Kammergericht:
Urteil vom 3. Mai 2010
Aktenzeichen: 23 U 47/09
(KG: Urteil v. 03.05.2010, Az.: 23 U 47/09)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.01.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, 19 O 248/08, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 811.813,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 15 % abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 15 % leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe die Beklagte als Gesellschafterin der inzwischen aufgelösten Klägerin verpflichtet ist, einen Fehlbetragsausgleich in Höhe von 993.181,74 EUR auf der Grundlage einer mit Mehrheit € ohne die Stimmen der Beklagten - beschlossenen Liquidationsbilanz zu zahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat der Klage - die auch gegen den Beklagten zu 2., den zwischenzeitlich am 15.07.2009 verstorbenen Ehemann der Beklagten zu 1., dessen Alleinerbin sie ist, gerichtet war - vollumfänglich stattgegeben.Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
Zu ergänzen ist, dass der ursprüngliche Kaufvertrag über die Veräußerung der Immobilie nicht durchgeführt werden konnte. Zwischenzeitlich wurde durch Umlaufbeschluss beschlossen, das Grundstück für einen mindestens 7 Mio. EUR betragenden Kaufpreis zu veräußern. Die Klägerin schloss Anfang 2010 einen neuen Kaufvertrag zu einem Kaufpreis von ca. 7,8 Mio. netto ab.
Gegen das beiden Beklagten am 27.02.2009 zugestellte Urteil haben sie mit einem beim Kammergericht am 23.03.2009 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 27.05.2009 gewährten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist begründet.
Die Beklagte rügt mit der Berufung, das Landgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Beschluss vom 30.03.2008 wirksam sei. Dies sei zu verneinen. Weiterhin sei das Landgericht zu Unrecht von der Wirksamkeit des Beschlusses über die Feststellung der Liquidationsbilanz ausgegangen, da es sich um eine grundlegende Angelegenheit handele, die nicht unter die allgemeine Mehrheitsklausel gemäß § 17 Nr. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages subsumiert werden könne. Eine Durchführung der Liquidation aufgrund von Mehrheitsentscheidungen berücksichtige nicht, dass der gemeinsame Zweck der Gesellschaft entfallen sei und nunmehr die individuellen Interessen der Gesellschaft prägend seien. Dementsprechend gelte die Bilanz nur für die zustimmenden Gesellschafter.
Ferner habe sich das Landgericht nicht mit den erstinstanzlichen Angriffen auf die Bilanzposten auseinandergesetzt. Die Berücksichtigung eines Ausfallbetrages von 2,4 Mio. € sei willkürlich und nicht mit dem Grundsatz der Bilanzwahrheit bzw. -klarheit vereinbar, zumal die Klägerin nicht konkret die Gründe für ein solches Ausfallrisiko vorgetragen habe. Weitergehender Vortrag seitens der Beklagten sei nicht möglich.
Weiterhin bestehe nur eine eingeschränkte Haftung der Beklagten bis zur Höhe ihres Kapitalanteils und der rückständigen Einlage, da die Kommanditistenhaftung gemäß §§ 171 ff. HGB entsprechend auf die Publikums-Gesellschaft anzuwenden sei.
Schließlich sei auch die maßgebliche Voraussetzung der Liquidation entfallen, da unstreitig der Kaufvertrag über die Immobilie der Klägerin mangels Kaufpreiszahlung noch nicht vollzogen worden und nunmehr nur ein geringerer Kaufpreis erzielt werden könne
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 29.01.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin, 19 O 248/08, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin tritt der Berufung aus den bereits erstinstanzlich von ihr vorgebrachten sachlichen und rechtlichen Gründen unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung entgegen.
II.
