seinem stationären Dienstanschluss in der Redaktion der "X4", Nummer .../...# wurden im Zeitraum vom ...04.20... bis zum ...06.20... erhoben (Fall 41).
4.
Bei der Journalistin N7 wurden jeweils im Zeitraum vom ...02.20... bis zum ...06.20... die Verbindungsdaten ihres Telefonanschlusses und ihres Faxanschlusses (Nummern ...#/... und ...#/...) erfasst (Fall 36 der Anklageschrift).
5.
Bei der Journalistin Q3, die bereits im Rahmen des Projektes "S" Adressatin der vom Angeklagten veranlassten Maßnahmen geworden war, wurden in den nachstehend aufgeführten Zeiträumen folgende Anschlüsse überwacht:
Im Zeitraum vom ...02.20... bis zum ...06.20... der Anschluss mit der Nummer ...#/... (Fall 35 der Anklageschrift),
vom ...02.20... bis zum ...06.20... der Fax-Anschluss der Redaktion des "N8" mit der Nummer ...#/... (Fall 36 der Anklageschrift),
vom ...02.20... bis zum ...06.20... ihr Anschluss mit der Nummer ...#/... (Fall 36 der Anklageschrift),
vom ...02.20... bis zum ...04.20... ihr Mobilfunk-Anschluss mit der Nummer .../...# (Fall 36 der Anklageschrift),
vom ...02.20... bis zum ...06.20... der Telefonanschluss mit der Nummer ...#/... (Fall 37 der Anklageschrift) und schließlich
vom ...02.20... bis zum ...06.20... der Mobilfunk-Anschluss Nummer .../...# (Fall 38 der Anklageschrift).
Die Mitarbeiter der P3 GmbH hatten weiterhin Kenntnis von dem Kennwort der Internet-"dropzone" und damit Zugang zu den Telefonverbindungsdaten, die der Zeuge D6 dort fortwährend abgelegte. Dieser erkundigte sich gelegentlich beim Angeklagten nach dem Stand des Projekts. Im Frühjahr 20... wunderte sich der Zeuge D6 über die Wiederwahl des Zeugen X zum Betriebsratsvorsitzenden, da der Angeklagte ihm davon berichtet hatte, dass sich der Verdacht gegen X als Quelle der Indiskretionen erhärtet habe und infolge dessen mit diesem vereinbart worden sei, dass er sich einer Wiederwahl nicht stellen werde. Als der Zeuge D6 den Angeklagten auf diese Ungereimtheiten ansprach, versuchte dieser, die aufkommenden Bedenken des Zeugen zu zerstreuen - was ihm aber nicht längerfristig gelang. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Sommer 20... teilte der Zeuge D6 dem Angeklagten dann mit, zu weiteren Datenlieferungen nicht mehr bereit zu sein. Nach einer entsprechenden Ankündigung stellte der Zeuge D6 weitere Datenlieferungen ein. Eine Reaktion des Angeklagten hierauf nahm er nicht wahr.
Am ...20... löste P, der von 19... bis zu jenem Zeitpunkt Geschäftsführer der U5 GmbH gewesen war, den Zeugen S1 als Vorstandsvorsitzenden der UAG ab. Im zeitlichen Zusammenhang mit diesem Führungswechsel bei der UAG teilte der Angeklagte dem gesondert verfolgten L6 mit, dass das Projekt ausgesetzt oder beendet werden solle. Zu einer Fortsetzung des Projekts kam es jedoch nicht.
VI.
Zahlungsanweisung Projektrechnung "D5"
(Fall 44 der Anklage)
Am ...20... stellte der gesondert verfolgte L6 der UAG für seine Tätigkeit im Rahmen des Projektes "D5" einen Betrag in Höhe von € 358.440,-- Rechnung. Das Schriftstück enthält den Betreff
"Schlussrechnung Projekt "D5"
Rechnungs-Nr.: ...#".
In dem Schreiben heißt es:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
die von uns in der Zeit vom #...20... bis zum ...20... im o.a. Projekt erbrachten Leistungen stellen wir Ihnen abschließend wie folgt in Rechnung:
Honorar (pauschal) EUR 309.000,00
zzgl. 16% Umsatzsteuer EUR 49.440,00
EUR 358.440,00"
Auch dieser Rechnung waren keinerlei Anlagen beigefügt.
Obwohl dem Angeklagten bewusst war, dass auch die von ihm mit dem gesondert verfolgten L6 im Rahmen des Projektes "D5" getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich der Auswertung der - strafbar - weitergeleiteten Verbindungsdaten nichtig war, und insoweit jedenfalls für diesen Teil der Tätigkeit der P3 GmbH kein Vergütungsanspruch bestand, erstellte er ein für das "D7" (D7, Büro des Vorstandsvorsitzenden) bestimmtes Memo:
"Absender L15
Unser Zeichen $& # - D7 D5, L U1
Durchwahl +49 ...# ...# ...#
Datum/Batt ... Dezember 20.../Blatt 1
Betrifft Abschluss des Projektes "D5"
Memo
Der Vorstandsvorsitzende (L11) hatte in 20... $$/&& mit der Durchführung eines Projektes beauftragt, in dem prozessorientierte Lösungsansätze im Umgang mit hochsensiblen Informationen gesucht werden sollten.
Dieses Projekt wurde unter dem Arbeitstitel "D5" fachlich von der $& gesteuert.
In Absprache mit $$ und $& wurde die Firma P3 in C1 mit der Ausgestaltung und Durchführung beauftragt.
Durch die Vorstandsumbildung soll dieses Projekt nicht mehr fortgeführt werden.
Die in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen in Höhe von € 309.000 € zzgl. Umsatzsteuer sind mit Rechnung von ... durch P3 geltend gemacht worden. Der Betrag ist richtig berechnet, angemessen und fällig. Die in diesem Projekt gewonnenen Arbeitsergebnisse werden bei $& vorgehalten. Die rechnungsbegründenden Leistungsnachweise liegen ebenfalls bei $& vor.
$$ wird gebeten, die beiliegende Rechnung zu begleichen,
Viele Grüße
[handschriftlich Unterschrift] Anlage
L U1 1 Rechnung"
Durch dieses Memo, welches der Angeklagte an den Zeugen M als Leiter des "D7" schickte, wollte er die Anweisung des gesamten Rechnungsbetrages an die P3 GmbH veranlassen. Wiederum war ihm klar, dass er besondere Pflichten zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der UAG besaß und die Anweisung des Betrages bzw. sein dies veranlassendes Memo mit diesen Pflichten kollidierten.
Tatsächlich unterzeichnete der Zeuge M das entsprechende Buchhaltungs-Formblatt am ...20... ohne weitere Überprüfungen anzustellen oder Nachfragen an die Zeugen S1 und/oder A zu richten. Von der Erhebung und Auswertung der Verbindungsdaten hatte er dabei keine Kenntnis. Ebenfalls am ...20... leistete Frau L12 die zweite Unterschrift, die für die Anweisung des Rechnungsbetrages erforderlich war, und bestätigte hiermit formal die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Rechnung, die in der Folgezeit von der UAG beglichen wurde.
Durch das Verhalten entstand der UAG ein Schaden in nicht näher bezifferbarer Höhe.
VII.
(Einsicht- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten)
Bei der Begehung der vorstehend geschilderten Taten war die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der Angeklagten weder aufgehoben, noch erheblich vermindert.
VIII.
(Geschehen nach der Tat)
1.
Der ehemals Mitangeklagte H3 freundete sich zunehmend mit dem Zeugen T5 (Sicherheitschef der U5 GmbH) an, den er auf Geheiß des Angeklagten zunächst nicht über die eigene Beteiligung an dem Projekt "S" informiert hatte. Aufgrund des wachsenden Vertrauensverhältnisses berichtete er ihm dann aber zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 20... von dem Projekt "S" und seinen eigenen Beitrag hierzu. Nach entsprechender Absprache der beiden verfasste H3 eine anonyme "Anzeige", in der er die Geschehnisse - einschließlich der Tatbeteiligung des H4 - schilderte. H3 übergab das Dokument an den Zeugen T5 zur weiteren Veranlassung. Dieser wandte sich an den Zeugen C9 (Leiter der Abteilung Wirtschaftsstrafrecht der UAG) mit dem er H3 schließlich am ...20... am Rande einer Wehrübung auf der I9 C2 aufsuchte. In den Räumlichkeiten des C10 führten die drei ein Gespräch über die verfahrensgegenständliche Erhebung von Verbindungsdaten, soweit sie von H3 veranlasst worden war. Noch am selben Tag gab der ehemals Mitangeklagte H4 folgende eidesstattliche Versicherung ab:
"Hiermit erkläre ich eidesstattlich zur Vorlage bei Gericht, dass ich vor ca. 3 Jahren von einem mir namentlich bekannten Mitarbeiter der L15 U AG, C2, den streng vertraulichen Auftrag erhielt, zu 2 Mobilfunknummern Verbindungsdaten zu sichern und zur Verfügung zu stellen. Es handelte sich um nicht personifizierte Dienstkarten der UAG, C2. Hintergrund war, dass streng vertrauliche Informationen den Needtoknow-Personenkreis verlassen hatten und seitens der Geschäftsführung der UAG ein Auftrag zur Klärung an die L15 ergangen ist. Auf Grund der als streng vertraulich klassifizierten Maßnahme wurde mir aufgetragen, auch meine Vorgesetzten nicht zu informieren. Um welche Rufnummern es sich gehandelt hat, weiß ich nicht mehr. Wer die Dienstkarte benutzt hat, ist mir auch nicht mehr bekannt. Der Auftrag wurde mir damals von G6 H3 (H3) erteilt. Unterlagen zu diesem Vorgang gibt es keine.
C2, ...20...
$. H4"
Im Nachgang seiner Gespräche mit H3 und C9 entschied sich der Zeuge T5, den Vorstandsvorsitzenden P über die Datenerhebungen im Hause der U5 GmbH aus dem Jahr 20... zu informieren, zumal P zum fraglichen Zeitpunkt Geschäftsführer der U5 GmbH gewesen war. Am ...20... fand das Gespräch der beiden statt, bei dem der Zeuge T5 den Vorstandsvorsitzenden über die Erhebung der Verbindungsdaten aus dem Mobilfunkbereich informierte.
Am ...20... befragten die Zeugen C und C9 den Angeklagten, wie es im Rahmen des ‚Vorgangs $$‘ zur Auftragserteilung gekommen sei und wie die Ermittlungen von Statten gegangen seien. Der Angeklagte gab hierbei an, dass es sich bei den Ermittlungen um einen persönlichen Auftrag des Aufsichtsratsvorsitzenden gehandelt habe und er ohne dessen Entbindungserklärung keine Sachverhaltsangaben machen werde. Die in seinem Tresor befindlichen Unterlagen zu dem Vorgang habe er vor etwa sechs Wochen bei Räumung seines privaten Tresors vernichtet. Der Zeuge C sei bei der Auftragserteilung "fast dabei gewesen". Aus dem Gespräch vom ...20... heraus sei es zur Erteilung des Auftrags an ihn gekommen. Der Zeuge S1 habe ihn an den Aufsichtsratsvorsitzenden verwiesen. Dieser habe ihm einen persönlichen Auftrag zur Sachverhaltsaufklärung erteilt bzw. den Auftrag des Zeugen S1 bestätigt. Über das Vorgehen bei den Ermittlungen, insbesondere die Tatsache, dass Bestands- und Verbindungsdaten erhoben und ausgewertet werden, sei mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden und dem Zeugen S1 nicht gesprochen worden. Es gebe jedoch eine schriftliche Vereinbarung zwischen ihm und dem Zeugen S1, dass keine Abhörmaßnahmen durchgeführt werden dürfen. Dies sei auch nicht geschehen. Im Übrigen seien auch nur Bestands- und Verbindungsdaten von Diensttelefonen ausgewertet worden, was von Teilen der Literatur als zulässig erachtet werde.
In einer ergänzenden Befragung durch die Zeugen C und C9 am ...20... berief sich der Angeklagte zunächst darauf, weitere Auskünfte nur nach einer entsprechenden Entbindung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden zu geben, der ihn persönlich zu höchster Vertraulichkeit verpflichtet habe. Er bestätigte die Existenz einer eidesstattlichen Versicherung, ohne allerdings den genauen Inhalt oder den Urheber zu nennen. Er berichtete, dass ihm der Vorstandsvorsitzende gestattet habe, den Zeugen L5 und T die eidesstattliche Versicherung zu zeigen. Daraufhin habe er die Erklärung aus seinem Panzerschrank geholt und den beiden genannten Zeugen zur Lektüre vorgelegt. Der Zeuge L5 habe hierbei sinngemäß geäußert, dass er sich so etwas beim Zeugen X nie habe vorstellen können. Weiter schilderte der Angeklagte in dem Gespräch vom ...20..., dass er die Operation professionell geführt habe und jeder in die Ermittlungshandlungen einbezogenen Person nur soviel gesagt habe, wie zur Erfüllung des jeweiligen Teilermittlungsauftrags unbedingt erforderlich. Er sei der Einzige, bei dem die Fäden zusammengelaufen seien und der einen Gesamtüberblick gehabt habe.
2.
