Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 14. Juli 2011
Aktenzeichen: 21 W 29/11
(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 14.07.2011, Az.: 21 W 29/11)
Für nach dem 1. September 2009 eingeleitete Spruchverfahren besteht für die Antragsgegnerin keine Möglichkeit der Beschwerde nach § 58 FamFG gegen die Entscheidung des Landgerichts, zur Wahrung der Interessen der außenstehenden Aktionäre einen gemeinsamen Vertreter gemäß § 6 Abs. 1 SpruchG zu bestellen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Teil II des Beschlusses der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2011 wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Dem Rechtsmittel der Antragsgegnerin liegt die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für die außenstehenden Aktionäre in einem Spruchverfahren nach vorangegangenem Delisting zugrunde.
Die Antragsgegnerin ist Hauptaktionärin, die Antragsteller sind Minderheitsaktionäre der A AG. Die Hauptversammlung der A AG beschloss mit den Stimmen der Antragsgegnerin (vgl. Bl. 78 d. A.) am 20. August 2010, den Vorstand zum Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse zu ermächtigen. Der Vorstand machte von dieser Ermächtigung Gebrauch, woraufhin am 26. Januar 2011 die Frankfurter Wertpapierbörse antragsgemäß die Zulassung zum regulierten Markt mit Wirkung zum 26. April 2011 widerrief. Als Ausgleich für den Widerruf unterbreitete die Antragsgegnerin den übrigen Aktionären ein gestaffeltes Angebot zum Erwerb deren Aktien der A AG, wonach für bis zu 1000 Aktien 2,10 €, bis zu 10.000 Aktien 1,90 €, bis zu 50.000 Aktien 1,75 € und bei mehr als 50.000 Aktien 1,60 € je Aktie gezahlt würden.
Die Antragsteller halten dieses Angebot für unzureichend und haben deshalb mit erstmalig am 1. Februar 2011 beim Landgericht Frankfurt am Main eingegangenen Schriftsätzen die Einleitung eines Spruchverfahrens beantragt. Das Landgericht hat daraufhin mit Teil II des angegriffenen Beschlusses Rechtsanwalt Dr. ... zum gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre bestellt (Bl. 116 ff. d. A.). Die Entscheidung ist der Antragsgegnerin am 5. Mai 2011 zugestellt worden (Bl. 127 d. A.). Hiergegen hat die Antragsgegnerin am 25. Mai 2011 (Bl. 139 d. A.) Beschwerde eingelegt (Bl. 140 ff.), der das Landgericht nicht abgeholfen hat (Bl. 201 ff. d. A.). Es könne dahin gestellt bleiben, ob das Rechtsmittel überhaupt statthaft sei. Jedenfalls sei die Beschwerde unbegründet. Insbesondere sei die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters erforderlich gewesen, weil schwierige Rechtsfragen wie etwa das Erfordernis einer Aktionärsstellung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung für die Antragsbefugnis der Antragsteller oder die Passivlegitimation der Antragsgegnerin als Hauptaktionärin zur Entscheidung stünden und dies eine Interessenwahrung der außenstehenden Aktionäre erforderlich mache.
Demgegenüber trägt die Antragsgegnerin zur Begründung ihres Rechtsmittels im Wesentlichen vor, ein Spruchverfahren sei bereits nicht statthaft, das Landgericht Frankfurt am Main sei nicht zuständig, die Antragsteller nicht antragsbefugt sowie ihre Anträge verfristet, und überdies seien die Anträge offensichtlich unbegründet. In einer solchen Situation sei es der Antragsgegnerin nicht zumutbar, mit den Kosten der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters belastet zu werden.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig. Ein eigenständiges Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landgerichts, in dem anhängigen Spruchverfahren zur Wahrung der Interessen der außenstehenden Aktionäre einen gemeinsamen Vertreter gemäß § 6 Abs. 1 SpruchG zu bestellen, ist dem Antragsgegner vom Gesetzgeber nicht (mehr) eingeräumt, sofern € wie hier € das Verfahren nach dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist. Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte zwingen vorliegend zu keiner korrigierenden Auslegung.
