Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Beschluss vom 26. Februar 2016
Aktenzeichen: 7 W 129/15

(Brandenburgisches OLG: Beschluss v. 26.02.2016, Az.: 7 W 129/15)

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Cottbus vom 8. September 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Rechtsanwälte; Rechtsanwalt E€ mit dem Kanzleisitz in A€ führt unter anderem die Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht", Rechtsanwalt H€ hat als Kanzleisitz B€. Daneben unterhalten die Antragsteller zwei Zweigstellen in C€ und D€. Sie haben sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und beim Amtsgericht - Partnerschaftsgericht - ihre Eintragung unter der Bezeichnung

€ Rechtsanwalts- und Steuerkanzlei Partnerschaftsgesellschaft

beantragt.

Das Amtsgericht hat die angefochtene Zwischenverfügung erlassen und ausgeführt, der Name der Partnerschaftsgesellschaft sei unzulässig. Der gewählte Name enthalte nicht die Bezeichnung der Berufsträger; der Begriff "Rechtsanwaltskanzlei" sei nicht ausreichend. Außerdem sei die Bezeichnung "Steuerkanzlei" irreführend, weil der Partnerschaft kein Steuerberater angehöre. Auch wenn die Antragsteller als Rechtsanwälte auch zur Beratung in Steuersachen befugt seien, könne im Rechtsverkehr der falsche Eindruck geweckt werden, es sei auch mindestens ein Steuerberater in der Partnerschaft tätig.

Gegen diese ihnen am 10. September 2015 zugestellte Zwischenverfügung haben die Antragsteller am 22. September 2015 Beschwerde eingelegt und diese - zusammengefasst - wie folgt begründet:

Seit zehn Jahren seien sie unter der gewählten Bezeichnung (ohne den Zusatz "Partnerschaftsgesellschaft") tätig und genössen deshalb Bestandsschutz, zumal die Rechtsanwaltskammer die Bezeichnung genehmigt habe und von Seiten der Steuerberater oder der Steuerberaterkammer keinerlei Einwände erhoben worden seien. Die Eintragungspraxis anderer Registergerichte gehe dahin, besondere Qualifikationen der Berufsträger als Namensbestandteil zu billigen. Dem Erfordernis der Nennung der Berufsträger sei durch den Begriff "Rechtsanwaltskanzlei" Genüge getan; die ausdrückliche Nennung "Rechtsanwälte" sei daneben nicht erforderlich.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, indes in der Nichtabhilfeentscheidung vom 9. November 2015 (Bl. 93 d.A.) zum Ausdruck gebracht, dass es an seinen Bedenken in Bezug auf den Begriff "Steuerkanzlei" nicht festhält; insoweit hat das Amtsgericht die Zwischenverfügung im Wege der Teilabhilfe aufgehoben. Die Aufnahme des Begriffs "Rechtsanwälte" sei aber zwingend.

II.

Die gemäß § 383 Abs. 4 S. 3 FamFG statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der Frist des § 63 Abs. 1 FamFG beim Amtsgericht eingegangen. Damit ist der Antrag der Antragsteller, die Partnerschaft unter dem gewählten Namen einzutragen, in Gänze beim Senat zur Entscheidung angefallen. Der vom Amtsgericht formulierten Teilabhilfe kommt insoweit keine Bedeutung zu; insbesondere ist der Senat nicht an die Auffassung des Amtsgerichts gebunden, der Teil des Namens "Rechtsanwalts- und Steuerkanzlei" sei für sich gesehen eintragungsfähig.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die von den Antragstellern gewählte Bezeichnung der Partnerschaft ist unzulässig, weil ersichtlich irreführend.

Nach § 18 Abs. 2 HGB, der gemäß § 2 Abs. 2, 1. Halbsatz PartGG entsprechend anwendbar ist, darf der Name Partnerschaftsgesellschaft keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über die geschäftlichen Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen, wobei sich die Prüfung der Irreführungsgefahr im Registerverfahren auf die Fälle der Ersichtlichkeit beschränkt. Nun steht außer Streit, dass der Antragsteller zu 1. und 3. eine Kanzlei in A€ und der Antragsteller zu 2. eine Kanzlei in B€ unterhält; die Bezeichnung "Rechtsanwalts- und Steuerkanzlei" im Singular ist daher objektiv falsch.

Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, eine Irreführung des Rechtsverkehrs sei trotz objektiv unrichtiger Partnerschaftsbezeichnung ausgeschlossen. Der Begriff der Kanzlei ist berufsrechtlich in § 27 BRAO geregelt. Von hier nicht in Rede stehenden Ausnahmen abgesehen, hat jeder Rechtsanwalt eine Kanzlei zu unterhalten, also einen Raum oder mehrere Räume, in denen er seiner Berufstätigkeit nachgeht und in denen er zu den üblichen Geschäftsstunden normalerweise zu erreichen ist; daneben ist die Einrichtung von Zweigstellen möglich. Die Führung mehrerer Kanzleien durch einen Rechtsanwalt ist dagegen ausgeschlossen. Schließen sich Anwälte mit Kanzleisitz in verschiedenen Städten zusammen, führt dies nicht etwa dazu, dass nunmehr eine (überörtliche) Kanzlei entstünde. Demgemäß sind Anwälte in überörtlichen Zusammenschlüssen verpflichtet, auf den Briefköpfen und den Geschäftsschildern der Kanzleien deutlich zu machen, welcher Anwalt in welcher Kanzlei geschäftsansässig ist (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 27 RN 14a), damit bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck vermieden wird, ein Rechtsanwalt unterhalte mehrere Kanzleien.

Dass die angesprochenen Verkehrskreise - hier die Unternehmen und Privatpersonen, die in Rechts- und Steuersachen Beratung und Vertretung suchen - im Gegensatz zu der eindeutigen berufsrechtlichen Lage im Wesentlichen die Vorstellung haben könnten, die Rechtsanwälte in einer überörtlichen Partnerschaft hätten ihren Kanzleisitz an allen Stellen, an denen die Partnerschaft eine Kanzlei unterhalten, erachtet der Senat als ausgeschlossen. Solches wird auch von den Antragstellern nicht geltend gemacht, die nur ihre Einschätzung dargetan haben, dass das rechtsuchende Publikum nicht zwischen einer Kanzlei und einer Zweigstelle unterscheide. Auf den Umstand, dass die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg auf Anfrage der Antragsteller Bedenken gegen den gewählten Partnerschaftsnamen nicht geltend gemacht hat (Bescheinigung vom 20. Juli 2015; Bl. 37 d.A.), kommt es nicht an.

Der Anregung der Antragsteller, ihnen nochmals Gelegenheit zur Antragsänderung zu geben, war nicht nachzukommen. Die Antragsteller haben auf Hinweis des Senats eine Antragsumstellung - auch nicht hilfsweise - vorgenommen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung eines Beschwerdewerts ist nicht erforderlich (Festgebühr nach KV 19112 zum GNotKG in Verbindung mit § 4 der Handelsregistergebührenverordnung).






Brandenburgisches OLG:
Beschluss v. 26.02.2016
Az: 7 W 129/15


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