Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 23. Januar 2004
Aktenzeichen: I-16 U 93/02

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 23.01.2004, Az.: I-16 U 93/02)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10. April 2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage in verfahrensfehlerfreier Weise zu Recht als unbegründet abgewiesen. Das Berufungsvorbringen des Klägers beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags, nach welchem der geltend gemachte Anspruch nicht besteht.

A.

Verfahrensfehler des Landgerichts sind nicht festzustellen. Insbesondere rügt der Kläger zu Unrecht, dass das Landgericht seine Hinweispflicht verletzt habe. Für einen Hinweis darauf, dass die von beiden Parteien in ihren Schriftsätzen behandelte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 2001 auch für den vorliegenden Streitfall Bedeutung hat, gab es keine Veranlassung, weil dies beiden Parteien bereits bekannt war.

Das Landgericht brauchte den Kläger auch nicht darauf hinzuweisen, dass es sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anschließen wollte. Der Kläger trägt den Grund hierfür in seinem Schriftsatz vom 26. November 2002 selbst vor: er hatte in seinen Ausführungen bereits mehrfach deutlich gemacht, dass er der Meinung ist, dass das Urteil des BGH vom 2.7.2001 vorliegend nicht anwendbar sei. Damit hatte er rechtliches Gehör gehabt und er hat auch zu den streitentscheidenden Gesichtspunkten vorgetragen. Die Hinweispflicht des Gerichts besteht nicht darin, den Inhalt seiner abschließenden Entscheidung vorwegzunehmen; die Parteien sollen vielmehr vor einer Überraschungsentscheidung bewahrt werden, was dadurch gewährleistet wird, dass das Gericht sie auf die streitentscheidenden Gesichtspunkte hinweist, wenn diese ihnen nicht bereits bewusst sind.

Im Übrigen hätte der Kläger mit der Berufungsbegründung aufzeigen müssen, auf welche Bedenken er seinerseits hingewiesen hätte, wäre er vom Landgericht darauf hingewiesen worden, dass es die genannte BGH-Entscheidung zugrunde legen wolle. An solchem Vortrag fehlt es auch im Schriftsatz vom 26. November 2002, in welchem lediglich der erstinstanzliche Vortrag wiederholt wird.

Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich geltend, das Landgericht habe den Sachverhalt durch Beweiserhebung aufklären müssen. Hierfür bestand keine Veranlassung, weil es aus seiner rechtlichen Sicht nicht darauf ankam, ob der Vortrag des Klägers, soweit er streitig ist, zutrifft.

B.

Es kann im vorliegenden Fall zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass eine so genannte "Haustür"-Situation vorlag, als er die Beteiligung an der L... AG als atypisch stiller Gesellschafter zeichnete. Ebenso kann unterstellt werden, dass er ein ihm zustehendes Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz rechtzeitig wahrgenommen hat.

Ein wirksamer Widerruf des Klägers führte allenfalls dazu, dass die streitgegenständliche stille Gesellschaft auseinanderzusetzen wäre mit der Folge, dass der Kläger ein etwa bestehendes Auseinandersetzungsguthaben geltend machen könnte. Diesen Anspruch erhebt der Kläger jedoch im vorliegenden Verfahren nicht. Ein etwaiges Guthaben zugunsten des Klägers wäre nach dem bisherigen Vortrag der Parteien auch nicht festzustellen.

I.

Auch für Gesellschaftsverträge gelten grundsätzlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die allgemeinen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe. Aus Gründen des Verkehrsschutzes für Dritte und des Bestandsschutzes für die Gesellschafter ist in der Rechtsprechung jedoch anerkannt, dass eine rückwirkende Abwicklung im Falle der Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrages nicht stattzufinden hat. Vielmehr werden solche Verträge bis zur Geltendmachung des Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgrundes als wirksam behandelt. Die Gesellschafter werden auf die Möglichkeit der Kündigung des Vertrages mit der Folge der Abwicklung des Gesellschaftsverhältnisses ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigungserklärung, also lediglich mit Wirkung für die Zukunft nach Maßgabe gesellschaftsrechtlicher Abwicklungsvorschriften verwiesen (BGHZ 55, 5, 8 f.; BGH NJW 1992, 1501, 1502; MüKo-Ulmer, BGB, 3. Aufl., 1997, § 705, Rn 260; Blaurock, Handbuch der stillen Gesellschaft, 5. Aufl., 1998, Rn 555).