Die zulässige, insbesondere Fristen und Form wahrende Berufung der Beklagten ist überwiegend unbegründet, denn der Klägerin steht ein Anspruch gemäß § 735 Satz 1 BGB auf Zahlung des Auseinandersetzungsfehlbetrages zumindest in Höhe von 811.813,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2007 gegen die Beklagte zu. Wegen des weitergehend geltend gemachten Differenzbetrages von 181.368,00 EUR nebst anteiliger Zinsen, der der anteiligen Quote der Beklagten an der Klägerin von 7,5570 % bezogen auf einen Betrag von 2,4 Mio. EUR entspricht, ist die Klage dagegen unbegründet und war auf die insoweit begründete Berufung der Beklagten hin das erstinstanzliche Urteil entsprechend abzuändern.
Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Nachschussforderung gegen die Beklagte dem Grunde nach bejaht. Bei dieser Forderung handelt sich um einen Sozialanspruch der Gesellschaft, der vom Liquidator geltend gemacht werden kann (K. Schmidt in Münchener Kommentar zum HGB, 2. Aufl., § 149 Rn. 26 f; Wiedemann, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., 2004, Seite 573; Bamberger/Roth/Timm/Schöne, BGB, 2. Aufl., § 735 BGB, Rn. 5; Soergel/Hadding/Kießling, BGB, 12. Aufl., § 735 BGB, Rn. 6; Palandt/Sprau, § 735 BGB, Rn. 2; Habersack in Großkommentar zum HGB, 4. Aufl., § 149 Rn. 21). Mindestens bei Publikumsgesellschaften wie der Klägerin würde im Falle der Liquidation die große Zahl von Gesellschaftern, die sich lediglich aus Gründen der Kapitalanlage in der Gesellschaft zusammengefunden haben, zu kaum zu bewältigenden Auseinandersetzungsproblemen führen, wenn es Sache der einzelnen Gesellschafter wäre, in der Liquidation von ihren Mitgesellschaftern die Auseinandersetzungsfehlbeträge einzufordern. Ferner hat das Oberlandesgericht München in dem Urteil vom 02.07.2009 (23 U 4240/08) - wenn auch im Zusammenhang mit Ausführungen zur Auslegung des dortigen Gesellschaftsvertrages - zutreffend auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (RG LZ 1914, 1030) verwiesen. Danach kann selbst dann, wenn eine ausdrückliche Regelung in der Satzung fehlt, es als Wille der Vertragsschließenden angesehen werden, dass der Liquidator die Ansprüche gemäß § 735 BGB bei einer besonders großen Zahl von Teilhabern geltend machen kann, um ihnen die Möglichkeit zu geben, schnell und sachgemäß eine endgültige Abwicklung aller Verhältnisse, auch in den Beziehungen der Gesellschafter zueinander, herbeizuführen, insbesondere auch fehlende Mittel zur Gläubigerbefriedigung durch anteilmäßige Heranziehung der Gesellschafter zu beschaffen. Diese Überlegung gilt im besonderen Maße für - wie hier vorliegend - Publikumsgesellschaften, die durch eine große Zahl von Gesellschaftern, die untereinander nicht in persönlicher Beziehung stehen, geprägt ist und für die der Bundesgerichtshof auch in anderen Rechtsfragen gegenüber dem üblichen Recht der Personengesellschaft abweichende Grundsätze aufgestellt hat.
Wirksamer Beschluss über die Auflösung und Liquidation
Der Beschluss vom 30.03.2007 über die Auflösung und Liquidation ist wirksam zustande gekommen. Die gemäß §17 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 16 g) des Gesellschaftsvertrages notwendige Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen, mindestens aber 51% aller Gesellschafterstimmen ist unstreitig erreicht worden und war auch ausreichend; eine einstimmige Entscheidung war, auch wenn es sich um den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte handelt, nicht erforderlich, da jeder Gesellschafter durch die Zustimmung zum Gesellschaftsvertrag antizipiert seine Zustimmung zur Fassung von Mehrheitsbeschlüssen gegeben hat. In § 16 g) der Satzung ist dies für die Auflösung der Gesellschaft explizit geregelt.
