Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 29. April 2004
Aktenzeichen: 4 U 28/04
(OLG Hamm: Urteil v. 29.04.2004, Az.: 4 U 28/04)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. Dezember 2003 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung der Beklagten, mit der sie sich ausschließlich dagegen wendet, daß das Landgericht den Wegfall der Wiederholungsgefahr bei einem in der Sache selbst nicht in Zweifel gezogenen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 UWG auf Grund einer Handzettelwerbung "Postwurfsendung Tagespost" aus Anfang Juli 2003 im Hinblick auf die Unterwerfungserklärung vom 17. Juli 2003 verneint hat, ist unbegründet.
Es fehlt der Unterwerfungserklärung, in der die Beklagte statt der geforderten Vertragsstrafe von 10.000,00 EUR eine solche von 3.000,00 EUR versprochen hat und die der Kläger nicht angenommen hat, im Hinblick auf das ersichtlich zu geringe Vertragsstrafeversprechen an der erforderlichen Ernsthaftigkeit.
An die Beseitigung der Wiederholungsgefahr sind nämlich strenge Anforderungen zu stellen. Danach kann der Verletzer die durch einen Wettbewerbsverstoß begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur dadurch ausräumen, daß er gegenüber dem Gläubiger des Unterlassungsanspruchs eine uneingeschränkte, bedingungslose und durch ein Vertragsstrafeversprechen angemessen zu sichernde Unterlassungsverpflichtung eingeht. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann angenommen werden, daß der Verletzer die beanstandete Wettbewerbshandlung künftig auch ohne Unterlassungsurteil nicht mehr wiederholen wird (vgl. u.a. BGH GRUR 2002, 180 ff - Weit-Vor-Winter-Schluß-Verkauf - m.w.N.).
Bei der hier allein interessierenden Frage nach der Bemessung einer angemessenen Vertragsstrafe kommt es auf die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der Vertragsstrafe an, der in erster Linie darin liegt, zukünftige Wettbewerbsverstöße zu verhindern. Dabei können vor allem auch Art, Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung, das Verschulden des Verletzers sowie die Gefährlichkeit des Verstoßes für den Gläubiger eine Rolle spielen (vgl. BGH, a.a.O., 189 - Weit-Vor-Winter-Schluß-Verkauf).
Vor diesem Hintergrund ist die von der Beklagten angebotene Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 EUR ersichtlich unangemessen.
Im Regelfall erachtet der Senat eine Vertragsstrafe für angemessen, die den Betrag von 5.001,00 EUR nicht unterschreitet.
Davon abzuweichen und einen Betrag von 3.000,00 EUR als angemessen anzusehen, besteht keinerlei Veranlassung. Allein der Umstand, daß die Vertragsstrafe dem Kläger als Verband im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG versprochen werden sollte, rechtfertigt eine Herabsetzung nicht. Denn es spielt wegen der im Vordergrund stehenden Funktionen, zukünftige Verstöße zu verhindern, insoweit keine Rolle, daß hier die Sicherung von Schadensersatzansprüchen nicht in Betracht kommen kann (vgl. BGH GRUR 1983, 127 ff, 128 - Vertragsstrafeversprechen).
Die weiteren Umstände des vorliegenden Falls geben erst recht keinen Anlaß, eine so geringe Vertragsstrafe als angemessen zu erachten.
Allein schon die Massivität des Verstoßes der Beklagten schließt eine solche Möglichkeit aus.
So hat sie eine nach § 7 Abs. 1 UWG unzulässige Sonderveranstaltung in einer Weise beworben, die selbst dann, wenn sich der Verkehr insbesondere auch in der Möbelbranche an eine "knalligere" Werbung gewöhnt haben mag, als außergewöhnlich massiv zu werten ist.
Das zeigen die Aussagen wie "Möbelverwertung ohne Rücksicht auf Verluste" - "Totale Liquidierung fast zu jedem Preis!" - "2 große Lagerhallen müssen sofort geräumt werden!" - "Millionen Warenwerte gnadenlos billiger".
Ein solch massives Vorgehen der Beklagten stellt zudem für die Branchenmitglieder des Klägers eine erhebliche Gefahr dar, da derartige Aktionen geeignet sind, die Kaufkraft auf diesem Sektor in erheblichem Maße abzuschöpfen.
Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner vertiefenden Erörterung darüber, daß die §§ 7 und 8 UWG als geltendes Recht von der Beklagten zu beachten sind.
Des weiteren hat die Beklagte hier vorsätzlich gehandelt, da ihr das Verbotene ihrer Werbung bekannt war. Denn sie hatte sich am 28. September 2000 wegen eines zum Teil sogar wortgleichen Verstoßes gegenüber dem Kläger strafbewehrt unterworfen (vgl. Anlage K 8).
Erst recht macht das sonstige Verhalten der Beklagten deutlich, daß eine Vertragsstrafe von lediglich 3.000,00 EUR ungeeignet ist, den erforderlichen Zweck zu erreichen.
So hat sie hier erneut gegen § 7 Abs. 1 UWG verstoßen, obwohl sie sich am 31. Januar 1997 (vgl. Anlage K 8, 1. Seite) wegen eines Verstoßes gegen § 8 UWG und am 28. September 2000 - wie bereits dargelegt - strafbewehrt unterworfen hat. Ferner wurde am 28. November 2002 gegen sie eine einstweilige Verfügung wegen Verstoßes gegen "§§ 7, 8 Abs. 1 Nr. 2 UWG" erlassen (vgl. Beiakte 11 O 64/02 LG Bielefeld).
Darüber hinaus hat sie in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verstoß viermal an anderer Stelle unter Verstoß gegen § 8 UWG geworben (vgl. Anlage K 2, K 3 und Bl. 23, 28 und 25, 26 der Akten).
Dieses Verhalten macht deutlich, daß sich die Beklagte weder durch die bisherigen Unterwerfungserklärungen noch durch die einstweilige Verfügung von weiteren Verstößen hat abhalten lassen.
Ihr Hinweis darauf, daß sie mit ihrer Filiale in Q einen Umsatz von ca. 80.000,00 EUR erziele und "nur" drei Filialen mit insgesamt 9 Mitarbeitern habe, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß, da allein daraus nicht auf ihre finanzielle Ausstattung geschlossen werden kann.
Letztlich ist auch ohne Bedeutung, daß ein anderer Wettbewerbsverein im Falle eines Verstoßes gegen § 8 UWG eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 EUR gefordert hat.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
OLG Hamm:
Urteil v. 29.04.2004
Az: 4 U 28/04
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