Verwaltungsgericht München:
Urteil vom 24. Juli 2013
Aktenzeichen: M 7 K 13.2850
(VG München: Urteil v. 24.07.2013, Az.: M 7 K 13.2850)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Mit der Klage wendet sich der Kläger, ein Landesverband einer politischen Partei, gegen einzelne versammlungsrechtliche Beschränkungen.
Am ... Juni 2013 zeigte ... des Klägers bei der Beklagten für Samstag, den ... Juni 2013, ... Uhr, eine Versammlung unter freiem Himmel auf dem ... zu dem Thema €Bürgerbegehren gegen das ... € Unterschriftensammlung für Wahlantritt Landtagswahl€ an. Die erwartete Teilnehmerzahl wurde in der Versammlungsanzeige mit 10-15 Personen angegeben. Als Kundgebungs- und Versammlungshilfsmittel waren u.a. Verstärkeranlage/Megaphone angekreuzt.
Mit Bescheid vom ... Juni 2013 ordnete die Beklagte hinsichtlich der Versammlung beschränkende Verfügungen an. Unter Nr. ... des Bescheides (Beschränkung der technischen Schallverstärkung) wird geregelt, dass die Einsatzdauer der technischen Schallverstärkung auf drei 10-Minuten-Blöcke pro Stunde beschränkt werde. Zwischen den einzelnen Blöcken müsse jeweils eine Pause von mindestens 10 Minuten gewährleistet sein. Ordnungsdurchsagen seien von dieser Regelung ausgenommen. Unter ... des Bescheides (Gesamtlautstärke) wird festgesetzt, dass die Lautstärke einen Höchstwert von 85 dB(A) € gemessen 5 m vor der Mündung des Schalltrichters des Megaphons € nicht überschreiten dürfe. Unter Hinweis wird Folgendes ausgeführt: In der Regel sollte die Einstellung der o.g. Lautstärke mit einem Schallpegelmessgerät erfolgen. Falls jedoch das bereits bei den vorherigen Versammlungen eingesetzte Megaphon (Monacor-Modell: TXM 48) genutzt wird, kann davon ausgegangen werden, dass bei der Einstellung der Megaphon-Lautstärke auf die Stufe 1,5 der o.g. Wert eingehalten werden kann. Unter Nr... des Bescheides (Fotografierverbot) wird verfügt, dass das Fotografieren (Bild- oder Videoaufnahmen) von Gegendemonstranten, opponierenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern bzw. unbeteiligten Personen verboten sei, es sei denn, die Foto- oder Videoaufnahmen erfolgten mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Personen. Opponierende Teilnehmerinnen und Teilnehmer seien insbesondere solche, die räumlich z.B. durch Sperrgitter der Polizei, von der Versammlung abgegrenzt seien.
Zu den immissionsschutzrechtlichen Beschränkungen ist im Bescheid ausgeführt, dass das Recht auf Kommunikation durch den Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit begrenzt sei. Der Kläger habe in ... innerhalb eines Jahres inzwischen 51 Versammlungen mit einer Gesamtzeit von 326,5 Stunden, alle zum selben Thema, durchgeführt. Seit dem ... Mai 2012 habe er bei seinen Versammlungen die technische Schallverstärkung während der gesamten Kundgebungsdauer nahezu ununterbrochen im Einsatz gehabt. Im Zusammenhang mit diesen Versammlungen lägen der Beklagten zahlreiche Beschwerden von Anwohnern, Passanten sowie Gewerbetreibenden vor. Die Beschwerden bezögen sich vor allem auf die Dauer und Lautstärke der bisher eingesetzten Schallverstärkung. Aufgrund der Lautstärke sei es auch nicht möglich gewesen, sich der Versammlung akustisch zu entziehen. Viele Gewerbetreibende hätten in ihren Beschwerden außerdem angeführt, dass sie bei vorangegangenen Versammlungen des Klägers Umsatzeinbußen von bis zu 50 % gehabt hätten. Bei der Abwägung der geschützten Rechtsgüter der genannten Personen mit dem Versammlungsgrundrecht sei von entscheidender Bedeutung, dass es sich bei der geplanten Versammlung um eine stationäre Kundgebung mit einer Dauer von 6 Stunden handele, die bereits die sechste Veranstaltung des Klägers innerhalb von drei Monaten zu diesem Thema auf dem ... sei. Auf Seiten des Veranstalters sei zu berücksichtigen, dass dieser nur eine sehr geringe eigene Teilnehmerzahl angezeigt habe. Die technische Schallverstärkung sei auch bisher nur zu Zwecken der Außenkommunikation eingesetzt worden. Die Beschränkung des Höchstwertes auf 85 dB(A), gemessen 5 m vor dem Lautsprecher, diene der Vermeidung von Gehörschäden bei den anwesenden Polizeibeamten sowie den Versammlungsteilnehmern. Die Festsetzung des Höchstwertes ergebe sich aus der Richtlinie 2003/10/EG über €Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm)€, welche durch die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (LärmVibrationsArbSchV) in das nationale Recht umgesetzt worden sei. Die Lärmmessungen des Referats für Gesundheit und Umwelt anlässlich der Versammlung am ... Juni 2013 auf dem ... und anlässlich der Versammlung am ... Juni 2013 auf dem ... hätten ergeben, dass der Landesvorsitzende bei Einhaltung eines Schalldruckpegels von 85 dB(A), gemessen 5 m vor dem Lautsprecher, grundsätzlich noch in einem Umkreis von 30 m verstanden habe werden können. Anders sei dies nur dann gewesen, wenn einzelne Gegendemonstranten gezielt versucht hätten, ihn zu übertönen. Regelmäßig stattfindende Gegenversammlungen würden selbst kein Megaphon verwenden. Vereinzelt kämen Trillerpfeifen oder Tröten zur Anwendung. Der Einsatz besonders störender Trillerpfeifen sei in der Vergangenheit aber wiederholt durch die Polizei unterbunden worden. Die zeitliche Begrenzung des Lautsprechereinsatzes auf drei 