Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 15. Juni 2001
Aktenzeichen: 3 E 529/00

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 15.06.2001, Az.: 3 E 529/00)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, werden dem Beklagten auferlegt.

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Dem Antrag der Klägerin, gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist stattzugeben. Da der vorliegende Beitragsfall aufweislich des Terminsprotokolls vom 14. August 1992 schwierige Sach- und Rechtsfragen aufwarf, durfte die Klägerin es für erforderlich halten, sich bereits im Vorverfahren durch einen Rechtskundigen vertreten zu lassen.

Einer positiven Entscheidung über den vorliegenden Antrag steht die im angefochtenen Beschluss dargelegte Erwägung nicht entgegen, durch die vom Beklagten im Klageverfahren ausgesprochene Aufhebung allein seines Widerspruchsbescheides sei der Widerspruch anhängig und somit das Vorverfahren "in der Schwebe" geblieben, so dass noch nicht feststehe, wer letztlich die Vorverfahrenskosten zu tragen habe. Diese Erwägung lässt außer Acht, dass eine Entscheidung über die Kosten des Vorverfahrens nicht mehr abgewartet werden muss, sondern in dem Beschluss vom 14. August 1992 bereits vorliegt, durch den die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt worden sind, nachdem die Beteiligten im Erörterungstermin den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt hatten. Eine solche Kostengrundentscheidung erfasst nach § 162 Abs. 1 VwGO die Kosten des Vorverfahrens und verdrängt (ersetzt) unmittelbar ("automatisch") die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides

vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO- Kommentar, Stand: November 1999, § 162 Rdnr. 17, 125 (m.w.N.),

ohne dass es hiernach darauf ankommt, dass der Ausgangsbescheid Bestand behalten hat, der Widerspruchsbescheid hingegen aufgehoben worden ist. Somit sind durch den Beschluss vom 14. August 1992 dem Beklagten die Kosten der Klägerin jedenfalls insoweit auferlegt worden, als sie im Vorverfahren bis zur Erledigung des Rechtsstreits entstanden waren. Da der Gebührenanspruch eines Rechtsanwalts entsteht, sobald dieser die gebührenpflichtige Tätigkeit vorgenommen hat,

vgl. Hartmann, Kostengesetze, 24. Aufl. (1991), Anm. 1 zu § 16 BRAGO; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO-Komm., 11. Aufl. (1991), § 16 Rn. 1,

dürfte der Gebührenanspruch der Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch die Einlegung bzw. Begründung des Widerspruchs bereits entstanden gewesen sein, als das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht endete; deshalb ist anzunehmen, dass der im vorliegenden Verfahren begehrte Ausspruch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nicht "ins Leere" geht, dass somit dafür ein Rechtsschutzinteresse besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtsgebührenfreiheit ergibt sich aus Nr. 2503 der Anlage 1 zu § 11 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 15.06.2001
Az: 3 E 529/00


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