Diese Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft greifen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei den stillen Gesellschaften ohne Differenzierung nach der Ausgestaltung im Einzelfall ein. Sie gelten damit auch unabhängig davon, ob es sich um eine typische oder atypische stille Gesellschaft handelt (BGHZ 55, 5, 8 f.; BGH NJW-RR 1991, 613; BGH WM 1993, 1277, 1279; BGH NJW-RR 1994, 1185, 1186; BGH NJW-RR 1995, 1061; Blaurock aaO, Rn 563 f.; Baumbach-Hopt, HGB, 30. Aufl., 2000, § 230, Rn 11).

Das Institut der fehlerhaften Gesellschaft ist jedoch erst dann relevant, wenn die Gesellschaft tatsächlich in Vollzug gesetzt worden ist (MüKo-Ulmer aaO, Rn 260), wozu es bei der stillen Gesellschaft genügt, dass Gesellschafter ihre Beiträge geleistet haben (BGHZ 13, 320, 321 f.; MüKo-Ulmer aaO, Rn 249; Blaurock aaO, Rn 556).

Es hat hingegen dann keine Geltung, wenn der rechtlichen Anerkennung der fehlerhaften Gesellschaft Interessen der Allgemeinheit oder besondere schutzwürdige Interessen Einzelner entgegenstehen, denen der Vorzug gebührt (BGHZ 55, 5, 9; Blaurock aaO, Rn 556).

II.

Danach kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, dass die streitgegenständliche Zeichnung einer stillen Beteiligung des Klägers an der L... AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, die Nichtanwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft rechtfertigen könnte.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher sich der Senat anschließt, gilt das Institut der fehlerhaften Gesellschaft auch bei den - typischen wie atypischen - stillen Gesellschaften. Eine solche ist auch im vorliegenden Fall gegeben.

a. Für die stille Gesellschaft, bei welcher die Beteiligung des stillen Gesellschafters an dem (kaufmännischen) Unternehmen eines anderen in einer Vermögens- oder sonstigen Einlage besteht, gelten - grundsätzlich - die Vorschriften der §§ 230 ff. HGB (ggf. in entsprechender Anwendung, vgl. Blaurock aaO, Rn 152 ff.; Baumbach/Hopt aaO, Rn 1). Sie ist reine Innengesellschaft und stellt eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung am Unternehmen eines anderen mit notwendigem Anteil am Gewinn und einer Einlage im Vermögen des Geschäftsinhabers dar. Ihr Wesen besteht in der Förderung eines gemeinsamen Zwecks, zu dessen Erreichung jeder Teil einen Beitrag leisten muss (Blaurock aaO, Rn 157).

Ein stille Publikumsgesellschaft entsteht durch die Beteiligung mehrerer stiller Gesellschafter auf der Grundlage mehrerer selbständiger, gleichlautender Gesellschaftsverträge oder auf der Grundlage eines einheitlichen Gesellschaftsvertrages (Blaurock aaO, Rn 178).

Als kaufmännisches Unternehmen, an der sich der Stille beteiligt, kommt auch die Aktiengesellschaft in Betracht, für welche jedoch Sondervorschriften in §§ 291 ff. AktG bestehen (Blaurock aaO, Rn 340 ff., 475 ff.).

b. Danach ist auch im vorliegenden Fall auf der Grundlage des Vertragsinhalts (Bl. 14-18 GA) und des übereinstimmenden Vorbringens der Parteien festzustellen, dass der Kläger und die Langenbahn AG einen Vertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft geschlossen haben.

2. Für diese Gesellschaft gilt das Institut der fehlerhaften Gesellschaft, wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass er einen wirksamen Widerruf seiner Willenserklärung erklärt hat.

Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft seien vorliegend nicht anwendbar.

