Landgericht Wuppertal:
Urteil vom 22. September 2005
Aktenzeichen: 15 O 101/05

(LG Wuppertal: Urteil v. 22.09.2005, Az.: 15 O 101/05)

Tenor

Die auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gerichtete Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfügungsrechtsstreits werden dem Verfügungs-kläger auferlegt.

Tatbestand

Unter der Bezeichnung ... betreibt der Verfügungskläger bundesweit einen Internethandel, der den Verkauf von Reinigungstechnik, Computern und Computerzubehör, Elektrozubehör sowie Druckerpatronen zum Gegenstand hat. Die auf der Webseite in erster Linie beworbene Reinigungstechnik betrifft den Verkauf von Reinigungsmaschinen im Außenbereich. Außerdem ist der Kläger als Agent der ... Versicherung gelistet. Im Jahre 2004 will der Verfügungskläger einen Jahresnettoumsatz in Höhe von ca. 348.000,-- Euro erzielt haben, wovon ca. 20.000,-- Euro auf den Umsatz mit Druckerpatronen, ca. 50.000,-- Euro auf dem Umsatz mit Reinigungsmaschinen und ca. 290.000,-- Euro auf den Umsatz mit Computern und Computerzubehör entfallen sein sollen. Diese Umsatzzahlen werden von der Verfügungsbeklagten unter Hinweis auf eine Auskunft der Creditreform vom 25. August 2005 ( Ablichtung Bl. 105 bis 107 GA ) bezweifelt, auf deren Inhalt verwiesen wird. Nach dieser Auskunft ist der Verfügungskläger gut für einen Höchstkredit in Höhe von 2.500,-- Euro.

Die Verfügunbsbeklagte handelt ihrerseits mit Notebooks, die sie im Internet anbietet. Weitere Überschneidungen mit dem Geschäftsbereich des Verfügungsklägers bestehen nicht.

Der Verfügungskläger hält zahlreiche Klauseln in den von der Verfügungsbeklagten seinerzeit verwandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für gesetzeswidrig und hat die Verfügungsbeklagte mit Anwaltsschreiben vom 27. Juni 2005 ( Ablichtung Bl. 36 bis 39 Gerichtsakten ) unter Beifügung einer Kostennote über 1.057,69 Euro abgemahnt. Die Verfügungsbeklagte hat daraufhin ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus dem Netz genommen und durch neue ersetzt. Die geforderte Unterlassungserklärung hat sie nicht abgegeben und die Kostennote nicht ausgeglichen.

Der Verfügungskläger ist der Ansicht, daß die nachfolgend im Wortlaut wiedergegebenen Klauseln gegen zwingendes Gesetzesrecht verstießen, und beantragt im Wege der einstweiligen Verfügung,

der Verfügungsbeklagten es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedrohten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den Gesellschaftern zu vollziehen ist, zu untersagen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit Lieferverträgen gegenüber privaten Letztverbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen:

"Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 2 Tagen nach Warenerhalt uns und dem Frachtführer schriftlich angezeigt werden. Übernahme der Ware durch den Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung"

"Offensichtliche Mängel der Ware sind uns unverzüglich nach der Lieferung in Textform anzuzeigen, anderenfalls entfallen unsere diesbezüglichen Gewährleistungspflichten"

"Offensichtliche Transportschäden sind bei der Anlieferung gegenüber der Transportperson zu rügen und zu protokollieren"

"Ist ein Liefergegenstand tatsächlich mangelhaft oder fehlt ihm eine zugesicherte Eigenschaft, sind wir nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung oder zur Nachbesserung berechtigt. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig"

"Sie sind als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB an Ihre Bestellung nicht mehr gebunden, wenn Sie binnen einer Frist von 2 Wochen nach Erhalt der Ware widerrufen"

"Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und kann schriftlich (E-Mail genügt) erfolgen"

"Wir übernehmen die Kosten der Warenrücksendung, wenn Ihre Bestellung einen Betrag von EUR 40,- übersteigt".

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte bezweifelt ein relevantes Wettbewerbsverhältnis zum Verfügungskläger. Im übrigen hält sie die Klage für rechtsmißbräuchlich. So habe der Verfügungskläger unwidersprochen bis zum Termin mindestens 23 im wesentlichen gleichlautende Abmahnschreiben an bundesweite Wettbewerber versandt, zuletzt unter dem 25. August 2005 ( Anlage zum Protokoll vom 31. August 2005 ), ebenfalls mit einer Kostennote über 1.057,69 Euro.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen der Parteien im Verhandlungstermin verwiesen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Selbst wenn man mit dem Verfügungskläger sämtliche der von ihm beanstandeten Klauseln für gesetzeswidrig hält und angesichts des zumindest in bezug auf den Vertrieb von Notebooks zwischen den Parteien bestehenden Wettbewerbsverhältnisses einen Verfügungsanspruch des Verfügungsklägers bejaht, bleibt die Klage dennoch ohne Erfolg. So ist bereits zweifelhaft, ob überhaupt ein Verfügungsgrund besteht, da die gemäß § 12 Abs. 2 UWG bestehende Dringlichkeitsvermutung durch die Umstände des vorliegenden Falles widerlegt sein könnte. Auch dies kann letztlich auf sich beruhen, da sich die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches im Ergebnis als rechtsmißbräuchlich erweist, § 8 Abs. 4 UWG. Denn unter Berücksichtigung aller Umstände ist davon auszugehen, daß diese Verfügungsklage vorwiegend dazu dient, gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen und Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Bei dieser Wertung hat sich die Kammer von folgenden Überlegungen leiten lassen:

Das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien ist marginal. Denn die Anzahl von Notebooks vertreibenden Internetshops ist nahezu unüberschaubar. Daß also der Verfügungskläger spürbare Beeinträchtigungen durch die zwischenzeitlich ohnehin geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten erlitten hat, ist unwahrscheinlich. Gleichwohl beharrt der Verfügungskläger im Verhältnis zur Verfügungsbeklagten auf Festsetzung eines nach Ansicht der Kammer deutlich übersetzten Gebührenstreitwertes von 25.000,-- Euro. Zudem hat der Verfügungskläger nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Verfügungsbeklagten nach dem gleichen Muster mindestens noch 23 weitere Interenetshopbetreiber abgemahnt und diesen ebenfalls Kostennoten seines Anwaltes in Höhe von über 1.000,-- Euro zukommen lassen. All dies zeigt, daß es der Verfügungskläger darauf anlegt, Kosten zu produzieren und damit seine Konkurrenten zu belasten. Denn angesichts der nur geringen Bedeutung durch die zumeist nur ungenauen oder unvollständigen Klauseln ist nicht erklärlich, warum sich der Verfügungskläger, nach aktueller Auskunft der Creditreform lediglich gut für einen "Höchstkredit (von) 2.500,-- Euro", offenbar wahllos mit Wettbewerbern anlegt, wenn dies nicht v o r w i e g e n d aus dem Motiv erfolgt, diese im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG zu schädigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Wert: 5.000,-- Euro.






LG Wuppertal:
Urteil v. 22.09.2005
Az: 15 O 101/05


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