Landgericht Bonn:
Urteil vom 10. April 2007
Aktenzeichen: 11 O 165/06
(LG Bonn: Urteil v. 10.04.2007, Az.: 11 O 165/06)
Im Internethandel können Endpreise auf Grund einfacher Verknüpfung festgestellt werden, wenn der Interessent zusammengehörige Angaben durch Anklicken von mehreren nach geschalteten Links in einem beworbenen Kopplungsangebot kombiniert und auf Grund seiner Auswahl zu dem Endpreis gelangt.
Tenor
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragstellerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Antragstellerin betreibt Preselection-Festnetztelefonie. Sie steht in diesem Bereich im Wettbewerb zur Antragsgegnerin. Letztere betrieb im Herbst 2006 eine E-Mail-Kampagne mit der Bezeichnung "Vorteils-Wochen". In deren Rahmen erhielten Empfänger E-Mails wie in der mündlichen Verhandlung als Bl. 93, 94 d.A. (mit einer Einschränkung der Anlage A2 zur Antragsschrift entsprechend) vorgelegt. Darin heißt es eingebettet in die Abbildung eines 100 € Geldscheins: "Ihr U -Vorteil: 100 € gespart!" Im mittleren Bereich der E-Mail steht in größerer Schrifttype: "Kassieren Sie bis zu 100 € - einfach kombinieren, gleich profitieren!" und im oberen Bereich: "Wer kombiniert, profitiert!" Im Text der E-Mai findet sich ferner eingebettet in die Grafik eines Sterns die Aussage: "100 € für Sie". Unter dem zitierten Text sind drucktechnisch hervorgehoben Symbole für ein Festnetztelefon und ein Mobiltelefon und zwischen beiden das Zeichen @ dargestellt, verbunden durch je ein Pluszeichen zwischen dem Symbol für ein Festnetztelefon und dem Zeichen @ sowie zwischen diesem und dem Symbol für ein Mobiltelefon. Darunter steht der Text:
"Festnetz, Internet und Handy -
alles aus einer Hand:
Wunschtarif wählen, U -Vorteil sichern."
Unter diesem Text befindet sich im unteren Bereich der E-Mail ein verlinkter Button mit dem Text "Jetzt klicken&kassieren". Der Link führt zu einer Webseite der V mit der Textüberschrift "Vorteils-Wochen" (Anlage A3 zur Antragsschrift). Weiter heißt es: "Sparen Sie mit dem U -Vorteil". Auf dieser Webseite finden sich die Optionen "Komplettpaket auswählen" und " W Tarif auswählen". Zwischen beiden Optionen steht ein drucktechnisch größer gestaltetes Pluszeichen. Wählt man durch Anklicken ein "Komplettpaket" und einen W Tarif, erscheint der in einen Stern eingebettete Text: "Sie erhalten einen U -Vorteil von € 15012)" (Anlage A4 zur Antragsschrift). Die 12) verweist auf Fußnote 12) (Anlage A 5 zur Antragsschrift). In dieser werden verschiedene Voraussetzungen für den " U -Vorteil" aufgeführt, insbesondere dass der W Tarif ab dem 03.04.2006 und ein V Vertrag ab dem 18.09.2006 abgeschlossen sein müsse.
Die Antragstellerin hält diese Werbung für wettbewerbswidrig. Diese suggeriere, dass der Verbraucher bares Geld in Höhe von 100 € erhalte, ohne dass die Bedingungen und die dafür einzugehenden Verpflichtungen erläutert würden. In der Anlage A3 zur Antragsschrift werde nicht erläutert, worin der angebliche U -Vorteil bestehe. Bevor der Kunde sich nicht ernsthaft mit dem Angebot der Antragsgegnerin durch Auswahl von Tarifkombinationen auseinandergesetzt habe, werde er nicht über die Voraussetzungen für die Erlangung des "U -Vorteils" aufgeklärt. Der Verbraucher erwarte nicht, dass sich dieser Vorteil erst nach mehreren Monaten ergebe. Er werde auf die Webseite der Antragsgegnerin gelockt. Im Hinblick darauf, dass der Verbraucher, wie sich aus den einzelnen in der Anlage 6 zum Schriftsatz vom 20.12.2006 abgebildeten Schritten ergebe, 4 mal Buttons anklicken müsse, bis er zur Aufklärung über die Voraussetzungen des " U -Vorteils" gelange, werde ihm vier Mal eine Bargeldersparnis suggeriert. Dadurch werde er den Text der Fußnote 12) nicht mehr lesen wollen.
Die Antragstellerin hat zunächst den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Antrag begehrt, der Antragsgegnerin zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Abgabe von Produkten und/oder Dienstleistungen mit einer Geldersparnis zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, deren Voraussetzung der Abschluss eines oder mehrerer Telekommunikations-Verträge ist, ohne dabei auf die damit verbundenen Konditionen, Einschränkungen und Kosten hinzuweisen und diese Hinweise dem Angebot und/oder der Werbung eindeutig zuzuordnen und leicht erkennbar zu machen.