Auch wenn die Regelungen des Haustürwiderrufsgesetzes anzuwenden sein sollten, stellt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher sich der Senat auch insoweit anschließt, keinen Grund dar, die genannten Grundsätze nicht anzuwenden. Das hat der Bundesgerichtshof in der zwischen den Parteien umfänglich diskutierten Entscheidung vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00 - entschieden (ZIP 2001, 1364, 1366 mit zustimmender Anmerkung von Allmendinger, EwiR 2001, 919; vgl. nunmehr auch OLG Stuttgart ZIP 2002, 1885, 1889 f. und OLG Dresden MDR 2002, 1324). Der Umstand, dass der Bundesgerichtshof in diesem Fall über die Beteiligung eines Anlegers an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu entscheiden hatte, rechtfertigt aus den bereits aufgezeigten rechtlichen Gründen keine abweichende Entscheidung im vorliegenden Fall.

Auch der Einwand des Klägers, er sei arglistig getäuscht worden und zur Anfechtung des Vertrages berechtigt, führt nicht ausnahmsweise dazu, dass das Gesellschaftsverhältnis rückwirkend als nichtig anzusehen ist. Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob der Vortrag zu einer arglistigen Täuschung, welche der Beklagten zuzurechnen wäre, überhaupt schlüssig ist. Selbst wenn dies bejaht werden könnte, wäre dieser Umstand rechtlich unerheblich. Auch im Falle einer arglistigen Täuschung des Geschäftsinhabers, der einen anderen hierdurch zum Abschluss eines Vertrages über eine stille Gesellschaft bewegt, finden die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung (BGHZ 55, 5, 10). Eine darüber hinausgehende Arglist, die es rechtfertigen könnte, einen Ausnahmefall anzunehmen, macht der Kläger nicht geltend. Das Vorbringen, die Beklagte betreibe mit ihrem Unternehmen ein Schneeballsystem, auch hierüber sei der Kläger bei Vertragsabschluss getäuscht worden, ist unschlüssig. Es fehlt jeder nachvollziehbare Sachvortrag, der die Schlussfolgerung auf diese Bewertung des Klägers zulassen könnte. Die Beklagte hat darüber hinaus mit Schriftsatz vom 8. November 2002 unter Bezugnahme auf eine Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Braunschweig schlüssig vorgetragen, dass das entsprechende Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden ist.

3. Folglich kann der Kläger mit den von ihm vorgebrachten Gründen nicht erfolgreich geltend machen, einen Anspruch auf Rückzahlung seiner Einlagen zu haben. Vielmehr ist er - sollte ein Recht zur Kündigung der Gesellschaft zu bejahen sein - darauf beschränkt, die Auseinandersetzung der Gesellschaft und die Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz zu fordern (vgl. BGH NJW-RR 1994, 1185, 1186; BGH NJW-RR 1995, 1061 f.). Der Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Einlagen des Klägers ist insoweit nur ein unselbständiger Rechnungsposten, der grundsätzlich nicht isoliert geltend gemacht werden kann. Er bestünde als selbständiger Anspruch ausnahmsweise nur dann, wenn er sich ohne besondere Abrechnung ermitteln ließe oder wenn feststünde, dass wenigstens ein Teilbetrag dem Kläger sicher zustünde (BGH NJW-RR 1991, 613, 614; BGH WM 1992, 1576, 1578). Diese Feststellungen kann der Senat nach dem beiderseitigen Parteivorbringen jedoch nicht treffen.

C.

Schließlich hat der Kläger auch einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte - sei es aus Delikt, sei es aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen - nicht schlüssig dargetan.

I.

Ein arglistiges Verhalten der Vermittler D... und G..., welches der Beklagten zuzurechnen wäre, ist nach dem Vortrag des Klägers nicht festzustellen.

