Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 30. Oktober 1996
Aktenzeichen: 6 U 185/95

(OLG Köln: Urteil v. 30.10.1996, Az.: 6 U 185/95)

1. Ist ein Wettbewerber, der vor der UWG-Novelle vom 25.07.1994 einen gerichtlichen Unterlassungstitel erlangt hatte, dem Unterlassungsschuldner gegenüber auch heute gem. § 13 I. 1 UWG prozeßführungsbefugt und aktivlegitimiert, ist er nicht gehindert, aus einem solchen Titel die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Die Frage, ob ein etwaiger Fortfall der Aktivlegitimation aufgrund der Neufassung des § 13 I Nr. 1 UWG im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage überhaupt als Einwand geltend gemacht werden kann, kann daher in einem derartigen Falle unbeantwortet bleiben.

2. Da die für die Beurteilung der ,Wesentlichkeit" eines gerügten Wettbewerbsverstoßes vorzunehmende Wertung erst aufgrund der Neufassung des § 13 I. 1. UWG erforderlich geworden ist, kann das Fehlen einer solchen Wertung bei einem vor der Novellierung erfolgten Erlaß eines Unterlassungstitels einer Zwangsvollstreckung aus dem Titel nicht mit Erfolg entgegengehalten werden.

3. Für die Annahme der Prozeßführungsbefugnis nach § 13 Nr. 1. UWG genügt ein abstraktes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien auf dem selben räumlichen Markt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. November 1995 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 0 10/95 - wird zu-rückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvolltreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der selben Höhe leistet. Der Wert der mit diesem Urteil verbundenen Beschwer der Klägerin wird auf DM 80.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist Herausgeberin und Verlegerin eines sogenannten

Branchenanzeigenbuches, in dem "Branchenanzeigen für Anzeigen aus

Wirtschaft und freien Berufen" veröffentlicht werden. Die Beklagte

ist Herausgeberin des Anzeigenblattes W., welches wöchentlich im

Großraum D., K. und W. erscheint.

Ende Oktober 1991 wandte sich die Klägerin mit dem auf Bl. 6 der

beigezogenen Akte 84 o 4/92 LG Köln ersichtlichen Schreiben u. a.

an den in B. ansässigen Betrieb M. GmbH, um diesen für eine Anzeige

in dem oben genannten Branchenanzeiger zu akquirieren. Die

Beklagte, die ebenfalls von der Klägerin in der vorbezeichneten

Weise angeschrieben worden war, beanstandete dies als ihrer Ansicht

nach irreführende Werbung im Sinne von § 3 UWG, weil die Klägerin

mit der konkreten Ausgestaltung des Schreibens den Eindruck erweckt

habe, als handele es sich hierbei um Rechnungen für bereits

bestellte Inserate und nicht lediglich um Werbeschreiben, mit denen

die Veröffentlichung derartiger Anzeigen erst angeboten werde. Sie

hat die Klägerin in dem bei dem Landgericht Köln unter dem

Aktenzeichen 84 0 4/92 geführten Verfahren auf Unterlassung in

Anspruch genommen. Nachdem die Klägerin diesen

Unterlassungsanspruch anerkannte, hat das Landgericht Köln sie

entsprechend dem Antrag der Beklagten durch am 9. März 1992

verkündetes Teilanerkenntnisurteil wie auf Bl. 35 der genannten

Akte ersichtlich zur Unterlassung verurteilt.

Die Beklagte hat anschließend aus dem vorbezeichneten

Teilanerkenntnisurteil gegen die Klägerin die

Zwangsvollstreckung betrieben. Im Rahmen dieser

Unterlassungsvollstreckung wurde gegen die Klägerin mit Beschluß

des Landgerichts Köln vom 28. September 1993 (84 O 4/92 SH I) wegen

Verstoßes gegen die in dem Teilanerkenntnisurteil titulierte

Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld verhängt, dessen

Zahlung von der Klägerin noch nicht vollständig geleistet

wurde.

Im Hinblick auf die zwischenzeitlich mit Wirkung zum 1. August

1994 infolge des UWG-Ànderungsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. Bl.

