Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 11. Mai 2001
Aktenzeichen: Not 5/01
(OLG Celle: Beschluss v. 11.05.2001, Az.: Not 5/01)
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Geschäftswert: 25.000 DM.
Gründe
Der Antragsteller ist seit dem 11. Januar 1974 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und übt seit dem 22. August 1975 mit dem Amtssitz in ... Oberlandesgerichtsbezirk ... auch das Amt eines Notars aus.
I.
Der Antragsteller ist schon seit Mai 1976 Mitglied des Aufsichtsrates der ... ... ... . Diese Nebentätigkeit ist ihm in der Vergangenheit - zuletzt durch Verfügung vom 30. März 1990 - genehmigt worden. Mit Schreiben vom 29. August 2000 hat der Notar erneut beantragt, ihm die Nebentätigkeit als Aufsichtsratsmitglied der ... ... ... gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BNotO zu genehmigen. Diesen Antrag hat er auch nach Hinweis auf einen Beschluss des BGH vom 31. Juli 2000 - NotZ 14/00 -, in dem der BGH einen Beschluss des Notarsenats beim Oberlandesgericht ... vom 13. März 2000 aufgehoben hat, in dem der Senat die Nebentätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats einer ... als genehmigungsfähig angesehen hatte, aufrecht erhalten.
Die ... ... ... beschäftigt sich nach § 2 Abs. 2 g ihrer Satzung mit der Vermögensberatung, Vermögensvermittlung und Vermögensverwaltung sowie - dies ergibt sich aus § 2 Abs. 2 h der Satzung - mit dem Erwerb und der Veräußerung sowie der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren und anderen Vermögensgegenständen. Außerdem sieht § 23 Abs. 1 a der Satzung vor, dass Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamen Sitzungen über den Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, ausgenommen den Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen sowie deren Veräußerung, beraten und sodann in getrennter Abstimmung beschließen. Gemäß § 25 Abs. 4 der Satzung, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird, finden die Sitzungen des Aufsichtsrates mindestens einmal im Vierteljahr statt; vergütet wird die Aufsichtsratstätigkeit lediglich mit einer Pauschale von 100 DM pro Sitzung.
Über eine Beteiligung an einer Grundstücksgesellschaft verfügt die ... ... ... die nach Auskunft des Antragstellers keine Baulanderschließungen und keine Bauträgertätigkeit betreibt, nicht. Die ... ist aber bereit, Grundstücksgeschäfte zu betreiben, wenn dies von ihren Kunden gewünscht wird. In den Jahren 1998 bis 2000 sind über die ... vereinzelt Grundstücksgeschäfte von Kunden abgewickelt worden, und zwar im Jahre 1998 sechs Grundstücksgeschäfte, 1999 vier Grundstücksgeschäfte und bis einschließlich August 2000 ebenfalls vier Grundstücksgeschäfte.
1. Nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2000 erklärt hat, dass er in Anbetracht der fehlenden Regelung von Grundstücksgeschäften in der Satzung und der Bedeutungslosigkeit der von der... ... ... vorgenommenen Grundstücksgeschäfte für deren Geschäftstätigkeit, bei der diese weniger als 1 % der der Gesamterträge der Bank ausmachten, im Hinblick auf die Bedeutungslosigkeit dieses Geschäftszweiges seinen Antrag weiter aufrecht erhalte, hat die Antragsgegnerin trotz einer positiven Stellungnahme der Notarkammer ... vom 16. Januar 2001 zu dem Antrag die Nebentätigkeitsgenehmigung mit Bescheid vom 29. August 2000 - Geschäftsnummer 10 B 425 - im Hinblick auf § 8 Abs. 3 Nr. 2 BNotO versagt.
Zur Begründung hat die Antragsgegnerin ausgeführt, das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notaramtes sei gefährdet, wenn eine Genehmigung der Nebentätigkeit erteilt werden würde. Bei der rechtsuchenden Bevölkerung entstehe der Eindruck, dass der Notar in seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit nachteilig beeinflusst werde, wenn er Mitglied des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates einer ... oder ... sei. Dieser Eindruck könne besonders dann hervorgerufen sein, wenn Grundstücksgeschäfte zum Geschäftszweck des Kreditinstituts gehörten. In diesem Fall sei die Erlaubnis regelmäßig zu versagen, wie sich auch aus den neuerlichen Entscheidungen des BGH (Beschluss vom 31. Juli 2000 - NotZ 13/00, Nds. Rpfl. 2001, 57; BGH, Beschluss v. 31.07.2000 - NotZ 14/00; BGH, Beschluss v. 20.11.2000 - NotZ 18/00, Nds.Rpfl. 2001, 132 f.) ergebe. Dabei komme es nicht darauf an, ob tatsächlich eine Beeinträchtigung der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Notars gegeben sei, vielmehr gelte es bereits den Anschein einer solchen Beeinträchtigung zu vermeiden. Auch komme es nicht daran an, in welchem tatsächlichen Umfang das Kreditinstitut im Rahmen von Grundstücksgeschäften tatsächlich tätig werde, ausreichend sei vielmehr, dass derartige Geschäfte in der Satzung unmittelbar oder mittelbar durch Verweisung auf eine andere Rechtsordnung, wie etwa die Niedersächsische Sparkassenordnung, vorgesehen seien.
