Oberlandesgericht Stuttgart:
Urteil vom 26. September 2012
Aktenzeichen: 9 U 65/12
(OLG Stuttgart: Urteil v. 26.09.2012, Az.: 9 U 65/12)
Tenor
1.) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 8.03.2012, Az. 6 O 163/11 Hg wird zurückgewiesen.
2.) Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
3.) Dieses und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 120 % der zu vollstreckenden Forderung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.) Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für die 1. und 2. Instanz: 77.500,- EUR
Gründe
I.
Die Klägerin macht mit der Klage einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung und der Beklagte mit der Widerklage Feststellungs-, Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche geltend.
1.) Die A. GmbH & Co oHG (Schuldnerin), bestehend aus den Gesellschaftern A. GmbH und P. B. AG, über deren Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 1.09.2010 ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist Eigentümerin des Grundstücks M.-E.-Str. (FlSt. .../5) in E./H.. Auf diesem Grundstück ist seit 21.05.2002 für die Klägerin in Abt. III Nr. 1 eine jederzeit ohne Kündigung fällige Grundschuld über 511.291,88 EUR nebst 15 % Zinsen eingetragen. Diese Grundschuld sicherte zunächst einen Kontokorrentkredit über 1 Mio. EUR vom 11.04.2002. Alleinvorstand der P. B. AG ist R. P., der 90 % der Aktien hält. Die AG hält alle Geschäftsanteile der GmbH, deren Geschäftsführer R. P. ist. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter der Schuldnerin bestellt.
Die Klägerin schloss mit der Schuldnerin am 27.02./11.03.2008 einen Kontokorrentvertrag über 1 Mio. EUR und am 3.07./7.07.2009 einen weiteren Kontokorrentvertrag über 500.000,- EUR. Beide Verträge wurden unter der Kontonummer 123... geführt. Mit Schreiben vom 12.07.2010 kündigte die Klägerin die gesamte Geschäftsverbindung mit der Schuldnerin und forderte diese auf, die offene Forderung in Höhe von 1.560.874,05 EUR zu begleichen. Die Forderung der Klägerin ist neben der streitgegenständlichen Grundschuld abgesichert durch zwei Bürgschaften, ein Geldmarktguthaben und weitere Grundschulden auf Immobilien des Gesellschafters R. P. (Immobilie in F., Wohnungseigentum in K. bei D., drei Eigentumswohnungen in der L. Str. in S.). Diese Sicherheiten wurden teilweise bereits verwertet. Für die grundpfandgesicherten Immobilien in der L. Str. in S. wurden 425.000,- EUR erlöst und das Geldmarktkonto wurde mit 38.216,20 EUR abgerechnet. Die Immobilie in K. wurde zwischenzeitlich für 561.000,- EUR verwertet.
Wegen der Einzelheiten wird nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts Bezug genommen.
2.) Das Landgericht hat der Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück M.-E.-Str. in H. wegen eines Teilbetrages von 50.000,- EUR stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
a) Die Klage sei zulässig, da die Klägerin als absonderungsberechtigte Grundpfandgläubigerin berechtigt sei, die erhobene Pfandklage gegen den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes zu führen. Die Klägerin habe auch ein Rechtsschutzbedürfnis.
b) Der Anspruch der Klägerin sei nach §§ 1192, 1147 BGB begründet. Der Beklagte sei zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet. Die Klägerin sei Inhaberin der fälligen streitgegenständlichen Grundschuld und als solche absonderungsberechtigt nach § 49 InsO. Einwendungen des Beklagten gegen den Duldungsanspruch seien nicht berechtigt. Die bestellte Grundschuld sei ausreichend bestimmt. Die Zweckerklärung bzw. die Grundschuldbestellung sei auch nicht deshalb nichtig, weil die Klägerin einen insolvenzabwendenden Sanierungskredit ungeprüft vergeben habe. Bei den eingeräumten Kontokorrentkrediten handele es sich nicht um Sanierungskredite in diesem Sinne, nachdem ein bestehender Kontokorrentkredit abgelöst worden sei. Dem Beklagten stehe ein Freigabeanspruch bezüglich der gewährten Grundschuld nicht zu. Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus den zur Absicherung des Kontokorrents bestellten weiteren Sicherheiten. Von einer Übersicherung könne nicht ausgegangen werden. Der Klägerin könne im Falle der vorliegenden Doppelbesicherung durch Gesellschafter- und Gesellschafts- bzw. (Schuldner-)sicherheiten keine bestimmte Reihenfolge der Sicherheiten-verwertung vorgeschrieben werden. Eine Vorabbefriedigung beim Gesellschafter sei nicht geboten. Eine entsprechende Verpflichtung ergebe sich auch nicht aus § 44a InsO. Der Insolvenzverwalter könne den Zugriff eines Gläubigers auf die Sicherheit der Masse nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht abwenden. Die Klägerin sei als Gläubigerin in der Freiheit ihrer Entscheidung, welche Sicherheiten sie verwerten wolle, nicht eingeschränkt.
c) Die vom Beklagten erhobene Widerklage sei teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Unzulässig seien die mit der Widerklage geltend gemachten Widerklaganträge Ziffer 1 und 2, da diese denselben Streitgegenstand wie die Klage betreffen. Ansprüche auf Rechnungslegung und Auskunft seien nicht gegeben. Ein Rechnungslegungsanspruch hinsichtlich der einzelnen Kontokorrentkredite bestehe nicht, da die Klägerin die Kredite über ein Konto geführt habe. Dies sei weder vor dem Hintergrund der unterschiedlich eingeräumten Sicherheiten zu beanstanden, weil die streitgegenständliche Grundschuld auch zukünftige Forderungen umfasse, noch aufgrund der Anlassrechtsprechung. Auch liege kein üblicher Fall einer Drittsicherung mit der Folge der Unwirksamkeit der weiten Zweckerklärung vor, da Gesellschafter und Gesellschaft persönlich und wirtschaftlich sehr eng miteinander verbunden seien. Zur Auskunft über den Stand der Sicherheitenverwertung sei die Klägerin nicht verpflichtet. Ein Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus §§ 261, 242 BGB. Allenfalls nach der Verwertung der Sicherheit ergebe sich ein Anspruch. Zur Darlegung der Kalkulation des in Rechnung gestellten Zinssatzes sei die Klägerin nicht verpflichtet.