Soweit in diesem Beschluss zugleich eine Bestellung der Liquidatoren erfolgte, war dies ebenfalls durch Mehrheitsentscheidung zulässig. Die Regelung in § 730 Absatz 2 Satz 2 BGB, wonach nunmehr die Gesellschafter gemeinschaftlich die Liquidation durchführen, ist insoweit ohne Belang. Es ist offensichtlich, dass eine solch kapitalistisch organisierte Gesellschaft damit handlungsunfähig würde. Maßgeblich ist allein, ob die Bestellung der Liquidatorin durch Mehrheitsbeschluss in den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte eingriff. Dies ist zu verneinen. Denn einem Gesellschafter wurde dadurch nicht die Geschäftsführung entzogen. Ferner ergibt sich aus § 712 Absatz 1 BGB, dass sogar ein Entzug der Geschäftsführung durch im Gesellschaftsvertrag allgemein geregelten Mehrheitsbeschluss möglich wäre (Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 712 Rn. 2); erst recht muss dies für die erforderliche Bestellung des Liquidators gelten. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht einer Mehrheitsentscheidung nicht entgegen, dass mit der Auflösung der Gesellschaft der vormalige gemeinsame Zweck der Nutzung des Gebäudes weggefallen ist. Zum einen wird der Gesellschaftsvertrag nicht durch die Auflösung aufgehoben, sondern gilt fort bis zur Beendigung der Gesellschaft (vgl. dazu mittelbar BGH, Urteil vom 15.12.2003 € II ZR 358/01, in NJW-RR 2004, 472 ff.). Zum weiteren bleiben die Gesellschafter weiterhin einander verbunden, lediglich mit geänderter Zweckrichtung: Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit als Gesellschafter einer werbenden Gesellschaft verwandelt sich in die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Liquidation der Gesellschaft (BGH NJW 1995, 2843 ff.; Ulmer/Schäfer in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 730 Rn. 26). Die Argumentation der Beklagten, nunmehr seien die individuellen Interessen der Gesellschafter prägend, übersieht diese weiter bestehende Verbundenheit.
Wirksamer Beschluss über die Liquidationsbilanz
Aber auch der Beschluss vom 12.09.2008 über die Liquidationsbilanz ist wirksam. Dies ergibt sich zwar noch nicht aus der Regelung in § 17 Absatz 4 des Gesellschaftsvertrages, die sich nur auf Protokollmängel beziehen dürfte. Zudem kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Gesellschafter die Unwirksamkeit eines Beschlusses unabhängig von Regelungen im Gesellschaftsvertrag als Einrede gegen die Zahlungsklage der Gesellschaft geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2009, Aktenzeichen II ZR 231/07 in NJW-RR 2009, 753 ff.; BGH, Beschluss vom 26.03.2007, II ZR 22/06 in ZIP 2007, 1368 ff.).
Der Beschluss über die Liquidationsbilanz bedurfte nicht der Zustimmung aller Gesellschafter. Grundsätzlich sind zwar Mehrheitsentscheidungen im Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auch soweit sie kapitalistisch organisiert ist, nicht unbegrenzt zulässig. Jedoch ist anerkannt, dass bereits vorab im Gesellschaftsvertrag Mehrheitsklauseln vorgesehen werden, die nicht die Beschlussgegenstände im Einzelnen auflisten müssen. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 15.01.2007, II ZR 245/05, in NJW 2007, 1685 ff., ausdrücklich betont, es genüge, wenn sich mindestens durch Auslegung des Gesellschaftsvertrages ergebe, dass der in Frage stehende Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein soll. Da vorliegend ein Beschluss über die Feststellung der Liquidationsbilanz nicht unter die ausdrücklich angeführten qualifizierten Beschlüsse gemäß § 16 e) und g), § 17 Nr. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages fällt, ergibt sich daraus im Umkehrschluss das Ausreichen einer einfachen Mehrheit, zumal der Wortlaut des Gesellschaftsvertrages in § 17 Nr. 3 eindeutig ist (€Sämtliche Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit nicht...€).
Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich bei der Zustimmung zur Liquidationsbilanz um ein sogenanntes Grundlagengeschäft handelt. In dem Urteil vom 15.01.2007 hat der Bundesgerichtshof darauf verwiesen, dass in einer zweiten Stufe die Legitimation einer solchen Mehrheitsentscheidung zu überprüfen sei, ob ein unzulässiger Eingriff in schlechthin unverzichtbare oder in "relativ unentziehbare", d.h. in nur mit (ggf. antizipierter) Zustimmung des einzelnen Gesellschafters oder aus wichtigem Grund entziehbare Mitgliedschaftsrechte vorliegt. Im letzteren Fall kommt es darauf an, ob die Gesellschaftermehrheit die inhaltlichen Grenzen der ihr erteilten Ermächtigung eingehalten und sie sich nicht etwa treupflichtwidrig über beachtenswerte Belange der Minderheit hinweggesetzt hat. Für den Fall der Beschlussfassung über einen Jahresabschluss hat der Bundesgerichtshof in diesem Urteil ein solches nur €relativ unentziehbares€ Mitgliedschaftsrecht bejaht und ausdrücklich seine frühere entgegenstehende Rechtsprechung in NJW 1996, 1678 f. aufgegeben (ebenso Priester in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 120 Rn. 64).
Zugleich hat der Bundesgerichtshof betont, dass nicht der - durch den Gesellschaftsvertrag eindeutig legitimierten - Mehrheit im Rechtsstreit der Nachweis einer sachlichen Rechtfertigung des Beschlusses obliegt; €vielmehr hat umgekehrt die Minderheit den Nachweis einer treupflichtwidrigen Mehrheitsentscheidung zu führen€ (BGH, Urteil vom 15.01.2007, II ZR 245/05, in NJW 2007, 1685 ff.).
Diese Ausführungen sind auf den Beschluss über die Feststellung einer Liquidationsbilanz zu übertragen. Im Gegensatz zu einem Beschluss über eine Nachschussverpflichtung, die gemäß § 707 BGB nur freiwillig erfolgen kann, handelt es sich bei der Verpflichtung, aufgrund der Liquidation der Gesellschaft einen etwaigen Fehlbetrag ausgleichen zu müssen, um eine gesetzliche Verpflichtung gemäß § 735 BGB. In relativ unentziehbare Mitgliedschaftsrechte wird damit nicht eingegriffen; eine Beschlussfassung auf der Grundlage der allgemeinen Mehrheitsklausel ist zulässig (im Ergebnis ebenso OLG München, Urteil vom 02.07.2009, 23 U 4240/08, zitiert nach juris unter Rn. 49; K. Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 154 Rn. 21 mit Verweis auf Priester in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 120 Rn. 64).
Den Interessen der einzelnen Gesellschafter, in zutreffender Höhe in Anspruch genommen zu werden, wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass im Einzelfall zu klären ist, ob die konkrete Beschlussfassung treuwidrig in das Recht (auch der Minderheit) auf ordnungsgemäße Abrechnung eingreift. Dementsprechend können, sofern die Liquidationsbilanz nicht einstimmig beschlossen worden und eine freiwillige Zahlung nicht erfolgt ist, streitige Posten mittels eines gerichtlichen Verfahrens geklärt werden (vgl. auch Habermeier in Staudinger, BGB - 2002 -, § 709 Rn.51 a.E.), wie dies auch vorliegend unter Bezugnahme auf die nachstehenden Ausführungen der Fall ist.
Die Auffassung des 19. Zivilsenats des Kammergerichts im Urteil vom 12.11.1009 - 19 U 25/09 - in NZG 2010, 223 ff., eine interessengerechte Auslegung des Gesellschaftsvertrages erfordere eine eindeutige Regelung, dass die Feststellung des Liquidationsergebnisses durch Mehrheitsentscheidung erfolgen könne, und falle daher nicht unter die Auffangklausel des § 17 Nr. 3 Satz 1 des Vertrages, überzeugt nicht. Denn die Liquidationsfolgen ergeben sich dem Grunde nach aus dem Gesetz; die Bilanz ist allein für die Höhe der Nachschüsse von Bedeutung und kann, wie oben ausgeführt, durch das Gericht auf seine inhaltliche Richtigkeit überprüft werden. Dementsprechend ist nach Rechtsprechung und Literatur die allgemeine Mehrheitsklausel (nur) dann nicht ausreichend, wenn es sich um ungewöhnliche Beschlüsse handelt, durch die die Rechtsstellung des Gesellschafters entscheidend verändert wird. Die dafür genannten Beispiele einer Änderung der Gewinnverteilung, Änderung des Gesellschaftszwecks oder Änderung von Kündigungs- und Liquidationsfolgen (vgl. z.B. Hadding, in Soergel, BGB, 10. Aufl., § 709 Rn. 40; Habermeier in Staudinger, BGB € 2002 -, § 709 Rn. 51 jeweils m. w. N.) sind jedoch mit der (bloßen) Feststellung der Liquidationsfolgen nicht vergleichbar.