10-Minuten-Blöcke pro Stunde sei neben der Dezibelbeschränkung zum Schutz der Rechte Dritter notwendig. Sie diene dem Schutz der negativen Meinungsfreiheit und der Gewährleistung des Rechtes am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. In der Vergangenheit habe sich gezeigt, dass sich schnell eine kleine Ansammlung von Passanten bilde, mit denen der Versammlungsleiter seinen öffentlichen Meinungsbildungsprozess problemlos auch ohne Lautsprecher € für die Dauer von zehn Minuten € fortführen könne. Das Fotografierverbot diene der Abwehr von unmittelbar bei der Durchführung der Versammlung drohenden Gefahren für das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie der Gewährleistung der Versammlungsfreiheit der Teilnehmer einer Gegenversammlung bzw. dem Schutz unbeteiligter Dritter. Es lägen hinreichende Anhaltspunkte für die Gefahr vor, dass von dem Kläger bzw. dessen Helfern gefertigte Fotografien oder Videoaufnahmen im Internet verbreitet und zur Bloßstellung von opponierenden Teilnehmern bzw. Gegendemonstranten oder unliebsamen Passanten verwendet würden. Bei den bisherigen Versammlungen und Informationsständen sei nicht objektiv unter Zuhilfenahme der gemachten Fotografien informiert, sondern die Fotografien seien vielmehr dazu benutzt worden, um einseitig und diffamierend über opponierende Teilnehmer bzw. Gegendemonstranten zu berichten, diese an den Pranger zu stellen und der Lächerlichkeit preiszugeben. Hinzu komme, dass in zahlreichen Fällen virtuell dazu aufgefordert worden sei, E-Mails an die fotografierten Personen zu schicken, die dann bei den Betroffenen als beleidigende Mails, teilweise sogar als Hass-Mails eingegangen seien. Auf die Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG könne sich der Kläger nicht berufen, da es sich bei den Aufnahmen um keine bloße Darstellung des Versammlungsgeschehens handele, sondern um eine gezielte Darstellung einzelner Personen, die am Geschehen teilgenommen hätten. Bereits mit dem Anfertigen eines Fotos während der Versammlung werde dem Fotografierten die Möglichkeit der Kontrolle über die eigene Selbstdarstellung entzogen. Das bei früheren Versammlungen verhängte Verbot des Anfertigens von Porträtaufnahmen habe als mildere Auflage nicht zum gewünschten Erfolg geführt. So seien bei polizeilichen Kontrollen regelmäßig bloße Übersichtsfotos vorgezeigt worden. Später seien derartige Übersichtsfotos im Internet auch als Porträtfotos bzw. diffamierende Nahaufnahmen einzelner Personen eingestellt gewesen.
Am ... Juni 2013 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte,
die Auflagen aus Punkt 5.1, Punkt 5.2 und Punkt 6 des versammlungsrechtlichen Auflagenbescheides der Beklagten vom ... Juni 2013 aufzuheben.
Die Auflagen würden den Kläger unzulässig in seiner Versammlungsfreiheit beschränken. Die permanente Lautstärke der Gegendemonstranten, die in keiner Weise von der Polizei unter immissionsschutzrechtlichen, gefahrenabwehrrechtlichen oder versammlungsrechtlichen Gesichtspunkten eingeschränkt worden sei, mache es erforderlich, diese Lautstärke durch eine höhere eigene Lautstärke des Versammlungsredners - auch in der Lautstärke über 85 dB(A) - zu übertönen, um überhaupt gehört zu werden. Die Einschränkung der Redezeit auf drei Mal 10 Minuten pro Stunde sei rechtswidrig, da gerade in diesen wenigen Redeblöcken die Lautstärke der Gegendemonstranten so stark anschwelle, dass die Meinung des Redners nicht mehr wahrzunehmen sei. Das Fotografierverbot sei aufzuheben, weil es dem Kläger, den Ordnern oder Helfern der Versammlung oder auch Teilnehmern möglich sein müsse, in bestimmten Fällen unabhängig von Einwilligungen der fotografierten Personen diese zu fotografieren. Dabei sei insbesondere an Fälle zu denken, in denen sich die fotografierten Personen strafbar gemacht hätten. Da es in der Vergangenheit z.B. dazu gekommen sei, dass die Durchführenden oder auch Teilnehmer einer Versammlung des Klägers bespuckt oder verbal beleidigt, mit Eiern beworfen, mit dem Tod oder Gewalt bedroht worden seien, sei es aus Gründen der Dokumentation dieser Straftaten zum eigenen Schutz des Klägers erforderlich, die Täter zu fotografieren oder zu filmen. Der Kläger müsse sich nicht darauf verweisen lassen, die Straftaten den anwesenden Polizeibeamten anzuzeigen, zumal diese oft die Straftaten gar nicht wahrnehmen könnten. Die Fotografien würden zudem der Ausnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG unterliegen, da sie Bilder von Versammlungen seien, an denen die dargestellten Personen teilgenommen hätten. Verbreitungen von Fotos durch Dritte könnten dem Kläger nicht zugerechnet werden. Gemäß Art. 15 Abs. 1 Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG) könnten Beschränkungen nur auferlegt werden, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet sei. Eine Verbreitung der Fotografien bei Durchführung der Versammlung habe nicht stattgefunden und sei auch für die Zukunft nicht geplant. Ein möglicher Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz rechtfertige allenfalls die (repressive) Beschlagnahme aufgenommener Fotos, nicht aber das (präventive) Verbot der Fertigung von Fotografien. In dem im Bescheid genannten Zivilrechtsverfahren in der Sache ... hätten sich die Parteien gütlich geeinigt.