3.) Der Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 8.03.2012, das ihm am 13.03.2012 zugestellt wurde, mit Schriftsatz vom 3.04.2012, der am 4.04.2012 einging, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 25.04.2012 begründet. Er verfolgt in der Berufung den Antrag auf Klagabweisung weiter und macht die mit der Widerklage erhobenen Anträge weiterhin geltend.
a) Die von der Klägerin geltend gemachte Restforderung nach Verwertung einiger Immobilien in Höhe von noch 656.567,66 EUR sei durch Sicherheiten des Gesellschafters R. P., durch eine Grundschuld an einem Grundstück in F. mit einem Wert von ca. 600 - 700.000,- EUR und zwei voll werthaltige Bürgschaften in Höhe von 250.000,- EUR, die den Forderungsbetrag der Klägerin weit übersteigen, ausreichend gesichert. Die streitgegenständliche Sicherheit der Gesellschaft sei zur Sicherung der klägerischen Forderung nicht notwendig.
b) Die Klägerin sei im Interesse der nicht gesicherten Gläubiger der Schuldnerin verpflichtet, sich vorrangig beim Gesellschafter P. zu befriedigen. Diese Verpflichtung bestehe, da es sich bei den gewährten Kontokorrentkrediten um Sanierungskredite gehandelt habe, die ohne Prüfung der Sanierungsaussichten durch einen unabhängigen Wirtschaftsfachmann erfolgt seien. Weiter ergebe sich eine Verpflichtung zur vorrangigen Verwertung aus §§ 44a und 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Infolge der ausreichenden Sicherung der Forderung durch den Gesellschafter P. sei die Klägerin zur Freigabe der Grundschuld verpflichtet. Der Duldungsanspruch sei darüber hinaus durch § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG hinsichtlich der Zinsen zeitlich begrenzt. Im Übrigen wird vom Beklagten der gesamte Sach- und Beweisvortrag der ersten Instanz zum Gegenstand des Berufungsvorbringens gemacht.
(1) Die Einstufung der Darlehen als Sanierungskredite sei seit Beginn des Engagements der Klägerin gegeben und von ihr in der ersten Instanz nicht bestritten worden. Er sei in der ersten Instanz nicht darauf hingewiesen worden, dass die Kammer das Vorliegen eines Sanierungskredits bezweifle, weshalb die Bewertung im Urteil überraschend gewesen sei. Bereits bei der Einräumung der Kontokorrentkredite im April 2002 (bestehend aus einem Eurokredit über 750.000,- EUR (Kto. Nr. ...315) und einem KSK Kredit über 250.000,- EUR) und im März 2003 (faktisch ein weiterer Eurokredit über 900.000,- EUR (Kto.Nr. ...944)) habe ein Sanierungsfall vorgelegen, der die externe Begutachtung durch einen Wirtschaftsfachmann erforderlich gemacht habe. Die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin sei immer angespannt gewesen und eine Insolvenz habe nur deshalb vermieden werden können, da der Gesellschafter P. von 2005 bis 2009 der Schuldnerin insgesamt Darlehen im Umfang von 2.670.000,- EUR gewährt habe. Ein Darlehen des Gesellschafters in Höhe von 750.000,- EUR sei 2008 erforderlich gewesen, nachdem die Klägerin der Verlängerung des Eurokredits Nr. ...315 über den 20.02.2008 hinaus nicht zugestimmt habe. Hierdurch habe sich der Kreditrahmen der Schuldnerin bei der Klägerin auf 1,15 Mio. EUR reduziert, der dann später in den Kontokorrentkredit am 27.02./11.03.2008 über 1 Mio. EUR eingegangen sei. Der weitere Kontokorrentkredit über 500.000,- EUR am 3./7.07.2009 sei in Höhe von 150.000,- EUR zur teilweisen Rückführung des KSK Kredits gewährt worden, weshalb nur noch 350.000,- EUR zur Verbesserung der Liquiditätssituation der Schuldnerin vorhanden gewesen seien. Die Schuldnerin sei seit 2002 durchgehend ein Sanierungsfall mit durchweg negativem Eigenkapital gewesen. Die Sanierungsziele bis zur Insolvenz seien nie erreicht worden und es habe ständig Zahlungsunfähigkeit gedroht. Eine Überschuldung habe nur deshalb nicht vorgelegen, da die Gesellschafter Rangrücktritte erklärt haben. Dies sei der Klägerin auch bekannt gewesen, die in ständigem Kontakt zur Schuldnerin gestanden und alle Jahresabschlüsse erhalten habe. Nur vor dem Hintergrund der bestehenden Sicherheiten habe die Klägerin ausschließlich im eigenen wirtschaftlichen Interesse die Schuldnerin am Leben erhalten und hierbei gegen die Interessen der nicht gesicherten Gläubiger gehandelt.
(2) Die Verpflichtung zur vorrangigen Verwertung ergebe sich auch aus §§ 44a, 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft könne ein Gläubiger, der eine Sicherheit eines Gesellschafters habe, nur anteilige Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit er mit den Gesellschaftersicherheiten ausgefallen sei. Hieraus ergebe sich der Grundsatz, dass eine Verwertung der Gesellschaftersicherheiten vorrangig erfolgen müsse. An diesem Grundsatz ändere sich auch nichts dadurch, dass der Masse ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Gesellschafter eingeräumt werde, soweit dieser durch die Verwertung der Gesellschaftssicherheit von seiner Haftung frei werde.
c) (1) Die Widerklageanträge Ziffer 1 und 2 seien zulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis sei gegeben. Werde der Duldungsklage stattgegeben, seien diese Anträge unbegründet. Bei einer Abweisung der Duldungsklage, seien die Anträge erforderlich, um das Rechtsverhältnis der Parteien für die Zukunft rechtsverbindlich festzulegen. Nur so sei es möglich, künftige Klagen zu vermeiden. Der Widerklageantrag Ziffer 2 habe sich durch die Veräußerung des Objekts K. teilweise erledigt.
(2) Die Klägerin sei trotz der Vorlage einer Forderungsabrechnung vom 3.04.2012 weiterhin zur Rechnungslegung verpflichtet. Bei den bislang vorgelegten Abrechnungen handele es sich nur um Zwischenabrechnungen. Erst die Schlussabrechnung werde zeigen, ob die Klägerin richtig abgerechnet habe.