Am ...20... leitete der Vorstand der UAG gegen den Angeklagten ein Disziplinarverfahren gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 Bundesdisziplinargesetz ein, welches die Erhebung von Verbindungsdaten im Mobilfunkbereich zum Gegenstand hatte. Am ...20... wurde im Rahmen des Disziplinarverfahrens gegen den Angeklagten ein Anhörungstermin durchgeführt, in dem er zur Sache unter anderem angab, der Auftrag sei ihm seinerzeit vom Vorstandsvorsitzenden, dem Zeugen S1, erteilt worden. Ihm seien keine konkreten Hinweise gegeben worden, wie der Auftrag zu erfüllen sei. Es habe derjenige aus dem Aufsichtsrat gefunden werden sollen, der die vertraulichen Informationen an die Presse gegeben hatte. Es habe mehrere Hinweise auf eine bestimmte Person gegeben. Die Überprüfung der Verbindungsdaten habe lediglich dazu dienen sollen, diese Hinweise zu bestätigen. Die betreffende Person habe eindeutig identifiziert werden können. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse seien nur Verbindungsdaten von dem zuvor identifizierten Aufsichtsratsmitglied erhoben worden. Die anderen Aufsichtsratsmitglieder seien nicht von Interesse gewesen, weil diese zuvor aufgrund anderer Hinweise hätten ausgeschlossen werden können. Die ermittelten Daten seien durch eine Invers-Suche aus verschiedenen Datenbanken gewonnen worden. Es sei nicht die Aufgabe des Herrn H3 gewesen, alte Verbindungsdaten über Jahre hinweg zu speichern. Sein Auftrag an H3 habe darin bestanden, Kontakte von Gesprächen zwischen dem Aufsichtsratsmitglied und dem Journalisten herauszufinden und an ihn zu melden. Hierzu sei es erforderlich gewesen, die abgehenden Gespräche vom dienstlichen Handy zu erfassen und auszuwerten. Anschließend hätten die Daten, die für den Auftrag ohne Bedeutung waren, sofort vernichtet werden müssen. Warum im Ergebnis so viele Daten vorlägen, könne er nicht nachvollziehen. Dies sei von dem Auftrag nicht gedeckt gewesen.
Am ...20... erlies der Zeuge T14 gegen den Angeklagten eine Disziplinarverfügung, in der ein Verweis gegen ihn verhängt wurde. Die Verfügung wurde aufgrund Rechtsmittelverzichts des Angeklagten rechtskräftig.
3.
Mit Schreiben vom ...20..., gerichtet an den Zeugen H2, forderte die P3 GmbH die UAG zur Zahlung (angeblich) noch offenstehender Rechnungsbeträge auf, und zwar
für das Projekt "A1" ein Betrag von € 176.133,88 brutto
für das Projekt "D5" ein Betrag von € 331.881,80 brutto
für das Projekt "I10" ein Betrag von € 100.804,-- brutto und
für das Projekt "F1" ein Betrag von € 6.069,-- brutto.
L6 kündigte an, die Beträge "politisch" realisieren zu wollen, falls diese Beträge nicht bis zum ...20... gezahlt werden.
Am ...20... richtete der gesondert verfolgte L6 ein Telefax an den Zeugen C, indem er seinen vorstehenden Forderungen gegenüber der UAG Nachdruck verlieh unter Hinweis darauf, dass die Beendigung der Geschäftsbeziehung vor der anstehenden Hauptversammlung geregelt werden müsse, da er sich nicht die Möglichkeit nehmen lassen wolle, sich "medienwirksam zu wehren".
4.
Die UAG mandatierte die Rechtsanwaltskanzlei P1 & Partner mit der Durchführung einer internen Untersuchung der Geschehnisse rund um die Projekte "S" und "D5", die unter dem Codenamen "Q4" (griech. X5) durchgeführt wurde.
5.
Mit Schreiben vom ...20... stellte die UAG im Hinblick auf die Projekte "S" und "D5" Strafantrag.
Bereits kurz darauf gelangten erste Informationen über die in den Jahren 20.../20... erfolgte Erfassung von Verbindungsdaten im Hause der UAG an die Presse, die über die Geschehnisse in der Folgezeit unter dem Stichwort "U9" berichtete.
6.
Der Angeklagte wurde am ...20... vorläufig festgenommen.
Am ...20... erließ das Amtsgericht C2 gegen ihn Haftbefehl. Auf die Haftbeschwerde des Angeklagten wurde dieser durch Beschluss des Landgerichts C2 vom ...20... unter Auflagen vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Am ...20... wurde er nach entsprechender Auflagenerfüllung aus der Untersuchungshaft entlassen.
7.
Im Hause der UAG wurde im Zusammenhang mit den ungeklärten Zahlungsströmen an den Angeklagten ein weiteres Disziplinarverfahren gegen diesen eingeleitet.
8.
Mitte 20... wurde der UAG über die Presse eine eidesstattliche Versicherung zugeleitet, die diese zu den Akten der Ermittlungsbehörden weiterreichte.
Ihr Wortlaut entspricht dem bereits zitierten Wortlaut der eidesstattlichen Versicherung, die die Zeugen L2 und G1 dem Angeklagten im Spätsommer 20... in der Außengastronomie der Gaststätte "G5" in L8 übergaben. Das Dokument ist handschriftlich mit einem Datum versehen und unterschrieben. Die handschriftliche Datumsangabe lautet "...20...". Die Unterschriftenzeile ist versehen mit einem gut leserlichen (handschriftlichen) Namensschriftzug, der "$. M1" lautet. Die Beweisaufnahme hat insoweit ergeben, dass diese eidesstattliche Versicherung weder von dem Zeugen M1 stammt, noch von ihm unterzeichnet wurde.
C.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten - soweit ihr die Kammer zu folgen vermochte - sowie den Einlassungen der ehemals Mitangeklagten H3 und H4, auf den Bekundungen der von der Kammer vernommenen Zeugen und den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden.
Hierzu im Einzelnen:
I.
(Verwendung der am ...20... überwiesenen € 25.000,--
sowie der am ...20... überwiesenen € 150.000,--)
1.
Zu dem Vorwurf der Untreue durch Verwendung der am ...20... überwiesenen € 25.000,-- sowie des Betrugs betreffend der ihm am ...20... überwiesenen € 150.000,-- hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen:
a)
Der Vorwurf sei unberechtigt. Er habe die Gelder bestimmungsgemäß verwandt und hierüber ordnungsgemäß abgerechnet. Auch seien die Abrechnungen weder zeitnah, noch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens beanstandet worden. Schwierigkeiten beim Nachvollziehen der Zahlungsflüsse lägen in der Natur der damit finanzierten verdeckten Ermittlungen und seien von der UAG gewollt gewesen.
Er habe die überlassenen Gelder für Zwecke der UAG verwendet.
Seit 20... habe er Überlegungen zum Rückkauf von Telefonkarten angestellt. Seit 20... habe er über Informanten auf Flohmärkten und Sammlerbörsen sein Interesse am Rückkauf von manipulierbaren Telefonkarten kundgetan. 20... sei es dann zu einem vielversprechenden Kontakt mit einem I11ischen Anbieter von Telefonkarten namens N6 H7 oder H7, genannt "H8", gekommen. Er habe seinerzeit vergeblich versucht, dessen Identität über seine I11ische Mobilfunknummer herauszubekommen, aber es habe sich um eine "prepaid" Karte gehandelt. Mit "H8" habe er 20... den Telefonkartenrückkauf durchgezogen. Dies habe er wegen des ständigen ungewollten knowhow-Abflusses im Hause der UAG streng geheim gehalten. Zur Vertrauensbildung habe er dem "H8" zunächst die eigene private Telefonkarten-Sammlung mit zahlreichen wertvollen Einzelstücken zum Kauf angeboten, deren Wert er selbst auf € 80.000,-- geschätzt habe. Ende 20... habe "H8" ihm für jene private Sammlung einen Kaufpreis von € 67.000,-- geboten, was er akzeptiert habe. Im weiteren Verlauf habe er mit "H8" für Anfang 20... die erste Übergabe von 20.000 nicht manipulierten, technisch aufladbaren Telefonkarten für € 25.000,-- vereinbart, wobei die Größe der verkauften Charge danach bemessen worden sei, dass diese sich in dem Kofferraum eines Pkw transportieren lasse. Die Übergabe der ersten - bei ihm zu Hause zwischengelagerten - Charge sei wohl im Januar 20... erfolgt und sei mit dem Verkaufsauftrag seiner privaten Telefonkartensammlung bezahlt worden. Bereits bei der Übergabe der zweiten Charge im Februar 20... habe er den im Jahr 20... verstorbenen Herrn M2, den ehemaligen Sicherheitschef eines Tochterunternehmens der UAG, und zwar der E3 mit Sitz in N9 hinzugezogen. Auch bei der Übergabe der zweiten Telefonkarten-Charge sei noch kein Bargeld geflossen, da aus dem privaten Verkauf seiner Telefonkartensammlung noch ein Guthaben von € 42.000,-- zur Verrechnung gestanden habe. Diese zweite Charge habe Herr M2 zur Zwischenlagerung an sich genommen. Gemeinsam mit ihm habe er überlegt, wie man die Vernichtung der Telefonkarten einfacher als ursprünglich geplant bewerkstelligen könne, wobei er sich an einen - im Hause der UAG nie realisierten - Vorschlag erinnert habe, die Karten durch Anlegen einer hohen elektrischen Spannung an das Modul unbrauchbar zu machen. Daraufhin habe er "H8" vorgeschlagen, dieser solle auch die Unbrauchbarmachung der Karten zu übernehmen. In diesem Gespräch habe er sich allerdings als Mitarbeiter der U zu erkennen geben müssen. "H8" habe ihm daraufhin beim folgenden Treffen ein entsprechendes Gerät vorgestellt. Die Abwicklung der Kartenzerstörung sei von "H8" - ebenso wie die Erfassung der einzelnen veräußerten Telefonkarten - in Listen erfasst worden, anhand derer er stichprobenartige Kontrollen vorgenommen habe. Die körperliche Vernichtung der entwerteten Karten habe er den I11ern überlassen, denen er für den gesamten zusätzlichen Aufwand pro Charge € 500,-- gezahlt habe. Für die dritte Charge im Mai 20... habe er erstmals Bargeld gezahlt, und zwar € 8.000,--, die nach Verrechnung des vereinbarten Restkaufpreises für die Telefonkartensammlung noch offen gestanden hätten. Später habe man sich die körperliche Entgegennahme der Karten gespart und nur noch Stichproben gezogen. Mit der vierten Charge im Juli 20... habe er die Karten, die er selbst und Herr M2 noch in Verwahrung hatten, zwecks Vernichtung an die I11er zurückgegeben. Die Abwicklung der weiteren Geschäfte sei dann monatlich bis Oktober 20... erfolgt, wobei er "H8" jeweils am Autobahnrastplatz C11 getroffen habe. Insgesamt sei es zu 20 bis 25 Treffen gekommen, wobei es insgesamt sieben ‚Übergaben‘ von Telefonkarten gegeben habe. An Barmitteln seien € 111.500,-- eingesetzt worden (4 x € 25.000,-- = € 100.000,-- für die Chargen 4-7; € 8.000,-- Rest Charge 3; 7 x € 500,-- = € 3.500,-- Vernichtungskosten), so dass sich mit den verrechneten € 67.000,-- für die eigene private Telefonsammlung für den Ankauf und die Vernichtung der Telefonkarten ein Aufwand von € 178.500,-- ergeben habe. Die abgerechneten Einzelbeträge seien von ihm und Herrn H8 auf den einzelnen Chargen-Listen, auf denen sämtliche Telefonkarten durchnummeriert aufgeführt gewesen seien, bescheinigt worden. Die entsprechenden Originalbelege habe er im März 20... in einem Umschlag an die Finanzbuchhaltung geschickt, nachdem er diese kopiert und die Kopien für sich in seinem Safe behalten habe. An den zeitlichen Ablauf könne er sich deshalb erinnern, weil er ab Februar 20... die Leitung der Abteilung "$& #" für den erkrankten Kollegen N10 übernommen habe, was für ihn mit einem Umzug verbunden gewesen sei, der auch seinen (250 oder 300 kg schweren) Tresor umfasst habe. Im August 20... habe er die in seinem Bürotresor befindlichen Kopien der Telefonkarten-Belege im Hinblick auf den eigenen für Januar 20... geplanten Vorruhestand im Beisein des Herrn L13 vernichtet, der seinen eigenen Tresor aufgrund seines eigenen, unmittelbar bevorstehenden Ruhestandes ebenfalls entleert und diverse seiner Unterlagen ebenfalls vernichtet habe.
b)
Auf Nachfrage der Kammer im Anschluss an die Vernehmung des Zeugen B erklärte der Angeklagte, die Überweisung der € 25.000,-- auf sein Konto am ...20... sei bereits für die Telefonkarten bestimmt gewesen, da es sich bereits um ein "laufendes Geschäft" gehandelt habe. Da es 20.../20... eine Umstellung im Procedere bezüglich der Barauszahlung gegeben habe - die körperliche Barkasse der UAG sei abgeschafft worden - habe es keine Alternative zur Überweisung des Betrages auf sein Konto gegeben. Sein Konto habe sich zwar zum Zeitpunkt der Überweisung im Minus befunden, aber er habe für den Betrag "gerade stehen" wollen. Er habe stets über größere Bargeldbeträge verfügt. Später habe er trotz seines [negativen] Kontostandes bestätigt, das Geld noch nicht verbraucht zu haben, weil es zu jenem Zeitpunkt noch nicht für Zwecke der UAG eingesetzt worden sei. Er habe stets über größere Bargeldbeträge in seinem Büro-Safe bzw. in seinem privaten Safe zu Hause verfügt. Er könne seine Konten nach eigenem Belieben führen, dies sei nicht strafbar. Er habe in seinem Vorgehen keine Untreue-Handlung gesehen. Warum er nicht mit seinen Barreserven in Vorlage getreten sei, wisse er heute nicht mehr.
c)
Im Zusammenhang mit dem - eingestellten - Tatvorwurf des Betruges im Zusammenhang mit der Beschaffung der eidesstattlichen Versicherung (Ziffer 47 der Anklageschrift) hat er demgegenüber angegeben, er habe "Mittel aus dem Telefonkartenfall" für Zahlungen an den Zeugen L2 verwendet, diese aber im Dezember 20... nach Erhalt der Überweisung von € 180.000,-- wieder "zurückgeführt". An die Höhe der im Einzelnen gezahlten Geldbeträge könne er sich nicht erinnern. Einmal habe er dem Zeugen L2 bei dem Treffen im Juli 20... einen kleineren Bargeldbetrag übergeben, einen weiteren kleineren Betrag habe er ihm später über dessen Vater zukommen lassen.