Den gleichzeitig mit der Klage gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom ... Juni 2013 (Az.: M 7 S 13.2849) ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom ... Juni 2013 (Az.: 10 CS 13.1356) zurück.
Mit Schreiben vom ... Juli 2013 beantragte die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Der erhobenen Anfechtungsklage fehle das Rechtschutzbedürfnis, da sich die Beschränkungen der Versammlung vom ... Juni 2013 durch Zeitablauf erledigt hätten. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage wäre unbegründet. Die Lärmschutzauflage sei aufgrund der von den schalltechnischen Verstärkern ausgehenden Lärmbelästigungen für Polizeibeamte und unbeteiligte Dritte erforderlich gewesen. Lärmmessungen der Beklagten vor Ort am ... und ... Juni 2013 hätten ergeben, dass der Versammlungsleiter im Umkreis von ca. 30 m verstanden habe werden können und eine Kommunikation des Versammlungsleiters mit den Passanten im unmittelbaren Umfeld auch bei gezielten Störungen durch die Gegendemonstration möglich gewesen sei. Der Bericht über die Lärmmessungen vor Ort liege bei. Die Polizei greife gezielt ein, um die Versammlung des Klägers zu schützen. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme des Polizeipräsidiums ... So habe sie z.B. bei einer in der ...straße durchgeführten Versammlung die Vuvuzela eines opponierenden Teilnehmers sichergestellt. Auch bei Störungen durch Trillerpfeifen und Tröten sei sie eingeschritten. Sie schütze die Versammlung und Versammlungsteilnehmer auch, indem sie Opponierende zurückdränge und Sperren errichte. Soweit Personen auf den Stand des Klägers zugingen, um Kundgebungsmittel zu beschädigen, greife sie ein, um diese Handlungen zu verhindern bzw. zu unterbinden. Die Lärmpausen seien insbesondere zum Schutz von Anliegern, Passanten, Personen, die im Nahbereich ihrer Arbeit nachgingen, sowie anliegenden Dienstleistern und Gewerbetreibenden einschließlich deren Kunden zwingend erforderlich. Es sei nicht Sache der Versammlungsteilnehmer, Straftaten Dritter zu dokumentieren bzw. sonstige im Einzelfall bestehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und insbesondere Teilnehmer der geschützten Versammlung des Klägers abzuwehren, sondern die der am Versammlungsort anwesenden Polizisten. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG seien nur Aufnahmen der Versammlung als Ganzem oder von repräsentativen Ausschnitten der Versammlung privilegiert. Die im Bescheid dargestellten Fälle zeigten aber, dass die Fotografien dazu benutzt worden seien, um einseitig und diffamierend über opponierende Teilnehmer bzw. Gegendemonstranten zu berichten. Unter dem Titel €... in ...€ (publiziert am ... von ...) habe der Kläger erst vor wenigen Tagen Fotos von Gegendemonstranten und opponierenden Teilnehmern einer Versammlung am ... Juli 2013 in der ...straße in das Internet gestellt. Hierbei seien auch deutlich Kinder und Jugendliche abgebildet. Die in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom ... Juni 2013 genannten Fotos von Versammlungsgegnern auf der Internetseite www... seien in der Zwischenzeit wieder gelöscht worden. Dies zeige, dass der Kläger sehr wohl Zugriff auf diese Internetseite habe und dort in kürzester Zeit Bilder einstellen und löschen könne. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei auch unmittelbar bei Durchführung der Versammlung zu befürchten. Dabei komme es nicht darauf an, ob die jederzeit mögliche Verbreitung z.B. per Smart-Phone auch tatsächlich bei Durchführung der Versammlung oder kurze Zeit später erfolge.
In der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2013 wurden die Lärmmessungen vor Ort erläutert. Für Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Der Kläger beantragte zuletzt,
festzustellen, dass die Auflagen aus den Nrn. 5.1, 5.2 und 6 des versammlungsrechtlichen Bescheides der Beklagten vom ... Juni 2013 rechtswidrig waren.
Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der Kläger ist als Landesverband einer politischen Partei nach § 3 Satz 1 und 2 ParteiG parteifähig (vgl. auch BVerwG v. 10.8.2010, 6 B 16/10 € juris Rn. 6). Die Klage ist nach Durchführung der Versammlung am ... Juni 2013 mit den vom Kläger beanstandeten Beschränkungen als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründet zwar nicht jeder Eingriff in die Versammlungsfreiheit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Ein solches Interesse besteht allerdings dann, wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt, wenn die Gefahr einer Wiederholung besteht oder wenn aus Gründen der Rehabilitierung ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit angenommen werden kann. Das Erfordernis der Wiederholungsgefahr setzt zum einen die Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer vergleichbaren Versammlung durch den Kläger voraus, zum anderen, dass die Behörde voraussichtlich auch zukünftig an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Veranstalter nicht auf die Alternative zukünftig möglichen Eilrechtsschutzes verwiesen werden. Da der im Eilverfahren erreichbare Schutz nicht dem Rechtsschutz, der im Hauptsacheverfahren erlangt werden kann, entspricht, entfällt das auf eine Wiederholungsgefahr gegründete Rechtsschutzinteresse nicht deshalb, weil der Kläger in zukünftigen Fällen erneut Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen kann (vgl. BVerfG v. 3.3.2004, BVerfGE 110, 77 ff.). Vorliegend ergibt sich das Fortsetzungsfeststellungsinteresse jedenfalls aus der Wiederholungsgefahr. Der Kläger hat auch nach dem ... Juni 2013 Versammlungen mit dem Thema €Bürgerbegehren gegen das ...€ durchgeführt (so z.B. am ... und ...7.2013) und beabsichtigt das weiterhin. Die Beklagte hält die angefochtenen beschränkenden Verfügungen für rechtmäßig, hat diese in den Bescheiden vom ... und ... Juli 2013 gegenüber dem Kläger angeordnet und hat dies bei vergleichbaren Sachverhalten auch zukünftig vor.
Die Klage war abzuweisen, da die angegriffenen Beschränkungen der Versammlung des Klägers rechtmäßig waren (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).
Ein Eingriff in die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit ist nicht nur dann gegeben, wenn eine Versammlung verboten oder aufgelöst wird, sondern auch, wenn die Art und Weise ihrer Durchführung durch staatliche Maßnahmen beschränkt wird (vgl. BVerfG v. 12.5.2010, NVwZ-RR 2010, 625). Art. 8 GG gewährleistet das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (vgl. BVerfG v. 14.5.1985, BVerfGE 69, 315/343). Dies beinhaltet das Recht des Veranstalters, selbst zu entscheiden, welche Maßnahmen er zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit für sein Anliegen einsetzen will. Das Selbstbestimmungsrecht umfasst daher grundsätzlich auch das Recht, technische Schallverstärker zum Zwecke der Binnen- und Außenkommunikation einzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg v. 18.11.2008, NVwZ-RR 2009, 370; HessVGH v. 31.5.2012, DVBl 2012, 1117/1118; VG München v. 8.5.2013, M 7 K 12.2426). Beschränkt wird das Selbstbestimmungsrecht des Anmelders einer Versammlung aber durch die Rechte Dritter. Insbesondere sind Art und Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte zu berücksichtigen (vgl. BVerfG v. 24.10.2001, BVerfGE 104, 92/111,112). Beschränkungen der Versammlungsfreiheit bedürfen gemäß Art. 8 Abs. 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde dabei keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (vgl. BVerfG v. 12.5.2010, NVwZ-RR 2010, 625). Der Begriff der €öffentlichen Sicherheit€ umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerfG v. 14.5.1985, BVerfGE 69, 315/352). Für die Rechtmäßigkeit der Beschränkung kommt es grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Versammlungsbehörde im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung an (vgl. OVG Lüneburg v. 10.11.2010, NVwZ-RR 2011, 141).
Gemessen an diesen Maßstäben sind die immissionsschutzrechtlichen Beschränkungen in den Nrn. 5.1 und 5.2 des Bescheides der Beklagten nicht zu beanstanden.
Mit den immissionsschutzrechtlichen Verfügungen hat die Beklagte sowohl die Lautstärke des als Kundgebungsmittel angemeldeten Megaphons als auch dessen Einsatzdauer beschränkt. Dabei hat sich die Beklagte für die Festsetzung der Gesamtlautstärke zulässigerweise an der Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (Richtlinie 2003/10/EG, ABl. L 42 v. 15.2.2003, S. 38-44) orientiert, welche durch die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen vom 6. März 2007 (LärmVibrationsArbSchV, BGBl I S. 261) in das nationale Recht umgesetzt wurde. Dabei hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass ein maximal zulässiger Expositionswert von 85 dB(A) nicht überschritten wird, andernfalls hat er dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten einen Gehörschutz tragen (vgl. §§ 6 ff. LärmVibrationsArbSchV). Diese Vorschriften gelten nach der Arbeitsschutzverordnung (ArbSchV) vom 21. April 2009 (GVBl 2009 S. 116) grundsätzlich und auch konkret im Hinblick auf die sechsstündige Veranstaltung für die Polizeieinsatzkräfte. Da der Kläger in seinen Veranstaltungen mit dem Thema €Bürgerbegehren gegen das ...€ sehr stark polarisiert, sind jeweils zahlreiche Polizeieinsatzkräfte zum Schutz der Versammlung erforderlich. Wie die Beklagte in dem Bescheid vom ... Juni 2013 zutreffend ausgeführt hat, behindert das Tragen eines Gehörschutzes aber die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben. Die Einsatzkräfte müssen ihre Arbeit, wie die Stellungnahme des Polizeipräsidiums ... vom ... Juli 2013 zeigt, auch nahe dem Veranstaltungsleiter und damit der Lärmquelle verrichten. So ist in der Stellungnahme ausgeführt, dass Opponierende den Stand und die Teilnehmer der Versammlung, die zahlenmäßig hier in der Anmeldung mit 10-15 Personen angegeben wurden, häufig regelrecht bedrängen und die Polizei regelmäßig eingreifen muss. Da der Lärmhöchstwert mit einem Messwert 5 Meter vor der Mündung des Schalltrichters des Megaphons festgelegt wurde, ist ein Tätigwerden der Polizei in diesem Umkreis sehr wahrscheinlich.