(3) Ein Auskunftsanspruch über die Verwertung der Gesellschaftersicherheiten bestehe nicht erst nach deren Verwertung, sondern infolge einer gebotenen analogen Anwendung der §§ 167 ff InsO schon während der Verwertung der Gesellschaftersicherheiten. Dies ergebe sich daraus, dass er als Insolvenzverwalter die Interessen der nicht gesicherten Gläubiger mit zu berücksichtigen habe. Hinsichtlich der Verwertung des Objekts K. sei zwischenzeitlich der Auskunftsanspruch insoweit erledigt.
(4) Zu Unrecht habe das Landgericht einen Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der Kalkulation der Zinssätze verneint. Die Klägerin habe die Verwertungserlöse bislang mit bestehenden Zinsforderungen verrechnet. Es stelle sich die Frage nach den Refinanzierungskosten der Klägerin. Die Gewährung der Auskunft sei Voraussetzung eines substantiierten Bestreitens eines Saldoabschlusses. Der angenommene Zinssatz könne entscheidend für die Frage der Vollbefriedigung der Klägerin durch die Verwertung der Gesellschaftersicherheiten sein.
Der Beklagte beantragt:
I. ) Das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 8.03.2012, Az. 6 O 163/11, wird bezüglich des Tenors Ziffer 1 aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
II. ) Das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 8.03.2012, Az. 6 O 163/11 wird bezüglich des Tenors Ziffer 2 aufgehoben und es wird gegen die Klägerin erkannt:
1.) Es wird festgestellt, dass der Beklagte gemäß Kontokorrentvertrag vom 27.02.2008 zur Kontonummer 123... AZ: 573-re/579-si der Klägerin mit der Fa. A. GmbH & Co. und den korrespondierenden Sicherungszweckvereinbarungen zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundeigentum, eingetragen in das Grundbuch von E. für H., Blatt 2130, Bestandsverzeichnis Nr. 1, der Gemarkung H., Flst. .../5, M.-E.-Str., Gebäude- und Freifläche 42 a 95 qm erst und nur insoweit verpflichtet ist, als die Klägerin nach Verwertung der von R. P. gestellten Grundschulden über insgesamt 511.291,88 EUR auf das Objekt G., F., Heft 21... gemäß Zweckerklärung vom 27.02.2008 und nach Einziehung der Bürgschaft des R. P., S. Mühle, 71... E. über 150.000,- EUR gemäß Bürgschaftserklärung vom 27.02.2008 einen Ausfall erlitten und hierüber dem Beklagten Rechnung gelegt hat.
2.) a) Es wird festgestellt, dass der Beklagte gemäß Kontokorrentvertrag vom 03.07.2009 zur Kontonummer 123... AZ: 573-re/579-si der Klägerin mit der Fa. A. GmbH & Co. und den korrespondierenden Sicherungszweckvereinbarungen zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundeigentum, eingetragen in das Grundbuch von E. für H., Blatt 2130, Bestandsverzeichnis Nr. 1, der Gemarkung H., Flst. .../5, M.-E.-Str., Gebäude- und Freifläche 42 a 95 qm erst und nur insoweit verpflichtet ist, als die Klägerin nach Einziehung der Bürgschaft des R. P., S. Mühle, 71... E. über 100.000,- EUR einen Ausfall erlitten und hierüber dem Beklagten Rechnung gelegt hat.
b) Es wird festgestellt, dass sich der ursprüngliche Widerklageantrag Ziffer 2 insoweit erledigt hat, als der Beklagte beantragt hat festzustellen, dass die Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundeigentum, eingetragen in das Grundbuch von E. für H., Blatt 2130, Bestandsverzeichnis Nr. 1, der Gemarkung H., Flst. .../5, M.-E.-Str., Gebäude- und Freifläche 42 a 95 qm erst nach Verwertung der von Herrn R. P. gestellten Grundschulden über 1.500.000,- EUR auf das Objekt K., Blätter 1074 bis 1079, 1086 bis 1092, 1304 bis 1312 und 1317 bis 1329 besteht, sofern die Klägerin noch einen Ausfall erlitten und dem Beklagten Rechnung gelegt hat.
3.) Die Klägerin wird verurteilt, gegenüber dem Beklagten spezifiziert mit Belegen über die vereinnahmten Sicherheitenverwertungserlöse - getrennt nach den Kontokorrentverträgen vom 27.02.2008 und 3.07.2009 - Rechnung zu legen.
4.) a) Die Klägerin wird verurteilt, gegenüber dem Beklagten Auskunft zu erteilen über den Stand der Verwertung der Grundschuld auf dem Objekt Am G. in F. Heft 21... gemäß Zweckerklärung vom 27.02.2008 und Kontokorrentkreditvertrag vom 27.02.2008.
b) Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit insoweit erledigt hat, als beantragt wurde die Klägerin zu verurteilen, gegenüber dem Beklagten Auskunft zu erteilen über den Stand der Verwertung der Grundschulden über 1.500.000,- EUR auf dem Objekt K., Blätter 1074 bis 1079, 1086 bis 1092, 1304 bis 1312 und 1317 bis 1329 gemäß Kontokorrentkreditvertrag vom 3.07.2009.
5.) Die Klägerin wird verurteilt, gegenüber dem Beklagten Auskunft zu erteilen, ob und mit welchem Ergebnis sie bis jetzt die Bürgschaften des Herrn R. P., S. Mühle, 71... E. über 100.000,- EUR gemäß selbstschuldnerischer Bürgschaftserklärung vom 3.07.2009 und über 150.000,- EUR gemäß selbstschuldnerischer Bürgschaftserklärung vom 27.02.2008 eingezogen hat.
6.) Die Klägerin wird verurteilt, gegenüber dem Beklagten Auskunft zu erteilen über die Kalkulation der Höhe des für die Zeit nach Insolvenzeröffnung am 1.09.2010 in Rechnung gestellten Zinssatzes.
III.) Hilfsweise beantragt die Beklagte, den Rechtsstreit an die erste Instanz zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuweisen.
4.) Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin schließt sich den teilweisen Erledigungserklärungen der Widerklageanträge Ziffer 2 und 4 nicht an. Diese Widerklaganträge seien von Anfang an unzulässig, zumindest aber unbegründet gewesen.
