Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 13. August 2007
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. IX - 111/07

(OLG Hamm: Beschluss v. 13.08.2007, Az.: 2 (s) Sbd. IX - 111/07)

Tenor

Der Antragstellerin wird anstelle der gesetzlichen Gebühr der Nr. 4202, 4203 VV RVG eine Pauschgebühr in Höhe von 250 € (in Worten: zweihundertfünf-zig €) gewährt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Antragstellerin beantragt die Festsetzung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG für ihre für den Verurteilten im Unterbringungsverfahren erbrachten Tätigkeiten. Der Verurteilte ist durch Urteil des Landgerichts Essen 12. Februar 1999 wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, versuchter räuberischer Erpressung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Darüber hinaus wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Unterbringung in der Entziehungsanstalt ist ab Anfang 2001 nicht weiter vollstreckt worden. Seit dem 15. März 2001 befindet sich der Verurteilte im Strafvollzug. Die Strafe war am 13. Januar 2006 vollständig verbüßt. Im Anschluss daran war die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung notiert. Im vorliegenden Verfahren ist um deren Aussetzung zur Bewährung gestritten worden. Die Strafvollstreckungskammer hat das mit Beschluss vom 03. April 2006 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten hatte beim OLG keinen Erfolg.

In diesem Verfahren ist die Antragstellerin dem Verurteilten am 06. Dezember 2005 als Pflichtverteidigerin beigeordnet worden. Die Antragstellerin hat für den Verurteilten einige Schreiben und Anträge verfasst und Akteneinsicht genommen. Sie hatte sich zudem mit zwei älteren gutachtlichen zwei- bzw. dreiseitigen Stellungnahmen auseinanderzusetzen und ein 114 Seiten langes forensischpsychiatrisches Sachverständigengutachten auszuwerten. Sie hat außerdem an zwei Anhörungsterminen vor dem Landgericht Bochum teilgenommen. Deren zeitliche Dauer ergibt sich aus den Verfahrensakten nur aus der Liquidation des Sachverständigen, der an einem der Termine teilgenommen hat. Dieser hat 1 Stunde 25 Minuten gedauert. Die Antragstellerin hat - nach eigenen Angaben - außerdem mehrere Besprechungen mit dem Verurteilten geführt, über deren zeitliche Dauer keine Angaben vorliegen. Die Antragstellerin ist zudem für den Verurteilten im Beschwerdeverfahren tätig gewesen und hat dort für den Verurteilten die Entscheidung des OLG entgegen genommen und an den Verurteilten weiter geleitet.

Wegen des weiteren Umfangs der von der Antragstellerin für den Verurteilten erbrachten Tätigkeiten wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die der Antragstellerin bekannte Stellungnahme des Leiters des Dezernats der Verwaltungsabteilung des OLG Hamm vom 04. Juli 2007 Bezug genommen.

Der Antragstellerin stehen an gesetzliche Gebühren zu eine Verfahrensgebühr Nr. 4200, 4201 Verteidiger und - worauf noch einzugehen ist - eine Terminsgebühr Nr. 4202, 4203 VV RVG sowie für die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren in Verbindung mit Vorbemerkung 4.2 VV RVG eine weitere Verfahrensgebühr Nr. 4200, 4201 VV RVG. Die Antragstellerin hat eine Pauschgebühr für das Verfahren und für die Teilnahme an den beiden Anhörungsterminen beantragt, wobei sie davon ausgeht, dass zwei Terminsgebühren entstanden sind. Der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer hat das Verfahren als nicht "besonders schwierig" angesehen. Der Vertreter der Staatskasse hat sich dem angeschlossen. Er hat das Verfahren - allerdings mit der Einschränkung, dass der Antragstellerin nur eine und nicht zwei Terminsgebühren zustehen, - jedoch als besonders umfangreich angesehen und die Gewährung einer Pauschgebühr insoweit befürwortet.

II.

Der Antrag hat nur teilweise Erfolg. Der Antragstellerin war für die Teilnahme an den beiden Anhörungsterminen eine Pauschgebühr zu bewilligen. Im Übrigen war der Antrag abzulehnen.

1.

Das Verfahren war nicht "besonders schwierig" im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG. "Besonders schwierig" im Sinne des § 51 Abs. 1 RVG ist ein Verfahren, das aus besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist (vgl. dazu Burhoff StraFo 1999, 261, 264). Der Senat hat im Hinblick auf § 51 RVG bereits dargelegt, dass die zu § 99 BRAGO ergangene Rechtsprechung (auch) insoweit anwendbar bleibt (vgl. Senat in StraFo 2005, 130 = RVGreport 2005, 68 = NStZ-RR 2005, 127 (Ls.) = Rpfleger 2005, 214 = AGS 2005, 117; vgl. auch OLG Jena StraFo 2005 = Rpfleger 2005, 276 = JurBüro 2005, 258 = RVGreport 2005, 103; OLG Celle AGS 2005, 393; OLG Karlsruhe RVGreport 2005, 315). Danach ist aber nicht von einem "besonders schwierigen" Verfahren auszugehen. Bei der Beurteilung schließt sich der Senat der Einschätzung des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer an (vgl. dazu u.a. Senat in StraFo 2005, 130 = RVGreport 2005, 68 = NStZ-RR 2005, 127 (Ls.) = Rpfleger 2005, 214 = AGS 2005, 117; Burhoff in: Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., 2007, § 51 Rn. 23 m.w.N.). Die Bedeutung des Verfahrens für den Verurteilten hat entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine Auswirkung auf die Frage der "besonderen Schwierigkeit".