Weiter hat die Beklagte die Lautstärke des Megaphons zu Recht zum Schutz von Anwohnern, Passanten und Gewerbetreibenden beschränkt. Sie hat dabei die Belange der Anwohner, Passanten, der Beschäftigten in den nahen Büros und Läden sowie von deren Kunden (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und die grundrechtlich geschützten wirtschaftlichen Interessen umliegender Geschäfte und gastronomischer Betriebe (Art. 12 und 14 GG) berücksichtigt (vgl. BayVGH v. 28.6.2013, 10 CS 13.1356). In den Gründen des Bescheides (I.4.) führt die Beklagte eine Auswahl von Beschwerden auf, die sowohl den Lärmpegel als auch die Dauer der Lärmbelastung bei den Versammlungen des Klägers betreffen. Auch diese Beschwerden, in denen die Geschäftsleute zum Teil massive Umsatzeinbußen beklagen, haben dazu geführt, dass die anfangs noch höher festgesetzten Lärmwerte für den Einsatz des Megaphons (vgl. M 7 K 13.640) reduziert wurden.
Mit den Erkenntnissen aus den vor Ort durchgeführten Messungen hat die Beklagte bei der Güterabwägung mit dem Versammlungsgrundrecht des Klägers sichergestellt, dass die notwendige Außenkommunikation weiterhin möglich ist. So ergaben Messungen des Referats für Gesundheit und Umwelt anlässlich der Versammlung des Klägers am ... Juni 2013 auf dem ..., dass der Grundgeräuschpegel auf dem ... bei ca. 63 € 65 dB(A) lag. Bei einer Lautstärke von 85 dB(A) fünf Meter vor dem Lautsprecher, kam der Redebeitrag in 30 m Entfernung mit etwa derselben Lautstärke an, so dass er zwar noch verstanden, jedoch messtechnisch nicht mehr erfasst werden konnte. Auf dem von der Beklagten gefertigten Plan, in dem die Aufstellungsfläche der Versammlung und ein Kreis mit einem Radius von 30 m eingezeichnet ist, sieht man, dass es sich bei 30 m bereits um einen größeren Umfang handelt, der bis in die Gebäudefluchten hineingeht. In diesem gezogenen Umkreis befinden sich auch mehrere gastronomisch genutzte Freiflächen. Mit der zusätzlichen Lärmquelle steigt vor allem innerhalb des Kreises die Lärmbelastung deutlich an. Dies wird auch durch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, noch eingegangen Beschwerden von Gewerbetreibenden bzw. Beschäftigten im Rathaus, die zur Behördenakte genommen wurden, belegt. Aus diesen Stellungnahmen ergibt sich auch, dass die Redebeiträge dort deutlich zu vernehmen waren. Zwar ist richtig, dass bei gezielten Störungen von Gegendemonstranten mit eigener Lärmentwicklung der Umkreis, in dem der Redner hörbar ist, kleiner wird, und damit die Außenkommunikation eingeschränkt wird. Bei Störungen durch Gegendemonstranten sind polizeiliche Maßnahmen aber primär gegen diese zu richten. Es ist Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung des Versammlungsrechts hinzuwirken (vgl. BVerfG v. 12.5.2010, NVwZ-RR 2010, 625). Wie die Polizei in ihrer Stellungnahme vom ... Juli 2013 ausgeführt hat, greift diese bei Störungen durch Trillerpfeifen und Tröten ein. Bei einer am ... durchgeführten Versammlung (Veranstaltung v. ...6.2013 s. Bescheid der Beklagten S. ...) habe durch ihr Einschreiten diese Störung unterbunden werden können. Gegenüber diesen konkreten Angaben, insbesondere der Beklagten, die die letzten Versammlungen des Klägers beobachtet und dabei gemessen hat, hat der Kläger € auch in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2013 € nur allgemein eingewandt, dass er regelmäßig von Gegendemonstranten übertönt werde bzw. die Polizei nicht einschreite. Die Kammer geht daher davon aus, dass die Einschätzung der Beklagten richtig war, dass mit der festgelegten Lautstärke auch eine angemessene Außenkommunikation erreicht werden kann und die Polizei vor Ort bei bedeutsamen Beeinträchtigungen einschreitet. Bei der Güterabwägung mit dem Versammlungsgrundrecht des Klägers hat die Beklagte dabei auch zu Recht berücksichtigt, dass es sich um eine stationäre Veranstaltung mit einer Dauer von insgesamt sechs Stunden handelte.