1. Gegen den Bestellungsbeschluss findet nach der durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) neu geschaffenen Gesetzeslage grundsätzlich kein Rechtsmittel mehr statt (vgl. Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 6 SpruchG Rdn. 12; MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 6 SpruchG Rdn. 8; Hölters/Simon, AktG, § 6 SpruchG Rdn. 21; Emmerich, in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH € Konzernrecht, 6. Aufl., § 6 SpruchG Rdn. 9; aA vermutlich Hüffer, AktG, 9.Aufl., Anh § 305, § 6 SpruchG Rdn. 5; Weingärtner, in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarkt, 3. Aufl., § 6 SpruchG Rdn. 5).
Der Gesetzgeber hat ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landgerichts nach § 6 Abs. 1 SpruchG nicht ausdrücklich im Spruchverfahrensgesetz normiert. Entsprechend richtet sich die Möglichkeit eines Rechtsmittels gemäß § 17 Abs. 2 SpruchG in der hier gemäß Art. 111 FGG-ReformG anwendbaren, aktuellen Fassung nunmehr nach den Vorschriften des FamFG und hier nach § 58 FamFG im Besonderen. Gemäß § 58 Abs. 1 FamFG findet nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amts- und Landgerichte die Beschwerde statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Hieraus folgt mangels anderweitiger ausdrücklicher Regelung im Spruchverfahrensgesetz, wie sie in § 58 Abs. 1, 2. Halbs. FamFG gefordert ist, im Umkehrschluss, dass eine Beschwerde gegen die Bestellung des gemeinsamen Vertreters nicht gegeben ist.
Bei dem Bestellungsbeschluss handelt es sich nämlich nicht um eine Endentscheidung im Sinne von § 58 Abs. 1 FamFG. Dies sind - der Legaldefinition des § 38 Abs. 1 FamFG zufolge € nur solche Entscheidungen, durch die der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird. Durch die in Rede stehende Bestellung des gemeinsamen Vertreters wird das Spruchverfahren anders als durch eine Entscheidung nach § 11 SpruchG nicht erledigt; vielmehr dient die Bestellung € ähnlich der Bestellung eines Verfahrenspflegers (vgl. dazu insbesondere BGH, FGPrax 2003, 224) € nur der Förderung des Fortgangs des Verfahrens und hat damit lediglich vorbereitenden Charakter. Dem Wortlaut des § 58 Abs. 1 FamFG zufolge findet eine Beschwerde daher nicht statt.
Dieses Verständnis der Vorschrift geht einher mit dem ausdrücklichen Ausschluss der Beschwerde gegen die Bestellung eines Verfahrensbeistandes oder eines Verfahrenspflegers durch den Gesetzgeber etwa in § 158 Abs. 3 Satz 4 FamFG und § 276 Abs. 6 FamFG sowie die entsprechenden §§ 174, 191, 317 Abs. 6, 419 Abs. 4 FamFG. Dabei hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 158 FamFG ausdrücklich klargestellt, dass er die Bestellungsentscheidung € weil ihr der Charakter einer Zwischenentscheidung anhafte - ohnehin für nicht anfechtbar halte und die vorgenannten Vorschriften nur der Klarstellung halber im Gesetz aufgenommen habe (vgl. BTDrucks 16/6308, S. 239). Für eine solche Bestellungsentscheidung ist der Gesetzesbegründung zufolge ausreichender Rechtsschutz durch die Anfechtbarkeit der Endentscheidung gewährleistet, da ein Rechtsmittel gegen die Endentscheidung damit begründet werden könne, dass das Ausgangsgericht die Bestellungsentscheidung zu Unrecht getroffen habe (vgl. BTDrucks 16/6308, S. 239). Es liegt nahe, diesen Gedanken € trotz der bestehenden Unterschiede zwischen Verfahrensbeistand und Vertreter der außenstehenden Aktionäre € auch für die Bestellung des gemeinsamen Vertreters fruchtbar zu machen, dessen Rolle ebenfalls die Interessenwahrnehmung von durch die Endentscheidung betroffenen Personen ist.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Gesetzgeber habe € im Gegensatz zu den vorgenannten Regelungen € im Spruchverfahrensgesetz auf eine klarstellende Regelung gerade verzichtet. Die nochmalige und nach der Gesetzesbegründung nicht im engeren Sinne erforderliche Klarstellung war nämlich motiviert durch die divergierenden Auffassungen zur Anfechtbarkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers, die selbst nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 2003 (FGPrax 2003, 224) hierzu fortbestanden (vgl. Keidel/Engelhardt, FamFG, 16. Aufl. § 158 Rdn. 43). Derart trotz einer höchstrichterlichen Entscheidung weiterhin von einander abweichende Rechtsauffassungen bestanden mit Blick auf die Anfechtbarkeit der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach dem Spruchverfahrensgesetz nicht, wenngleich nach altem Recht die überwiegende Auffassung von einer Anfechtbarkeit der Bestellungsentscheidung mittels der einfachen Beschwerde nach § 19 FGG in der bis zum 1. September 2009 anwendbaren Fassung ausging (vgl. Simon/Leuering, SpruchG, § 6 Rdn. 23; Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 1. Aufl., § 6 SpruchG Rdn. 12 jew. mwNach.).