In dem Zusammenhang weist der Senat nochmals darauf hin, dass der Gesetzgeber bei Strafvollstreckungsverfahren in Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG zwei unterschiedliche Gruppen von Verfahren gebildet hat, von denen die in Nr. 4200 VV RVG aufgeführten höher vergütet werden als die in Nr. 4204 VV RVG erfassten "sonstigen Verfahren". Das ist bei der Einordnung der Verfahren als "besonders schwierig" insoweit zu berücksichtigen, als der Gesetzgeber dem besonderen Schwierigkeitsgrad der in Nr. 4200 VV RVG eingeordneten Strafvollstreckungsverfahren schon dadurch Rechnung getragen hat, dass der Verteidiger hier höhere (gesetzliche) Gebühren erhält als in "sonstigen" Strafvollstreckungsverfahren (vgl. dazu Senat im Beschl. v. 10. August 2006, 2 (s) Sbd. IX 77/06, www.burhoff.de). Das vorliegende Verfahren mag "schwierig" gewesen sein, "besonders schwierig" war es hingegen nicht.

2.

Das Verfahren war für die Antragstellerin allerdings - teilweise - "besonders umfangreich" im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG. Auch insoweit hat der Senat bereits dargelegt, dass die bisherige Rechtsprechung des Senats zum Kriterium des "besonderen Umfangs" anwendbar bleibt, da die Formulierung des § 51 Abs. 1 RVG derjenigen des früheren § 99 Abs. 1 BRAGO entspricht. Eine Strafsache ist danach dann "besonders umfangreich", wenn der von dem Verteidiger erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer "normalen" Sache zu erbringen hat (allgemeine Meinung zu § 99 BRAGO; vgl. die Nachweise bei Burhoff StraFo 1999, 261, 263 in Fn. 30 und die ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. zu § 51 RVG Burhoff/Burhoff, a.a.O., § 51 Rn. 13 ff. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Nicht zu beanstanden ist in dem Zusammenhang, dass die Antragstellerin nur eine Pauschgebühr für den Verfahrensabschnitt "Verfahrensgebühr Nr. 4200, 4201 VV RVG" und für die beiden Anhörungen bei der Strafvollstreckungskammer, also für die Terminsgebühr Nr. 4202, 4203 VV RVG, beantragt hat, nicht aber für das Beschwerdeverfahren (Vorbem. 4.2 VV RVG in Verbindung mit Nr. 4200, 4201 VV RVG). Das RVG lässt die verfahrensabschnittsweise Bewilligung einer Pauschgebühr zu (Burhoff/Burhoff, a.a.O., Rn. 51 Rn. 31 ff. m.w.N.).

a) Auf dieser Grundlage sind die von der Antragstellerin für den Verurteilten im Verfahrensabschnitt "Verfahrensgebühr Nr. 4200, 4201 VV RVG; erbrachten Tätigkeiten jedoch nicht als "besonders umfangreich" anzusehen. Die Antragstellerin hat Akteneinsicht genommen und einige Schriftsätze und Anträge für den Verurteilten verfasst. Sie hatte sich außerdem mit dem Sachverständigengutachten auseinanderzusetzen. Diese Tätigkeiten mögen das Verfahren "umfangreich" gemacht haben, sie rechtfertigen jedoch noch nicht die Einordnung als "besonders umfangreich". Das gilt insbesondere auch für die Kenntnisnahme von dem und der Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten. Diese Tätigkeiten werden im Bereich der Nr. 4200, 4201 VV RVG, auf den abzustellen ist, die Regel sein. Soweit die Antragstellerin auf ihre Besprechungen mit dem Verurteilten verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese in keiner Weise zeitlich beschrieben sind (zur Darlegungspflicht des Antragstellers siehe Burhoff/Burhoff, a.a.O., § 51 Rn. 43 ff. m.w.N.). Schließlich führt auch allein der Umstand, dass die Antragstellerin den Verurteilten nicht im Erkenntnisverfahren vertreten hat, nicht dazu, das Verfahren in diesem Teilbereich schon als "besonders schwierig" anzusehen.

b) Die Tätigkeiten, die die Antragstellerin hinsichtlich der Teilnahme an den beiden Anhörungen bei der Strafvollstreckungskammer entfaltet hat, waren hingegen als "besonders umfangreich anzusehen.