2.
Die vorstehende Einlassung des Angeklagten ist durch das Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere durch die Aussagen der Zeugen B, G und H1 und die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden, einschließlich der das Telefonkarten-Projekt betreffenden Memos und E-Mails sowie der Kontoführungsunterlagen des Angeklagten im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt.
a)
Bereits für sich genommen erscheint die Einlassung des Angeklagten, wonach er Geldmittel der UAG zum Ankauf manipulierbarer Telefonkarten und deren anschließender Vernichtung durch dieselbe, ihm noch nicht einmal namentlich bekannte Person verwendet haben will, äußerst konstruiert. Dieser Eindruck verstärkt sich dadurch, dass der einzige Zeuge, den er zu jenen Vorgängen hinzugezogen haben will, Herr M2, nicht seinem näheren Arbeitsumfeld entstammte, sondern einem anderen Unternehmen, und zwar der UAG-Tochter E3. Warum der Angeklagte ausgerechnet einen Angestellten eines anderen (wenn auch zum selben Konzern gehörenden) Unternehmens - anstelle eines Mitarbeiters aus dem eigenen Bereich - wohl zwecks Einhaltung des bei der UAG geltenden Vier-Augen-Prinzips - hinzugezogen haben will, bleibt aber auch unter Berücksichtigung des von ihm angeführten, strengen Geheimhaltungsinteresses unverständlich. Umso weniger nachvollziehbar erscheint es, dass der Angeklagte im Mai 20... gegenüber seinen eigenen Kollegen derart an seinen Geheimhaltungsbemühungen festgehalten haben will, obwohl er seinem Vertragspartner "H8" zu jenem Zeitpunkt bereits wegen des Zusatz-Auftrags zur Vernichtung der Karten offenbart haben will, selbst U-Mitarbeiter zu sein. Losgelöst davon stellt sich natürlich die Frage, warum "H8" auf rund die Hälfte der Kartenguthaben verzichtet haben will, wenn die Karten - wie vom Angeklagten angeführt - nicht manipuliert gewesen sein sollen. Auch die Inzahlunggabe der eigenen Telefonkartensammlung ist unverständlich, wenn man bedenkt, dass die gesamte Aktion primär dem Zweck dienen sollte, alte (und damit manipulierbare) Telefonkarten aus dem Verkehr zu ziehen. Die Hergabe solcher Karten an einen mehr oder weniger unbekannten Händler wäre insofern kontraproduktiv gewesen und mit der hierdurch angeblich beabsichtigten Vertrauensbildung nicht erklärlich.
b)
Irgendwelche Schriftstücke, die die tatsächliche Durchführung des Telefonkarten-Rückkaufs nebst anschließender Vernichtung der Karten belegen könnten, sind nicht vorhanden. Obwohl der Angeklagte die Existenz derartiger Dokumente behauptet hat, konnten sie auch bei intensiver Recherche in den Räumlichkeiten der UAG nicht gefunden werden. Die Zeugen H1 und G haben in diesem Kontext in glaubhafter Weise bekundet, die angeblich ausgelagerten Belege, die in der Buchführungsabteilung gescannt worden wären, nie erhalten zu haben. Soweit der Angeklagte das Fehlen seiner eigens gezogenen Kopien damit begründet, dass er diese in seinem Büro-Tresor aufbewahrt und im August 20... im Hinblick auf seinen geplanten Vorruhestand im Beisein des Zeugen L13 vernichtet habe, vermochte dieser dies nicht zu bestätigen. Der Zeuge bekundete zwar, der Angeklagte habe in seinem Beisein Unterlagen geschreddert, konnte aber weder zur Herkunft noch zum Inhalt dieser Dokumente etwas sagen.
Dass die Telefonkarten-Rückkaufaktion ein Produkt seiner Erfindung ist, wird auch durch den Umstand belegt, dass kein entsprechender Eintrag im Vorgangsbuch der L15 vorhanden ist, obwohl hierin sämtliche - auch wesentlich kleinere Vorgänge - einzeln erfasst werden. Dass es sich hierbei um ein bloßes Versehen haben könnte, ist angesichts der Tatsache, dass es auch keine Zeugen oder Belege für die Durchführung der Aktion gibt, fernliegend.
c)
Bei einem Abgleich der Einlassung des Angeklagten mit den im Hause der UAG vorhandenen Dokumenten zu dem Vorgang fällt folgendes auf:
Der Angeklagte will nach seiner Einlassung vor der Kammer im Zeitraum bis Februar 20... bereits Telefonkarten für € 50.000,-- (zweimal € 25.000,--) aufgekauft und zur Bezahlung seine eigene wertvolle Telefonkartensammlung mit einem veranschlagten Preis von € 67.000,-- verwendet haben. Sein aktenkundiges Memo, mit dem er die formelle Auftragsvergabe durch den Zeugen T und die Mittelfreigabe über € 175.000,-- vorgebreitet hat, datiert aber erst vom ...05.20...; die Unterschrift des Zeugen T und damit die formelle Auftragserteilung lag erst am ...05.20... vor. Angeblich bereits zuvor abgewickelte Teilgeschäfte finden darin keine Erwähnung. Unterstellt man die Einlassung des Angeklagten, wonach die Telefonkarten-Rückkaufaktion Anfang Mai 20... bereits fortgeschritten war, dennoch als korrekt, so hätte der Angeklagte durch die Hergabe seiner kompletten Sammlung zu jenem Zeitpunkt ohne Not bereits € 67.000,-- seines eigenen Vermögens riskiert. Auch ist nicht verständlich, warum er, der den Wert seiner Sammlung auf € 80.000,-- schätzte, diese zur Abwicklung eines Geschäfts seines Arbeitgebers für nur € 67.000,-- in Zahlung gegeben haben will. Dies ist insbesondere unter Berücksichtigung seiner angespannten finanziellen Verhältnisse schlechterdings nicht nachvollziehbar.
Bei Wahrunterstellung der Einlassung des Angeklagten stellt sich weiterhin die Frage, warum er auf entsprechende Rückfrage der Frau D aus der Buchhaltungsabteilung der UAG in seiner E-Mail vom ...20... angegeben hat, noch immer im Besitz der als Vorschuss für Ermittlungen gezahlten € 25.000,-- zu sein. Nach seiner Einlassung will er den Vorschuss zu jenem Zeitpunkt bereits partiell verwendet haben. Schließlich will er - nach Verrechnung des gesamten Verkaufspreises seiner eigenen Telefonkartensammlung - die am ...20... von seinem E1-Konto abgehobenen € 8.000,-- zur Begleichung des Restkaufpreises der dritten von "H8" gelieferten Telefonkartencharge eingesetzt haben. Da es einen sachlichen Grund für die Fehlinformation der Kollegin nicht gibt, drängt sich der Eindruck auf, dass das Einlassungsverhalten des Angeklagten geprägt ist von dem Bemühen, seine Kontoverfügungen nachträglich zu rechtfertigen, wobei er jedoch offenbar die Widersprüche zu den eigenen zeitnahen Angaben gegenüber seinen Arbeitskollegen übersieht.
Ebenfalls mit seiner Darstellung der chronologischen Entwicklung nicht in Einklang zu bringen ist seine Einlassung im Zusammenhang mit der eidesstattlichen Versicherung, wonach er Gelder für den Telefonkartenrückkauf teilweise für die Beschaffung der eidesstattliche Versicherung verwandt und diese später (im Dezember 20...) zurückgeführt haben will. Nach seiner Einlassung hatte der Angeklagte den Betrag in Höhe von € 175.000,-- bereits im Oktober 20... für den Ankauf der Telefonkarten vollständig verbraucht. Wie es ihm dann möglich gewesen sein soll, aus dem Betrag von € 175.000,-- noch Beträge für die Bezahlung von L2 zu verwenden, ist nicht nachvollziehbar.
In seiner E-Mail an den Zeugen H1 vom ...20... gab der Angeklagte an, (erst) seit Mai 20... jeden Monat € 25.000,-- an die "Aufkäufergruppe" ausgelobt und sukzessiv die zur Verfügung gestellte Gesamtsumme von € 175.000,-- verbraucht zu haben. Selbst wenn man zugunsten des Angeklagten unterstellt, dass er sich mit der Zeitangabe in jenem Schriftstück - allein aus formalen Gründen - nicht in Widerspruch setzen wollte zu der Zeitangabe im vorerwähnten Memo vom ...05.20..., bleibt offen, warum die einzige angeblich bei der Durchführung der Aktion hinzugezogene Person - der im Jahr 20... verstorbene Zeuge M2 - in diesem Schriftstück und in keinem sonstigen Dokument betreffend den Vorgang Erwähnung findet. Lediglich abstrakt lobt der Angeklagte (unter Verwendung des Plurals) die "sehr hohe Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit der intern eingesetzten Mitarbeiter", obwohl es nach seiner Einlassung im Hauptverhandlungstermin nur den einen Mitwisser M2 gegeben haben soll. Auf diesen rekurriert der Angeklagte erst zu einem Zeitpunkt, als dieser einzige angebliche Zeuge bereits verstorben ist und nicht mehr zu etwaigen diesbezüglichen Wahrnehmungen befragt werden kann. Auch ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass der Angeklagte in der E-Mail von einer "Aufkäufergruppe" berichtet, obwohl laut seiner Einlassung vor der Kammer die Einzelperson "H8" sein Vertragspartner gewesen sein soll.
Abgesehen davon macht der Wortlaut der E-Mail des Angeklagten vom ...12.20... deutlich, dass er die Abläufe der Buchhaltung und deren Schwächen genau einzuschätzen vermochte. Anders lässt sich zumindest nicht erklären, warum der Angeklagte dem Zeugen H1 erst ca. zwei Monate nach der angeblichen Beendigung des Telefonkarten-Projekts vorschlug, die Umbuchung der an ihn überwiesenen Gesamtsumme noch im selben Jahr zu veranlassen, die Belege aber erst nach dem ...01.20... - einem Zeitpunkt nach Fertigstellung des Jahresabschlusses 20... - nachzureichen. Da die Buchhaltung die am ...20... an ihn überwiesenen € 25.000,-- sowie die am ...20... überwiesenen € 150.000,-- zunächst als Vorschüsse gebucht hatte und ihn anschließend zur Verwendung des Geldes befragt hatte, musste der Angeklagte die (endgültige) Verbuchung der Vorschüsse als Aufwand erreichen. Ihm hätte dabei nach dem Projektende ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, sich um die Zusammenstellung - und etwaige Vervielfältigung - seiner Ausgabenbelege zu kümmern, sofern es solche gegeben hätte. Plausibel ist sein Verhalten allerdings im Fall der Annahme, dass er über keinerlei Belege verfügte und dennoch eine Umbuchung erwirken wollte. So machte er sich den jedem Kostenstellverantwortlichen bekannten Umstand zunutze, dass in der Buchhaltung gegen Jahresende nicht nur ein erhöhter Arbeitsanfall besteht, sondern auch ein gesteigertes Interesse daran, die Vorschüsse vor dem Jahreswechsel zwecks Erstellung eines korrekten Jahresabschlusses als steuerlich relevanten Aufwand zu verbuchen. Aufgrund dessen regte der Angeklagte genau dies an, wobei er hinsichtlich des Fehlens der Belege Bezug nahm auf die angebliche konspirative Beschaffung der eidesstattlichen Versicherung zur Enttarnung des Presseinformanten, die mit der angeblichen Telefonkarten-Rückkaufaktion aber - auch nach der eigenen Einlassung des Angeklagten - in keinem inhaltlichen Zusammenhang steht. Vielmehr spielte der Angeklagte in seiner E-Mail an H1 vom ...12.20... auf sein Memo betreffend die eidesstattliche Versicherung des angeblichen Informanten vom ...11.20... an, durch das er H1s Überweisung vom ...12.20... über € 180.000,-- auf das eigene Konto veranlasst und durch die namentliche Nennung der Namen des Vorstandsvorsitzenden S1 und des Aufsichtsratsvorsitzenden A den Eindruck seiner besonderen Nähe zur "Chefetage" vermittelt hatte. Durch das Anknüpfen an seine vermeintlich herausragende Stellung im Unternehmen ersetzte der Angeklagte das Fehlen eines Arguments dafür, warum er seine "ausgelagerten" Ausgabenbelege nicht unverzüglich vorlegen, sondern erst nach der Umbuchung der Vorschüsse als Aufwand und nach der Fertigstellung des Jahresabschlusses nachreichen wollte. Bei lebensnaher Betrachtung konnte er davon ausgehen, dass er nach der Fertigstellung des Jahresabschlusses wegen der Belege kaum noch behelligt werden würde, zumal hierdurch letztlich ein Verstoß gegen Buchhaltungsgrundsätze offenbart worden wäre.