Ebenso wenig folgt eine Anfechtbarkeit des Beschlusses aus der Tatsache, dass eine vollständige Überprüfung und damit Korrektur der Bestellung im Rahmen der Nachprüfung der Endentscheidung naturgemäß nicht (mehr) bzw. nur noch sehr eingeschränkt erfolgen kann. Entsprechend wird etwa die Kostenbelastung der Antragsgegnerin mit der Vergütung und den Auslagen des gemeinsamen Vertreters auch dann zu erfolgen haben, wenn sich die Bestellung als fehlerhaft erweisen sollte. Jedoch sind dem System des FamFG unanfechtbare Entscheidungen der ersten Instanz nicht fremd (vgl. etwa die Aufzählung in Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 58 Rdn. 107 € wenngleich es sich bei den dort genannten Beispielsfällen um Fälle handelt, bei denen die Unanfechtbarkeit ausdrücklich normiert ist). Gleichzeitig folgt aus § 58 Abs. 2 FamFG nicht, dass eine umfassende Überprüfung aller Zwischenentscheidungen durch die Beschwerdeinstanz vorgesehen ist. Vielmehr ergibt sich aus der Vorschrift nur, dass auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen trotz ihrer mangelnden, gesonderten Anfechtbarkeit keiner Inzidentprüfung des Beschwerdegerichts entzogen sind. Dies erhellt unter anderem die Gesetzesbegründung. Diese verweist nämlich auf eine Fundstelle bei Bassenge/Herbst/Roth-Bassenge, die ihrerseits ausdrücklich die Überprüfung der Zwischenentscheidung darauf beschränkt, dass sie noch Auswirkungen auf die Endentscheidung zeitigt (vgl. BT-Drucks 16/6308, S. 203 iVm Bassenge/ Herbst/Roth-Bassenge, FGG, 9. Aufl., § 19 Rdn. 3). Entsprechend folgt aus § 58 Abs. 2 FamFG nicht, dass stets eine vollständige, effektive Überprüfung zu erfolgen hat. Folgen einer Zwischenentscheidung, die sich im Rahmen der Endentscheidung nicht mehr auswirken, bleiben mithin einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht entzogen, ohne dass dies den Gesetzgeber veranlasst hätte, sie einem eigenständigen Rechtsmittel zu unterziehen.
Zudem zwingen die Besonderheiten des Spruchverfahrens hier zu keiner differenzierenden Anwendung von § 58 Abs. 1 FamFG im Rahmen des Spruchverfahrensgesetzes. Der Gedanke der Beschleunigung prägt nämlich nicht nur das Spruchverfahren (vgl. BTDrucks 15/371, S. 1), sondern ist ebenfalls vornehmlicher Grund, die selbständige Anfechtbarkeit der Bestellungsentscheidung des Verfahrenspflegers auszuschließen. Insoweit soll der Ausschluss eines Rechtszuges - dem Willen des Gesetzgebers zufolge € in Betreuungsverfahren Verfahrensverzögerungen durch entsprechende Rechtsmitteleinlegung verhindern (vgl. BTDrucks 16/6308, S. 239). Folglich geht der Rechtsmittelausschluss mit einem der prägenden Verfahrensgrundsätze des Spruchverfahrensgesetzes konform.