I 1738) in Kraft getretene Neufassung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG

hält die Klägerin die Zwangsvollstreckung aus dem

Teilanerkenntnisurteil nunmehr für unzulässig. Die hierauf bezogene

Feststellung verfolgt die Klägerin mit ihrem Klageantrag unter

Ziffer 1. Zugleich begehrt sie mit ihrem Klageantrag zu Ziffer 2

die Feststellung, daß der Beklagten aufgrund des

Teilanerkenntnisurteils keine Rechte mehr zustehen, weil - so führt

die Klägerin aus - die Beklagte sich geweigert habe, auf die Rechte

aus dem Titel zu verzichten. Sie - die Klägerin - müsse daher mit

weiteren Ordnungsgeldanträgen rechnen. Die Beklagte habe, so die

Auffassung der Klägerin, mit der seit dem Inkrafttreten des

genannten Ànderungsgesetzes geschaffenen Rechtslage die

Aktivlegitimation für das dem Teilanerkenntnisurteil zugrunde

liegende Unterlassungsbegehren verloren.

Es bestehe nämlich, so hat die Klägerin vertreten, zwischen ihr

einerseits sowie der Beklagten andererseits kein

Wettbewerbsverhältnis, welches nach der Neufassung des § 13 Abs. 2

Nr. 1 UWG nur dann angenommen werden kann, wenn sich

Gewerbetreibende gegenüberstehen, die Waren oder gewerbliche

Leistungen gleicher oder verwandter Art auf dem selben Markt

vertreiben. Das aber sei bei der gegebenen

Sachverhaltskonstellation nicht der Fall, weil beide Parteien

unterschiedliche Märkte bedienten. Während die Beklagte mit ihrer

wöchentlich herausgegebenen W. Inserenten anspreche, die bei

Zeitungslesern auf sich aufmerksam machen wollen, würden in dem von

ihr, der Klägerin, herausgegebenen Branchenanzeigenbuch nur

bestellte Anzeigen zusammengefaßt, die an werbewirksamen Stellen

ausgelegt würden. Der Adressatenkreis des Angebots, Werbung zu

betreiben, sei daher ein völlig unterschiedlicher. Speziell bei der

Beklagten beziehe er sich lediglich auf den regionalen Bereich, in

dem die Zeitung erscheine. Daraus folge wiederum, daß - so hat die

Klägerin weiter vertreten - die angegriffene Handlung jedenfalls

nicht geeignet sei, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen.

Da die Parteien sich nicht als Wettbewerber begegneten, könne die

Gefahr einer Beeinträchtigung des Marktes nicht bestehen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des

Landgerichts Köln, Akz. 84 0 4/92, vom 09.03.92

für unzulässig zu erklären;

2. festzustellen, daß der Beklagten aufgrund des

Urteils des Landgerichts Köln, Akz. 84 0 4/92,

vom 09.03.1992 keine Rechte mehr zustehen,

sie insbesondere nicht mehr berechtigt ist, die

Unterlassung der dort untersagten Handlung zu

fordern.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß ihre

Klagebefugnis zur Geltendmachung des dem Teilanerkenntnisurteil

zugrunde liegenden Unterlassungsbegehrens durch die Neufassung der

Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG nicht in Wegfall gebracht

worden ist. Es treffe insbesondere nicht zu, daß die Parteien

unterschiedliche Märkte bedienten. Der Kundenkreis der Parteien

überschneide sich sowohl in sachlicher als auch in räumlicher

Hinsicht. Sie - die Beklagte - veröffentliche Inserate von

Unternehmen, an die sich auch die Klägerin mit ihrem Angebot

wende.

Mit Urteil vom 9. November 1995, auf welches zur näheren

Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die

Vollstreckungsabwehrklage sowie die Feststellungsklage abgewiesen.

Die Klägerin, so hat das Landgericht zur Begründung dieser

Entscheidung ausgeführt, mache keine Einwendungen geltend, die der

Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem hier in Rede stehenden

Teilanerkenntnisurteil mit Erfolg entgegengehalten werden könnten.

