Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. März 2005
Aktenzeichen: 10 W (pat) 62/03
(BPatG: Beschluss v. 24.03.2005, Az.: 10 W (pat) 62/03)
Tenor
Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 03 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. August 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
I Die Anmelderin hat am 24. März 1999 einen Antrag auf Erteilung eines Patents mit der Bezeichnung "Komprimiertes Verfahren... zur Wiederaufbereitung von unterschiedlich chemisch zusammengesetzten Stoffgemischen aus Nichtleiter und/oder Halbleiter" beim Patentamt eingereicht.
Mit Bescheid vom 8. August 2002, der die Überschrift "Wichtige Mitteilung !" trägt, hat das Patentamt die Anmelderin vom Ablauf der zuschlagsfreien Zahlungsfrist für die 4. Jahresgebühr unterrichtet, sowie davon, dass zusammen mit dem fälligen Verspätungszuschlag ein Betrag von insgesamt € 120.- bis zum 30. September 2002 zu entrichten sei. Geschehe dies nicht, so gelte die Anmeldung als zurückgenommen. Die 4. Jahresgebühr samt Zuschlag wurde erst am 25. Oktober 2002 eingezahlt.
Unter Bezugnahme auf ein mit dem Patentamt geführtes Telefongespräch übersandte die Anmelderin mit Schreiben vom 9. Mai 2003 eine Einzahler-Quittung und bat um Aufklärung, ob u.a. die Gebühren für das im Rubrum genannte Aktenzeichen bezahlt seien. Am 20. Juni 2003 hat die Anmelderin schriftlich mitgeteilt, aufgrund der fehlenden Kenntnisse ihrer Sachbearbeiterin für Patente bestehe die Möglichkeit, dass die Gebühr für die Patentanmeldung nicht vollständig oder eventuell zu spät bezahlt worden sei. Vorsichtshalber stelle sie einen Antrag auf Wiederseinsetzung in den vorigen Stand.
Mit Beschluss vom 20. August 2003 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 03 B diesen Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an einem vollständigen Sachvortrag, insbesondere warum die Anmelderin kein Verschulden an der verspäteten Zahlung der 4. Jahresgebühr treffe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Mit der Beschwerde beantragt die Anmelderin sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der 4. Jahresgebühr zu gewähren.
Zur Begründung trägt die Anmelderin vor, das Fristversäumnis beruhe darauf, dass wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten im Jahr 2002 alle Führungskräfte für die Kundenakquisition eingesetzt wurden und damit die Kontrolle der administrativen Aufgaben nicht im gebotenen Umfang ausgeübt werden konnte. Die hiermit betrauten Sachbearbeiter hätten offensichtlich die Mitteilungen des DPMA verlegt und die fristgemäße Gebührenzahlung übersehen. Zudem seien die Sachbearbeiter mit dem neuen amtlichen aber bislang ungeübten Gebühreneinzugs- und Mahnverfahren konfrontiert gewesen, das ihnen nicht geläufig gewesen sei. Der Geschäftsführer selbst sei wegen seiner Reisetätigkeit in den Krisenjahren 2001 bis 2003 gehindert gewesen, die fristgemäßen Gebührenzahlungen zu überprüfen.
II Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Die Anmelderin hat die Frist zur Zahlung der 4. Jahresgebühr mit Zuschlag versäumt. Die Angaben in dem mit "Wichtiger Mitteilung !" überschriebenen Bescheid des Patentamts vom 8. August 2002 sind zutreffend. Danach endete die Frist zur Zahlung der am 31. März 2002 fälligen 4. Jahresgebühr am 31. Mai 2002 (§ 17 Abs 1 PatG iVm §§ 3 Abs 2 Satz 1, 7 Abs 1 Satz 1 PatKostG). Mit Zuschlag konnte die Gebühr noch bis zum 30. September 2002 bezahlt werden (§ 7 Abs 1 Satz 2 PatKostG). Die erst am 25. Oktober 2002 erfolgte Zahlung der 4. Jahresgebühr war daher verspätet. Nach § 58 Abs. 3 PatG gilt die Patentanmeldung somit als zurückgenommen.
2. Der wegen Versäumung der Zahlungsfrist gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 123 PatG, ist nicht zulässig.
Er ist zwar innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden, enthält aber entgegen § 123 Abs. 2 Satz 2 PatG nicht die Angabe von Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen könnten. Der Wiedereinsetzungsantrag muss eine schlüssige Darlegung aller Umstände enthalten, aus denen sich die Zulässigkeit und Begründetheit der Wiedereinsetzung ergeben. Die Frage, wie, durch wen und wann die Frist versäumt worden ist, muss lückenlos beantwortet werden (vgl Schulte, PatG, 7. Aufl, § 123 Rdn 35). Die Gründe für eine Wiedereinsetzung können auch nicht nachgeschoben werden, so dass der erstmals in der Beschwerdeschrift - und damit weit nach Ablauf der 2-Monats-Frist des § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG - genannte Sachverhalt nicht verwertet werden kann.
Die Anmelderin weist in ihrem an das Patentamt gerichteten Schreiben vom 20. Juni 2003, das auch den Wiedereinsetzungsantrag enthält, zwar eingangs darauf hin, dass fehlende Kenntnisse der Sachbearbeiterin für Patente ursächlich für die möglicherweise verspätete Zahlung der Jahresgebühr seien. Selbst wenn man diese pauschale Angabe als Tatsachenvortrag für die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags genügen ließe, fehlt es an der Begründetheit des Begehrens, da mangelnde Gesetzeskenntnisse grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (vgl Schulte, aaO Rdn 129, 130). Auch der Vortrag im Beschwerdeschriftsatz ist zu unbestimmt, als dass ein Verschulden der Anmelderin ausgeschlossen werden könnte.
Schülke Püschel Martens Be
BPatG:
Beschluss v. 24.03.2005
Az: 10 W (pat) 62/03
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