Auch fällt bei genauerer Betrachtung der Einlassung des Angeklagten zu seiner angeblichen Telefonkarten-Rückkaufaktion auf, dass sein Vertragspartner "H8" ihm für seine private Telefonkarten-Sammlung - deren Wert der Angeklagte selbst auf € 80.000 geschätzt haben will - ausgerechnet einen Betrag geboten haben soll, der in seiner Größenordnung in etwa der Summe entspricht, die der Angeklagte - wegen der entsprechenden Dokumentation seiner Kontobewegungen nicht bestreitbar - zuvor für eigene Zwecke vereinnahmt hatte.
d)
Weiter wird die Einlassung des Angeklagten zu seiner angeblichen Telefonkarten-Rückkaufaktion maßgeblich widerlegt durch die Bekundungen des Zeugen B, der in der UAG - wie erörtert - von Kollegen als der "U2" bezeichnet wurde. Dieser wurde trotz seines enormen Spezialwissens auf diesem Gebiet vom Angeklagten zu keinem Zeitpunkt zu Rate gezogen, ohne dass hierfür - insbesondere nach seiner eigenen Offenbarung gegenüber H8 als Mitarbeiter der U - ein sachlicher Grund ersichtlich wäre. Ein Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten wäre von diesem kaum zu erwarten gewesen. Auffällig ist in diesem Kontext auch, dass Telefonkarten-Rückkäufe in den entsprechenden Fachbereichen der UAG stets kategorisch abgelehnt wurden, weil man befürchtete, durch ein (auf Verkäuferseite kaum verhinderbares) Bekanntwerden eines solchen Geschäfts Betrüger mit manipulierten Telefonkarten anzulocken. Die Überlegungen zur Schädigung der UAG durch den Eintausch manipulierter Telefonkarten waren im Jahr 20... bereits weitestgehend obsolet geworden, da zu jenem Zeitpunkt bereits ca. 80% der Telefonkarten-Manipulationen nicht nur erkannt, sondern auch gerichtsverwertbar nachgewiesen werden konnten und in diesen Fällen eine Gutschrift des Restwerts seitens der UAG nicht erfolgte. In den übrigen Fällen (ca. 20%, die nur zwei bestimmte Chipgenerationen betrafen) konnten die Manipulationen zwar erkannt, nicht aber regelrecht bewiesen werden. Dabei war den Telefonkarten nicht ohne weiteres anzusehen, welcher Chipgeneration sie angehörten, so dass eine Rückkaufaktion gegebenenfalls auch solche Telefonkarten betroffen hätte, bei denen der Manipulationsnachweis bereits möglich und damit ein wirtschaftlicher Schaden der UAG nicht zu erwarten war. Wären der UAG manipulierte Karten der fraglichen beiden Chipgenerationen zwecks Umtauschs vorgelegt worden, so wären sie im Zweifelsfalle dem Zeugen B zur Prüfung vorgelegt worden, der bei einer Manipulation ohne verwertbaren Beweis eine Gutschrift unter Vorbehalt vorgenommen hätte, um den gutgeschriebenen Betrag gegebenenfalls später - d.h. nach Gelingen des Nachweises - zurückverlangen und gegebenenfalls Strafanzeige erstatten zu können.
Soweit der Angeklagte diesen grundsätzlichen Argumenten gegen seine Aktion mit der Angabe begegnet, er habe mit "H8" den Erwerb nicht manipulierter Karten vereinbart und nur rund die Hälfte des "echten" (von der UAG ohnehin zu erstattenden) Restwertes gezahlt, entkräftet dies die vorerwähnten Vorbehalte gegen derartige Aktionen nicht. Zum einen wäre für den Angeklagten bereits angesichts der angeblichen Menge der Telefonkarten nicht nachprüfbar gewesen, ob die vorgelegten Karten wirklich nicht manipuliert waren. Zudem wäre es im Falle des "regulären" Umtauschs von Karten lediglich zur Gutschrift des Restwertes und damit zur bloßen Aufrechterhaltung einer ohnehin bestehenden schuldrechtlichen Verbindlichkeit der UAG (Verpflichtungsgeschäft) gekommen. Bei Bargeldauszahlungen des Telefonkarten-Guthabens kam es hingegen unmittelbar zu Verfügungsgeschäften, durch die die UAG wirtschaftlich ungünstiger dastand.
Die Frage nach der Sinnhaftigkeit der vom Angeklagten als "gutes Geschäft" geschilderten Aktion stellt sich auch bei der Betrachtung des Gesamtvolumens der von der UAG ausgegebenen (theoretisch manipulierbaren) Karten: Da die UAG allein bis zum Jahr 19... insgesamt rund 500.000.000 Telefonkarten ausgegeben hatte, stellt die Anzahl der vom Angeklagten angeblich zurückgekauften 145.742 Karten lediglich einen geringen Prozentsatz der Gesamtzahl der noch auf dem Markt befindlichen Alt-Karten dar - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich deren Zahl vom Ausgabezeitpunkt bis 20... bereits in unbekanntem Umfang verringert hatte.
e)
Abgesehen davon, dass die Einlassung des Angeklagten durch die vorstehenden Ausführungen widerlegt ist, ergibt sich die vorsätzliche missbräuchliche Verwendung zumindest eines Teils der am ...20... von der UAG an ihn überwiesenen € 25.000,-- vor allem aus dem Inhalt seiner Kontoführungsunterlagen:
Bevor am ...20... der Betrag von € 25.000,-- auf dem Konto des Angeklagten bei der E AG (Nr. ...# ...# ...#) mit dem Überweisungszweck "Maßnahme der L15, E-Mail vom ...20..." einging, bestand dort - wie erörtert - ein Defizit von € #...#,... Da das weitere Girokonto bei der E1 AG (Nr. ...) zeitgleich ein Defizit von € ...#,... aufwies, ergab sich zusammengerechnet ein Minus-Saldo von € ...#,... Diese etwaige Entsprechung von Vorschuss und Konto-Schulden lässt zwar nicht schon die Annahme einer gezielten Täuschung des Angeklagten oder seiner frühzeitigen Entschließung zur missbräuchlichen Verwendung der von der UAG zweckgebundenen gezahlten Summe zu. Sie erscheint aber zumindest insofern bemerkenswert, als der Angeklagte die ihm überwiesenen € 25.000,-- - wie aus seinen weiteren Kontounterlagen ersichtlich - zeitnah überhaupt nicht für Maßnahmen der L15 benötigte. Bei seinem Kredit, den er mit monatlich € ...#,... abbezahlte, bestand noch am ...20... eine Schuld von ...#,... Dass sich der Angeklagte spätestens nach der Verrechnung des Eingangs der € 25.000,-- mit seinem Defizit zu einem Guthaben von € ...#,... zur zweckwidrigen Verwendung jenes Betrages zu eigenen Zwecken entschied, zeigen die anschließend von ihm vorgenommenen Kontoverfügungen. So überwies er bereits am ...20... (d.h. nur fünf Tage nach dem Geldeingang) € #...#,-- von seinem Konto bei der E AG auf das Konto seines Sohnes zum "Kontoausgleich", nachdem er rund fünf Wochen zuvor, am ...20..., vom Konto seines Sohnes € #...#,-- überwiesen erhalten hatte. Ebenfalls am ...20... überwies der Angeklagte € 15.000,-- auf sein eigenes - wie beschrieben stark im Defizit befindliches - Konto bei der E1 AG, auf dem infolge dessen anstelle des ursprünglichen Defizits von € ...#,... "nur" noch ein Defizit von € #...#,... zu verzeichnen war. Auch das restliche Guthaben seines E-Kontos von € #...#,... verbrauchte er anschließend ebenfalls für eigene Zwecke, bis es am ...20... wiederum ein Defizit von € #...#,... aufwies. Die Gesamtheit der vom Angeklagten auf diese Weise getätigten Kontoverfügungen lässt nur den Schluss zu, dass er das von der UAG für Ermittlungen überlassene Geld für eigene Zwecke und damit missbräuchlich - d.h. entgegen der ihm eingeräumten Befugnis - verwendet hat, was zumindest bezüglich des nach Tilgung des Minus-Saldos verbleibenden Restbetrages auch wissentlich und willentlich geschehen ist. Der im Hause der UAG hierdurch entstandene Schaden von € 20.407,63 lässt sich dabei den vorgenannten Kontounterlagen entnehmen.
Soweit der Angeklagte angegeben hat, er habe die von ihm für eigene Zwecke verwandten Gelder aus sonstigem Barvermögen "jederzeit" wieder auffüllen können, handelt es sich angesichts der von der Kammer festgestellten Vermögensverhältnisse des Angeklagten um eine reine Schutzbehauptung. Die umfangreichen Ermittlungen des Bundeskriminalamtes haben keinerlei Hinweise auf weitere Kontoverbindungen des Angeklagten erbracht. Auch haben sich keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Bargeldbeständen ergeben. Hiergegen spricht auch der Umstand, dass der Angeklagte für seine beiden Konten kostenträchtige Kontokorrentkredite nutzte und sich sogar gezwungen sah, zumindest zum teilweisen Ausgleich seines eigenen Kontodefizits auf das Guthaben seines Sohnes zurückzugreifen.
II.
(Projekt "S")
1.
Zu den Anklagevorwürfen betreffend das Projekt "S" hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen:
a)
Er habe die vorgeworfene Auswertung von Verbindungsdaten veranlasst - allerdings nicht, um jemanden zu schädigen, sondern um Schaden von der UAG abzuwenden. Aufgrund des vom Vorstandsvorsitzenden erteilten Auftrags sei er davon ausgegangen, dass von einem Mitglied des Aufsichtsrats fortlaufend vertrauliche Informationen an die Presse weitergegeben und dem Unternehmen hierdurch großer Schaden zugefügt worden sei. Er habe die Erhebung der Verbindungsdaten zur Aufklärung bereits begangener und zur Verhinderung weiterer Straftaten für gerechtfertigt gehalten. Er entschuldige sich bei denjenigen, deren Verbindungsdaten auf seine Veranlassung hin ausgewertet worden seien.
Das ‚Initialgespräch‘ habe am ...20... stattgefunden. Herr S1 habe zu dem Gespräch geladen; Gesprächsteilnehmer seien Herr C, Herr L4 und Herr M gewesen. Er selbst sei als Vertreter des erkrankten Herrn T geladen worden. Herr S1 sei auf den F2-Artikel des Journalisten L3 zu sprechen gekommen und habe das Abstellen derartiger Vorkommnisse verlangt. Nach 15 oder 20 Minuten habe Herr S1 die Besprechung aufgelöst und ihn angewiesen, sitzen zu bleiben. Alle anderen Gesprächsteilnehmer hätten daraufhin das Büro verlassen und es sei zwischen ihm und S1 zu dem ersten Vier-Augen-Gespräch gekommen. S1 habe geäußert, einen Vertreter des Arbeitnehmerflügels im Aufsichtstrat als Informanten im Verdacht zu haben. Der Angeklagte schilderte das Gespräch wie folgt:
"Ich besprach mit ihm das grundsätzliche Vorgehen, nämlich zuerst durch eine Presseauswertung festzustellen, ob nicht auf diesem Weg Erkenntnisse zu gewinnen wären. Verbindungsdaten könnten später unterstützend hinzugezogen werden. Ich sprach auch über zwei Altfälle, die mir bekannt waren, einen, den die L15 selbst geführt hatte und auf den nachfolgend noch näher eingegangen werden soll und einen, der schon etwas länger zurücklag, und in dem die die UAG einem anderen großen deutschen Unternehmen Hilfestellung durch die Zurverfügungstellung von Verbindungsdaten geleistet hatte. Wir kamen überein, es wie von mir vorgeschlagen zu machen, also zunächst mit der Auswertung der zurückliegenden Veröffentlichungen zu beginnen. Außerdem vereinbarten wir strikte Vertraulichkeit, die auch meinen unmittelbaren Vorgesetzten, Herrn T umfasste. Bericht war ihm selbst zu erstatten."