Soweit die Klägerin in Abrede stelle, daß die Parteien Waren oder

gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art vertreiben,

gelte dies bereits deshalb, weil hiervon ein Umstand betroffen sei,

der so schon nach der bis zur Neufassung des § 13 Abs. 2 UWG

bestandenen Rechtslage vorauszusetzen gewesen sei. Insofern greife

daher die Präklusionswirkung des § 767 Abs. 2 ZPO ein, wonach im

Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage nur solche Einwendungen

Berücksichtigung finden können, die erst nach dem Schluß der

mündlichen Verhandlung, auf die hin der Vollstreckungstitel erging,

entstanden sind. Die erst nach diesem Zeitpunkt eingetretenen

Ànderungen ließen aber die Berechtigung der Beklagten, den

titulierten Unterlassungsanspruch zu verfolgen und geltend zu

machen, unberührt. Soweit die Vorschrift nunmehr in Abänderung der

früheren Rechtslage eine räumliche Beschränkung vornehme und

fordere, daß die Mitbewerber auf dem selben Markt tätig sein

müssen, sei dies im vorliegenden Fall zu bejahen, weil die Klägerin

Kunden auch in dem räumlichen Bereich angesprochen habe, in dem die

Beklagte ihre Leistungen anbiete. Die der Klägerin mit dem

Vollstreckungstitel verbotene Handlung sei weiter auch geeignet,

den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen.

Maßgeblich sei hierbei darauf abzustellen, ob die Auswirkungen des

Verstoßes auf das Wettbewerbsgeschehen geeignet sind, die

Interessen der Allgemeinheit zu beeinträchtigen. Das aber sei

angesichts des Umstandes, daß die von der Klägerin verwandten

Schreiben einen Irrtum über deren Charakter als bloße

Angebotsschreiben hervorrufen könnten, ohne weiteres der Fall.

Gegen dieses ihr am 17. November 1995 zugestellte Urteil richtet

sich die am Montag, dem 18. Dezember 1995 eingelegte Berufung der

Klägerin, die sie mittels eines am 26. Februar 1996 - nach

entsprechender Fristverlängerung - eingegangenen Schriftsatzes

fristgemäß begründet hat.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches

Vorbringen und hält insbesondere an ihrer Auffassung fest, daß

zwischen den Parteien kein nach der Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr.

1 UWG aber vorauszusetzendes Wettbewerbsverhältnis vorliege. Mit

diesem Einwand sei sie - die Klägerin - entgegen dem vom

Landgericht in der angegriffenen Entscheidung vertretenen

Standpunkt auch nicht gem. § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert. Denn die

mit der UWG-Novellierung zum 1. August 1994 eingefügte

Voraussetzung, daß Gewerbetreibende - um den Anforderungen des § 13

Abs. 2 Nr. 1 UWG zu genügen - Waren oder gewerbliche Leistungen

gleicher oder verwandter Art "auf dem selben Markt" wie der

angebliche Verletzer vertreiben müssen, sei nur dann erfüllt, wenn

es "konkrete Óberschneidungen" u. a. beim Kundenkreis gebe. Ein

derartiges konkretes Wettbewerbsverhältnis existiere hier aber

gerade nicht, weil sie - die Klägerin - mit ihrem

Branchenanzeigenbuch ein gänzlich anderes Publikum als die Beklagte

anspreche. Während ihr, der Klägerin, Produkt nach Branchen

aufgeteilt sei und eine Óbersicht zur langfristigen Nutzung

schaffe, biete die Beklagte ein Wochenblatt "zum schnellen Verzehr"

an, dessen Anzeigen im wesentlichen konkrete Leistungsangebote

enthielten und die für eine branchenspezifische Suche gänzlich

ungeeignet seien.

Was das im Rahmen der UWG-Novellierung neu eingeführte

Erfordernis der "Wesentlichkeit" des Verstoßes für das

Wettbewerbsgeschehen angehe, setze dies eine unter Berücksichtigung

aller Umstände des Einzelfalls zu treffende Wertung voraus, die im

vorliegenden Fall aber nicht kurzer Hand nachgeholt werden könne.

Da diese Wertung im Ausgangsverfahren nicht stattgefunden habe,

hätte der Vollstreckungstitel nach den Maßstäben der heutigen

Rechtslage so nicht erlassen werden dürfen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 9. November

1995 verkündeten Urteils der 4. Kammer

für Handelssachen des Landgerichts Köln

- 84 0 10/95 -

1. die Zwangsvollstreckung aus dem

Teilanerkennt-

nisurteil des Landgerichts Köln vom 9.