Hier folge die Möglichkeit, dass sich die ... ... ... mit Grundstücksgeschäften befasse, schon aus den in § 2 Abs. 2 der Satzung beschriebenen "banküblichen und ergänzenden" Geschäften, zu denen auch die Gegenstände des § 2 Abs. 2 g und h der Satzung gehörten. Aus § 23 Abs. 1 a der Satzung ergebe sich, dass Grundstücksgeschäfte, bei denen es nicht um den eigenen Erwerb der Bank für eigene Zwecke gehe, sondern vielmehr um Kundengeschäfte, Gegenstand der gemeinsamen Beratungen des Aufsichtsrates und des Vorstandes seien. Auch im Hinblick auf diese Regelung müsse deshalb bei der Erteilung der Genehmigung einer strenger Maßstab angelegt werden, zumal die Beschäftigung der ... ... ... mit Grundstücksgeschäften nicht völlig bedeutungslos sei, sondern vielmehr einen Anteil am Jahresergebnis vor Steuern in Höhe von 3,44 bis 4,27 % habe. Außerdem bestehe jederzeit die Möglichkeit, dass die ... auf Wunsch ihrer Kunden ihr Engagement im Rahmen von Grundstücksgeschäften erhöhe und damit die Schwelle zu einer nur beiläufigen Befassung mit Grundstücksgeschäften noch weiter überschritten werde. Eine ständige Überwachung des Kreditinstitutes durch die Aufsichtsbehörde im Hinblick auf eine derartige Ausweitung der Geschäfte könne der Aufsichtsbehörde nicht angesonnen werden.
2. Gegen diesen ihm am 8. Februar 2001 zugestellten Bescheid wendet sich der Antragsteller mit seinem am 2. März 2001 beim Oberlandesgericht ... eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der Antragsteller macht geltend, dass sich die Antragsgegnerin zwar mit einer möglichen Gefährdung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars aufgrund seiner Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied einer Bank beschäftigt habe, nicht jedoch mit seiner Tätigkeit als Mitglied des Kreistages und Abgeordneter des Samtgemeinderates sowie Mitglied des Stadtrates. Im Rahmen dieser Tätigkeiten habe er nicht nur beiläufig, sondern vielmehr hauptsächlich über Grundstücksangelegenheiten zu beraten und zu entscheiden. Gleichwohl werde ihm insoweit kein Verbot dieser Nebentätigkeiten auferlegt.
Im Übrigen habe die Antragsgegnerin nicht ausreichend berücksichtigt, dass Grundstücksgeschäfte bei der ... ... ... eine nur beiläufige Bedeutung hätten. Mit einem Anteil am Gesamtergebnis der Bank, der unter 5 % liege, könne nur von einer beiläufigen Tätigkeit ausgegangen werden. Eine solche beiläufige Tätigkeit dürfe nicht erst unter einem Prozent angenommen werden. Im Übrigen beschäftige sich der BGH in seiner Entscheidung vom 31. Juli 2000 immer wieder mit einer satzungsgemäß festgeschriebenen "Maklertätigkeit" des Kreditinstituts. Von einer solchen Maklertätigkeit könne aber bei der... ... ... nicht ausgegangen werden.
Der Antragsteller beantragt,
den Bescheid des Oberlandesgerichts ... vom 5. Februar 2001 - Geschäftsnummer: 10 B 425 - aufzuheben und das Oberlandesgericht ... zu verpflichten, dem Antrag vom 29. August 2000, nämlich die Nebentätigkeit des Antragstellers als Aufsichtsratsmitglied der ... ... ... zu genehmigen, stattzugeben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Sie weist noch einmal darauf hin, dass es darum gehe, den bösen Schein einer Beeinträchtigung der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Notars zu vermeiden. Auf den Anteil, den Grundstücksgeschäfte im Rahmen der Geschäftstätigkeit der ... ... ... hätten, komme es nicht an. Entscheidend sei allein, dass derartige Geschäfte von dem Kreditinstitut regelmäßig entfaltet werden würden.
Soweit der Antragsteller eine Ungleichbehandlung von politischem Amt und Beteiligung im Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines Kreditinstituts geltend mache, verweise die Antragstellerin auf Art. 48 Abs. 2 GG, der insoweit eine Privilegierung von Mandatsträgern enthalte.
Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf die beiderseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 111 Abs. 1, 2 und 4 BNotO i. V. m. §§ 37 ff. BRAO zulässig. Er ist jedoch nicht begründet.