Daran ändert auch nichts der Hinweis auf die fehlende Verpflichtung der Gesellschaft, Nachschüsse tatsächlich einzufordern. Unabhängig davon, dass Gläubiger dennoch berechtigt sind, solche Ansprüche bei Bestehen eines Titels gegen die Gesellschaft zu pfänden (vgl. Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, § 43 Rn. 1782 a), versteht sich ein Ausgleich der Gesellschaftsschulden von selbst, zumal anderenfalls auch die Außenhaftung der Gesellschafter analog 128 HGB eingreifen würde. Der Ausgleich der offenen Verbindlichkeiten durch Anforderung des Nachschussbetrages stellt ferner im Innenverhältnis bereits eine Verpflichtung des Liquidators gegenüber den Gesellschaftern dar und könnte sich jener diesen gegenüber schadensersatzpflichtig machen, sofern durch sein Untätigbleiben z.B. weitere - vermeidbare - Zinsforderungen der Gläubiger entstehen
Ebenso wenig steht einer Mehrheitsentscheidung entgegen, dass mit der Auflösung der Gesellschaft der vormalige gemeinsame Zweck der Nutzung des Gebäudes weggefallen ist. Zum einen wird der Gesellschaftsvertrag nicht durch die Auflösung aufgehoben, sondern gilt fort bis zur Beendigung der Gesellschaft (vgl. dazu mittelbar BGH, Urteil vom 15.12.2003, II ZR 358/01, in NJW-RR 2004, 472 ff.), soweit er mit dem Abwicklungszweck vereinbar ist. Zum weiteren bleiben die Gesellschafter weiterhin einander verbunden, wie bereits oben ausgeführt.
Der Wirksamkeit des Beschlusses vom September 2008 steht ferner nicht entgegen, dass über ihn im Umlaufverfahren abgestimmt worden ist. Das Verfahren in § 17 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages ist nicht auf bestimmte Anwendungsfälle beschränkt und aufgrund der Fortgeltung des Vertrages in der Liquidation weiterhin möglich. Auch die von den Gesellschaftern einzuhaltende Frist von zwei Wochen, die der Einladungsfrist zu Gesellschafterversammlungen in § 15 Nr. 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages entspricht, ist nicht zu beanstanden. Der Bundesgerichtshof hat für eine Publikumsgesellschaft sogar eine die Wochenfrist des § 51 Absatz 1 Satz 2 GmbHG wahrende Frist zur Einberufung der Versammlung für ausreichend gehalten und zusätzlich zu Lasten der Gesellschafter die Vorschrift des § 121 Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz AktG für anwendbar erklärt, sofern lediglich die nach dem Gesellschaftsvertrag einzuhaltenden Fristen gewahrt wurden (BGH, Urteil vom 30.03.1998, II ZR 20/97, in NJW 1998, 1946 ff.).
Auch der Inhalt der Beschlussvorlage rechtfertigte nicht die Einhaltung einer längeren Frist. Eine Sanierung war fehlgeschlagen; die Liquidation der Gesellschaft, die in viel stärkerem Maße in die Mitgliedschaftsrechte eingreift, war bereits wirksam beschlossen. Die Liquidationsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz, waren nur der Höhe nach festzustellen und sind inhaltlich voll nachprüfbar.
