Oberlandesgericht Rostock:
Beschluss vom 15. Januar 2014
Aktenzeichen: 2 AR 1/13
(OLG Rostock: Beschluss v. 15.01.2014, Az.: 2 AR 1/13)
Tenor
Das Amtsgericht Grevensmühlen wird als das für den Rechtsstreit zuständige Gericht bestimmt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Verwirklichung sich aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ergeben soll. Der Unterlassungserklärung vorausgegangen war ein durch die Klägerin abgemahnter Wettbewerbsverstoß.
Das angerufene Amtsgericht Grevesmühlen hat sich auf den hilfsweise gestellten Verweisungsantrag des Klägers für sachlich und örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren mit Beschluss vom 28.10.2013 an das Landgericht Rostock verwiesen. Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Rostock als das nach § 13 Absatz 1 UWG i.V.m. § 95 Absatz 1 Nummer 5 GVG, § 4 Absatz 1 Nummer 7 KonzVO MV für Wettbewerbsstreitigkeiten zuständige Gericht hat sich für sachlich und örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren mit Beschluss vom 27.11.2013 an das Amtsgericht Grevesmühlen zurückverweisen.
Mit Beschluss vom 11.12.2013 hat das Amtsgerichts Grevesmühlen dem Senat das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.
II.
Das Oberlandesgericht ist analog § 36 Absatz 1 Nummer 6 ZPO wegen beidseitiger Kompetenzverweigerung zur Entscheidung über die Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen.
Zwar ist die Verweisung eines Rechtsstreits gemäß § 281 ZPO unwiderruflich für das verweisende und grundsätzlich bindend für das aufnehmende Gericht und dies selbst bei Rechtsirrtum oder Verfahrensfehlern. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Verweisungsbeschluss - wie hier - in Verkennung des Streitgegenstandes ergangen ist (so auch OLG Hamburg, Beschluss vom 19.03.2003 - 13 AR 6/03-, juris).
Der Streitgegenstand wird zunächst durch das Klagebegehren bestimmt, das in dem Klageantrag unter Einbeziehung der Klagebegründung zum Ausdruck kommt. Hieraus ergibt sich in diesem Fall die Zuständigkeit des Amtsgerichts Grevesmühlen.
Gemäß § 13 Absatz 1 UWG sind die Landgerichte für alle Rechtsstreitigkeiten zuständig, "in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird". Die Frage, ob zu diesen Ansprüchen auch Vertragsstrafenansprüche gehören, die aus einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit hervorgegangen sind, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. streitig (vgl. Übersicht Köhler/Bornkamp, UWG, 31. Aufl., § 13 Rdn 2).
Der Senat verneint dieses und verweist auf seine bisherige Rechtsprechung (Beschluss vom 07.12.2004 - 2 UH 4/04).
Bei dem Unterlassungsversprechen handelt es sich um einen Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner. Es begründet eine neue selbstständige Unterlassungsverpflichtung, die den gesetzlichen Unterlassungsanspruch durch ein abstraktes Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen ersetzt.
Streitigkeiten aus dem Vertragstrafeversprechen sind damit keine Streitigkeiten "auf Grund" des UWG. Denn der gesetzlich im UWG geregelte Unterlassungsanspruch ist durch das Vertragsstrafeversprechen gerade ersetzt worden.
Einer erweiterterten Auslegung des § 13 Absatz 1 UWG, nach der auch Ansprüche auf Vertragsstrafenzahlung ausschließlich den Landgerichten zuzuweisen wären (so Thüringer OLG, Urteil vom 01.09.2010 - 2 U 330/10 -, juris), steht der Wortlaut des § 13 Absatz 1 UWG, dies insbesondere im Vergleich zu den Parallelregelungen in § 104 Absatz 1 UrhG und § 140 Absatz 1 MarkenG, entgegen. Dort bestimmt sich die Zuständigkeit danach, ob "ein Anspruch in einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird", in § 13 UWG hingegen danach, ob "der Anspruch auf Grund dieses Gesetzes" geltend gemacht wird. Das Vertragsstrafeversprechen ist ein in § 12 Absatz 1 UWG geregeltes vertragliches Rechtsverhältnis. Dass der Gesetzgeber die Formulierung "in einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse" nicht in § 13 Absatz 1 UWG übernommen hat, sondern die Sonderzuständigkeit auf Ansprüche "auf Grund dieses Gesetzes" beschränkt hat, verbietet es, auch Vertragsstrafenansprüche der Sonderzuständigkeit zu unterwerfen.
Auch das Argument, eine erweiterte Auslegung sei notwendig, um die besondere Sachkunde und Erfahrung der Konzentrationsgerichte nutzen zu können, verfängt nicht. Für das Zustandekommen einer Vertragsstrafenverpflichtung gelten die allgemeinen Vorschriften über Vertragsschlüsse (BGH, Urteil vom 18.05.2006 - I ZR 32/03, juris). Was die Verwirkung der Vertragsstrafe betrifft, § 339 BGB, geht es nicht um die Feststellung eines UWG-Verstoßes, also um Gesetzesauslegung, sondern um die Feststellung eines Vertragsverstoßes und damit um Vertragsauslegung (Köhler/Bornkamp, a.a.O.).
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit bestimmt sich damit nach den allgemeinen Vorschriften und nicht nach § 13 Absatz 1 UWG, § 4 KonzVO MV. Bei einem Klaganspruch in Höhe von 4.000,00 Euro und der örtlichen Zuständigkeit des Gerichtes am Erfüllungsort ergibt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts Grevesmühlen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da im Verfahren nach § 36 ZPO vor dem Oberlandesgericht Gerichtskosten nicht entstehen und die anwaltlichen Kosten gemäß § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 RVG zum Rechtszug der Hauptsache gehören.
OLG Rostock:
Beschluss v. 15.01.2014
Az: 2 AR 1/13
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