Im Hinblick auf die Dauer der Veranstaltung und die Rechte insbesondere von Anwohnern, Beschäftigten in den naheliegenden Läden und Büros, Kunden sowie Gewerbetreibenden hat die Beklagte auch zulässigerweise die Einsatzdauer der technischen Schallverstärkung beschränkt. Wie sich aus den im Bescheid aufgeführten Beschwerden ergibt, fühlten sich Anwohner und insbesondere Gewerbetreibende vor allem auch durch die nahezu durchgängige €Beschallung€ beschwert. So wurden hier Umsatzeinbußen bis zu 50 % geltend gemacht bzw. vorgetragen, dass es sich gar nicht lohne, den Laden zu öffnen. Aus den in der mündlichen Verhandlung übergebenen Stellungnahmen von Gewerbetreibenden und Beschäftigten am ... wird dieses Beschwerdebild auch für den konkreten Veranstaltungsort bestätigt. Mit der Beschränkung der Einsatzdauer der technischen Schallverstärkung auf drei 10-Minuten-Blöcke pro Stunde hat die Beklagte einen angemessenen Interessensausgleich gefunden. Wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass sich nach dem Lautsprechereinsatz schnell eine kleine Ansammlung von Passanten bildet, mit denen der Versammlungsleiter seinen öffentlichen Meinungsbildungsprozess auch ohne Lautsprecher fortführen kann. Dies entspricht auch dem Zweck der Veranstaltung, Unterschriften für ein Bürgerbegehren zu sammeln. So hatte der Kläger zunächst selbst eingeräumt, dass €man mit der Beschränkung der Redezeit im Rahmen der Unterschriftensammlungen gerade noch so leben kann€ (vgl. den Artikel des Landesvorsitzenden des Klägers vom ...6.2013 €Fotografier- und Videoverbot für FREIHEIT ...€ unter www.bayern.diefreiheit-org/.../). Soweit der Landesvorsitzende in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass die starre Beschränkung auf drei 10-Minuten-Blöcke für die Benutzung des Megaphons bei Gastrednern im Einzelfall ungeeignet sei, betrifft dies nicht die Versammlung vom ... Juni 2013. Ein größerer Zeitbedarf für die Rede eines vom Veranstalter eingeladenen Gastes war hier weder angezeigt worden noch lag eine entsprechende Konstellation vor. Die Beklagte hat im Übrigen in der mündlichen Verhandlung signalisiert, dass sie bei entsprechender Anmeldung im Einzelfall auch zu einer flexiblen Gestaltung der schallverstärkten Redeblöcke bereit sei. Durchsagen, die aus organisatorischen Gründen bei der Veranstaltung notwendig sind, sind von der Beschränkung der Einsatzdauer des Megaphons ausgenommen.
Wie sich aus diesen Ausführungen ergibt, hat die Beklagte bei den angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Beschränkungen das Versammlungsgrundrecht des Klägers aus Art. 8 GG ausreichend gewürdigt und mit den Interessen Dritter sachgerecht abgewogen. Sie hat ihr Ermessen (Art. 40 BayVwVfG) fehlerfrei ausgeübt, insbesondere sind die Beschränkungen verhältnismäßig. Dabei hat die Beklagte bei einer Gesamtschau auch berücksichtigt, dass der Kläger bereits sehr viele Veranstaltungen mit dem Thema im ... Stadtgebiet durchgeführt hat und er sich innerhalb von drei Monaten bereits zum sechsten Mal mit einer Versammlung auf dem ... befand. Die zeitliche Begrenzung des Lautsprechereinsatzes, um die €lästigen€ Nebenwirkungen einer verstärkten Beschallung unbeteiligter Personen in Grenzen zu halten, ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne (vgl. HessVGH v. 31.5.2012, DVBl 2012, 1117/1119). Die Maßnahmen sind auch für den Kläger vollziehbar. Wie der Schallschutzsachverständige der Beklagten ausgeführt hat, kann die Einstellung des Megaphons auf einen Schallpegel von 85 dB(A) in 5 m Abstand auch von einem Laien ohne größeren Aufwand durchgeführt werden. Mit dem gegebenen Hinweis in dem Bescheid wird die Einstellung bei Verwendung des bisher eingesetzten Megaphons weiter erleichtert.
Auch das auf Art. 15 Abs. 1 BayVersG gestützte Verbot, Bild- oder Videoaufnahmen ohne ausdrückliche Einwilligung von Gegendemonstranten, opponierenden Teilnehmern bzw. unbeteiligten Personen zu fertigen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Mit der im Bescheid gegebenen Konkretisierung des Begriffes der opponierenden Teilnehmer hat die Beklagte klargestellt, dass damit nur die Teilnehmer der Versammlung gemeint sind, die ihre ablehnende Haltung offen zum Ausdruck bringen.
Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst mit der Einhaltung der Rechtsordnung auch die Vorschriften des Kunsturhebergesetzes, weiter ist das Recht am eigenen Bild Ausfluss des durch Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG v. 15.12.1999, BVerfGE 101, 361/381). Ein Fotografierverbot kann gerechtfertigt sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass derjenige, der die Lichtbilder herstellt, diese ohne Einwilligung der abgebildeten Personen (§ 22 KunsturhG) und sonstige Rechtfertigungsgründe (§ 23 KunstUrhG) veröffentlichen und sich dadurch nach § 33 KunstUrhG strafbar machen wird (BVerwG v. 28.3.2012, BVerwGE 143, 74/83; VGH Baden-Württemberg v. 22.2.1995, 1 S 3184/94 € juris Rn. 16). Anhaltspunkte für ein künftiges rechtswidriges Verhalten können sich aus einem gleichgelagerten Vorverhalten ergeben (vgl. OVG Lüneburg v. 19.6.2013, 11 LA 1/13 € juris Rn. 9). Aber auch schon das Fotografieren einer Person, die sich in der Öffentlichkeit aufhält, ohne Einwilligung des Abgebildeten kann einen unzulässigen Eingriff in das geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen (vgl. BGH v. 25.4.1995, NJW 1995, 1955). Denn schon dadurch wird das Erscheinungsbild des Betroffenen in einer bestimmten Situation von seiner Person abgelöst, datenmäßig fixiert und seiner Kontrolle und Verfügungsmacht entzogen, woraus ein Schutzbedürfnis erwächst (BVerfG v. 15.12.1999, BVerfGE 101, 361/380; VGH Baden-Württemberg v. 8.5.2008, NVwZ-RR 2008, 700/701). Ob und in welchem Umfang bereits die Fertigung von Bildern unzulässig ist, ist anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und einer Güter- und Interessenabwägung der schutzwürdigen Rechtspositionen der Beteiligten festzustellen (vgl. BGH v. 25.4.1995 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg v. 8.5.2008 a.a.O.). So kommt ein Verbot des Fotografierens von Gegendemonstranten und unbeteiligten Dritten in Betracht, wenn damit eine einschüchternde Wirkung erzielt werden soll (vgl. BayVGH v. 9.10.2007, 24 B 06.3067 € juris Rn. 30; VG Würzburg v. 24.4.2013, W 5 S 13.347 € juris Rn. 25).