März

1992 - 84 0 4/92 - für unzulässig zu

erklären;

2. festzustellen, daß der Beklagten

aufgrund des

Teilanerkenntnisurteils des

Landgerichts Köln

vom 9. März 1992 - 84 0 4/92 - keine

Rechte

mehr zustehen, sie insbesondere nicht

mehr

berechtigt ist, die Unterlassung der

dort un- tersagten Handlung zu fordern.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch die Beklagte hält an ihrem in erster Instanz bereits

vertretenen Standpunkt fest, wonach die mit der UWG-Novellierung in

Kraft getretene Ànderung der Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG

ihre Berechtigung, den dem Teilanerkenntnisurteil zugrunde

liegenden Unterlassungsanspruch geltend zu machen und zu

vollstrecken, unberührt lasse. Das in § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG neu

eingeführte Merkmal "auf dem selben Markt" sei lediglich im Sinne

einer räumlichen Beschränkung zu verstehen. Jedenfalls aber treffe

die Darstellung der Klägerin nicht zu, daß sich der Kundenkreis der

Parteien nicht überschneide. Denn beide Parteien wendenten sich

zumindest an den selben Anzeigenkundenkreis, wie u. a. daraus

hervorgehe, daß es sich bei der von der Klägerin angeschriebenen

Firma M. GmbH in B. um eine ihrer - der Beklagten - Kundinnen

gehandelt habe.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien

wird auf ihre in beiden Instanzen jeweils gewechselten Schriftsätze

verwiesen.

Gründe

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten

ist zwar insgesamt zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen

Erfolg.

Dabei kann es dahinstehen, ob die Klage auch hinsichtlich des

unter Ziffer 2 der Klageschrift formulierten Feststellungsbegehrens

zulässig ist. Nur am Rande sei daher darauf hingewiesen, daß das

Vorliegen des für diesen Feststellungsantrag zu fordernden

Rechtsschutzinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO) im Ergebnis

durchgreifenden Bedenken begegnete. Denn die Klägerin kann bereits

mit dem Feststellungsantrag unter Ziffer 1 das mit dem hier in Rede

stehenden Antrag unter Ziffer 2 verfolgte Ziel erreichen, daß die

fehlende Berechtigung der Beklagten, die Unterlassung der in dem

Titel untersagten Handlung zu fordern, festgestellt wird. Sollte

die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem

Teilanerkenntnisurteil vom 9. März 1992 festgestellt werden, folgt

daraus zugleich, daß der Beklagten hieraus keine weiteren Rechte

mehr zustehen, sie daher insbesondere - wie die Klägerin zur

Begründung des Feststellungsinteresses für das mit den Klageantrag

unter Ziffer 2 verfolgte Begehren vorbringt - hierauf keine

weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, wie Anträge auf Verhängung

von Ordnungsmitteln, stützen kann. Im Ergebnis bedarf die Frage, ob

die Klägerin auch für den Feststellungsantrag unter Ziffer 2 ein

Rechtsschutzbedürfnis in Anspruch nehmen kann, jedoch nicht der

Entscheidung. Denn da die Klage - wie nachfolgend noch auszuführen

sein wird - insoweit jedenfalls unbegründet ist, kann das für die

Zulässigkeit der Klage vorauszusetzende Rechtsschutzbedürfnis für

das unter Ziffer 2 geltend gemachte Feststellungsbegehren hier

ausnahmsweise offengelassen werden (vgl. BGH WM 78, 935; BGH 12,

316; BGH 78, 2031; BGH LM Nr. 46 zu § 256; OLG Karlsruhe VersR 89,

805; Teplitzki, wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., Kapitel

13, Rn. 55; Thomas-Putzo, 19. Aufl., Rn. 26 vor § 253 u. Rn. 4 zu §

256).

Die Klage ist insgesamt unbegründet.

Mit ihrem unter Ziffer 1 geltend gemachten, auf die Feststellung

der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem

Teilanerkenntnisurteil gerichteten Begehren, kann die Klägerin

nicht durchdringen.

Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Klägerin einen sich

nach der Neufassung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG etwa ergebenden

Fortfall der Aktivlegitimation der Beklagten überhaupt im Rahmen

der Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO als Einwendung geltend

machen kann. Diese in Rechtsprechung und Schrifttum kontrovers

beantwortete Frage (vgl. KG MD 1996, 855/858; KG WRP 1995, 199;

Baumbach/Hermehl, Wettbewerbsrecht, 18. Aufl., § 13 Rn. 33 b) -

jeweils m.w.N. -) bedarf hier deshalb nicht der Entscheidung, weil

die Aktivlegitimation der Beklagten hier auch nach der mit Wirkung

zum 1. August 1994 infolge des UWG-Ànderungsgesetzes nach § 13 Abs.