Dem steht nicht entgegen, dass die vorzeitige Überprüfung einer Zwischenentscheidung zur Zulässigkeit eines Spruchverfahrens etwa gegebenenfalls eine aufwändige Beweiserhebung durch das erstinstanzliche Gericht überflüssig machen und hierdurch in manchen Fällen zu einer rascheren Erledigung des Verfahrens führen kann. Komplexe Rechtsfragen zur Zulässigkeit des Verfahrens sind bei der Bestellungsentscheidung nämlich € worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat € ohnehin nicht zu entscheiden. Stellen sie sich, ist es unabhängig von der späteren Endentscheidung über die Zulässigkeit des Verfahrens naheliegend und damit nicht ermessensfehlerhaft, für die Wahrung der Interessen der außenstehenden Aktionäre einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Entsprechend kann offen bleiben, ob die Besonderheiten des Spruchverfahrens eine fortbestehende analoge Anwendung von § 280 Abs. 1 ZPO mit entsprechender Rechtsmittelkonsequenz zu rechtfertigen vermögen (vgl. hierzu Preuß, NZG 2009, 961, 965).
2. Zugleich zwingen verfassungsrechtliche Gesichtspunkte zu keiner anders gelagerten Auslegung. Dies gilt zumindest mit Blick auf die hier allein in Rede stehende Anfechtung der Bestellungsentscheidung durch die Antragsgegnerin.
Zwar ist die Antragsgegnerin durch die Bestellung aufgrund ihrer sich aus § 6 Abs. 2 Satz 1 SpruchG ergebenden Kostentragungspflicht mit der Vergütung und den Auslagen des gemeinsamen Vertreters belastet. Jedoch rechtfertigt eine derartige Kostenbelastung allein eine gesonderte Anfechtbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung in aller Regel nicht (vgl. BT-Drucks 16/6308, S. 239; BGH, FGPrax 2003, 224; Keidel/Engelhardt, FamFG, 16. Aufl., § 158 Rdn. 43 zur Bestellung eines Verfahrensbestandes bzw. eines Verfahrensvertreters).
Dies gilt ebenfalls in Anbetracht der Tatsache, dass die Antragsgegnerin unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Kosten des gemeinsamen Vertreters endgültig zu tragen hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SpruchG). Trotz der sich hieraus ergebenden mangelnden Korrekturmöglichkeit der Kostenfolgen der Bestellungsentscheidung des Landgerichts durch das Beschwerdegericht im Rahmen der Überprüfung der Endentscheidung steht dem Rechtsmittelausschluss nicht das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG entgegen.
Effektiven Rechtsschutzes bedarf es nämlich nicht, da die Bestellung ihrerseits durch einen Richter erfolgt (insoweit zu weitgehend Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 58 Rdn. 30). Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet den Schutz durch den Richter, aber nicht vor dem Richter (vgl. BVerfGE 87, 41, 67; 11, 263, 265). Entsprechend ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob und inwieweit ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung statthaft sein soll (vgl. BGH, NJW 2007, 3575, 3577). Daher lässt sich aus der Verfassung grundsätzlich kein Anspruch auf einen Instanzenzug ableiten (BVerfGE 92, 365, 410; 87, 48, 61; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl., Art. 19 Rdn. 56). Einer Korrektur der oben dargelegten Versagung eines Rechtsmittels durch den Gesetzgeber bedarf es daher nicht.
Dass eine Kostenbelastung allein nicht nur für den Fall des Verfahrensbeistandes, sondern auch für die Bestellung des gemeinsamen Vertreters eine Anfechtbarkeit nicht ausnahmsweise zu rechtfertigen vermag, wird durch die insoweit bestehenden Unterschiede bei beiden Rechtsinstituten nicht in Frage gestellt. Zwar besteht im Unterschied zu der Rechtslage, die auf die Bestellung eines Verfahrensbeistandes zur Anwendung gelangt, selbst in einem nachgelagerten Kostenfestsetzungverfahren keine Möglichkeit mehr, die durch eine fehlerhafte Bestellung des gemeinsamen Vertreters entstandenen Kosten und Auslagen gemäß § 20 FamGKG niederzuschlagen. Gleichwohl rechtfertigt diese bei der Verfahrenspflegerbestellung im Gegensatz zu § 6 SpruchG bestehende Korrekturmöglichkeit nicht die Einräumung eines vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Rechtsmittels gegen die Bestellungsentscheidung. Denn auch bei der Verfahrenspflegerbestellung erfolgt eine denkbare Korrektur nicht im Rahmen der Überprüfung der Endentscheidung, sondern € wenn überhaupt € erst im Rahmen des nachgelagerten Kostenansatzes.