Auch der vom 19. Zivilsenat des Kammergerichts im Urteil vom 12.11.2009, 19 U 25/09, vermisste Gedankenaustausch bei einer Beschlussfeststellung im Umlaufverfahren ist nach hiesiger Auffassung kein ausreichendes Gegenargument, da dies in der Natur der Sache liegt und dann jede wesentliche Entscheidung nur auf einer Versammlung getroffen werden dürfte. Indem die Gesellschafter aber vorab und freiwillig die Regelung im Gesellschaftsvertrag über das Umlaufverfahren akzeptiert haben, sind sie daran auch für alle Beschlüsse gebunden.
Schließlich berührt die Wirksamkeit nicht der Umstand, dass im Umlaufverfahren die Bilanz als Liquidationsschlussbilanz festgestellt worden ist. Eine solche ist (entgegen dem Wortlaut) nicht erst bei Beendigung der Liquidation aufzustellen, sondern sobald das Vermögen vollständig verteilbar, also die Schulden (mindestens) festgestellt sind und das Liquidationsergebnis feststellbar ist und auf die Gesellschafter umgelegt werden kann (vgl. nur Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 154 Rn. 3; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, § 43 Rn. 1746). Bis zur endgültigen Auseinandersetzung der Gesellschaft kann noch keine endgültige Bilanz erstellt werden, sondern sie kann sich immer nur auf einen bestimmten Stichtag beziehen. Diese Notwendigkeit ergibt sich auch daraus, dass z.B. aufgrund verzinslicher Darlehen fortgesetzt weitere Verbindlichkeiten anfallen können, Wertberichtigungen zu verändern sind oder Rückstellungen nicht in der benannten Höhe benötigt werden. Diesen Umständen kann nur in einer Nachtragsbilanz Rechnung getragen werden.
Aus diesem Grund rechtfertigt auch die zwischenzeitlich geänderte Sachlage nicht, den Beschluss vom 12.09.2008 für gegenstandslos zu erklären. Durch den zwischenzeitlich von der Klägerin mitgeteilten Verkauf des Grundstücks zu einem geringeren Kaufpreis von lediglich ca. 7,8 Mio. EUR erfolgte weder eine Wiederaufnahme der werbenden Tätigkeit der Klägerin noch wird in sonstiger Weise der Liquidationsstatus berührt. Soweit der von den Gesellschaftern geschuldete Fehlbetrag sich dadurch erhöhen dürfte, führt dies nicht zur Unrichtigkeit der Liquidationsbilanz, sondern nur zur Ergänzung im Rahmen einer weiteren Nachtragsbilanz.
Ob sich die Gesellschaft bei der Aufstellung der Bilanz an die gesetzlichen Regelungen gehalten hat, ist im Rahmen einer inhaltlichen Prüfung zu klären, wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 15.01.2007, II ZR 245/05, ausgeführt hat. Insoweit wird auf die nachstehenden Ausführungen Bezug genommen.
Höhe der einzelnen Bilanzposten
Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Auseinandersetzungsfehlbetrages ist nur in Höhe des ausgeurteilten Betrages berechtigt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Betrag von 2.400.000,00 € für voraussichtliche Ausfälle von einzelnen möglicherweise insolventen Gesellschaftern nicht zu Lasten der Beklagten einzustellen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts verpflichtet ist, die kaufmännischen Buchführungsregeln im Einzelfall aufgrund der Komplexität der Geschäftsvorgänge anzuwenden hat (vgl. dazu Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, § 43 Rn. 1783; Ulmer/Schäfer, in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 730 Rn. 58). Angesichts des Umfangs der Bebauung des Grundstücks und der dafür erforderlichen Verwaltungstätigkeit, aber auch aufgrund der Größe der Gesellschafterzahl mag hier eine kaufmännische Buchführung unabdingbar sein.