Er habe den Auftrag an die Firma P3 in C1 gegeben. Es sei die sogenannte "Tapete" entstanden. Da die dort zusammengetragenen Informationen mit den Sitzungsdaten diverser Gremien der UAG ergänzt werden sollten, habe er Herrn M und Frau T4 um Unterstützung gebeten. In der Folgezeit sei es zu mehreren Besuchen der Frau T4 und des Herrn H2 in C1 gekommen. Ca. vier Wochen zuvor habe er die Auswertung der Verbindungsdaten veranlasst. Er habe H3 und D6 gebeten, P3 die Daten zur Verfügung zu stellen. Wohl im Frühjahr 20... habe er Herrn L2 von U4 eingeschaltet, weil dieser in der Vergangenheit schon einmal im Auftrag des ehemaligen Leiters der L15, Herrn L1, wegen Indiskretionen ermittelt und Herrn X als Informanten der Presse identifiziert habe. L2 habe in Aussicht gestellt, seine Quelle aus dem Umfeld von H6 & K1 reaktivieren zu wollen. In diesem Zusammenhang habe er im August Rechtsanwalt H5 damit beauftragt, ihm eine Hilfestellung zu geben, wie die Aussage eines Informanten in ein mögliches Verfahren eingeführt werden könne. Herrn S1 habe er - wie abgesprochen - zwischendurch ein paar Mal Bericht erstattet. Hierbei sei es auch um die Entlastung einzelner Aufsichtsratsmitglieder gegangen, so z.B. des Herrn M3. Wohl im August oder September 20... habe er Herrn S1 die endgültigen Ermittlungsergebnisse präsentiert. Er habe S1 geraten, möglichst umgehend Herrn A zu informieren, was dann auch geschehen sei. Auf Vermittlung von S1 sei es kurz später zu einem Treffen mit A gekommen, dem er die Ermittlungsergebnisse ebenfalls habe vorstellen sollen. A habe ihn dann um eine Besprechung mit Rechtsanwalt I6 gebeten, die am ...20... stattgefunden habe. Diesem habe er auch von der eidesstattlichen Versicherung berichtet, mit deren Vorlage in Zukunft fest zu rechnen gewesen sei. Zwischen dem ...20... (als ihm die eidesstattlich Versicherung bereits vorgelegen habe) und dem ...20... (Gespräch von S1, X und A) habe L5 ihn darauf angesprochen, was denn los sei, woraufhin er auf seine Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber S1 verwiesen habe. Daraufhin habe L5 in seinem und T Beisein mit eingeschaltetem Lautsprecher bei S1 angerufen und Aufklärung verlangt. Es sei für denselben Tag eine Besprechung verabredet worden. Hierzu führte der Angeklagte in seiner schriftlich ausgearbeiteten Einlassung aus:
"Ich konnte Herrn L5 nun informieren. In diesem Termin ist Herrn L5 auch die EV gezeigt worden. Herr L5 ist von Herrn S1 auch in meiner Gegenwart darüber informiert worden, dass Herr A eingebunden war, ..."
Am ...20... habe ein Gespräch der Herren S1, X und A stattfinden sollen. Zur Vorbereitung des damaligen Vorstandsvorsitzenden S1 habe er am ...20... einen Sprechzettel auf dem privaten Computer seiner Ehefrau gefertigt. Er habe den Sprechzettel aus einer Sicherungskopie des alten Rechners seiner Ehefrau mit einem Rettungsprogramm rekonstruieren können. Der Sprechzettel sei sein letzter Kontakt zu Herrn S1 gewesen. Im Oktober 20... habe er nicht gewusst, ob das geplante Gespräch von S1, X und A überhaupt stattgefunden habe und wie mit der Sache weiter verfahren worden sei.
Rund zwei Jahre später, im August 20..., habe er während seines Urlaubs in den V erstmals wieder von der Sache gehört. Er sei deshalb aus dem Urlaub gerufen worden.
Die Datenerhebung ohne richterlichen Beschluss sei ein Fehler gewesen, der ihm nicht wieder passieren werde. Er bedauere die Unannehmlichkeiten für die ihm nachgeordneten Mitarbeiter im Zuge des Strafverfahrens und den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen.
b)
Auf Nachfrage der Kammer, ob bei seinem ersten Vier-Augen-Gespräch am ...20... die konkrete Möglichkeit der Erhebung von Verbindungsdaten erwogen worden sei, schilderte der Angeklagte zunächst nochmals den Ablauf des in größerer Runde abgehaltenen Treffens. In dieser Runde habe er von einem Altfall berichtet und eine ähnliche Lösung vorgeschlagen, wobei die konkrete Lösung in jenem Altfall (betreffend M4) und die Erhebung von Verbindungsdaten nicht besprochen worden sei. Bei dem anschließenden Vier-Augen-Gespräch sei dann aber über den M4-Fall gesprochen worden - und zwar darüber, dass Verbindungsdaten erhoben und an die M4 weitergeleitet worden seien. Er habe zunächst eine Presseauswertung vorgeschlagen, über alternative Lösungsansätze sei nicht gesprochen worden. Die Möglichkeit der Erhebung der Verbindungsdaten habe sich jedoch aus dem M4-Fall ergeben. Er habe gesagt, dass unterstützend Verbindungsdaten erhoben werden müssen, ohne dass er eine Reaktion des Herrn S1 - etwa im Sinne von Erschrockenheit - festgestellt habe. Die Verbindungsdaten hätten später hinzugezogen werden sollen, sofern die Presseauswertung kein eindeutiges Ergebnis brächte. Die Ansätze seien nicht alternativ, sondern unterstützend gedacht gewesen.
Die Nachfrage der Kammer, ob Ergebnis des Gesprächs nur oder zunächst die Presseauswertung gewesen sei, beantwortete der Angeklagte dahingehend, dass erst die Auswertung der Presse habe vorgenommen werden sollen. S1 habe die Verbindungsdaten-Auswertung nicht konkret formuliert, aber er sei davon überzeugt gewesen, dass dies Gegenstand des Auftrags sei. Es sei nicht darüber gesprochen worden, was im Falle der Ergebnislosigkeit der Presseauswertung hätte passieren sollen. Er wisse nicht, warum die Vertraulichkeit gegenüber T vereinbart worden sei, dies habe sich aus der Situation heraus ergeben. S1 habe wissen wollen, wie lange er bereits für das Unternehmen arbeite und anschließend festgestellt, dass er bereits für seinen Vater tätig gewesen sei.
Auf die Frage der Kammer, ob vor der Veranlassung der Auswertung der Verbindungsdaten ein Gespräch mit S1 hierüber stattgefunden habe, antwortete der Angeklagte, dass er die Entscheidung getroffen habe. Bei der UAG habe es so etwas nicht gegeben. S1 habe nie gesagt ‚Mach das jetzt, Du musst Verbindungsdaten erheben‘. Auf die Frage, wer wann entschieden habe, dass die Presseauswertung nicht ausreiche, gab der Angeklagte an, er habe S1 wohl nicht im Vorfeld über die Erhebung der Verbindungsdaten informiert. Es habe keinen konkreten Auftrag gegeben. Es habe sich vielmehr aus der ‚Gesamtvorstellung‘ ergeben.
Auf die Rückfrage, wann er S1 konkret ‚zwischendurch‘ Bericht erstattet habe, gab der Angeklagte an, keine konkreten Erinnerungen mehr hieran zu haben. Auch wisse er nicht, ob und wann S1 Informationen über die Verbindungsdatenerhebung erhalten habe. Dies habe S1 nicht interessiert. S1 habe nur wissen wollen, ob bestimmte Personen noch im ‚Visier‘ stehen oder nicht. Über einzelne Entwicklungsschritte habe S1 nicht informiert werden wollen. In die Beschaffung der eidesstattlichen Versicherung sei S1 nicht eingebunden gewesen. Bei der Präsentation der Ermittlungsergebnisse im August/September 20... habe die eidesstattliche Versicherung noch nicht in Rede gestanden.
Als er von S1 den Auftrag erhalten habe, A zu informieren, hätten die Verbindungsdaten vom .../...20... und die eidesstattliche Versicherung noch nicht vorgelegen. Verbindungsdaten seien insgesamt kein Gesprächsthema gewesen. Es sei um die Ergebnisse der ‚Tapete‘, den Altfall und die künftige Aussage aus dem Umfeld des Presse-Mannes gegangen. Dem Rechtsanwalt I6 habe er das gleiche erzählt wie S1 und A. Sofern die ‚Treffer‘ in den Verbindungsdaten zum Zeitpunkt der Besprechung vorgelegen haben sollten, dürfe er sie angesprochen haben, dies wisse er aber nicht mehr genau. In einem späteren Gespräch mit dem Anwalt sei es um Verbindungsdaten gegangen.
Er habe L5 das Original der eidesstattlichen Versicherung gezeigt.
Den von ihm zur Vorbereitung des Gesprächs mit X und A verfassten ‚Sprechzettel‘ habe er per Fax an den Zeugen S1 übermittelt.
2.
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat die Kammer keinerlei Anhaltspunkte dafür feststellen können, dass die von dem Angeklagten eingeräumte Erhebung und Weiterleitung von Verbindungsdaten von dem Zeugen S1 angeordnet wurde oder er nachträglich hiervon erfahren hat. Sie beruhte vielmehr auf einem eigenständigen Entschluss des Angeklagten.
a)
Hierbei war zunächst zu berücksichtigten, dass die Angaben des Angeklagten, wann und wo eine Beauftragung zur Erhebung von Verbindungsdaten durch den Zeugen S1 erfolgt sein soll, wenig präzise, ausweichend und vor allem wechselnd waren. So verbindet er seine Schilderung des angeblichen Vier-Augen-Gesprächs mit S1 mit der Angabe, "Verbindungsdaten könnten später unterstützend hinzugezogen werden." Dies lässt reichlich Spielraum für Interpretationen, zumal sogar offen bleibt, ob der Aspekt der Verbindungsdatenerhebung bei diesem Gespräch überhaupt Thema war oder es sich um eine bloße Überlegung seinerseits gehandelt haben soll. Nachfragen der Kammer beantwortete der Angeklagte zunächst dahingehend, dass er eine Presseauswertung vorgeschlagen habe und nicht über alternative Lösungsansätze (also auch nicht über eine Verbindungsdatenerhebung) gesprochen worden sei. Dies relativierte er dann jedoch mit der Angabe, dass sich die Möglichkeit der Erhebung von Verbindungsdaten aus dem M4-Fall ergeben habe. Später will er sogar etwas zur Notwendigkeit eines ‚alternativen Lösungsansatzes‘ gesagt haben, nämlich dass Verbindungsdaten unterstützend erhoben werden müssten, worauf S1 keine Reaktion gezeigt habe. Im Zusammenhang mit einem späteren Treffen mit dem Zeugen S1 bekundete der Angeklagte dann wiederum, zwar keinen konkreten Auftrag zur Verbindungsdatenerhebung von S1 erhalten zu haben, dieser habe sich aber [für wen€] aus der "Gesamtvorstellung" ergeben. Derartige Ungenauigkeiten und Widersprüche in der Darstellung eines dermaßen elementaren Aspekts lassen sich - auch angesichts des zwischenzeitlichen Zeitablaufs - nicht durch bloße Erinnerungsschwächen des Angeklagten erklären, der sich in der Folgezeit mit dem Projekt intensiv befasste, Kollegen um Unterstützung bat und schon ab 20... mit diesbezüglichen Vorwürfen konfrontiert wurde.
b)
Soweit der Angeklagte sonstige Umstände schildert, die auf eine stärkere Einbindung der Konzernspitze in das Projekt "S" deuten, sind seine entsprechenden Bekundungen durch die glaubhaften Angaben der Zeugen M, L5 und S1 widerlegt.
So ist die Kammer davon überzeugt, dass im Anschluss an das gemeinsame Gespräch vom ...20... kein Vier-Augen-Gespräch zwischen dem Zeugen S1 und dem Angeklagten stattgefunden hat.
Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass die Zeugen M und S1 - abweichend von den seitens der Kammer getroffenen Feststellungen - bekundet haben, nicht der Angeklagte, sondern der Zeuge T habe an dem Treffen vom ...20... teilgenommen, bei dem es um die Identifizierung des Presseinformanten ging. Angesichts der festgestellten Krankschreibung des Zeugen T im Zeitraum vom ...20... bis zum ...20... hält es die Kammer allerdings für ausgeschlossen, dass die Angaben der Zeugen M und S1 zu diesem Punkt zutreffen. Zur Überzeugung der Kammer beruhen ihre insoweit unzutreffenden Bekundungen auf ihren falschen Erinnerungen zu dem immerhin mehr als fünf Jahre zurückliegenden Sachverhalt. Beide haben angegeben, ihre jeweiligen Erinnerungen anhand ihres Terminkalenders aufgefrischt zu haben. Derartige Kalender werden üblicherweise zur Vorbereitung eines Termins in der Planungsphase mit Informationen gespeist, so etwa mit Angaben zu den geladenen Teilnehmern eines anberaumten Termins. Nach Durchführung des jeweiligen Termins werden Korrekturen - etwa Abweichungen im Kreis der Gesprächsteilnehmer - hingegen üblicherweise nicht mehr vorgenommen. Auf diesen Umstand verwies auch der Zeuge M unter Hinweis darauf, konkrete Erinnerungen an den Teilnehmerkreis inzwischen nicht mehr zu haben.
Die Angaben des Zeugen S1 basieren auch nicht auf einem etwaigen Bestreben, über seine eigene Verstrickung in die "T15" hinwegzutäuschen. Für sein ernsthaftes Bemühen, eine wahrheitsgemäße Aussage zu tätigen, sprach gerade seine Reaktion auf die von der UAG bestätigte Krankschreibung des Zeugen T zum fraglichen Zeitpunkt. Auf den entsprechenden Vorhalt entgegnete der Zeuge, es sei ihm aufgrund seiner Kenntnis des Akteninhaltes durchaus bekannt, dass der Angeklagte anstelle von T an dem Treffen teilgenommen haben soll - er könne aber nur das bekunden, was seiner Erinnerung entspräche. Dies sei - trotz allem - die Teilnahme Ts an dem Treffen. Im Übrigen berichtet der Zeuge S1 selbst auch von einem Vier-Augen-Gespräch mit dem Angeklagten, dessen Zeitpunkt er allerdings nicht auf den ...20... datierte, sondern anhand seines Kalendereintrags - korrekt - auf den ...20... Die Kammer sieht es dabei aufgrund der Aussage des Zeugen S1 als erwiesen an, dass der Zeuge den Angeklagten nicht darum bat, im unmittelbaren Anschluss an das Gespräch vom ...20... im Besprechungszimmer zu bleiben. Es widerspräche im Übrigen auch jeder Lebenserfahrung, dass der Vorstandsvorsitzende den einzigen ihm völlig unbekannten Gesprächsteilnehmer eines Gespräches sofort derart ins Vertrauen ziehen würde, zumal dieser nur als Vertreter des erkrankten Leiters der L15 an dem Treffen teilnahm.