Weiter ist sie der Ansicht, das Landgericht Heilbronn habe der Klage mit zutreffender Begründung stattgegeben und die Widerklage zutreffend abgewiesen. Mit einem Verkaufserlös der Immobilie in F. sei allenfalls in Höhe von 500.000,- EUR zu rechnen, weshalb bei einer nicht werthaltigen Bürgschaft eine vollständige Absicherung nicht gegeben sei. Der Kontokorrentkredit, der durch die streitgegenständliche Grundschuld gesichert worden sei, habe keinen Sanierungscharakter gehabt, da er ein bestehendes Kreditengagement abgelöst habe. Der Sachvortrag des Beklagten zur Begründung eines Sanierungskredits sei neu, werde bestritten und sei in der Berufungsinstanz nicht mehr zuzulassen.
II.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.
1.) Der Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn nach §§ 517, 519 ZPO form- und fristgemäß das statthafte Rechtsmittel der Berufung eingelegt und dieses gemäß § 520 ZPO form- und fristgemäß begründet.
2.) Die Berufung ist unbegründet, soweit sie die Verurteilung des Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung angreift.
a) Die von der Klägerin erhobene Klage gegen den Beklagten ist zulässig. Die Pfandklage nach § 49 InsO ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes zu richten (vgl. Kirchhof/Lwowski/Stürner in MüKo InsO, 2. Aufl., Vor §§ 49 -52, Rn. 142; Andres in Nerlich/Römermann, InsO, EL 10, § 49, Rn. 18, m.w.N.).
b) Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück Flst. .../5 der Gemarkung H., eingetragen im Grundbuch von E. für H. Blatt 2130 nach §§ 1192, 1147 BGB zu. Die Klägerin ist als Inhaberin der fälligen streitgegenständlichen Grundschuld nach § 49 InsO zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. Die Grundschuld ist bestimmt. Die zwischen der Schuldnerin und der Klägerin getroffene Sicherungsabrede ist nicht wegen einer gescheiterten Sanierung der Schuldnerin nach § 138 BGB nichtig. Die von der Schuldnerin gestellte Sicherheit ist auch nicht gegenüber den der Klägerin eingeräumten Gesellschaftersicherheiten nach §§ 44a, 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nachrangig. Durch die eingeräumten Sicherheiten ist die Klägerin nicht übersichert bzw. zur Freigabe der Grundschuld verpflichtet.
(1) Die Grundschuld am Grundstück der Schuldnerin ist im Kontokorrentkreditvertrag vom 27.02./11.03.2008 im Zusammenhang mit der zeitgleich erfolgten Zweckerklärung, in der die im Grundbuch von E. Blatt 2130 H, BV 1, Parkplatz auf dem Pfandobjekt M.-E.-Str. 9, 71... E. eingetragene Grundschuld bezeichnet ist, als Grundsicherung des Kontokorrentkredites ausreichend bestimmt.
Die Grundschuld am Grundstück der Schuldnerin dient auch der Sicherung des weiteren der Schuldnerin eingeräumten Kontokorrentkredits vom 3./7.07.2009. Obwohl die streitgegenständliche Grundschuld in diesem Kreditvertrag nicht als Sicherheit aufgeführt wird, wird dieser Kredit von der Zweckerklärung vom 27.02./11.03.2008 erfasst. Die Grundschuld dient der Sicherung der bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Klägerin gegen die Schuldnerin. Nachdem bezüglich der streitgegenständlichen Grundschuld Schuldner und Sicherungsgeber identisch sind und eine Drittsicherung nicht vorliegt, ist die anlässlich des Kontokorrentvertrages vom 27.02/11.03.2008 gewählte weite Zweckerklärung unproblematisch (vgl. Epp in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Aufl., § 94, Rn. 311). Dies auch hinsichtlich der durch den Mehrheitsaktionär und Geschäftsführer P. gewährten Drittsicherheiten, nachdem dieser ausreichend und maßgeblich selbst Einfluss auf die Entstehung künftiger Forderungen der Klägerin gegenüber der Schuldnerin nehmen konnte (vgl. Epp in Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., § 94, Rn. 326).
(2) Eine Unwirksamkeit der zugunsten der Klägerin erfolgten Grundschuldbestellung am 21.05.2002 oder einer Sicherungsabrede im Zusammenhang mit der Gewährung eines Sanierungskredits nach § 138 Abs. 1 BGB liegt nicht vor. Für die Annahme einer sittenwidrigen Gläubigerbenachteiligung oder Gläubigergefährdung durch die Einräumung eines mit der streitgegenständlichen Grundschuld gesicherten Kontokorrentkredits oder einer sich mit der Krediteinräumung ergebenden Insolvenzverschleppung der Schuldnerin, für die auf den Inhalt des zwischen der Klägerin und der Schuldnerin geschlossenen Vertrages und auf die sie leitenden Beweggründe abzustellen ist (vgl. Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 8. Aufl., Rn. 5.15), fehlt es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage, jedenfalls in subjektiver Hinsicht. Für die Tatbestandsvoraussetzungen trägt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast (Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 138, Rn. 23).
(a) Nachdem die insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbestände Spezialregelungen für Geschäfte darstellen, deren Inhalt und Zweck im Wesentlichen auf eine Gläubigerbenachteiligung hinausläuft, kommt eine Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit nur dann in Betracht, wenn zu den Tatsachen, die die Anfechtung begründen, weitere besondere und gewichtige Fallumstände hinzutreten, die die Bewertung als sittenwidrig rechtfertigen (BGH, Urteil vom 4.07.2000 - VI ZR 192/99, Rn. 9, zitiert nach juris).
(b) Im Zusammenhang mit der Kreditgewährung geschlossene Sicherungsverträge sind nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn eine Bank einem insolvenzreifen Unternehmen zum Zwecke der Sanierung einen Kredit gegen Sicherheitsleistungen gewährt und dadurch in sittenwidriger Weise bewirkt, dass Dritte über die Kreditwürdigkeit des Unternehmens getäuscht werden (BGH, Urteil vom 9.07.1953 - IV ZR 242/52, Leitsatz und Rn. 10 ff, zitiert nach juris; OLG München, Urteil vom 24.07.1998 - 23 U 1620/98, Rn. 14, zitiert nach juris). Teilweise wird gefordert, dass eine Bank verpflichtet ist, vor der Krediteinräumung durch einen branchenkundigen Wirtschaftsfachmann eingehend und objektiv prüfen zu lassen, ob das Sanierungsvorhaben Erfolg verspricht (vgl. BGH, Urteil vom 9.07.1953 - IV ZR 242/52, Leitsatz und Rn. 10, zitiert nach juris; offen gelassen: BGH, Urteil vom 11.11.1985 - II ZR 109/84, Rn. 14 ff, zitiert nach juris; zum Streitstand vgl. Häuser in Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., § 85, Rn. 121; Obermüller, a.a.O., Rn. 5.49). Eine positive Prüfung durch einen externen Fachmann begründet zumindest einen ernsthaften Sanierungsversuch, der eine objektive Gläubigerbenachteiligung ausschließt (BGH, Urteil vom 4.12.1997 - IX ZR 47/97, Rn. 28, zitiert nach juris). Unterlässt eine Bank die bei bevorstehendem Zusammenbruch des Schuldners gebotene Prüfung, so trifft sie der Vorwurf, sich leichtfertig über die Gefahr hinweggesetzt zu haben, dass andere Gläubiger über die Kreditwürdigkeit des Schuldners getäuscht werden. Sittenwidrigkeit wird dann angenommen (BGH, Urteil vom 9.07.1953 - IV ZR 242/52, Leitsatz und Rn. 10; BGH, Urteil vom 19.03.1998 - IX ZR 22/97, Rn. 36, zitiert nach juris).