2 Nr. 1 UWG zusätzlich zu erfüllenden Anforderungen zu bejahen ist,

die Klägerin daher - die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit

der sich hinsichtlich der Aktivlegitimation der Gewerbetreibenden

im Sinne von 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG ergebenden Gesetzesänderung im

Rahmen des § 767 ZPO unterstellt - mit ihrem Einwand in der Sache

jedenfalls nicht durchdringen kann.

Die Parteien begegnen sich vorliegend mit ihren gewerblichen

Leistungen auf dem selben Markt. Die hier fragliche, mit der

UWG-Novelle eingeführte Voraussetzung der Prozeßführungsbefugnis

und - wegen des Doppelcharakters des § 13 Abs. 2 UWG (vgl.

Köhler/Piper, UWG, Rdn. 4 zu § 13 UWG) - zugleich der

Aktivlegitimation Gewerbetreibender nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist

vor allem räumlich zu verstehen (vgl. Erläuterungen zum Entwurf

eines UWG Ànderungsgesetzes in : WRP 1994, 369 ff, 377;

Baumbach/Hefermehl, a.a.O. Rn. 16 zu § 13; Köhler/Piper, a.a.O. Rn.

13 a zu § 13). Das genannte neu eingefügte Erfordernis soll zum

Ausdruck bringen, daß es nicht genügt, wenn Waren gleicher oder

verwandter Art vertrieben werden, sondern daß eine Behinderung

praktisch wahrscheinlich sein muß. Letzteres ist wiederum nur dann

der Fall, wenn die Wettbewerbsmaßnahme des Verletzers zumindest

auch auf den potentiellen Kundenkreis des Gewerbetreibenden in der

genannten Weise einwirken kann. Daraus folgt hingegen nicht, daß

sich die Parteien - wie die Klägerin meint - auf dem örtlichen

gemeinsamen Markt im Rahmen eines konkreten

Wettbewerbsverhältnisses begegnen müssen ( Köhler/Piper a.a.O.;

anderer Ansicht wohl: KG WRP 1995, 206/208 f; Baumbach/Hefermehl,

a.a.O., Rn. 16 zu § 13). Unabhängig davon, ob sich die Parteien -

wofür hier vieles spricht - nicht sogar im Rahmen eines konkreten

Wettbewerbsverhältnisses gegenüberstehen, reicht es vielmehr

jedenfalls aus, daß sie sich im Rahmen eines abstrakten

Wettbewerbsverhältnisses auf dem selben räumlichen Markt begegnen.

Andernfalls liefe die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG leer.

Aus den Erläuterungen zu dem UWG-Ànderungsgesetz-Entwurf geht

hervor, daß die Einfügung der Voraussetzung, wonach die

Gewerbetreibenden mit ihren Waren oder Leistungen gleicher oder

verwandter Art auf dem selben Markt tätig sein müssen, die

bisherige Regelung in § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG im übrigen unberührt

lassen soll, so daß hinsichtlich der Voraussetzungen eines

Wetttbewerbsverhältnisses auf die bisherige Praxis zurückgegriffen

werden kann (Erläuterungen zum Entwurf eines UWG-Ànderungsgesetzes,

a.a.O., S. 372, 377). Wollte man aber das neu eingefügte Merkmal

"auf den selben Markt" nunmehr dahin verstehen, daß die Parteien

sich hier in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis begegnen müssen,

wären in Abweichung von der bis zur Neufassung gültigen Regelung

insgesamt die Gewerbetreibenden nicht mehr aktivlegitimiert, die

(auf dem selben räumlichen Markt) lediglich in einem abstrakten

Wettbewerbsverhältnis mit dem Verletzer stehen (in diesem Sinne

wohl auch: BGH MD 96, 813 ff/815 - "Preisrätselgewinnauslobung

III" - zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Ein derartiges, die

Prozeßführungsbefugnis und die Aktivlegitimation der Mitbewerber

weiter eingrenzendes Verständnis des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG wird

