Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 2. Dezember 2010
Aktenzeichen: 2 Wx 194/10

(OLG Köln: Beschluss v. 02.12.2010, Az.: 2 Wx 194/10)

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung oder Beschwerde betreffend den Kostenansatz einer Gerichtskostenrechnung gemäß § 14 Abs. 9 KostO setzt voraus, dass dem Rechnungsschuldner andernfalls unersetzbare Nachteile drohen oder die vorläufige Begleichung der Kostenrechnung aus einem sonstigen Grunde unzumutbar erscheint. Dass der Kostenschuldner die Rechnung für unzutreffend hält, genügt dafür nicht, zumal da sein Erstattungsanspruch gegen das Land im Fall späterer Aufhebung des angegriffenen Kostenansatzes nicht gefährdet ist.

Tenor

Der Antrag der Kostenschuldnerin, der FpN. GmbH, früher OpTS (Germany) GmbH, vom 25. November 2010 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsmittels betreffend die Kostenrechnung vom 15./16. Juli 2010 wird abgelehnt.

Gründe

Durch Beschluss vom 19. November 2010 hat die Zivilkammer des Landgerichts in der Besetzung der Richterbank mit drei Richtern die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den im Rubrum dieses Beschlusses bezeichneten Kostenansatz zurückgewiesen, nachdem der Einzelrichter des Landgerichts die Entscheidung über jene Erinnerung durch Beschluss vom selben Tage wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache auf die Kammer übertragen hatte. Über die Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 25. November 2010 gegen den Beschluss der Kammer vom 19. November 2010, der das Landgericht durch Beschluss vom 29. November 2010 nicht abgeholfen hat, hat deshalb der Senat gleichfalls in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden. Über den Antrag zu 3) der Beschwerdeschrift vom 25. November 2010 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels hat deshalb nach § 14 Abs. 8 Satz 2, 2. Halbsatz KostO nicht der Einzelrichter, sondern der Vorsitzende des Senats zu befinden.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Über die Frage der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden ("kann" in § 14 Abs. 9 Satz 2, 1. Halbsatz KostO; vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, § 14 KostO, Rdn. 26). Bei der Ausübung dieses Ermessens ist zu berücksichtigen, dass nach der gesetzlichen Wertung des § 14 Abs. 9 Satz 1 KostO Erinnerung und Beschwerde im Regelfall keine aufschiebende Wirkung haben. Das Gesetz geht also davon aus, dass im Regelfall eine Gerichtskostenrechnung auch dann (vorläufig) zu begleichen ist, wenn der Kostenschuldner gegen ihre Berechtigung Einwendungen erhebt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung setzt mithin voraus, dass dem Kostenschuldner andernfalls unersetzbare Nachteile drohen oder die vorläufige Begleichung der Kostenrechnung aus einem sonstigen Grunde unzumutbar erscheint. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Der pauschale Hinweis der Beschwerdeschrift auf die "erheblichen finanziellen Auswirkungen des Beschlusses vom 19.11.2010" zeigt dies nicht auf. Auch aus dem Schriftsatz der Kostenschuldnerin vom 4. Oktober 2010, auf welchen ihre Beschwerde vom 25. November 2010 Bezug nimmt, ergibt sich dafür nichts. Bei der Kostenschuldnerin handelt es um ein werbend tätiges Unternehmen. Die dem vorliegenden Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG zugrunde liegende Antragsschrift vom 22. März 2010 weist auf ihr drohende gravierende Folgen durch die Verletzung ihrer Rechte in der "wichtigen Verkaufsphase" in der ersten Zeit nach der Veröffentlichung hin. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb es die "Durchsetzung ihrer Rechte verhindern" sollte, wenn sie den gegen sie festgesetzten Betrag vorläufig zahlt. Durch die angegriffene Kostenrechnung sind Gebühren in Höhe von € 1.200,-- angesetzt worden. Dies beanstandet die Kostenschuldnerin wegen und in Höhe eines Teilbetrages von € 1.000,--. Davon, dass die vorläufige Zahlung (auch) dieses Betrages ihr so erhebliche Nachteile bringen würde, dass es angebracht erscheint, entgegen der Wertung des § 14 Abs. 9 Satz 1 KostO die Einforderung des Betrages zurückzustellen, kann nicht ausgegangen werden.

In den insoweit vergleichbaren Fällen eines Antrages auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß den §§ 707 Abs. 1, 719 ZPO nach Einlegung einer Berufung entspricht der Senat in ständiger Praxis dem Einstellungantrag nicht, wenn die vorläufige Vollstreckbarkeit im angefochtenen Urteil von einer Sicherheitsleistung abhängig ist und das Risiko, bei vorläufiger Zahlung im Falle späterer Aufhebung des Titels keine Rückzahlung erlangen zu können, durch die Sicherheit abgedeckt ist. In einem solchen Fall ist es dem Titelschuldner vielmehr zuzumuten, dass er auch eine weit höhere Summe, als sie hier in Rede steht, vorläufig zahlt, sofern er nicht ausnahmsweise darlegt und glaubhaft macht, weshalb sein Zahlungs- und / oder Vollstreckungsrisiko durch die Sicherheit nicht abgedeckt wird (vgl. nur Senat, NJW-RR 1987, 189 f.). Der vorliegende Fall unterscheidet sich davon nur insoweit, als die Gerichtskasse die hier streitige Summe von € 1.000,-- ohne Sicherheitsleistung beitreiben kann. Indes ist die Sicherheit im Falle einer Verurteilung zur Zahlung durch vorläufig vollstreckbares Urteil dazu bestimmt, der Gefahr zu begegnen, dass von dem Vollstreckungsgläubiger nach der Aufhebung des Urteils keine Rückzahlung zu erlangen ist. Diese Gefahr besteht hier nicht, denn Schuldner eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs im Falle einer Aufhebung der Kostenrechnung vom 15./16. Juli 2010 wäre das Land Nordrhein-Westfalen.

Köln, den 2. Dezember 2010

Oberlandesgericht, 2. Zivilsenat

Der Vorsitzende






OLG Köln:
Beschluss v. 02.12.2010
Az: 2 Wx 194/10


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