Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Februar 2001
Aktenzeichen: 10 W (pat) 42/00
(BPatG: Beschluss v. 05.02.2001, Az.: 10 W (pat) 42/00)
Tenor
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf DM 8000,-- festgesetzt.
Gründe
Der Anmelder hat seine Beschwerde gegen die Umschreibung der Patentanmeldung 198 58 934.4 auf die Antragstellerin zurückgenommen und Festsetzung des Gegenstandswerts beantragt.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt im Beschwerdeverfahren entsprechend § 10 BRAGO. Dabei ist der Gegenstandswert einer Patentanmeldung im Erteilungsverfahren nach billigem Ermessen zu bestimmen (Busse, Patentgesetz, 5. Auflage, § 80 Rdnr 40, 41 mwN). Der Anmelder hat zum Wert der Patentanmeldung vorgetragen, er habe hinsichtlich einer möglichen Veräußerung des Patents ursprünglich eine Wertvorstellung von DM 40.000,-- gehabt, die aber nicht realisierbar gewesen sei. Hier war zudem zu berücksichtigen, daß es sich nicht um ein - geprüftes - Patent, sondern um eine noch ungeprüfte Anmeldung handelt, deren Wert geringer zu bewerten ist, als der des erteilten Schutzrechts. Hinzu tritt außerdem, daß sich die Beschwerde gegen die Umschreibung der Anmeldung richtet. Eine Umschreibung bewirkt nur eine andere Verlautbarung der formalen Legitimation, verändert als solche nicht die materielle Rechtslage. Der Gegenstandswert kann sich daher auch nicht nach dem Wert der Anmeldung selbst bemessen, sondern nur nach dem Interesse, die formale Rechtsposition durch (Rück-)Umschreibung wider zu erlangen.
Danach kann ein Wert des Verfahrensgegenstands von DM 40.000,-- nicht angenommen werden. Dieser muß vielmehr erheblich niedriger liegen. Da Angaben weiterer Art für eine Schätzung des Wertes der Patentanmeldung nicht erfolgt sind, war gemäß § 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO deshalb ein Gegenstandswert in Höhe von DM 8000,-- anzunehmen.
Bühring Dr. Schermer Schuster Wf/Fa/Be
BPatG:
Beschluss v. 05.02.2001
Az: 10 W (pat) 42/00
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