Der Kläger legt nicht schlüssig dar, worin die Arglist im Einzelnen begründet gewesen sein soll. Er trägt selbst vor, dass sich für ihn die Situation lediglich "so dargestellt habe", als würde er mit der Beteiligung an der L... AG "ein Postsparbuch eröffnen, welches höhere Gewinne abwerfen würde". Daraus habe sich für ihn die "Auffassung" ergeben, er unterhalte mit der Beteiligung nur "ein Postsparbuch". Aufgrund dieses Vorbringens ist nicht erkennbar, welche objektiv falschen Tatsachen die Vermittler gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebracht oder welche falschen Eindrücke sie in dem Kläger mit zumindest bedingtem Vorsatz hervorgerufen haben. Der Inhalt des von ihm an demselben Tag unterzeichneten Vertrages spricht gegen die Darstellung des Klägers. Danach ist darauf hingewiesen worden, dass es sich nicht um eine mündelsichere Kapitalanlage handelt und dass ihn im Falle der Beendigung der stillen Gesellschaft eine auf den Betrag der getätigten Entnahmen beschränkte Nachschusspflicht treffen kann.

Es oblag dem Kläger, sich diese von ihm unterzeichneten Hinweise durchzulesen und geltend zu machen, wenn er sie nicht verstanden haben sollte. Es ist nach seinem Vortrag nicht festzustellen, dass die Vermittler ihn hieran arglistig gehindert haben könnten.

Auf die Frage, ob der Kläger auch den Prospekt mit weiteren Aufklärungs- und Warnhinweisen erhalten hat, bevor er den Vertrag unterschrieb, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

II.

Der Kläger macht ebenfalls ohne Erfolg geltend, die Beklagte habe ihr obliegende Aufklärungspflichten schuldhaft verletzt.

1. Der Kläger legt nicht schlüssig dar, dass zwischen den Parteien oder zwischen dem Kläger und den "Vermittlern", wie er sie in der Berufungsbegründung selbst bezeichnet, ein Beratungsvertrag geschlossen worden ist. Nach eigenem Vortrag hat er die beiden Vermittler nur über seine Ziele und Wünsche dahingehend informiert, dass er eine Geldanlage zum Zwecke der Altersvorsorge tätigen wolle; ferner hat er zum Ausdruck gebracht, er habe bislang lediglich eine sehr konservative Geldanlagepolitik betrieben. Daraufhin hätten die Vermittler die streitgegenständliche Beteiligung an der L... AG vorgestellt.

Aufgrund dieses Vorbringens lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger einen Beratungsvertrag geschlossen hat, aufgrund welchen Beratungs- und Aufklärungspflichten entstanden sein könnten, die über diejenigen einer bloßen Vermittlung einer Kapitalanlage hinausgehen. Es hat nämlich keine "allgemeine Finanzberatung" stattgefunden, wie der Kläger zu Unrecht meint. Vielmehr haben die Vermittler den Kläger lediglich auf die tatsächlich erfolgte Beteiligung aufmerksam gemacht und deren Vorteile (Steuerersparnis, Sicherheit) angepriesen. Das stellt keine Beratung über eine Kapitalanlage dar.

2. Der Senat kann daher nur davon ausgehen, dass es sich tatsächlich um Anlagevermittler gehandelt hat.

a. Inhalt und Umfang vorvertraglicher Aufklärungspflichten bestimmen sich nach den konkreten Umständen, insbesondere den Gefahren, die dem Vertragspartner aus dem Vertragsabschluss typischerweise drohen, aber auch nach seiner Lebens- und Geschäftserfahrung. Eine Pflicht zur Aufklärung über alle für den Vertragspartner erheblichen Umstände besteht nicht; entscheidend ist, ob eine solche Aufklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanscheuung im Einzelfall erwartet werden darf. Insbesondere ist über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck vereiteln können und daher für den anderen Teil von wesentlicher Bedeutung sind, so dass er nach der Verkehrsauffassung eine Mitteilung erwarten darf (BGH WM 1993, 1277, 1278 f.).

Stellung und Aufgaben eines Anlagevermittlers und eines Anlageberaters sind unterschiedlich. Ihre Pflichtenkreise decken sich nicht, auch wenn Überschneidungen möglich sind. Der jeweilige Pflichtenumfang kann auch nicht allgemein bestimmt werden, sondern nur anhand der Besonderheiten des Einzelfalles (BGH WM 1993, 1238, 1239).