Bei dem angefochtenen Bescheid über die Versagung einer Nebentätigkeit als Aufsichtsrat der ... ... ... handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 11 Abs. 1 BNotO, der nach § 8 Abs. 3 BNotO ergangen ist und deshalb im Verfahren nach § 111 BNotO mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden kann. Die Antragsgegnerin war zu dem Erlass des angefochtenen Bescheides gemäß § 92 Nr. 2 BNotO, § 30 Nr. 2 b AVNot zuständig und vertritt die Justizverwaltung gemäß § 35 Abs. 1 AVNot auch im Verfahren nach § 111 BNotO.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet. Zumindest nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist davon auszugehen, dass Nebentätigkeitsgenehmigungen für die Tätigkeit eines Aufsichtsrates einer Genossenschaftsbank oder eines Verwaltungsrates einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse generell nicht mehr erteilt werden können. Unabhängig von der Frage, ob in der Satzung des jeweiligen Kreditinstitutes ausdrücklich auf die Wahrnehmung von Grundstücksgeschäften Bezug genommen wird oder ob sich die Wahrnehmung derartiger Geschäfte nur aus der Bezugnahme auf andere Verordnungen, etwa die Niedersächsische Sparkassenverordnung, ergibt, kann der Senat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr davon ausgehen, dass überhaupt noch eine Nebentätigkeitsgenehmigung in Betracht kommt. Dies hat der Bundesgerichtshof in den bereits zitierten Entscheidungen sowohl für die Tätigkeit des Aufsichtsrates einer ... als auch des Verwaltungsrates einer ... ... unmissverständlich ausgeführt. Auf den Inhalt dieser Entscheidungen - der Beschluss vom 31. Juli 2000 zu dem Aktenzeichen NotZ 14/00 ist in ZNotP 2000, 437 veröffentlicht -, wird deshalb Bezug genommen.
Auch wenn vorliegend nicht auszuschließen ist, dass bei dem vom Antragsteller unwiderlegt mitgeteilten Umfang der Grundstücksgeschäfte der ... ... ... nur von einer beiläufigen Befassung mit Grundstücksgeschäften auszugehen ist, war der Bescheid der Antragsgegnerin zu bestätigen, weil nach dem Beschluss des BGH vom 20.11.2000 (NotZ 18/00) jede ernsthafte und nachhaltige Befassung mit Grundstücksgeschäften, die sich im Rahmen der Satzung bewegt, ausreicht um von der Gefahr auszugehen, dass Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Notars entstehen. Dass die ... ... ... überhaupt berechtigt ist, im Rahmen der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben Grundstücksgeschäfte zu tätigen, wird auch von dem Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Aus der von ihm vorgelegten Satzung ergibt sich, dass auch derartige Geschäfte zum Aufgabenspektrum der ... ... ... gehören. Damit ist eine nachhaltige Befassung mit Grundstücksgeschäften gegeben.
Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass im Hinblick auf die äußerst restriktive Entscheidungspraxis des BGH nicht mehr von einer Genehmigungsfähigkeit der Nebentätigkeit ausgegangen werden kann. Nachdem allein die Erwähnung von Grundstücksgeschäften in der Satzung oder in anderen Rechtsordnungen, auf die in der Satzung Bezug genommen wird, ausreicht um die Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung an § 8 Abs. 3 Satz 2 BNotO scheitern zu lassen, kann es letztlich auf den konkreten Umfang der Tätigkeit der ... ... ... nicht mehr ankommen. Wenn etwa auch die Vermittlung des Erwerbs von Anteilen an Immobilien- und Schiffsfonds genügt, um bei der fragenden Öffentlichkeit den Eindruck hervorzurufen, der Notar werde durch seine Tätigkeit im Aufsichtsrat in seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit beeinträchtigt, wie dies der BGH in dem Beschluss vom 20.11.2000 (Nds.Rpfl. 2001, 132, 133) ausgeführt hat, so muss das auch für die Tätigkeit des Antragstellers bei der ... ... ... gelten, da auch die ... ... ... im Rahmen des § 2 Abs. 2 g und h der Satzung die Möglichkeit hätte, Beteiligungen an derartigen Fonds zu vermitteln, wenn man nicht bereits davon ausgeht, dass eine derartige Vermittlung schon im Rahmen des allgemein gehaltenen Zwecks des § 2 Abs. 1 der Satzung, der jede wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder der ... zum Zweck der Genossenschaft macht, gedeckt ist.
Eine Grenze zur "Beiläufigkeit", deren Definition nach Auffassung des Antragstellers erforderlich ist, um zu entscheiden, ob die Nebentätigkeit erlaubt werden kann oder nicht, ist im Hinblick auf diesen sehr weit gehenden Ausschluss der Genehmigungsfähigkeit nicht mehr festzustellen. Entsprechende Genehmigungen können, wie der Senat bereits in einem Beschluss vom 19. März 2001 (Not 40/00) festgestellt hat, nach der neueren Rechtsprechung des BGH überhaupt nicht mehr erteilt werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i. V. m. § 201 Abs. 1 BRAO. Den Geschäftswert hat der Senat gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i. V. m. § 202 Abs. 2 BRAO, § 30 Abs. 2 KostO auf 25.000 DM geschätzt.
OLG Celle:
Beschluss v. 11.05.2001
Az: Not 5/01
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