Die Antragstellerin beantragt nunmehr den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Antrag,
der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft oder von Ordnungshaft zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Abgabe von Produkten und/oder Dienstleistungen mittels einer per E-Mail versendeten und mit einer Website verlinkten Werbemaßnahme mit einer Geldersparnis zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, deren Voraussetzung der Abschluss eines oder mehrerer Telekommunikations-Verträge ist:
1. Ohne dabei, den Angaben einer Geldersparnis wie "Ihr U -Vorteil: 100 € gespart!" und "Kassieren Sie bis zu 100 € - einfach kombinieren, gleich profitieren!" und "100 € für Sie" und "... und schon erhalten Sie den U -Vorteil von bis zu 150 €" eindeutig zugeordnet darauf hinzuweisen, unter welchen Bedingungen der Adressat der Werbung, eine Geldersparnis erhält und/oder welche vertraglichen Verpflichtungen der Adressat der Werbung eingehen muss, um diese Geldersparnis zu erhalten, wie dies in der Anlage 2 und Anlage 3 zu der Antragsschrift der Antragstellerin vom 19.12.2006 dargestellten Werbung erfolgt ist.
2. über die Bedingungen des Erhalts der Geldersparnis und/oder die vertraglichen Verpflichtungen, die der Adressat der Werbung eingehen muss, um diese Geldersparnis zu erhalten, durch einen als Button "Jetzt klicken & kassieren" bezeichnete Verlinkung auf eine weitere Webpage zu verweisen, auf welcher der Adressat der Werbung wiederum erst durch mindestens zweimaliges Anklicken und Auswählen von Tarifkombinationen auf die Bedingungen des Erhaltes der beworbenen Geldersparnis hingewiesen wird, wie dies in der Anlage 2, Anlage 3 und Anlage 4 zu der Antragsschrift der Antragstellerin vom 19.12.2006 sowie in der Anlage 6 des ergänzenden Schriftsatzes der Antragstellerin vom 20.12.2006 dargestellten Werbung erfolgt ist.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Soweit die Antragstellerin den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgenommen habe, stellt sie Kostenantrag.
Die Antragsgegnerin hält den Verfügungsantrag für nicht hinreichend bestimmt. Es fehle an der Eilbedürftigkeit, weil die Anlage A2 zur Antragsschrift erst in der mündlichen Verhandlung vollständig vorgelegt worden sei. Sie behauptet, für jeden, der mit ihrem Werbeangebot konfrontiert werde, sei klar, dass er verschiedene Tarife kombinieren müsse, um einen je nach Kombination unterschiedlichen " U -Vorteil" zu erreichen. Die Aussagen auf der E-Mail und den damit verlinkten Internetseiten seien zusammengehörig, was sich auch aus dem Gesamteindruck ergebe. Es sei nicht zu beanstanden, dass sie sich der besonderen Darstellungsformen und der dadurch begründeten, von individuellen Eingaben des Adressaten abhängigen Dialogmöglichkeiten des Internets bedient habe.
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen Bezug genommen.
Gründe
I. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig. Er enthält allerdings Syntaxmängel, die das Verständnis des Antragsinhalts erschweren. Der Sinn des Antragsteils 2. erschließt sich, wenn man sich hinter dem vor Antragsteil 1. stehenden Text hinter "verboten" ein Komma denkt und den Antragsteil 2. an diesen Textteil anbindet. Der Antragsteil richtet sich dann dagegen, dass der Werbungsadressat erst nach den aufgeführten Einzelschritten auf die Bedingungen des Erhaltes der beworbenen Geldersparnis hingewiesen werde.
II. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist unbegründet.