Dass der Angeklagte in seiner Einlassung über das im Terminkalender S1 verzeichnete Treffen vom ...20... nichts berichtet hat, liegt offenkundig daran, dass er dieses auf den ...20... vordatiert hat, um dem Eindruck zu erwecken, jenes Gespräch sei bereits für seine Auftragserteilung an die P3 GmbH kausal gewesen. Dass es sich bei dem vom Angeklagten auf den ...20... und vom Zeugen S1 auf den ...20... datierten Gespräch inhaltlich um ein und dieselbe Unterredung handelt, schließt die Kammer aus dem von beiden übereinstimmend geschilderten Detail, und zwar der Feststellung, dass der Angeklagte bereits unter dem Vater des Zeugen S1 "gedient" habe.
Soweit die Zeugin T4 bekundet hat, sie habe auf eine entsprechende Anforderung bereits im Januar 20... die Handynummern von Aufsichtsratsmitgliedern an den Zeugen H2 herausgegeben, lässt dies ebenfalls nicht den Rückschluss zu, dass der Angeklagte am ...20... mit dem Zeugen S1 die Erhebung von Verbindungsdaten der Aufsichtsratsmitglieder erörtert hat. Der Vorgang legt allenfalls nahe, dass der Angeklagte derartige Aktivitäten bereits damals in Betracht gezogen und frühzeitig entsprechende Vorkehrungen getroffen hat.
Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass es weitere, über die Feststellungen der Kammer hinausgehende Gespräche zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen S1 nicht gegeben hat. Seine Einlassung, er habe den Zeugen S1 auch "zwischendurch" immer wieder über das Projekt "Bericht erstattet", vermochte der Angeklagte durch keinerlei Angaben zum Zeitpunkt, zum Ort oder zu den sonstigen Umständen dieser weiteren Unterredungen zu unterfüttern. Angesichts der herausgehobenen Position des Vorstandsvorsitzenden könnten die Gespräche allenfalls nach entsprechender Terminabsprache stattgefunden und sich nicht bloß zwanglos ergeben haben. Angesichts der vom Angeklagten zweifellos empfundenen Bedeutung eines Treffens mit dem Vorstandsvorsitzenden seines Unternehmens wäre es mehr als verwunderlich, dass der Angeklagte - auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs - an diese so geringe Erinnerungen haben will.
Der ständige Wechsel seines Einlassungsverhaltens wird auch durch seine Einlassung im Disziplinarverfahren deutlich, wo er gegenüber dem Zeugen C9 angab, mit dem Zeugen S1 eine schriftliche Vereinbarung getroffen zu haben, keine Abhörmaßnahmen durchzuführen. In der Hauptverhandlung hat er trotz einer entsprechenden Bekundung des Zeugen C9 angegeben, eine entsprechende Aussage zu keinem Zeitpunkt gemacht zu haben. Die damalige Einlassung zielte offenbar darauf ab, den Eindruck zu vermitteln, der Zeuge S1 habe sein Handeln nicht nur angewiesen, sondern auch engmaschig überwacht.
c)
Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung einen angeblich unter dem ...20... erstellten Sprechzettel vorgelegt hat, in dem er den Zeugen S1 über die Erhebung der Verbindungsdaten vom .../ ...20... informiert haben will, handelt es sich um eine Fälschung. Er will diesen noch am selben Tag an den Zeugen S1 zwecks Vorbereitung des für den Folgetag geplanten Gesprächs mit A und X weitergeleitet haben. Der Zeuge S1 hat die Beauftragung zur Erstellung eines solchen Sprechzettels sowie dessen Erhalt bestritten und angeführt, es habe überhaupt keinen Bedarf für ein entsprechendes Handeln des Angeklagten gegeben, da A den Zeugen I6 mit der Erstellung eines Sprechzettels für dieses Gespräch beauftragt habe. Auch mutet die angeblich zufällige Erinnerung des Angeklagten an dieses bereits vergessene und gelöschte Dokument und seine "Wiederherstellung" mehr als fragwürdig an. Es passt hierzu, dass der Originaldatenträger, von dem das Dokument wiederhergestellt worden sein soll, nicht zur Verfügung gestellt werden konnte, weil sich hierauf - zufällig - die gesamte Korrespondenz mit dem Verteidiger befindet.
3.
Soweit der Angeklagte angegeben hat, er habe die Erhebung von Verbindungsdaten als rechtlich zulässig angesehen, sieht die Kammer auch diese Einlassung als widerlegt an. Bezüglich des Zeitraums ab dem ...20... ergibt sich die positive Kenntnis des Angeklagten von der Rechtswidrigkeit seines Tuns bereits aus dem Inhalt der von Rechtsanwalt H5 in seinem Auftrag ausgearbeiteten Stellungnahme. Hierin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erhebung von Einzelverbindungsnachweisen strafbar ist und derartige Nachweise infolge dessen nicht als Beweismittel in Betracht kommen. Die Kenntnis vom Inhalt dieses Gutachtens, das ihm am ...20... per Boten übersandt wurde, hat der Angeklagte selbst bestätigt.
Aber auch vor Erhalt des Gutachtens war dem Angeklagten die Rechtswidrigkeit seines Handelns bewusst. Er hat - wenn auch erst auf Vorhalt der Kammer - selbst eingeräumt, sieben Semester Jura studiert zu haben. Auch war er bei der Leitung des Referats für Sicherheits- und Sonderaufgaben der Q1 N9 mit der Betreuung von "100a-Maßnahmen" betraut. Ihm war daher die Notwendigkeit einer richterlichen Entscheidung bekannt.
4.
Sieht man von den vorstehend aufgeführten Aspekten ab, so entsprechen die Feststellungen der Kammer im Übrigen den Angaben des Angeklagten, der sich im Zusammenhang mit der Weitergabe der Verbindungsdaten im Projekt "S" weitgehend geständig eingelassen hat.
Hinsichtlich der Beauftragung der P3 GmbH werden seine Angaben untermauert durch die Bekundungen des Zeugen H2 sowie des Zeugen KHK L14, der den gesondert verfolgten L6, der von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, als Vernehmungsbeamter befragt hat. In Bezug auf die Auftragserteilung an die U3 GmbH wird die Einlassung des Angeklagten wiederum gestützt durch die Angaben des Zeugen H2, überdies durch die - zumindest hinsichtlich jenes Aspekts - nachvollziehbaren Angaben des Zeugen L2.
Im Zusammenhang mit der Durchführung der Datenerhebung nebst Weitergabe der Daten wird die Einlassung des Angeklagten gestützt bzw. ergänzt durch die Angaben des Zeugen D6 sowie die Einlassungen der ehemals Mitangeklagten H3 und H4. Der Zeuge D6 und der ehemals Mitangeklagte H3 bestätigten auch, dass der Angeklagte bei seiner Bitte um ihre Mithilfe eine "Beauftragung von oben" angeführt habe.
Die Tatsachenfeststellungen zur Funktionsweise der Computersysteme "D3", "N3" und "T7", die zur Erfassung der an die P3 GmbH gelieferten Verbindungsdaten eingesetzt wurden, basieren auf den Aussagen des Zeugen D6 und der Einlassung des ehemals Mitangeklagten H4.
III.
Anweisung der Projektrechnung "S"
1.
Hinsichtlich der äußeren Umstände der Anweisung und Bezahlung der Rechnung der P3 GmbH für das Projekt "S" hat sich der Angeklagte so eingelassen, wie es die Kammer ihren Feststellungen zugrunde gelegt hat.
Zum Vorwurf der Untreue hat er ausgeführt, er habe in seiner ...-jährigen Tätigkeit für die frühere Q1 und die heutige UAG stets loyal die Interessen des Unternehmens wahrgenommen. Er sei nicht entfernt auf den Gedanken gekommen, dass die Firma P3 keinen Anspruch auf die vertragsgemäße Vergütung für die von ihr erbrachten, über die Auswertung der Datensätze weit hinausgehenden Leistungen hätte haben können.
2.
Dass der Angeklagte - entgegen seinem Vorbringen - Kenntnis davon hatte, dass er durch das Anweisen der Rechnung bzw. das Abzeichnen des entsprechenden Buchhaltungsformblatts gegen seine Treuepflichten verstieß, schlussfolgert die Kammer aus seinem Werdegang, aufgrund dessen er über die erforderlichen juristischen Kenntnisse zur Einschätzung seines Tuns verfügte. Zudem zählt es zum Allgemeinwissen eines Jeden, dass niemand für die Begehung strafbarer Handlungen bezahlt werden darf. Da der Angeklagte aufgrund der Stellungnahme von Rechtsanwalt H5 von der Rechtswidrigkeit der Erhebung der Verbindungsdaten wusste, war ihm auch klar, dass die Verbindungsdatenauswertung der P3 GmbH im Rahmen des Projekts "S" nicht vergütet werden durfte.
IV.
(Projekt "D5")
1.
Der Angeklagte hat sich zu den Vorwürfen der Verletzung des Fernmeldegeheimnisses im Rahmen des Projektes "D5" wie folgt eingelassen:
a)
Die Auswertung der Presseartikel im "Projekt D5" aus öffentlich zugänglichen Quellen sei als logische Fortführung der begonnenen Arbeit ab Oktober 20... anzusehen. Er habe sich darum gesorgt, im Falle einer Presseveröffentlichung geheimhaltungsbedürftiger Informationen nicht auskunftsfähig zu sein. Er habe mit Herrn L6 Überlegungen dazu angestellt, wie man für den Konzern ein Frühwarnsystem entwickeln könne, durch das Indiskretionen bereits in der Anbahnungsphase festgestellt werden können sollten. Es habe allerdings lediglich Überlegungen in diese Richtung gegeben, auf deren Grundlage Herr L6 ein System habe entwickeln sollen. Was daraus geworden sei, könne er allerdings nicht sagen, weil er bereits ab Februar 20... nicht mehr die Leitung der Abteilung $& # inne gehabt habe. Es habe keine Planung und keinen Auftrag von ihm gegeben. Auch sei ihm keine Auswertung bekannt, wonach dies passiert sein solle. Inzwischen wisse er aus der Akte, dass weiterhin Daten von Herrn D6 unmittelbar an Herrn L6 geschickt worden seien. Es sei wohl sein Fehler gewesen, die Datenerhebung aus dem Festnetz nicht wie aus dem Mobilfunkbereich im Oktober 20... zu unterbinden.
b)
Nachdem der Zeuge H2 in seiner Vernehmung vor der Kammer angegeben hatte, infolge der Erkrankung des Kollegen N10 sei der Angeklagte frühestens im Oktober 20... mit der kommissarischen Leitung der Abteilung "$& #" beauftragt worden und er selbst habe erst zu diesem Zeitpunkt die kommissarische Leitung der Abteilung "$& #" übernommen, hat der Angeklagte seine Einlassung hinsichtlich des Zeitpunktes seines Abteilungswechsels korrigiert. Er gab nun an, sein Wechsel von "$& #" zu "$& #" habe tatsächlich erst im Oktober 20..., möglicherweise sogar erst zum Jahreswechsel stattgefunden. Auf Vorhalt der Kammer, er habe den Zeitpunkt des Abteilungswechsels im Februar 20... als Begründung angegeben, warum er mit dem Projekt "D5" nicht mehr befasst gewesen sei, gab er an, seine Aufgaben seien bereits zuvor "sukzessiv" auf den Zeugen H2 übergegangen.
2.
Die Einlassung des Angeklagten, er habe mit L6 bloße Überlegungen zur Schaffung eines Frühwarnsystems angestellt, aber keinen entsprechenden Auftrag zur Auswertung und Weiterleitung der Verbindungsdaten der Journalisten erteilt, ist durch die glaubhaften Angaben der Zeugen D6 und KHK L14 widerlegt.
Der Angeklagte hat in seiner Funktion als Leiter von "$& #" nicht lediglich die von ihm eingeräumte Presseauswertung beauftragt, sondern auch die anschließende Auswertung von Verbindungsdaten derjenigen Journalisten, die anhand jener Auswertung ermittelt wurden. Die von ihm entfaltete Tätigkeit ging dabei über das von ihm eingeräumte bloße Unterlassen hinaus.
Die Angabe des Angeklagten, wonach er "inzwischen" aus der Akte erfahren habe, dass D6 die Verbindungsdaten weiter nach C1 geliefert habe, ist durch die Angaben des Zeugen D6 widerlegt. Dieser hat ohne Belastungstendenz geschildert, er habe ab Frühjahr 20... im Zusammenhang mit der Wiederwahl des Zeugen X zum Betriebsratsvorsitzenden ein "komisches Gefühl" bei den Datenerhebungen gehabt und den Angeklagten darauf angesprochen. Der Angeklagte habe ihn jedoch eindringlich dazu aufgefordert, die bereits seit 20... laufende Erhebung von Verbindungsdaten fortzusetzen. Die zeitliche Einordnung hat der Zeuge D6 mit der nachvollziehbaren Angabe verbunden, ihm seien die Datenerhebungen wegen der im Sommer 20... in Deutschland durchgeführten Fußballweltmeisterschaft, die für ihn ebenfalls mit erheblichem zusätzlichen Arbeitsanfall verbunden gewesen sei, über den Kopf gewachsen.