aber weder von systematischen, noch von den mit der

UWG-Novellierung nach obigen Ausführungen erklärtermaßen verfolgten

Zwecken des Gesetzgebers getragen. Es muß daher ausreichen, wenn

sich die Parteien auf dem selben örtlichen Markt im Rahmen eines

abstrakten Wettbewerbsverhältnisses begegnen. Vom Vorliegen eines

solchen abstrakten Wettbewerbsverhältnisses auf dem selben

räumlichen Markt ist hier aber in jedem Fall auszugehen: Da die

Klägerin sich nicht nur unmittelbar an die Beklagte selbst mit

ihrem Angebot gewandt, sondern auch eine Kundin der Beklagten

angeschrieben hat, sind beide Parteien auf dem selben örtlichen

Markt mit ihrem Leistungsangeboten tätig. Sie haben dabei auch,

jedenfalls was die Anzeigenkunden angeht, einen gemeinsamen

Adressatenkreis. Denn unzweifelhaft wenden sich beide Parteien an

gewerbliche Unternehmen, die - um ihr Unternehmen bzw. dessen

Leistungsangebote zu bewerben - Anzeigen schalten. Daß eine

Behinderung der Beklagten durch die Tätigkeit der Klägerin

praktisch wahrscheinlich und wirtschaftlich auch nicht völlig

unbedeutend ist, liegt dabei auf der Hand: Im Hinblick auf die

Begrenztheit der den potentiellen Anzeigenkunden jeweils zur

Verfügung stehenden Mittel ist es durchaus wahrscheinlich, daß ein

Unternehmen - durch die von der Beklagten beanstandete

Werbemaßnahme der Klägerin veranlaßt - zwar für ein Inserat in dem

klägerischen Branchenanzeiger Mittel aufwendet, die dann aber nicht

mehr für Inserate in der von der Beklagten herausgegebenen W. zur

Verfügung stehen und daher deren Anzeigenaufkommen verringert.

Der in dem Anerkenntnisurteil titulierte Anspruch der Beklagten

betraf weiter auch eine Handlung, die geeignet ist, den Wettbewerb

auf dem Markt wesentlich zu beeinträchtigen, wie von § 13 Abs. 2

Nr. 1 UWG n.F. über die zuvor genannten Voraussetzungen hinaus für

das Vorliegen der Aktivlegitimation der Beklagten gefordert

wird.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Auffassung

vertritt, daß sich die Zwangsvollstreckung aus dem

Teilanerkenntnisurteil allein deshalb als unzulässig erweist, weil

bei Erlaß dieses Vollstreckungstitels die für die vorbezeichnete

"Wesentlichkeit" vorzunehmende Wertung nicht vorgenommen wurde,

überzeugt diese Argumentation nicht. Da die für die Beurteilung der

"Wesentlichkeit" des gerügten Wettbewerbsverstoßes vorzunehmende

Wertung erst nach der im Rahmen der UWG-Novelle neu eingeführten

Fassung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG erforderlich ist, kann das Fehlen

einer solchen Wertung bei Erlaß des hier maßgeblichen

Vollstreckungstitels der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung nicht

entgegengehalten werden, wenn - hätte die neue Rechtslage bereits

bei Erlaß des Vollstreckungstitels gegolten - die danach

erforderlichen Voraussetzungen zum damaligen Zeitpunkt bereits zu

bejahen gewesen wären. Eben das ist hier aber der Fall. Im Hinblick

darauf, daß nach der vorliegenden Sachverhaltskonstellation eine

Irreführung der angeschriebenen Adressaten über den Charakter der

Werbemaßnahmen als bloßes Angebot zu berurteilen war und die

Klägerin auch unstreitig laufend und in größerem Umfang in der

beanstandeten Weise geworben hat, sowie weiter unter Würdigung der

von der beanstandeten Werbung ausgehenden erheblichen

Nachahmungsgefahr, waren die Interessen der Allgemeinheit von dem

in Rede stehenden Verstoß ernstlich betroffen und dessen

Auswirkungen daher geeignet, das Wettbewerbsgeschehen auf dem Markt

wesentlich zu beeinträchtigen.

Erweist sich die Klage nach alledem hinsichtlich des mit dem

Feststellungsantrag unter Ziffer 1 verfolgten Begehrens als

unbegründet und ist daher die Zwangsvollstreckung aus dem von der

Beklagen erstrittenen Teilanerkenntnisurteil nicht unzulässig,

scheitert aber ebenfalls das mit dem Klageantrag zu Ziffer 2

geltend gemachte, auf die Feststellung gerichtete Begehren, daß die

Beklagte keine Rechte mehr aus dem genannten Vollstreckungstitel

herleiten kann, so daß die Klage daher auch insoweit jedenfalls

unbegründet ist.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre

Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert

sich am Wert des Unterliegens der Klägerin im vorliegenden

Rechtsstreit.






OLG Köln:
Urteil v. 30.10.1996
Az: 6 U 185/95


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/b034f7ae2dce/OLG-Koeln_Urteil_vom_30-Oktober-1996_Az_6-U-185-95




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share