1. Das im vor Antragsteil 1. stehenden Text beschriebene Tun, mit einer Geldersparnis zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, deren Voraussetzung der Abschluss eines oder mehrerer Telekommunikations-Verträge ist, ist wettbewerbsrechtlich als verkaufsförderndes Koppelungsangebot zulässig (s. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. A. § 4 UWG Rdn. 1.59). Den Adressaten wird angeboten, durch Kombination von Tarifen aus den Sparten Festnetz, Internet und Mobilfunk einen finanziellen Vorteil erzielen zu können. Die hier zu behandelnde Werbung der Antragsgegnerin könnte deshalb von der Kammer nur beanstandet werden, wenn sich dies aus dem in den Antragsteilen zu 1. und 2. beschriebenen Tun ergäbe. Insoweit ist die Kammer an § 308 Abs. 1 ZPO gebunden. So beanstandet die Antragstellerin in ihrem Vorbringen auch, dass der Anschein eines Barvorteils erweckt werde. Davon ist im Antrag der Antragstellerin aber nicht die Rede. Damit ist dies nicht Teil des Streitgegenstands. Gleiches gilt hinsichtlich der Ausgestaltung und des Inhalts der Fußnote 12). Insoweit ist Streitgegenstand nur die nach Ansicht der Antragstellerin nicht rechtzeitig erscheinende Bezugnahme auf diese, was Gegenstand des Antragsteils 2. ist. Entsprechendes gilt dafür, dass die im Antragsteil zu 1. aufgeführten Aussagen aus der Anlage A 2 teilweise einen Vorteil von 100 € als sicher darstellen und keinen "bis zu ..." Hinweis enthalten. Auch dies ist nicht Streitgegenstand. Denn die Satzaussage des Antragsteils 1. liegt nicht in der Beanstandung solcher Einzelaussagen wegen des Fehlens des "bis zu ...", sondern in der Wendung "ohne ... darauf hinzuweisen, unter welchen Bedingungen ...". Zu prüfen ist insoweit nur, ob die Antragsgegnerin auf die Bedingungen für die Erlangung des Vorteils hingewiesen hat.
2. Antragsteil 1.
a. Die Tatsache, dass in der Anlage 2 (Bl. 93, 94 d.A.) nicht darauf hingewiesen wird, unter welchen Voraussetzungen der Adressat den " U -Vorteil" erlangen kann, verstößt nicht gegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Die Anlagen A 2 bis 4 zur Antragsschrift geben zusammengehörige Aussagen wieder. Es handelt sich dabei um ein in sich geschlossenes System, das über die Verlinkung gesteuert wird. Aus der Anlage 2 ergibt sich für jeden durchschnittlichen E-Mail - Empfänger unzweifelhaft, dass von ihm ein Tun erwartet wird, nämlich das Kombinieren. Unterlässt er die Nutzung der Verlinkung, kann er nicht erfahren, wie er den " U -Vorteil" erhalten kann. Anders als im Fall F -Tinte (BGH GRUR 2005, 438, 441) hat der Adressat keine Auswahl, anders als über die Verlinkung der Anlagen A 2 bis 4 vorzugehen, um zum konkreten Angebot zu gelangen. Es werden ihm auf diese Weise keine relevanten Informationen vorenthalten, durch die eine Irreführung entstehen könnte. Die das Werbeangebot der Antragsgegnerin betreffenden Aussagen auf den Anlagen A 2 - 4 dürfen deshalb ihrem unzweifelhaften Gesamteindruck nach nicht isoliert beurteilt werden (s. BGH, aaO, S. 440 f.). Sie dürfen nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden (s. BGH GRUR 2005, 690, 692 (Internet-Versandhandel).
Wegen der Zusammengehörigkeit der Aussagen darf auch nicht isoliert beurteilt werden, dass der " U -Vorteil" nicht aus der Anlage A 3 zur Antragsschrift ersichtlich ist. Durch die dort enthaltenen Rubriken "Komplettpaket auswählen" und " W Tarif auswählen", verbunden durch ein großes Pluszeichen ist wiederum eindeutig klargestellt, dass ein weiteres Tun des Adressaten mittels einer weiteren Verlinkung erforderlich ist, um den " U -Vorteil" ermitteln zu können. Der Hinweis auf die Bedingungen, unter denen der finanzielle Vorteil erlangt werden kann, erfolgt in der Anlage A 4 insbesondere mit der dortigen Verweisung auf die Fußnote 12). Auf die Ausführungen unter II. 1. zur Frage des Streitgegenstands wird verwiesen.
b. Im Umstand, dass der " U -Vorteil" nicht auf den Anlagen A 2 und 3 zu ersehen ist, liegt auch kein Verstoß gegen §§ 4 Nr. 11 UWG, 1 Abs. 6 S. 2 PAngV. Wie sich aus der Entscheidung Handy für 0,00 DM des BGH (GRUR 1999, 264, 266 f.) ergibt, kann insoweit nichts Unmögliches verlangt werden. Da der Adressat der E-Mail wegen der in seinem Belieben stehenden Kombinationsmöglichkeiten erst nach Auswahl von Optionen ein konkretes Angebot zur Kenntnis erhalten kann, kann nicht schon vorher ein Endpreis genannt werden (§ 1 Abs. 1 S. 1 PAngV). Aus gleichem Grund kann auch nicht vorher gesagt werden, unter welchen Bedingungen der Adressat der Werbung eine Geldersparnis erhält und/oder welche vertraglichen Verpflichtungen er eingehen muss, um diese Geldersparnis zu erhalten. Die Vorstellung, der Beworbene müsse alle preisbildenden Faktoren eines Angebots auf den ersten Blick erkennen können, entspricht nicht der Rechtsprechung des BGH (s. BGH GRUR 2003, 889, 890 - Internet-Reservierungssystem). Dieser Rechtsprechung des BGH hat sich das OLG Köln angeschlossen (GRUR-RR 2004, 307; 2005, 89 und 90; BeckRS 2005 00187). Für den Bereich des Internethandels hat es für ausreichend erachtet, wenn die Endpreise auf Grund einfacher elektronischer Verknüpfung festgestellt werden können und der Nutzer hierauf klar und unmissverständlich hingewiesen wird (GRUR-RR 2005, 89, 90). Entsprechend liegt es hier hinsichtlich der konkreten Berechnung des " U -Vorteils". Durch die Verlinkung auf der Anlage A 2 ist eindeutig, dass eine Berechnung des konkreten Vorteils zu erfolgen hat und bis dahin nur Zwischenergebnisse möglich sind. Soweit bei Einzelangaben ein Zusatz "bis zu ..." fehlt, bedeutet das aus der Sicht des Adressaten allenfalls, dass das Endergebnis nicht unter 100 € liegen darf. Da der Sache nach kein Verstoß gegen die PAngV vorliegt, kann offen bleiben, ob die Bewerbung von Ersparnismöglichkeiten den Vorschriften der PAngV unterfällt.