(c) Der Zeitpunkt, ab dem Sicherungsabreden bei Kreditgewährungen Gefahr laufen, wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB nichtig zu sein, wird in Rechtsprechung und Lehre nicht einheitlich angenommen. Unstreitig ist, dass sich das Unternehmen in der Krise befunden haben muss, wobei unklar bleibt, wann eine Unternehmenskrise anzunehmen ist. Die vom BGH geforderte Insolvenzreife (BGH Urteil vom 9.07.1953 - IV ZR 242/52) wird teilweise bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, teilweise bereits im Zeitpunkt der Sanierungsbedürftigkeit angenommen (so Obermüller, a.a.O., Rn. 5.28; vgl. zur Diskussion: Schäffler, BB 2006, S. 56 ff).
(d) Eine Festlegung, ab wann die Schuldnerin sich im Zustand der Insolvenzreife befand, ist nicht erforderlich, da der erste von der Klägerin eingeräumte Kontokorrentkredit am 11.04.2002 über 1 Mio. EUR, der bereits durch die streitgegenständliche Grundschuld gesichert wurde, kein Sanierungskredit war und ein unredliches Verhalten der Klägerin in Zusammenwirkung mit der Schuldnerin nicht festgestellt werden kann. Aufgrund der unstreitigen Umstände und der vorgelegten Unterlagen ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin auch später ernsthaft und mit aus ihrer Sicht tauglichen Mitteln die Sanierung der Schuldnerin angestrebt hat und sie sich bei der Gewährung der weiteren Kontokorrentkredite und dem Abschluss der Sicherungsvereinbarungen nicht sittenwidrig über Belange anderer gegenwärtiger und zukünftiger Gläubiger hinweggesetzt und deren Benachteiligung leichtfertig in Kauf genommen hat.
(aa) Der bereits mit der streitgegenständlichen Grundschuld gesicherte Kontokorrentkredit vom 11.04.2002 über 1 Mio. EUR war kein Sanierungskredit. Entsprechender Vortrag des Beklagten ist neu und nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, da der Beklagte Gründe, die eine Nachlässigkeit beim erstinstanzlichen Vortrag ausschließen, nicht vorträgt. In der ersten Instanz hat der Beklagte pauschal vorgetragen, dass die Schuldnerin spätestens Ende 2007 ein Sanierungsfall war und im Jahr 2008 Insolvenzreife bestand. Hinsichtlich des vorausgehenden Zeitraums wird von ihm in der ersten Instanz nur ausgeführt, dass im Juli 2002 Zahlungsunfähigkeit gedroht habe und seit 2005 die Schuldnerin ein zunehmend sich verschärfender Sanierungsfall gewesen sei (vgl. Blatt 20 f d. Akten). Ausführungen zum Kontokorrentkredit vom 11.04.2002 sind vollständig unterblieben. Erst in der Berufungsbegründung führt der Beklagte aus, dass es sich bereits bei diesem Kredit um einen Sanierungskredit gehandelt habe. Ein richterlicher Hinweis, dessen Unterbleiben der Beklagte moniert, war nicht geboten, nachdem der Vortrag des Beklagten insoweit eindeutig war.
(bb) Der den Kontokorrentkredit vom 11.04.2002 ablösende Kontokorrentkredit vom 20.03.2003 über 2 Mio. EUR stellt zwar eine Erweiterung des der Schuldnerin eingeräumten Kreditrahmens dar, kann aber keine weitergehende Gläubigerbenachteiligung begründen, nachdem die bestellten Gesellschaftssicherheiten nicht erweitert wurden. An diese Krediterweiterung und dessen Absicherung durch die Schuldnerin können die an die Sicherung eines Sanierungskredits gestellten Wirksamkeitsanforderungen nicht gestellt werden, denn nur neu eingeräumte Kredite und neu gewährte Sicherheiten können unter das für Sanierungskredite entwickelte Regelungsregime subsumiert werden (vgl. bspw. OLG Köln, Urteil vom 9.01.2002 - 13 U 22/01, Rn. 26, zitiert nach juris; Obermüller, a.a.O., Rn. 5.29). Dies gilt ebenfalls für die nunmehr konkret durch die Grundschuld gesicherten Kontokorrentkredite der Klägerin vom 27.02./11.03.2008 und 3./7.07.2009, die, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, den vorhergehenden Kredit vom 20.03.2003 über 2 Mio. EUR abgelöst haben und somit keine Sanierungskredite sind.
(cc) Ein subjektiv vorwerfbares Fehlverhalten der Klägerin kann zumindest nicht nachgewiesen werden. Nach den der Klägerin bei der Krediteinräumung vorliegenden und zur Grundlage ihrer Entscheidung gemachten Unterlagen und Liquiditätsplänen ging die Schuldnerin im Jahr 2002 und 2003 von temporären Liquiditätsengpässen aus, die sich jedoch ab 2003 deutlich reduzierten. Die Finanzierung der Schuldnerin durch die Klägerin war auch vertretbar, nachdem der Hauptaktionär und Geschäftsführer der Gesellschafter der Schuldnerin, R. P., einerseits vermögend war und in beträchtlichem Umfang Gesellschaftersicherheiten zur Absicherung der eingeräumten Kredite zur Verfügung stellte und hierdurch zum Ausdruck brachte, am Fortbestand der Schuldnerin interessiert zu sein. Daneben ist zu berücksichtigen, dass die gewährte Gesellschaftssicherheit durch die Schuldnerin qualitativ eine untergeordnete Rolle spielt. Letztlich wurde auch eine - wenn auch nicht tragfähige - Konsolidierung erreicht, wie sich daran zeigt, dass im Jahr 2005 und 2006 unstreitig Überschüsse erwirtschaftet wurden und das Insolvenzverfahren erst 2010, also 7 bzw. 8 Jahre nach der Gewährung der ersten Kredite, eingeleitet wurde. Die Sanierungsunfähigkeit der Schuldnerin musste sich für die Klägerin somit zum Zeitpunkt der ersten Krediteinräumung nicht aufdrängen (vgl. hierzu OLG München, Urteil vom 24.07.1998 - 23 U 1620/98, Rn. 14, zitiert nach juris). Der Einholung einer externen Stellungnahme eines branchenkundigen Wirtschaftsfachmannes bedurfte es zur Vermeidung unredlichen Verhaltens nicht.