Die von der Beklagten im Bescheid vom ... Juni 2013 angestellte Prognose, dass die Gefahr bestehe, dass vom Veranstalter bzw. dessen Helfern gefertigte Fotografien oder Videoaufnahmen im Internet verbreitet und zur Bloßstellung von opponierenden Teilnehmern, Gegendemonstranten oder unbeteiligten Dritten verwendet werden, ist nicht zu beanstanden. So hat die Beklagte im Einzelnen aufgezeigt (I.3. des Bescheides), dass individualisierende Nahaufnahmen von diesen Personen anlässlich der Versammlungen des Klägers gefertigt und im Internet, z.T. mit herabwürdigenden Kommentaren, gezeigt wurden. Für die Aufnahmen zwischen dem ... November 2012 und ... Januar 2013 wird auf die Ausführungen in dem Urteil der Kammer vom 24. Juli 2013 (Az. M 7 K 13.640) Bezug genommen. Auch auf den Veranstaltungen des Klägers am ... Januar 2013 auf dem ..., am ... Februar 2013 auf dem ..., am ... April 2013 auf dem ... sowie auf weiteren Versammlungen (s. www.../) fertigte der Landesvorsitzende des Klägers selbst oder mit Hilfe anderer Fotos und Videos von Gegendemonstranten bzw. opponierenden Teilnehmern an, veröffentlichte diese später auf seiner Facebook-Seite, der Internetseite der Partei oder der Seite www..., versah diese Veröffentlichungen z.T. mit herabwürdigen Kommentaren und gab die Internetseite der Betroffenen an, die in der Folgezeit auf diesen links dann beschimpft wurden. Bei den Fotos und Videos wurden gezielt einzelne Personen bzw. Gruppen herausgegriffen € auf Fotos mit größerem Umgriff sogar mit einem roten Kreis markiert - und bei den Filmaufnahmen ohne näheren Bezug zum Versammlungsgeschehen teilweise über mehrere Minuten dargestellt. Ein Recht zum Anfertigen dieser Aufnahmen lässt sich nicht aus § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG ableiten. Eine Versammlung darf nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG nur dann ohne Einwilligung gezeigt werden, wenn die Versammlung insgesamt oder zumindest ein repräsentativer Ausschnitt hiervon als Vorgang gezeigt wird, nicht dagegen, wenn einzelne oder mehrere Individuen abgebildet sind (vgl. OLG Frankfurt v. 15.6.2004, 11 U 5/04 € juris Rn. 20). Bei den veröffentlichten Aufnahmen steht nicht die Versammlung im Vordergrund, sie dient nicht der Dokumentation des Versammlungsgeschehens, sondern das Vorgehen ist auf eine individualisierte, für den Betrachter einprägsame Abbildung der Gegendemonstranten angelegt. Die Person wurde im Einzelfall sogar dann weiter fotografiert bzw. gefilmt, wenn sie sich ausdrücklich dagegen wandte (vgl. Bl. ... der Behördenakte). Bei den von der Beklagten aufgeführten Beispielen, in denen gezielt einzelne Personen bzw. Gruppen herausgegriffen wurden, bestand jedenfalls ein berechtigtes Interesse der Betroffenen nach § 23 Abs. 2 KunstUrhG, das der Verbreitung entgegenstand. Die Abbildungsfreiheit findet ihre Grenze in der Verbreitung von Bildnissen mit negativer Tendenz (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 19.8.2010, DVBl 2010, 1569/1571; BayVGH v. 28.6.2013, 10 CS 13.1356). Im Hinblick auf die von ... am ... Februar 2013 gefertigten Fotos sowie das Video erließ das Landgericht München I am ... März 2013 (Az. 9 O 6073/13) eine einstweilige Verfügung, die es dem Landesvorsitzenden verbot die Filmaufnahmen und das gezeigte Foto zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Nach eingelegtem Widerspruch verpflichtete sich der Landesvorsitzende vergleichsweise, bei Vermeidung einer Vertragsstrafe, zu unterlassen, die gesamte unter www.../ veröffentlichte Berichterstattung über einen Info-Stand der Partei €Die Freiheit Bayern€ am ... am ... Februar 2013 zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Trotz der Löschung des Videos und des Bildes unter der genannten Internetadresse kann das Bild von ... (vgl. Bl. ... d. Behördenakte) weiter mit google gefunden werden und einer Veranstaltung des Klägers zugeordnet werden. Dies zeigt, wie die Beklagte zu Recht vorgetragen hat, dass selbst mit einem späteren Zivilrechtsverfahren die Gefahr besteht, dass das gefertigte Foto weiterhin verbreitet wird.