Dem Anlagevermittler tritt der Kunde regelmäßig selbständiger gegenüber als einem Anlageberater. An ihn wendet er sich in der Regel in dem Bewusstsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht. Der zwischen beiden zustande kommende Vertrag zielt lediglich auf Auskunftserteilung ab. Er verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Kunden von besonderer Bedeutung sind (BGH WM 1989, 1923, 1924; BGH WM 1993, 1238, 1239).

b. Danach war die L... AG allenfalls verpflichtet, den Kläger ausreichend und zutreffend zu informieren. Dass sie diese Pflicht verletzt haben könnte, ist nicht festzustellen.

Wie bereits das Landgericht unangefochten festgestellt hat, ist der Kläger aufgrund der Warnhinweise im Vertrag über mögliche Nachteile oder Gefahren informiert worden. Seine Ansicht, er tätige eine Kapitalanlage, die hinsichtlich der Sicherheit vergleichbar sei mit einem Sparbuch, ist daher nicht nachvollziehbar. Sie ist allenfalls damit zu erklären, dass der Kläger es unterlassen hat, die Hinweise vor seiner Unterschrift zur Kenntnis zu nehmen. Aus diesem Grunde ist es dem Kläger offenbar auch entgangen, dass die Hinweise auch auf den Prospekt der Aktiengesellschaft verwiesen, in welchem unstreitig weitere Risikohinweise enthalten waren.

Auch insoweit kommt es letztlich nicht entscheidend darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Kläger den Emissionsprospekt erhalten hat, auch wenn sein jetziger Vortrag, er habe ihn erst Wochen später bekommen, nicht nachvollziehbar ist. Es bleibt unklar, warum der Kläger gleichwohl unterschrieben hat, er habe "die Gesamtheit dieser allgemeinen Vertragsbedingungen zur Kenntnis genommen", warum er weiter unterschrieben hat, ihm sei der Emissionsprospekt "heute ausgehändigt" worden, und warum er sich auch nach Erhalt des Prospekts nicht unverzüglich über die angeblich falsche Information der Vermittler beschwert hat.

Entscheidend ist jedoch, dass die nach dem Klägervortrag erteilte Information, es handele sich um eine "sichere Anlage", nicht falsch war. Sie war nämlich im Zusammenhang mit den schriftlichen Risikohinweisen zu verstehen. Danach ist der Kläger schriftlich darauf hingewiesen worden, es handele sich nicht um eine mündelsichere Anlage, sondern um eine Unternehmensbeteiligung, ferner bestehe möglicherweise eine beschränkte Nachschusspflicht. Eine Sicherheit "wie bei einem Postsparbuch" konnte der Kläger daher keinesfalls erwarten. Soweit er in der Berufungsbegründung vorträgt, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass es sich um eine Unternehmensbeteiligung mit Gewinn- und Verlustbeteiligung gehandelt habe, kann der Senat dies nur auf das unterbliebene Studium der Risikohinweise zurückführen, die der Kläger nicht den Vermittlern oder der L... AG anlasten kann. Seine Behauptung, er sei nicht auf die Nachschusspflicht hingewiesen worden, widerspricht dem Inhalt der schriftlich erteilten Hinweise.

Nach alledem ist für den Senat eine Verletzung konkret bestehender Aufklärungspflichten, welche die Beklagte als Rechtsnachfolgerin zum Schadensersatz verpflichten könnte, nicht festzustellen.

c. Es kann deshalb dahinstehen, ob auch die erfolgreiche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Aufklärungspflichtverletzung letztlich an den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft scheitern würde, solange nicht festzustellen ist, ob dem Kläger ein Auseinandersetzungsguthaben zusteht. Eine Pflichtverletzung der Vermittler führte nämlich dazu, dass der Kläger nach eigenem Vorbringen den Gesellschaftsvertrag nicht geschlossen hätte; auch diese Fallkonstellation könnte dem Institut der fehlerhaften Gesellschaft unterliegen (vgl. BGH WM 1993, 1277, 1279).

D.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist auf 5.530,-- Euro festgesetzt. In dieser Höhe ist der Kläger beschwert.

Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Dr. L... L... S... Vorsitzender Richter Richter am Richter am am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Oberlandesgericht






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 23.01.2004
Az: I-16 U 93/02


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