3. Antragsteil 2.
Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV liegt nicht darin, dass der Werbungsadressat erst nach den im Antragsteil 2. aufgeführten Einzelschritten auf die Bedingungen des Erhalts der beworbenen Geldersparnis hingewiesen wird. Das ergibt sich aus den obigen Ausführungen unter 2. b. Der Umstand, dass sich der Adressat durch die eindeutig zugeordnete Verlinkung bis zur Anlage A4 durcharbeiten muss, um zu dem seinen Optionen entsprechenden " U -Vorteil" zu gelangen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Schritte bis zum Ergebnis sind durch das Erfordernis einfacher elektronischer Verknüpfung mit unmissverständlichen Hinweisen vorgegeben. Die Einfachheit der Führung zum Ergebnis wäre beeinträchtigt, wenn die aus den Optionen folgenden Handlungsschritte des Adressaten auf eine geringere Zahl von Webseiten konzentriert würden. Dadurch, dass er, wenn er der Verlinkung folgt, jeweils zu neuen Seiten gelangt, wird eindeutig zugeordnet, wo er sich innerhalb des Wegs zum Ergebnis befindet und was weiter zu geschehen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Verlinkungen stets zur Einblendung eines zusätzlichen Textes führen. Den Adressaten nach einer durch Verlinkung offengelegten Optionsmöglichkeit wieder auf die vorige Webseite zurückzuführen, könnte allenfalls zu Verwirrung führen. Der Antrag der Antragstellerin liefe - wie Antragsteil 1. mit der Forderung erkennen lässt, die endgültige Ersparnis müsse bereits den Angaben auf der Anlage A2 zugeordnet werden - im Ergebnis darauf hinaus, dass Verlinkungen als Mittel der Angebotskonkretisierung nicht nutzbar wären. Eine dahingehende Folgerung würde den Wettbewerb in nicht angängiger und technikfeindlicher Weise einschränken. Geht man demgegenüber mit der dargestellten Rechtsprechung (s. auch Piper/Ohly, UWG, 4. A., PAngV § 1 Rdn. 53) von der prinzipiellen Zulässigkeit der Werbung mittels Verlinkung auf Webseiten aus, besteht auch keine Veranlassung, die Verlinkung unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV oder des § 5 UWG grundsätzlich zahlenmäßig einzuschränken. Wieviele Schritte bis zur Ermittlung eines konkreten finanziellen Vorteil erforderlich sind, hängt von der Komplexität der Zusammenhänge ab. Hier geht es um ein Koppelungsangebot, das auf Kundenoptionen beruht. Dass man hier durch weniger Verlinkungen mit weniger Webseiten zum Endergebnis gelangen könnte, ist nicht ersichtlich. Derartiges zeigt auch die Antragstellerin nicht auf. Insofern ist der Sachverhalt nicht mit Konstellationen vergleichbar, bei denen bestimmte Angaben - z.B. zur Person des Anbieters oder zum Impressum - schon eingangs der Werbung oder zumindest früher als auf der letzten
verlinkten Webseite gemacht werden könnten.
3. Aus dem Dargelegten folgt, dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nach dem zu beurteilenden eingeschränkten Streitgegenstand auch nicht auf Grund sonstiger Vorschriften des UWG begründet ist. Da die Problematik von Koppelungsangeboten und Internetangeboten in den Regelbeispielsfällen der §§ 4, 5 UWG erfasst ist, besteht insbesondere kein Grund, unmittelbar auf die Generalklausel des § 3 UWG zurückzugreifen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 6 ZPO.
Streitwert: 50.000 €
LG Bonn:
Urteil v. 10.04.2007
Az: 11 O 165/06
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