Demgegenüber hat der Kläger kein berechtigtes Interesse an der Herstellung und Verbreitung der Fotos und Videos dargetan. Soweit der Kläger vorträgt, dass es aus Gründen der Dokumentation von Straftaten zum eigenen Schutz des Klägers erforderlich sei, die Täter zu fotografieren oder zu filmen, ergibt sich aus den von der Beklagten genannten Beispielen, dass die Verbreitung der Bilder nicht zu diesem Zweck erfolgte. Weiter sieht man bei dem Bericht des Landesvorsitzenden vom ... Juli 2013 mit der Überschrift €... in ...€ unter www.bayern.diefreiheit.org/...-, dass die Polizei bei verbalen und tätlichen Übergriffen von sich aus eingeschritten ist. Auch hier werden bei den Fotos wieder Einzelpersonen gezielt herausgestellt und z.T. negativ kommentiert (vgl. z.B. ...). Im Übrigen ist es nicht Aufgabe der Versammlungsteilnehmer, sondern der Polizei, Straftaten Dritter zu dokumentieren (vgl. VG Würzburg v. 24.4.2013, W 5 S 13.347 € juris Rn. 25; BayVGH v. 28.6.2013, 10 CS 13.1356).
Die durch die Aufnahmen verursachten Rechtsbeeinträchtigungen muss sich der Kläger auch zurechnen lassen. Sie wurden wie oben ausgeführt zum Teil selbst vom Landesvorsitzenden gemacht, auf seiner Facebook-Seite, der Internetseite des Klägers sowie der Seite www... verbunden mit einem Bericht des Landesvorsitzenden veröffentlicht. In seiner Entscheidung vom 24. Juli 2013 in dem Verfahren M 7 K 13.640 hat die Kammer zudem auf Verlinkung des Blogs ... mit der Internetseite des Klägers und die teilweise Identität der dahinter stehenden Personen hingewiesen.
Die Beklagte hat bei ihrer Gefahrenprognose auch zu Recht den Einschüchterungseffekt der Aufnahmen berücksichtigt und das Fotografierverbot auch zum Schutz der Versammlungsfreiheit derjenigen, die eine entgegenstehende Auffassung vertreten (wollen) € sei es im Rahmen der Versammlung oder mit einer Gegendemonstration -, erlassen. Wer unsicher ist, ob seine abweichende Verhaltensweise notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben wird, wird ggf. versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. So kann dies dazu führen, dass er auf die Ausübung seines Grundrechtes aus Art. 8 GG verzichtet, wenn er damit rechnet, dass die Teilnahme an einer Versammlung behördlich registriert wird und dass ihm dadurch Risiken entstehen können (vgl. BVerfG v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u.a. € juris Rn. 148). Diese Gefahr besteht auch bei dem Fertigen von Fotos und Videos durch den Kläger, soweit nicht die eigenen, zustimmenden Versammlungsteilnehmer betroffen sind. Insbesondere im Hinblick auf die negative Darstellung einzelner Personen bzw. Gruppen mit teilweiser Angabe von deren e-mail-Adresse, besteht die begründete Besorgnis, dass sich Einzelne von diesem Verhalten abschrecken lassen. So hat eine Vertreterin der Gewerkschaft Verdi auch bei der Beklagten vorgetragen, dass die Kamera als €Waffe der Einschüchterung€ gegenüber den Gegendemonstranten eingesetzt werde (vgl. Bl. ... der Behördenakte).
Aus dem bisherigen Verhalten des Klägers hat daher die Beklagte zu Recht den Schluss gezogen, dass bei der Ablichtung von opponierenden Teilnehmern, Gegendemonstranten und unbeteiligten Dritten deren Rechte unmittelbar gefährdet sind. Die Gefahr besteht auch bereits mit dem Anfertigen der Bilder bzw. Videos während der Versammlung. Denn zum einen kann darin bereits die Rechtsbeeinträchtigung liegen (vgl. oben), zum anderen besteht aufgrund des bisherigen Verhaltens des Klägers damit schon die konkrete Gefahr der Verbreitung der Bilder. Der Kläger hat trotz der jeweils bestehenden Fotografierverbote an seiner Praxis der Veröffentlichung von Fotos und Videos festgehalten. Im Übrigen hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass auch eine Veröffentlichung der Bilder noch während der Versammlung zu befürchten ist, da deren sofortige Verbreitung jedenfalls in einem urbanen Umfeld technisch möglich ist.
Das vorliegende Fotografierverbot ist auch ermessensgerecht, insbesondere ist es verhältnismäßig. Wie die Beklagte nachvollziehbar vorgetragen hat, hat das in der Vergangenheit verhängte Verbot des Anfertigens von Porträtaufnahmen € auch wegen der fehlenden Kontrollmöglichkeit - nicht zum gewünschten Erfolg geführt. Bei Kontrollen seien der Polizei regelmäßig bloße Übersichtsfotos gezeigt worden. Später habe dann festgestellt werden müssen, dass €derartige Übersichtsfotos€ später im Internet sowohl als Porträtfoto als auch als diffamierende Nahaufnahme einzelner Personen eingestellt war. Für die Ermessenserwägungen im Einzelnen wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid der Beklagten Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz -GKG- i.V.m. Nr. II.45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ 2004, 1327]).
VG München:
Urteil v. 24.07.2013
Az: M 7 K 13.2850
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