Insoweit ist der Senat mit dem Vertreter der Staatskasse - entgegen der Auffassung der Antragstellerin und des Landgerichts Bochum in den beiden Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 3. März 2006 und vom 31. Juli 2006 - der Auffassung, dass für die Teilnahme der Antragstellerin an den beiden Anhörungen nur eine Terminsgebühr Nr. 4202, 4203 VV RVG entstanden ist. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 4202 VV RVG. Eine Regelung wie bei den in Abschnitt 1 des Teil 4 VV geregelten Terminsgebühren, wonach die Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag entsteht, bzw. wie in der Anmerkung zu Nr. 4102 VV RVG, ist in Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG nämlich nicht getroffen worden. Die in Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG enthaltene Gebührenregelung für den Bereich der Strafvollstreckung sieht eine entsprechende Sonderregelung für die Terminsgebühr gerade nicht vor. Vielmehr wird in den Regelungen für die Terminsgebühr in Nrn. 4202, 4203 VV RVG nur pauschal auf die in Nr. 4200 VV RVG genannten Verfahren Bezug genommen. Es verbleibt daher bei dem in § 15 Abs. 2 RVG aufgestellten Grundsatz, dass die Gebühr in derselben Angelegenheit in jedem Rechtszug nur einmal gefordert werden kann (so auch KG RVGreport 2006, 353 = AGS 2006, 549; vgl. hierzu auch OLG Schleswig SchlHA 2006, 300; LG Osnabrück Nds.Rpfl. 2007, 166; Burhoff/Volpert, a.a.O., Nr. 4202 Rn. 10; a.A. Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 4200-4207 Rn. 16). Dies entspricht im Übrigen auch der Regelung für die Terminsgebühr in den von Teil 3 VV RVG erfassten Verfahren (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 212).

Ob diese vom Strafverfahren abweichende Regelung der Terminsgebühr für das Strafvollstreckungsverfahren beabsichtigt war, mag zweifelhaft sein (vgl. hierzu Burhoff RVGreport 2007, 8, 10). Der eindeutige und klare Wortlaut sowie die Systematik der Regelung lassen aber nach Auffassung des Senats eine andere Auslegung nicht zu. Wegen des eindeutigen Wortlauts der Nr. 4202 VV RVG scheidet auch eine Heraufsetzung der Gebühren entsprechend der Regelung in den Nrn. 4200, 4201 VV RVG aus (so aber N.Schneider in Anwaltskommentar RVG, 3. Aufl., VV 4200-4207 Rn. 19; Hartung in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., VV Teil 4 Rn. 199 unter Hinweis auf die Formulierung der Gesetzesbegründung in der BT-Dr. 15/1971, S. 229). Es ist nicht Aufgabe der Gerichte einen (vermeintlichen) Fehler des Gesetzgebers durch eine dem eindeutigen Wortlaut widersprechende Anwendung zu reparieren. Das gilt vor allem, wenn es sich - wie hier - um der Höhe nach konkret bestimmte Gebührensätze handelt.

Damit ist für die Beurteilung der Frage, ob der Verfahrensabschnitt "Terminsgebühr Nr. 4202, 4203 VV RVG" besonders umfangreich i.S. des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG gewesen ist, die Teilnahme der Antragstellerin an zwei Anhörungen heranzuziehen. Dies führt nach Auffassung des Senats zur Einordnung dieses Verfahrensabschnitts als "besonders umfangreich", wobei der Senat davon ausgegangen ist, dass eine der Anhörung mehr als eine Stunde gedauert hat.

Insoweit ist der Senat außerdem davon ausgegangen, dass die der Antragstellerin zustehende gesetzliche Terminsgebühr auch "unzumutbar" i.S. des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG ist (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, a.a.O., § 51 Rn. 24 ff. mit weiteren Nachweisen). Zwar ist dieser Verfahrensabschnitt nicht auch "besonders schwierig". Das steht jedoch in diesem Fall der Bewilligung einer Pauschgebühr nicht entgegen. Die Tätigkeit der Antragstellerin in zwei Anhörungen ist durch die ihr dafür zustehende gesetzliche Gebühr von 145 € nicht zumutbar entlohnt.

Bei der Bemessung der Pauschgebühr hat der Senat alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Die zuerkannte Pauschgebühr erschien unter Berücksichtigung der der Antragstellerin zustehenden gesetzlichen Gebühr und des Höchstrahmens von 312,50 € angemessen. Der weitergehende Antrag, mit dem die Wahlanwalthöchstgebühr erheblich überschritten worden wäre, war daher abzulehnen.

Der Senat weist abschließend daraufhin, dass die Antragstellerin die ihr ggf. zustehenden gesetzlichen Gebühren für das Beschwerdeverfahren (Vorbem. 4.2 VV RVG in Verbindung mit Nr. 4200, 4201 VV RVG) bislang nicht geltend gemacht hat.






OLG Hamm:
Beschluss v. 13.08.2007
Az: 2 (s) Sbd. IX - 111/07


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