(3) Die Klägerin ist nicht nach §§ 44a, 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO verpflichtet, zunächst die Gesellschaftersicherheiten zu verwerten. Sie hat ein Wahlrecht hinsichtlich der Verwertung von Sicherheiten, das sie nicht derart auszuüben hat, die Verwertung der Gesellschaftsicherheiten erst vorzunehmen, wenn alle Gesellschaftersicherheiten verwertet sind.
(a) Die Vorschriften sind auf die Schuldnerin und die Gesellschaftersicherheit des Aktionärs und Geschäftsführers R. P. anzuwenden. Der Gesellschafter-Gesellschafter ist einem Gesellschafter gleichzustellen, wenn er einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschafter, vornehmlich auf Grund einer qualifizierten Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte, ausüben kann (BGH, Urteil vom 20.07.2009 - II ZR 36/08, Rn. 20, zitiert nach juris). Durch die rechtsformneutral ausgestaltete Regelung in §§ 44a, 39 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 S. 1 InsO finden die Vorschriften auf alle Gesellschaften Anwendung, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erfasst sind somit auch Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich und unbeschränkt haftet. Dies ist bei der Schuldnerin, die als alleinige Gesellschafter eine AG und eine GmbH hat, der Fall. Ein eventuell bestehender Verlustausgleichsanspruch nach § 302 AktG begründet keine unbeschränkte persönliche Haftung des Aktionärs R. P. (vgl. Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 39, Rn. 58 f).
(b) Der durch Gesellschafts- und Gesellschaftersicherheiten des Aktionärs und Geschäftsführers R. P. doppelt gesicherten Klägerin steht ein Wahlrecht bei der Verwertung der eingeräumten Sicherheiten zu, das durch § 44a InsO nicht eingeschränkt wird (BGH, Urteil vom 1.12.2011 - IX ZR 11/11, Rn. 13, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 14.03.2012 - 14 U 28/11, Rn. 33, zitiert nach juris; Gehrlein in Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., § 84, Rn. 67). Hergeleitet wird das Wahlrecht aus der historischen Entwicklung des § 44a InsO aus § 32a Abs. 2 GmbHG a.F., für den anerkannt war, dass es der freien Entscheidung des Drittgläubigers unterlag, ob er Gesellschafts- oder Gesellschaftersicherheiten in Anspruch nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.1984 - II ZR 84/84; Rn. 8, zitiert nach juris). Die gewünschte und gebotene Heranziehung des eine Sicherheit gewährenden Gesellschafters zur Haftung wurde durch die Einräumung eines Erstattungsanspruchs der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter unter den Voraussetzungen des § 32a GmbHG a.F. im Umfang der Befreiung gegenüber dem Gläubiger erreicht (BGH, Urteil vom 19.11.1984 - II ZR 84/84, Rn. 9, zitiert nach juris). Diese Gründe haben trotz Reform der InsO und des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbrauch (MoMiG) ungeachtet fehlender gesetzlicher Regelung weiterhin Bestand (BGH, Urteil vom 1.12.2011 - IX ZR 11/11, Rn. 10, 15, zitiert nach juris). Begründet wird dies mit einer ansonsten sich ergebenden weiteren Verschlechterung der Situation des absonderungsberechtigten Gläubigers, dessen Position bereits durch die Insolvenzordnung beschränkt wurde und für die es keine gesetzliche Grundlage gibt (BGH, Urteil vom 1.12.2011 - IX ZR 11/11, Rn. 16, zitiert nach juris). Die in der Literatur vertretene Ansicht, der Drittgläubiger sei zunächst verpflichtet, die Gesellschaftersicherheit und dann erst die Gesellschaftssicherheit zu verwerten (vgl. Andres in Nerlich/Römermann, InsO, EL 2009, § 44a, Rn. 16; K. Schmidt, BB 2008, S.1966), ist mit der Entscheidung des BGH überholt.
Die Wahlmöglichkeit der Klägerin besteht unabhängig von der Frage, ob eine Gesellschaftssicherheit bereits verwertet wurde oder nicht. Auch spielt für das eingeräumte Wahlrecht keine Rolle, ob der Rückgriff auf den Gesellschafter für die Schuldnerin oder den Insolvenzverwalter mit erheblichen Problemen verbunden ist, zumal sich identische Probleme auch für die Klägerin stellen.
(c) Durch das eingeräumte Wahlrecht wird der Grundsatz, dass die Gesellschaftersicherheit im wirtschaftlichen Ergebnis vorrangig zu verwerten ist (BGH, Urteil vom 1.12.2011 - IX ZR 11/11, Rn. 10, zitiert nach juris), nicht ausgehebelt, da der Zugriff auf das Gesellschaftervermögen durch den Insolvenzverwalter über die analoge Anwendung der Anfechtungsmöglichkeit des §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 InsO erfolgt. Der Gesellschafter hat die einem Dritten gewährte Leistung nach § 143 Abs. 3 S. 1 InsO zur Insolvenzmasse zu erstatten. Anfechtungsgegenstand ist hierbei entgegen der missverständlichen Formulierung des § 135 Abs. 2 InsO nicht die Befriedigung des dritten Darlehensgebers, sondern das Freiwerden der Real- bzw. Personalsicherheit. Als Rechtshandlung im Sinne von § 135 Abs. 2 InsO ist die Befreiung des Gesellschafters, der die Sicherheit gestellt hat, anzusehen. Diese kann auch durch die Verwertung einer von der Gesellschaft bestellten Sicherheit eintreten (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 14.03.2012 - 14 U 28/11, Rn. 32, zitiert nach juris).