Die Kammer ist aufgrund der Angaben des Zeugen D6 überzeugt, dass der Angeklagte die im "Projekt D5" durchgeführten Datenerhebungen ebenso veranlasst hat wie diejenigen im "Projekt S". Nur so lässt sich im Übrigen auch erklären, warum der Angeklagte auf die Rückfragen des Zeugen D6 im Jahr 20... nicht überrascht reagiert hat - was aber zu erwarten gewesen wäre, wenn er von den weiteren Datenerhebungen tatsächlich nichts gewusst hätte. Ebenso unverständlich wäre es, warum er den Zeugen D6 noch im Frühjahr/Sommer 20... zur Fortführung der Datenerhebungen angehalten haben sollte, wenn er von den Auswertungen der Verbindungsdaten im Projekt "D5" nichts gewusst hätte. Sein Verhalten macht nur Sinn, wenn er auch der ‚spiritus rector’ jenes Projekts war. Die Feststellung, dass der Angeklagte die Erhebungen der Verbindungsdaten hinsichtlich der fünf Journalisten veranlasst hat, wird gestützt durch die Angaben des Zeugen KHK L14, der den gesondert verfolgten L6 als Beschuldigten vernommen hat. Letzterer hat gegenüber dem Zeugen angegeben, der Angeklagte habe ihm im Anschluss an die Presseauswertung den Auftrag erteilt, die Verbindungsdaten jener Journalisten, die über die UAG in brisanter Weise berichten, zu erheben.
V.
(Anweisung der Projektrechnung "D5")
1.
Zum Vorwurf der Untreue durch Anweisung der Rechnung für das Projekt "D5" hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, ihm sei die Schlussrechnung am ...20... vorgelegt worden. Er habe seinen Nachfolger H2 daraufhin gefragt, ob von P3 fortlaufend Presseauswertungen vorgenommen worden seien, was H2 bestätigt habe. Er habe die Zahlung der Rechnung daraufhin über das "D7" auf den Weg gebracht. Er habe keine Veranlassung gehabt, an den Leistungsnachweisen, die L6 in diesem Zusammenhang vorgelegt habe, zu zweifeln.
2.
Wie bereits oben dargelegt, war es der Angeklagte, der die Firma P3 GmbH neben der Presseauswertung mit der Auswertung der Verbindungsdaten beauftragte. Auch war er entgegen seiner ersten Einlassung im fraglichen Zeitraum für die Abteilung "$& #" verantwortlich. Ihm war somit der Auftragsumfang, den die Firma P3 mit dieser Rechnung geltend machte, in vollem Umfang bekannt.
3.
Die weitergehenden Feststellungen der Kammer zum Erhalt der Rechnung, dem Verfassen des Memos und der Weiterleitung an den Zeugen H2 entsprechen der Einlassung des Angeklagten und werden durch die entsprechenden Urkunden, die in der Hauptverhandlung verlesen worden sind, bestätigt.
4.
Bezüglich der subjektiven Seite des Tatbestands stützt die Kammer ihre Feststellungen wiederum auf den Werdegang des Angeklagten, der Rückschlüsse auf seine entsprechenden juristischen Kenntnisse zulässt. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass sich entsprechende Überlegungen selbst einem juristischen Laien aufdrängten, da Jedermann weiß, dass eine Bezahlung für strafbare Handlungen nicht rechtmäßig ist.
D.
(Rechtliche Wertung)
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der Verletzung des Fernmeldegeheimnisses in sieben Fällen (erfasst in den Ziffern 1 - 42 der Anklageschrift) im Sinne des § 206 Abs. 1 StGB, der Untreue in drei Fällen (Ziffern 43 - 45 der Anklageschrift) im Sinne des §§ 266 Abs. 1, 53 StGB, sowie des Betruges (Ziffer 46 der Anklageschrift) im Sinne der §§ 263 Abs. 1 und 3 Nr. 2 StGB schuldig gemacht.
I.
(Fall 45 der Anklage: Untreue nach Überweisung von € 25.000,--)
Dadurch, dass der Angeklagte die ihm von der UAG am ...20... für Ermittlungszwecke überwiesenen € 25.000,-- für eigene Zwecke verwandt hat, hat er sich zumindest in Höhe eines Betrages von € ...#,... wegen Untreue im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Aufgrund seiner Position als Leiter der Abteilung "$& #" kam dem Angeklagten eine besondere Vermögensbetreuungspflicht zu, denn er konnte selbständig finanzielle Verpflichtungen eingehen; ihm oblag die Verwaltung mehrerer Kostenstellen der Abteilung $& # und er war für die ordnungsgemäße Verwendung des ihm zugewiesenen Budgets verantwortlich.
Der auf sein Konto überwiesene Betrag in Höhe von € 25.000,-- war ihm als zweckgebundener Vorschuss für die Durchführung einer Ermittlungstätigkeit gewährt worden. Durch die Verwendung der Geldmittel zu eigenen Zwecken hat er seine gegenüber der UAG bestehende Vermögensbetreuungspflicht verletzt.
Da keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er die missbräuchliche Mittelverwendung bereits zu dem Zeitpunkt plante, als er die Überweisung der € 25.000,-- auf sein im Soll geführtes Konto bei der E AG beantragte, konnte die durch die Bank vorgenommene Verrechnung mit dem Negativsaldo in Höhe von € #...#,... dem Angeklagten nicht als Untreue-Tathandlung zugerechnet werden.
Aus dem gleichen Grund liegen die Voraussetzungen eines Betruges im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB nicht vor.
II.
(Fall 46 der Anklage: Betrug durch Vortäuschen von Telefonkartenrückkäufen)
Indem der Angeklagte sein Memo vom ...20... zum "Ankauf von inkriminierbaren Telefonkarten" zu einem angeblichen Preis von € 175.000,-- und sein Memo vom ...20... betreffend den "Ankauf von Telefonkarten" und das "Aufstocken des Barvorschusses" an den Zeugen H1 schickte, täuschte er diesen über den finanziellen Aufwand seines angeblichen Projekts, dessen Durchführung er zu keinem Zeitpunkt plante. Infolge der vom Angeklagten hervorgerufenen Fehlvorstellung über den finanziellen Aufwand des vermeintlichen Projekts nahm H1 am ...20... die Überweisung von € 150.000,-- auf das Konto des Angeklagten bei der E1 AG vor, durch die der UAG ein Vermögensschaden in gleicher Höhe entstand. Der Angeklagte handelte hierbei nicht nur vorsätzlich, sondern auch mit der Absicht, seine eigene Vermögenslage zu verbessern und sich demgemäß einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Soweit der Angeklagte angegeben hat, nach Erhalt des Geldes Teilbeträge hiervon für die Bezahlung der eidesstattlichen Versicherung verwandt zu haben, würde dies - die Richtigkeit des Vortrags unterstellt - an der Rechtslage nichts ändern. Mit der Gutschrift des Betrages in Höhe von € 150.000,-- auf seinem Konto war der Betrug vollendet. Überdies hat der Angeklagte auch angegeben, die so verwandten Gelder nach Erhalt der € 180.000,-- wieder "zurückgeführt" zu haben. Hierdurch wäre der gesamte Betrag in Höhe von € 150.000,-- in seinem Vermögen verblieben.
Der Angeklagte hat sich daher des Betruges im Sinne des § 263 StGB strafbar gemacht.
Angesichts der Höhe des Anweisungsbetrages von € 150.000,-- hat er hierdurch zu Lasten der UAG einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt. Ein solcher liegt vor, wenn die Schadenshöhe außergewöhnlich hoch ist. Obgleich der Begriff des Vermögensverlustes opferbezogen ist, bestimmt sich die Grenze objektiv und liegt nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur bei € 50.000,--.
III.
(Fälle 1- 42 der Anklage: Verstöße gegen das Fernmeldegeheimnis/
Projekte "S" und "D5")
Durch seine Tätigkeit im Rahmen der Projekte "S" und "D5" hat sich der Angeklagte der Verletzung des Fernmeldegeheimnisses in insgesamt sieben Fällen schuldig gemacht. Hierzu im Einzelnen:
Durch die Lieferung der Telefonverbindungsdaten an die P3 GmbH hat der Angeklagte gegenüber Dritten unbefugte Mitteilungen über solche Tatsachen gemacht, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen. § 206 Abs. 5 S. 2 StGB stellt klar, dass der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war, dem Fernmeldegeheimnis unterliegen. Als Beschäftigter der UAG zählte der Angeklagte auch zu dem in § 206 StGB genannten potentiellen Täterkreis. Die gelieferten Daten erlangte er gerade aufgrund seiner Stellung bei der UAG. Soweit er die Daten teilweise nicht eigenhändig an die P3 GmbH in C1 lieferte, sondern diese von den ehemals Mitangeklagten H4 und H3 bzw. dem Zeugen D6 weiterleiten bzw. in einer hierfür eigens eingerichteten, kennwortgeschützten Internetdropzone ablegen ließ, steht dies der (Mit-)Täterschaft des Angeklagten nicht entgegen. Denn dieses Vorgehen entsprach dem gemeinsamen, vom Angeklagten maßgeblich bestimmten Plan der Beteiligten. Indem er die relevanten Telefonnummern zwecks Überwachung an H3 und D6 aushändigte, machte er Vorgaben dazu, hinsichtlich welcher Anschlüsse die - anschließend weiterzuleitenden - Datenerhebungen erfolgen sollten. Seine Tatherrschaft übte der Angeklagte auch dadurch aus, dass er H3 die Mitteilung vom Ende des Projektes "S" machte und angab, von ihm keine weiteren Daten zu benötigen, wohingegen er D6 zur Vornahme weiterer Datenerfassungen (für das Projekt "D5") anhielt.
In wie vielen Einzelschritten die Datenlieferungen erfolgten, vermochte die Kammer nicht aufzuklären. Allerdings steht fest, dass sich die gezielte Verbindungsdatenerfassung nebst unbefugter Weitergabe der Daten gegen insgesamt sieben Personen richtete, und zwar gegen
1. U8 (Projekt "S")
2. X (Projekt "S")
3. L3 (Projekte "S" und "D5")
4. Q3 (Projekte "S" und "D5")
5. C8 (Projekt "D5")
6. L10 (Projekt "D5") und
7. N7 (Projekt "D5").
Wie bereits dargelegt, ordnete der Angeklagte an, auch die Verbindungsdaten derjenigen Gespräche zu erheben, bei denen eine der überwachten Personen angerufen wurde. Soweit die Verbindungsdaten dieser Gespräche erfasst und weitergeleitet wurden, war dies daher von seinem Vorsatz gedeckt. Die Erhebung und Auswertung der so ermittelten Verbindungsdaten stellt sich rechtlich aber als einheitlicher Verstoß gegen das Fernmeldegesetz sowohl hinsichtlich der Person des Anrufers als auch des - ohnehin überwachten - Angerufenen dar, da an einem Gespräch notwendigerweise mindestens zwei Personen beteiligt sind.
Dem Angeklagten war indessen nicht bekannt, dass das System "N3" in der Folge nicht nur diese Gesprächsdaten, sondern auch alle weiteren Verbindungsdaten des Anrufers speichern würde. Die über die konkrete Verbindung zu der überwachten Nummer hinausgehende Erhebung von Verbindungsdaten der Anrufer in der Folgezeit war daher nicht von seinem Vorsatz erfasst.
Zugunsten des Angeklagten war daher von nur sieben gezielt überwachten Personen und damit von sieben Taten auszugehen, durch die die 42 in der Anklageschrift aufgeführten Einzeltaten insgesamt erfasst sind.
Die an die P3 GmbH erfolgten Mitteilungen der Verbindungsdaten waren unbefugt. Denn nach § 88 Abs. 2 TKG ist jeder Diensteanbieter zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet. Weiterhin regelt § 88 Abs. 3 TKG, dass es den Diensteanbietern untersagt ist, sich oder anderen (über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus) Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Zu anderen Zwecken ist eine Verwendung ihrer dem Fernmeldegeheimnis unterliegenden Kenntnisse und die Weitergabe an andere nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht.
Die Maßnahmen waren nicht nach der Vorschrift des § 100 Abs. 3 TKG gerechtfertigt, die bereits nach ihrem Wortlaut nicht greift. Hiernach darf der Diensteanbieter - soweit erforderlich - beim Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte die Bestands- und Verkehrsdaten erheben und verwenden, die zum Aufdecken sowie Unterbinden von Leistungserschleichungen und sonstigen rechtswidrigen Inanspruchnahmen der Telekommunikationsnetze und -dienste erforderlich sind. Dem Angeklagten ging es vorliegend jedoch nicht um die Aufklärung von Leistungserschleichungen bzw. der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Telekommunikationsnetzen, sondern um die Abklärung unternehmensinterner Informationsflüsse an die Presse.
Es scheidet auch ein rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB aus, selbst wenn man die Vorschrift entgegen dem Wortlaut des bereits erwähnten § 88 Abs. 2 TKG für anwendbar hält. Denn jedenfalls stellten die Datenlieferungen an die P3 GmbH nicht das mildeste Mittel zur Abwendung der Gefahr von Straftaten nach dem Aktiengesetz oder dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar und waren als Notstandshandlung damit nicht erforderlich.