Darüber hinaus ist eine Beurteilung der Erforderlichkeit der Vertreterbestellung ohnehin eine Ermessensentscheidung, die nur in Ausnahmefällen zu einer Korrektur durch das Rechtsmittelgericht und damit zu einer Vermeidung der mit der Vertreterbestellung verbundenen Kosten führen würde (vgl. KK/Wasmann, SpruchG, § 6 Rdn. 42). Schließlich ist die Niederschlagung von Gerichtskosten wegen fehlerhafter Sachbehandlung die Ausnahme und lässt sich nicht bereits mit einer bloß fehlerhaften Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts rechtfertigen (vgl. N. Schneider, in: Schneider/Wolf/Volpert, FamGKG, § 20 Rdn. 15 f.). Einer Niederschlagung der Kosten, die aus einer fehlerhaften Vertreterbestellung resultieren, ist daher keinerlei praktische Bedeutung beizumessen. Die allein theoretische Korrektur rechtfertigt aber keine derart weitreichende Differenzierung bei der von dem Gesetzgeber und der höchstrichterlichen Rechtsprechung gleichermaßen geteilten Einschätzung, wonach allein eine Kostenbelastung des Beschwerdeführers nicht zu der Annahme einer Anfechtbarkeit der Bestellungsentscheidung zwingt.
Ebenfalls die Höhe der durch die Bestellungsentscheidung anfallenden Kosten rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar kann die Durchführung eines Spruchverfahrens für die Antragsgegnerin häufig mit sehr hohen Kosten verbunden sein, die etwa durch die Erhebung eines umfangreichen Sachverständigenbeweises entstehen können. Die hier allein in Rede stehende Bestellung des gemeinsamen Vertreters ist für die Antragsgegnerin demgegenüber aber mit einer nur verhältnismäßig geringen Kostenbelastung verbunden.
Schließlich sind tiefgreifende anderweitige Belastungen, die der Antragsgegnerin durch die Bestellung erwachsen könnten und die eine vorzeitige Überprüfung der Bestellungsentscheidung rechtfertigen könnten (vgl. dazu etwa BGH, NJW 2007, 3575), nicht ersichtlich. Entsprechend wurde bereits nach altem Recht eine Anfechtung der Bestellung durch die Antragsgegnerin wegen einer fehlerhaften Auswahlentscheidung überwiegend verneint (vgl. Simon/Leuering, SpruchG, § 6 Rdn. 24; Heidel/Weingärtner, AktG, 3. Aufl., § 6 Rdn. 5).
3. Ob unter dem Gesichtspunkt einer objektiv willkürlichen Bestellungs-entscheidung ausnahmsweise ein außerordentliches Rechtsmittel zuzulassen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die vom Landgericht vorgenommene Bestellung ist nämlich keinesfalls objektiv willkürlich. Wie bereits angesprochen, stellen sich im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Spruchverfahrens die vom Landgericht erwähnten schwierigen Rechtsfragen, die allein die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters erforderlich machen können.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Höhe des Beschwerdewertes bemisst sich nach den voraussichtlichen Kosten, die der Antragsgegnerin durch die Bestellung des gemeinsamen Vertreters erwachsen, § 42 Abs. 2 FamGKG. Deren Höhe veranschlagt der Senat mangels konkreter Anhaltspunkte mit 7.500 €.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Rechtsbeschwerde war nicht nach § 70 FamFG zuzulassen. Schon aufgrund der geänderten Rechtslage weicht der Senat insbesondere nicht von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ab (vgl. etwa BayObLGZ 1975, 305, 307; OLG Düsseldorf, DB 1988, 1108).
Gleichzeitig kommt der Sache auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Stimmen in der Literatur, die eine Rechtsmittelmöglichkeit befürworten, sind vereinzelt und beschäftigen sich insbesondere nicht eingehend mit der durch die Einführung des FamFG verbundenen Gesetzesänderung.
OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 14.07.2011
Az: 21 W 29/11
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