(4) Es kann dahingestellt bleiben, ob die der Klägerin eingeräumten Sicherheiten eine nachträgliche Übersicherung begründen, da eine Verpflichtung der Klägerin zur Freigabe der Gesellschaftssicherheit nach Ziffer 6 der Zweckerklärung über Grundschulden vom 27.02./13.03.2008 wegen ausreichender ordnungsgemäßer Kreditsicherung durch die Gesellschaftersicherheiten des Aktionärs R. P. - derzeit noch Grundschuld auf dem Grundstück in F. und Bürgschaft über 250.000,- EUR - auch bei einer anzunehmenden Übersicherung nicht besteht. Der Klägerin kommt im Falle einer Übersicherung ein Wahlrecht nach § 262 BGB zu, welche von mehreren selbständigen Sicherheiten sie im Falle teilweiser Übersicherung an den Sicherungsgeber zurückgibt (BGH, Urteil vom 3.07.2002 - IV ZR 227/01, Rn. 13, zitiert nach juris; Epp in Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., § 94, Rn. 390, 393). Dieses Wahlrecht muss auch dann bestehen, wenn mehrere Sicherungsgeber vorhanden sind. Wegen eines überschießenden Teils der Sicherheiten kann zwar ein schuldrechtlicher Rückgewähranspruch des Beklagten bei endgültig sich erweisender Übersicherung bestehen - eventuell bei teilweiser Tilgung auch ein Anspruch auf Rückgewähr eines entsprechenden Teils der Grundschuld (vgl. BGH, Urteil vom 8.12.1989 - V ZR 53/88, Rn. 10, zitiert nach juris) -, den er der Klägerin einredeweise entgegenhalten könnte. Nachdem die Klägerin aber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, sich für die Freigabe einer bestimmten Sicherheit zu entscheiden, steht dem Beklagten kein Freigabeanspruch bezüglich der streitgegenständlichen Sicherheit und keine sich hieraus ergebende Einrede zu. Das Wahlrecht steht in seiner Ausübung allein unter dem Gebot von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB (BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 - III ZR 105/82, Rn. 39, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 3.07.2002 - IV ZR 227/01, Rn. 13, zitiert nach juris). Umstände, die eine Verletzung dieses Gebotes belegen, werden vom Beklagten nicht dezidiert vorgetragen. Aufgrund des für die Klägerin bestehenden Wahlrechts zwischen der Verwertung der Gesellschafter- und der Gesellschaftssicherheit stellt die von der Klägerin getroffene Wahlentscheidung, sich aus dem Gesellschaftsvermögen zu befriedigen, auch keine vorwerfbare und gegen Treu und Glauben verstoßende Handlung dar. Nachdem die Klägerin nur hinsichtlich eines Teilbetrages von 50.000,- EUR die Duldung der Zwangsvollstreckung beantragt, würde selbst ein Anspruch des Beklagten auf teilweise Rückübertragung der Grundschuld und eine sich hieraus ergebende Einrede bezüglich eines Teilanspruchs dem Beklagten nicht weiterhelfen.
(5) Die Verpflichtung des Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung besteht auch hinsichtlich der geltend gemachten dinglichen Zinsen. Aus § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG ergibt sich entgegen der Ansicht des Beklagten nicht, dass die von der Klägerin geltend gemachten dinglichen Zinsen nach §§ 1192, 1115 Abs. 1 BGB materiellrechtlich auf die laufenden und in den letzten zwei Jahren angefallenen Zinsen beschränkt sind. § 10 ZVG regelt ein Rangverhältnis bestehender Forderungen in der Zwangsvollstreckung. Dingliche Zinsen sind hierbei nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG nur in einem bestimmten zeitlichen Umfang privilegiert. Einen weiteren Regelungsinhalt hat die Vorschrift nicht.
3.) Die Berufung des Beklagten ist auch unbegründet, soweit er die Abweisung der Widerklage angreift.
a) Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind die Widerklaganträge Ziffer 1 und 2 zulässig. Der Streitgegenstand der Leistungsklage und der mit Feststellungsanträgen Ziffer 1 und 2 erhobenen Widerklage ist nur teilweise deckungsgleich. Mit den Widerklageanträgen Ziffer 1 und 2 beantragt der Beklagte nicht nur die Feststellung, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht besteht, weshalb die Anträge nicht nur negierend sind und keine negative Feststellungsklage darstellen. Der Beklagte akzeptiert den klägerischen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung unter der Bedingung der Verwertung der Gesellschaftersicherheiten, eines danach bestehenden Restsaldos der Kontokorrentkredite und einer Rechnungslegung. Der Beklagte verfolgt mit den Widerklageanträgen Ziffer 1 und 2 somit ein über die bloße Klagabweisung hinausgehendes Rechtsschutzziel. Die Rechtshängigkeitssperre nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist somit nicht gegeben (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 256, Rn. 16). Der Beklagte hat auch ein Feststellungsinteresse an der Klärung des Rechtsverhältnisses mit der Klägerin bezüglich Voraussetzung und Inhalt des Duldungsanspruches, das er mit den Widerklaganträgen Ziffer 1 und 2 verfolgt. Die Zulässigkeit der weitergehenden Widerklaganträge hat das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen.
b) (1) Die Widerklaganträge Ziffer 1 und 2 sind nicht begründet, nachdem die Klägerin nicht verpflichtet ist, die Zwangsvollstreckung in die Grundschuld der Schuldnerin erst nach erfolgter Verwertung der Gesellschaftersicherheiten vorzunehmen. Der Widerklagantrag Ziffer 2 hat sich auch nicht erledigt, nachdem er bereits bei Erhebung der Widerklage unbegründet war.
(2) Das Landgericht hat den Widerklagantrag Ziffer 3 im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Ein über die durch die Vorlage der Kontoauszüge vom 6.06.2011, 21.07.2011 und 3.04.2012 hinausgehender Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch des Beklagten gegenüber der Klägerin wegen der Verwertung der Gesellschaftersicherheiten besteht zumindest derzeit nicht.