Auch war sich der Angeklagte - wie dargelegt - der Rechtswidrigkeit seines Handelns bewusst.
IV.
(Fälle 43 und 44 der Anklage:
Untreue durch Anweisung der Projektrechnungen "S" und "D5")
1.
Wie dargelegt wurde in dem Projekt "S" sowohl eine - rechtlich nicht zu beanstandende - Auswertung von Presseartikeln als auch eine - gegen das Fernmeldegeheimnis verstoßende und damit strafbare - Auswertung von Verbindungsdaten vorgenommen. Da die Auswertung der Verbindungsdaten gegen das gesetzliche Verbot des § 206 StGB verstieß, war zumindest dieser Teil des Vertrages wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach §§ 134, 139 BGB nichtig. Selbst wenn man aufgrund der Eigenständigkeit der Auswertung der Pressemitteilungen davon ausgeht, dass diese Teilnichtigkeit nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages führte, so stand der P3 GmbH ein Vergütungsanspruch lediglich für den auf die Auswertung von Presseartikeln bezogenen Teil des Auftrages zu.
Da ein Pauschalpreis geltend gemacht wurde, konnte der Rechnung nicht entnommen werden, welcher Teil des Gesamtbetrages auf die Presseauswertung entfiel. Die Rechnung war daher auch hinsichtlich der Vergütung für die Presseauswertung nicht fällig und hätte ohne eine ordnungsgemäße Aufschlüsselung der Leistungen insgesamt nicht bezahlt werden dürfen.
Die Rechtswidrigkeit und Strafbarkeit der Datenerhebung war dem Angeklagten aufgrund des Gutachtens des Rechtsanwaltes H5 positiv bekannt. Aufgrund seines sieben Semester dauernden Studiums der Rechtswissenschaft kannte er auch die Grundzüge des Vertragsrechts (Schuldrecht Allgemeiner Teil) sowie die Voraussetzungen der Nichtigkeit von Verträgen und die daraus resultierenden Folgen.
Dadurch, dass der Angeklagte das entsprechende Buchhaltungsformblatt der UAG abzeichnete, bestätigte er in Kenntnis dieser Umstände wahrheitswidrig die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Rechnung der P3 GmbH vom ...20... für das Projekt S über € 334.934,88. Hierdurch verstieß er in gravierender Weise gegen seine Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der UAG, die ihm als Kostenstellenverantwortlichem mit eigenem Budget Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen ließ. Die Bestätigung des Angeklagten war mit seinen Treuepflichten unvereinbar, was er erkannte.
Ungeachtet der Tatsache, dass die UAG in Ansehung der vorgelegten Rechnung mangels einer Aufschlüsselung der Aufteilung der Leistungen überhaupt nicht zur Zahlung verpflichtet war, ist der UAG jedenfalls hinsichtlich des auf die Auswertung der Verbindungsdaten entfallenen Teils der Vergütung ein Vermögensschaden entstanden, der sich allerdings mangels Aufschlüsselung nicht konkret beziffern lässt.
Die Kammer geht zugunsten des Angeklagten davon aus, dass die Presseauswertungen den ganz überwiegenden Teil der Forderung von € 288.271,45 (zzgl. Umsatzsteuer) ausmachten und sich der auf die Verbindungsdatenauswertung entfallende Anspruch auf einen Betrag unter € 50.000,-- belief.
2.
Indem der Angeklagte den Zeugen M mit seinem Memo vom ...20... zur Zahlung der Projektrechnung "D5" vom ...20... über € 358.440,-- über die Kostenstelle des Vorstandes veranlasste, verstieß er erneut gravierend gegen seine Pflichten zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der UAG. Denn er bestätigte, dass der Rechnungsbetrag "richtig berechnet, angemessen und fällig" sei, obwohl er wusste, dass auch der "D5"-Projektvertrag zumindest teilweise (i.e. bezüglich der Auswertung der Verbindungsdaten) nichtig war.
Da die Kammer nicht feststellen konnte, dass die vorgeschaltete Presseauswertung allein der Bestimmung der zu überwachenden Personen dienen sollte, kann nicht von einer Gesamtnichtigkeit des "D5"-Projektvertrages ausgegangen werden.
Die Pflicht des Angeklagten zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der UAG bestand ungeachtet der Tatsache, dass die Rechnung über die Kostenstelle des Vorstandsvorsitzenden beglichen werden sollte. Denn der Angeklagte hatte sich bereits frühzeitig nach dem Treffen vom ...20... mit dem Zeugen M ins Benehmen gesetzt und vereinbart, dass die von ihm aufgrund des Treffens initiierten Ermittlungsmaßnahmen zumindest teilweise über das Budget des Vorstandsvorsitzenden, d.h. über den vom Zeugen M verantworteten Etat des "D7" abgerechnet werden sollten. Hierdurch wurde dem Angeklagten ein weiterer Handlungsspielraum eingeräumt, durch den er wiederum eine diesbezügliche Verantwortung zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen übernahm. Der Angeklagte handelte dabei in Kenntnis der vorstehenden Umstände.
Durch die teilweise rechtsgrundlose Zahlung entstand der UAG ein nicht näher zu beziffernder Vermögensschaden. Zugunsten des Angeklagten geht die Kammer auch hier davon aus, dass die Presseauswertung den überwiegenden Teil der Forderung bildete und der für die Verbindungsdatenauswertung abgerechnete Teilbetrag unter € 50.000,-- lag.
V.
Die einzelnen Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB).
E.
I.
Bei der Wahl der jeweils anzuwendenden Strafrahmen und der Bemessung der konkreten Einzelstrafen hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Die Verletzung des Fernmeldegeheimnisses wird nach § 206 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
§ 263 Abs. 1 StGB sieht für den Betrug einen Strafrahmen der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen des Betruges sieht § 263 Abs. 3 S. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Dabei liegt gemäß § 263 Abs. 3 Ziffer 1) StGB ein besonders schwerer Fall in der Regel vor, wenn der Täter einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt.
§ 266 Abs. 1 StGB bestimmt als Strafmaß der Untreue ebenfalls eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
II.
Hinsichtlich aller elf abzuurteilenden Taten (Verletzung des Fernmeldegeheimnisses in sieben Fällen, Untreue in drei Fällen sowie Betrug) war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist. Während seines Berufslebens, das er insgesamt bei der UAG und ihrer Vorläuferin, der Q1, verbracht hat, war er jahrzehntelang beanstandungsfrei tätig. Seit der Begehung der Taten ist bereits geraume Zeit - rund fünf Jahre und mehr - vergangen und er ist seither nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Von seiner Verhaftung und der zwischenzeitlich erlittenen Untersuchungshaft zeigte er sich sichtlich beeindruckt. Strafmildernd war weiterhin die Verfahrensdauer zu berücksichtigen, die aufgrund des hohen Medieninteresses eine große Belastung für ihn darstellte. Hinzu kommt, dass ihm bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr der Verlust seiner Beamtenrechte droht und er sich darüber hinaus umfangreichen zivilrechtlichen Ansprüchen seiner ehemaligen Arbeitgeberin ausgesetzt sieht.
III.
1.
Hinsichtlich der Untreue im Zusammenhang mit der Verwendung des im Jahre 20... überwiesenen Geldbetrages in Höhe von € 25.000,-- hat die Kammer neben den bereits unter Gliederungspunkt E. II. aufgeführten strafmildernden Aspekten zugunsten des Angeklagten ferner berücksichtigt, dass es sich hierbei um seine erste Straftat handelte, die zudem lange Jahre zurückliegt. Das äußere Tatgeschehen hat er eingeräumt. Die Handhabung der UAG, Ermittlungsgelder auf Privatkonten ihrer Mitarbeiter zu überweisen, hat ihm die Tatbegehung erleichtert.
Zu seinen Lasten war demgegenüber maßgeblich die Schadenshöhe von € ...#,... zu berücksichtigen.
Unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sah die Kammer innerhalb des durch § 266 Abs. 1 StGB eröffneten Strafrahmens der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe allein die Verhängung einer Freiheitsstrafe als ausreichend an, um die Schuld des Angeklagten auszugleichen.
Diese sah die Kammer in Höhe von
acht Monaten
als tat- und schuldangemessen an.
2.
Hinsichtlich des Betruges im Zusammenhang mit dem vorgetäuschten Telefonkartenrückkauf hatte die Kammer in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) oder der Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) anzuwenden ist.
Bei der hierfür erforderlichen Gesamtschau hat die Kammer zugunsten des Angeklagten die bereits unter Gliederungspunkt E. II. aufgeführten strafmildernden Gesichtspunkte berücksichtigt. Auch hier wurde ihm die Tat durch die Handhabung der UAG, Firmengelder auf Privatkonten von Mitarbeitern zu überweisen, erleichtert.
Gegen ihn sprach neben der aus der Tatplanung und -ausführung erkennbaren erheblichen kriminellen Energie die Höhe des eingetretenen Schadens von € 150.000,--.
Die Kammer sah es angesichts dessen als nicht gerechtfertigt an, die Indizwirkung des Regelbeispiels entfallen zu lassen.
Innerhalb des so eröffneten Strafrahmens der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren hielt die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen.
3.
In Zusammenhang mit den sieben Verstößen gegen das Fernmeldegeheimnis war - neben den bereits unter Gliederungspunkt E. II. aufgeführten, strafmildernden Aspekten - zu berücksichtigen, dass der Angeklagte gestanden hat, die Erhebung der Verbindungsdaten im Projekt "S" veranlasst zu haben und er für die Erhebung der Daten im Projekt "D5" seine Verantwortlichkeit eingeräumt und die Opfer insgesamt um Entschuldigung gebeten hat. Darüber hinaus ist ihm zugute zu halten, dass er durch die Datenerhebungen keine eigensüchtigen Motive verfolgt hat, sondern die UAG vor allem vor Schaden bewahren wollte. Die Begehung der Taten wurde ihm wegen fehlender oder unzureichender Sicherheits- und Kontrollmechanismen der UAG und der U5 GmbH erleichtert. Das große Datenvolumen, das durch seine Taten erhoben wurde, relativiert sich dadurch, dass die Erfassung der weiteren Verbindungsdaten der Anrufer von ihm nicht beabsichtigt war.
Zu seinen Lasten musste jedoch die Dauer und der Umfang der einzelnen Datenerhebungen berücksichtigt werden, die sich innerhalb der einzelnen Taten zudem auf mehrere Rufnummern der überwachten Personen erstreckte.
Unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sah die Kammer innerhalb des durch § 206 Abs. 1 StGB eröffneten Strafrahmens der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe für jeden einzelnen Fall allein die Verhängung einer Freiheitsstrafe als ausreichend an, um die Schuld des Angeklagten auszugleichen.
Hierbei sah die Kammer folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen an:
a)
Für die Tat zu Lasten des U8 (Projekt "S") eine Freiheitsstrafe von
neun Monaten;
b)
für die Tat zu Lasten des Zeugen X (Projekt "S") eine Freiheitsstrafe von
neun Monaten;
c)
für die Tat zu Lasten des Zeugen L3 (Projekte "S" und "D5")
eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr und drei Monaten;
d)
für die Tat zu Lasten der Q3 (Projekte "S" und "D5") eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr und drei Monaten;
e)
für die Tat zu Lasten des C8 (Projekt "D5") eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr;
f)
für die Tat zu Lasten des L10 (Projekt "D5") eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr
und
g)
für die Tat zu Lasten der N7 (Projekt "D5") eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr.
4.
Bei der Bemessung der beiden Einzelstrafen für die Fälle der Untreue durch Anweisung der Projektrechnungen für die Projekte "S" und "D5" hat die Kammer die unter Gliederungspunkt E.II. aufgeführten, sämtlich zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigenden Strafzumessungsaspekte einbezogen. Darüber hinaus war zu bedenken, dass der Angeklagte in den beiden Fällen nicht eigennützig vorging und sich durch die Taten nicht selbst bereichert hat. Er hat das äußere Tatgeschehen eingeräumt. Innerhalb des nach § 266 Abs. 1 StGB eröffneten Strafrahmens der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sah die Kammer in beiden Fällen allein die Verhängung einer Freiheitsstrafe als ausreichend an, um die Schuld des Angeklagten auszugleichen.
Diese sah sie in beiden Fällen in Höhe von
zehn Monaten
als tat- und schuldangemessen an. Die Kammer hat hierbei auch die Konfliktlage des Angeklagten berücksichtigt, der bei einer mit Gründen versehenen Zurückweisung der Rechnungen mit der Aufdeckung seiner eigenen Straftat hätte rechnen müssen.
IV.
Aus diesen Einzelstrafen hatte die Kammer gemäß § 53 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.
Bei der Bemessung dieser Gesamtstrafe hat die Kammer nochmals sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte abgewogen und hierbei insbesondere auch den engen räumlichen, zeitlichen und situativen Gesamtzusammenhang zwischen den einzelnen Taten - insbesondere den Verletzungen des Fernmeldegeheimnisses - berücksichtigt.
Sie hielt die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und sechs Monaten
für erforderlich, aber auch angemessen, um die Schuld des Angeklagten auszugleichen.
F.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
LG Bonn:
Urteil v. 30.11.2010
Az: 23 KLs 10/10
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/afe34f773441/LG-Bonn_Urteil_vom_30-November-2010_Az_23-KLs-10-10