Es mag auch sein, dass nach den zu beachtenden Grundsätze des allgemeinen Bilanzrechts, zu denen u.a. auch das Vorsichtsprinzip zählt, alle vorhersehbaren Risiken zu berücksichtigen sind, um überhöhte Ausschüttungen bzw. Auskehrungen zu vermeiden (vgl. Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht, 20. Aufl., Rn. 67). Jedoch würde im vorliegenden Fall dadurch das gesetzliche Leitbild des § 735 Satz 2 BGB, das von einer Nachrangigkeit der Ausfallhaftung ausgeht, verletzt. Denn sofern der Liquidator - bei Berücksichtigung des Ausfallbetrages - so viel von den solventen Gesellschaftern eingezogen hätte, wie zur Schuldentilgung benötigt, könnte er die Liquidation beenden und besteht die Möglichkeit, dass er nicht mehr versuchen wird, sämtliche für nicht ausreichend zahlungskräftig gehaltenen Gesellschafter in Anspruch zu nehmen. Damit würde die 2. Stufe des § 735 BGB in unzulässiger Weise vorweg genommen.
Keine analoge Anwendung von § 167 Absatz 3 HGB
Die Ausführungen der Beklagten zur analogen Anwendung insbesondere von § 167 Absatz 3 HGB auf das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts finden keinerlei Grundlage - weder in der Rechtsprechung noch in Sinn und Zweck der Besonderheiten von Publikumsgesellschaften in der vorliegenden Rechtsform - und verkennen die Besonderheiten des Kommanditisten, der im Gegensatz zu einem Gesellschafter bürgerlichen Rechts auch in der Liquidation nur ein begrenztes Risiko trägt (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., § 167 Rn.4). Die Auffassung von Ulmer/Schäfer im Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 714 Rn. 64, die Vorschriften über die Kommanditistenhaftung seien analog anzuwenden, da den Gläubigern unverändert die geschäftsführenden Gesellschafter haften würden, überzeugt nicht. Denn in der Praxis ist gerade in Publikumsgesellschaften häufig € wie auch vorliegend - die Geschäftsführung auf gesellschaftsfremde Dritte übertragen worden, so dass eine unbegrenzte Haftungsmasse im Gegensatz zur KG gerade nicht gegeben wäre.
Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof eine quotale Begrenzung der Haftung der Gesellschafter im Außenverhältnis nur bei entsprechender Vereinbarung mit dem Gläubiger bzw. zumindest bei Erkennbarkeit der Regelung im Gesellschaftsvertrag für jenen bejaht (BGH, Urteil vom 21.01.2002 - II ZR 2/00, in NJW 2002, 1642 f.).
III.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92 Absatz 1 Satz 1, 97 Absatz 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
Soweit die Beklagte erstmals in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 08.04.2010 auf die nach ihrer Ansicht notwendige Interessenabwägung aufgrund existenzieller Bedrohung im Falle der Zurückweisung der Berufung verwiesen hat, könnte solches Vorbringen allenfalls im Rahmen der Vollstreckungsanordnungen maßgeblich sein. Selbst wenn darin ein Antrag gemäß § 712 Absatz 1 Satz 2 ZPO zu sehen sein sollte, fehlt es bereits an einer hinreichenden Glaubhaftmachung gemäß § 714 Absatz 2 ZPO, dass die Erbringung der Sicherheitsleistung nicht möglich sei. Darüber hinaus ist der Antrag verspätet gestellt, § 714 Absatz 1 ZPO, da den Parteien nur nachgelassen war, zu den Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen.
Die Revision war gemäß § 543 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1 und 2 ZPO für beide Parteien zuzulassen, da aufgrund der entgegenstehenden Auffassung des 19. Zivilsenats des Kammergerichts hinsichtlich der Frage, ob ein einstimmiger Beschluss über die Liquidationsbilanz erforderlich ist, eine höchstrichterliche Klärung dieser Rechtsfrage geboten ist. Aber auch hinsichtlich der Frage, ob ein Ausfallbetrag bezüglich voraussichtlich insolventer Mitgesellschafter vom Liquidator im Rahmen einer Klage von § 735 Satz 1 BGB berücksichtigt werden kann, ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts aufgrund einer Vielzahl vergleichbarer Fälle erforderlich.
KG:
Urteil v. 03.05.2010
Az: 23 U 47/09
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