Kammergericht:
Beschluss vom 3. Februar 2003
Aktenzeichen: 1 W 496/02

(KG: Beschluss v. 03.02.2003, Az.: 1 W 496/02)

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Wert von 985,40 EUR zu tragen.

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine Beweisgebühr durch die Befragung des Klägers zu 1. im Termin am 22. Mai 2002 nicht entstanden.

1. Die protokollierte Anhörung einer Partei im Anwaltsprozess, die zur Sachaufklärung im Rahmen des § 141 ZPO vorgenommen wurde, löst regelmäßig keine anwaltliche Beweisgebühr aus. Das gilt auch dann, wenn das Gericht an die Partei bestimmte Fragen stellt, denn dies dient dem Gericht in der Regel nur zu der nach §§ 138, 139 ZPO gebotenen Erläuterung und Ergänzung des Parteivorbringens und der Beseitigung von Lücken, Unklarheiten oder Widersprüchen (vgl. statt aller Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, § 31 Rdnr. 106). Es führt daher auch nicht zur Entstehung einer Beweisgebühr, wenn sich bei dieser Anhörung Widersprüche zum anwaltlichen Vortrag der Partei ergeben und das Gericht seiner Entscheidung die Parteierklärungen zugrunde legt (Senat, JurBüro 95, 249 = KG-Report 95, 36 € LS €).

2. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor.

a) Ein solcher ist gegeben, wenn die Befragung der Partei und Protokollierung ihrer Erklärungen der Sache nach eine Parteivernehmung gemäß §§ 445 ff. ZPO darstellt oder ihr gleichzustellen ist. Eines förmlichen Beweisbeschlusses gemäß § 450 ZPO bedarf es dazu nicht, grundsätzlich wird aber eine Willensentschließung des Gerichts gefordert, aus der hervorgeht, dass das Gericht zu einer förmlichen Beweisaufnahme übergehen und sich nicht auf eine bloße Befragung der Partei beschränken will (von Eicken a.a.O., Rdnr. 105). Darüber hinaus reicht es aber auch aus, wenn das Gericht das Ergebnis der Parteianhörung beweismäßig wie bei einer Parteivernehmung nach § 448 ZPO verwertet hat (von Eicken a.a.O., Rdnr. 106; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 133). Das ist der Fall, wenn sich der Entscheidung klare Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass das Gericht seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer streitigen oder sonst für beweisbedürftig erachteten Tatsache gerade auf den Inhalt der Aussage der angehörten Partei stützt.

Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin sind diese Voraussetzungen hier nicht gegeben. Wie sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils vom 22. Mai 2002 ergibt, hat das Gericht die streitige und zunächst für beweisbedürftig gehaltene Frage der Echtheit der Urkunde vom 14. Dezember 1999 offen gelassen. Es hat die Bekundungen des Klägers ... allerdings gewürdigt und laut Sitzungsprotokoll darauf hingewiesen, dass sich angesichts dieser Bekundungen auf der Grundlage des eigenen Vorbringens der Kläger Bedenken gegen die von den Klägern angenommene Anspruchsgrundlage ergäben. Das aber ist keine beweismäßige Verwertung, sondern der zu 1. erörterte Regelfall einer erneuten tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Parteivorbringens im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung.

b) Die Beweisgebühr ist auch nicht dadurch entstanden, dass das Gericht den Kläger zu 1. als Aussteller der Urkunde vom 14. Dezember 1999 auch zu der € von der Beklagten bestrittenen € Frage der Echtheit der für die Beklagten abgegebenen Unterschrift ... gehört hat. Die Einholung von Erklärungen der Parteien über die Echtheit einer Privaturkunde dient gemäß §§ 138, 439 ZPO der Vorbereitung einer Beweisaufnahme, die gemäß §§ 440 ff. ZPO angeordnet wird, wenn das Gericht die Frage der Echtheit für beweisbedürftig hält. Diese Anhörung stellt noch keine Beweisanordnung des Gerichts € wie etwa die sogenannte Schätzungsvernehmung nach § 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO (vgl. Senat, AGS 96, 19) € dar.

Dass die Vorlegung der Originalurkunde im Termin vom 22. Mai 2002 keine Beweisgebühr auslöste, ergibt sich aus § 34 Abs. 1 BRAGO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.






KG:
Beschluss v. 03.02.2003
Az: 1 W 496/02


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