(a) Ein Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch des Beklagten gegenüber der Klägerin besteht zwar dem Grunde nach infolge der vertraglichen Nachwirkung des von der Klägerin gekündigten Kontokorrentkreditverhältnisses zwischen der Klägerin und der Schuldnerin gemäß §§ 666, 675 BGB. Der von der Klägerin mit der Schuldnerin geschlossene Kontokorrentvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter im Sinne des § 675 BGB. Durch die Abwicklung der Kontokorrentkredite und die Verwertung der Sicherheiten nimmt die Klägerin neben den eigenen Interessen auch die Interessen der Schuldnerin und deren weiteren Gläubigern wahr. Damit ist auch § 666 BGB grundsätzlich anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.1989 - XI ZR 91/88, Rn. 11, zitiert nach juris; BGH Urteil vom 4.07.1985 - III ZR 144/84, Rn. 10, zitiert nach juris). Inhalt und Umfang der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht richten sich, wenn besondere Vereinbarungen fehlen, nach Treu und Glauben, der Verkehrssitte nach § 242 BGB und den Umständen des Einzelfalles (BGH Urteil vom 4.07.1985 - III ZR 144/84, Rn. 10, zitiert nach juris). Der Anspruch der Schuldnerin kann nach § 80 Abs. 1 InsO durch den Beklagten im Rahmen seiner Verwaltungsbefugnis als Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 3.03.2010 - 5 U 233/09, Rn. 16, zitiert nach juris).
(b) Durch die Vorlage der Kontenauszüge des Kontos Nr. 123468 hat die Klägerin ihre Auskunfts- und Rechenschaftspflicht zum derzeitigen Zeitpunkt erfüllt. Die vom Beklagten begehrten weiteren Auskünfte und Rechnungslegungen stehen nicht in Zusammenhang mit seinen Aufgaben als Insolvenzverwalter, sondern zielen auf die Ermittlung von etwaigen Pflichtverletzungen der Klägerin im Zusammenhang mit der Verwertung von Gesellschaftersicherheiten. Die vom Beklagten begehrten umfassenden Informationen der Klägerin sind von der Auskunftsverpflichtung der Klägerin aus dem Kontokorrentverhältnis mit der Schuldnerin nicht gedeckt. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Abschluss des Kontokorrentvertrages vom 3.07./7.07.2009 eine Erweiterung des Kontokorrentrahmens des gleichen Kontos darstellt und damit keine gesonderte Abrechnung erfordert.
(3) Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen mit den Widerklaganträgen Ziffer 4 und 5 geltend gemachten Auskunftsanspruch des Beklagten gegenüber der Klägerin bezüglich des Verwertungsstandes der Objekte F. und K. und der Einziehung der Bürgschaften beim Aktionär R. P. bereits vor der Verwertung der Gesellschaftersicherheiten verneint. Ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch des Sicherungsgebers gegen den Sicherungsnehmer nach § 666 BGB ist anerkannt, wenn der Sicherungsnehmer eine Sicherheit verwertet hat und danach noch eine offene Restforderung geltend macht (Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., § 90, Rn. 609). Eine teilweise Erledigung des Klagantrages Ziffer 4 ist durch die erfolgte Auskunft nach der Verwertung des Objekts K. nicht eingetreten.
Nachdem die Klägerin bislang keine Gesellschaftssicherheiten verwertet hat, erscheint neben dem Zeitpunkt des geltend gemachten Auskunftsanspruchs fraglich, ob auch der Insolvenzverwalter Anspruchsinhaber eines Auskunftsanspruchs sein kann oder ob dieser Anspruch zunächst allein dem Aktionär R. P. zusteht. Dies kann dahingestellt bleiben, zumal die Klägerin bezüglich des Objekts K. nach der Verwertung auch dem Beklagten Auskunft erteilt hat.
Ein Auskunftsanspruch des Beklagten gegenüber der Klägerin ergibt sich auch nicht aus §§ 167 ff InsO. Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters gegenüber dem absonderungsberechtigten Gläubiger bei nach § 166 InsO gestatteter eigenhändiger Verwertung des Absonderungsgutes durch den Insolvenzverwalter regelt einen Sonderfall und begründet kein allgemeines Auskunftsrecht. § 167 InsO ist nicht Selbstzweck, sondern ausschließlich ein Instrument des Absonderungsberechtigten, seine Ansprüche aus §§ 168 ff InsO vorzubereiten (OLG Stuttgart, Urteil vom 21.02.2007 - 9 U 152/06, Rn. 74, zitiert nach juris) und stellt einen Ausgleich für den Übergang des Verwertungsrechts auf den Insolvenzverwalter dar (Braun/Dithmar, InsO, 4. Aufl., § 167, Rn. 1). Zweck des § 167 InsO ist es nicht, den Gläubigern gegenüber dem Insolvenzverwalter ein allgemeines Informations- oder Einsichtsrecht zu verschaffen (Wegener/Frankfurter Kommentar zur InsO, 6. Aufl., Rn. 2 zu § 167; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.02.2007 - 9 U 152/06, Rn. 74, zitiert nach juris). Die Voraussetzungen einer Analogie liegen nicht vor.
(4) Ein allgemeiner Auskunftsanspruch über die Kalkulation eines Zinssatzes besteht nicht. Eine Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus handelt es sich bei dem von der Klägerin verrechneten Zinssatz von 5,12 % bzw. 5,37 % im Zeitraum vom 1.07. bis 31.07.2011 um den gesetzlichen Zinssatz des Verzuges nach § 288 Abs. 1 BGB in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins. Weitere Rechtfertigung ist nicht geboten. Die Schuldnerin befindet sich mit der Rückzahlung des Kontokorrents nach der fristlosen Kündigung am 12.07.2010 zumindest seit Insolvenzeröffnung am 1.09.2010 in Verzug.
4.) Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache ist weder von grundsätzlicher Bedeutung, noch ist für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich.
5.) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
6.) Der erstinstanzliche Streitwert und der Streitwert der Berufung betragen 77.500,- EUR. Der Streitwert der Klage beträgt 50.000,- EUR. Soweit die Klage und die Feststellungswiderklaganträge Ziffer 1 und 2 denselben Streitgegenstand betreffen und wirtschaftlich identisch sind, erfolgt keine Addition der Streitwerte (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16: Feststellungsklagen am Ende). Der Streitwert für die Feststellungwiderklaganträge Ziffer 1 und 2 wird für den über den Klagantrag hinausgehenden Forderungsanteil auf 10.000,- EUR festgesetzt. Hinsichtlich der Widerklaganträge Ziffer 3 bis 5 wird der Streitwert jeweils auf 5.000,- EUR und hinsichtlich des Widerklagantrages Ziffer 6 auf 2.500,- EUR festgesetzt.
OLG Stuttgart:
Urteil v. 26.09.2012
Az: 9 U 65/12
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