Bundesgerichtshof:
Urteil vom 10. Januar 2013
Aktenzeichen: VII ZR 259/11
(BGH: Urteil v. 10.01.2013, Az.: VII ZR 259/11)
a) Beauftragt ein Bautra€ger einen Architekten mit den Leistungsphasen 1 bis 4 nach § 15 Abs. 2 HOAI a.F. fu€r die Errichtung eines Bauwerks auf einem bestimmten Grundstu€ck und sind die Pla€ne nicht urheberrechtsschutzfa€hig, so ist der Architektenvertrag, sofern sich nicht aus den Umsta€nden etwas anderes ergibt, dahin auszulegen, dass es dem Bautra€ger gestattet ist, die erstellten Pla€ne fu€r die einmalige Errichtung des betreffenden Bauwerks auf dem konkreten Grundstu€ck - sei es auch im Wege der Weiteru€bertragung der Errichtungsbefugnis auf einen Dritten - verwenden zu du€rfen, und dass der Architekt eine Zweitverwertung der Pla€ne, bezogen auf die Errichtung des geplanten Bauwerks auf dem konkreten Grundstu€ck, zu unterlassen hat.
b) Die Nicht- oder Schlechterfu€llung eines schuldvertraglich begru€ndeten Anspruchs stellt - auch im Verha€ltnis der Vertragsparteien zueinander - keinen Eingriff in eine Rechtsposition des Anspruchsinhabers mit Zuweisungsgehalt dar und lo€st deshalb keinen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB aus.
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. November 2011 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Kläger, ein Bauunternehmer, geht gegen den beklagten Architekten im Wege der Vollstreckungsabwehrklage vor und begehrt Rückerstattung von Zahlungen, die er im Rahmen der Zwangsvollstreckung an den Beklagten geleistet hat. 1 Der Beklagte erbrachte viele Jahre Planungsleistungen der Leistungs- phasen 1 bis 4 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI a.F. für Gebäude, die der Kläger als Bauträger realisierte.
Im Jahr 2008 beauftragte der Kläger den Beklagten mit der Planung einer Altenwohnanlage auf einem nicht im Eigentum des Klägers stehenden Grundstück in D., beschränkt auf die Leistungsphasen 1 bis 4 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI a.F. Der Beklagte erstellte die Planungen und holte eine Baugenehmigung für das Projekt ein. Mit Schlussrechnung vom 5. Dezember 2008 stellte der Beklagte dem Kläger unter Anrechnung einer Zahlung von 5.837,46 € einen Restbetrag von 18.410,48 € in Rechnung.
Der Kläger bekam in der Folgezeit Schwierigkeiten bei der Realisierung des Projekts und war nicht in der Lage, die Schlussrechnung zu begleichen. Unter dem 26. Juni 2009 reichte der Beklagte beim Landgericht Klage wegen des ausstehenden Architektenhonorars ein. In diesem Vorprozess wurde der hiesige Kläger mit Anerkenntnisurteil des Landgerichts vom 22. Januar 2010 zur Zahlung von 18.410,48 € nebst Zinsen verurteilt.
Dem Kläger gelang es nicht, das genannte Grundstück zu erwerben und das Bauvorhaben zu realisieren. Mit notariellem Kaufvertrag vom 13. April 2010 wurde dieses Grundstück an die B. GmbH, ein Bauunternehmen, verkauft. Diese erwarb vom Beklagten die seinerzeit für den Kläger erstellten Planungen und zahlte hierfür an den Beklagten gemäß dessen Rechnung vom 22. April 2010 23.800 €. Die zunächst dem Kläger erteilte Baugenehmigung wurde sodann auf die B. GmbH umgeschrieben, die das Bauvorhaben in der Folge ohne Planungsänderungen realisierte.
Da der Kläger keine Zahlungen mehr auf das Honorar leistete, begann der Beklagte ab Juli 2010 aus dem Anerkenntnisurteil zu vollstrecken. Im Zuge 2 der Vollstreckungsmaßnahmen sind bislang 14.925 € vom Kläger bezahlt worden.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts vom 22. Januar 2010 für unzulässig zu erklären und den Beklagten zur Rückzahlung der auf das Honorar gezahlten Beträge zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts vom 22. Januar 2010 für unzulässig erklärt und den Beklagten verurteilt, an den Kläger 15.868,07 € nebst Zinsen zu zahlen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Gründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist, und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BauR 2012,1433 veröffentlicht ist, ist der Auffassung, die Vollstreckungsabwehrklage sei begründet. Der Kläger habe gegen den titulierten Honoraranspruch wirksam mit einem Anspruch aus Eingriffskondiktion aufgerechnet. Indem der Beklagte die von ihm erstellten 7 Pläne ein zweites Mal einem anderen Auftraggeber für dasselbe Grundstück gegen Entgelt zur Verfügung gestellt habe, habe er auf Kosten des Klägers in dessen Nutzungsrecht an den Plänen und damit in ein diesem zugewiesenes vermögenswertes Recht eingegriffen. Der Kläger sei auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung berechtigt gewesen, die vom Beklagten erstellten Pläne für den Bau der Altenwohnanlage auf dem vorgesehenen Grundstück allein zu nutzen. Dies gelte auch dann, wenn - was offenbleiben könne - die Pläne des Beklagten urheberrechtsschutzfähig seien. Das Nutzungsrecht stehe dem Beklagten bei interessengerechter Auslegung des Vertrages auch dann zu, wenn die ursprünglich von den Parteien vorgesehene Nutzung durch einen vom Auftraggeber durchzuführenden Nachbau als Bauträger nicht mehr möglich sei. Ein Architekt, der für die Planung eines bestimmten Objekts auf einem bestimmten Grundstück bereits honoriert worden sei, habe kein berechtigtes Interesse daran, die Planung erneut zu veräußern und ein doppeltes Honorar zu kassieren.
Der Beklagte habe den infolge der Verwertung erzielten Erlös in Höhe von 23.800 € jedenfalls gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB herauszugeben. Bei Zugrundelegung beider Schlussrechnungen entspreche dies dem objektiven Wert der Pläne.
Es könne folglich dahinstehen, ob im Rahmen des dem Kläger gegen den Beklagten dem Grunde nach ebenfalls zustehenden Schadensersatzanspruchs nach § 280 Abs. 1 BGB der Schaden nach dem so genannten Verletzergewinn berechnet werden könne.
Darüber hinaus stehe dem Kläger zumindest der Einwand des Rechtsmissbrauchs zu. Es erscheine jedenfalls rechtsmissbräuchlich, dass der Beklagte seine Honorarforderung aus dem Anerkenntnisurteil vollstrecke, obwohl er im April 2010 das Honorar für die Pläne bezogen auf dasselbe Bauvorhaben 11 auf demselben Grundstück in nahezu gleicher Höhe von dritter Seite erhalten habe.
Der Kläger könne schließlich auch Rückzahlung der seit Juli 2010 zu Unrecht vollstreckten Beträge verlangen. Diese beliefen sich auf 14.925 €. Darüber hinaus könne der Kläger Zahlung des nach Aufrechnung nicht erloschenen Teils der Forderung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB in Höhe von 943,07 € verlangen.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Vollstreckungsabwehrklage nicht für begründet erachtet werden.
a) Die Voraussetzungen für einen zur Aufrechnung gestellten Bereicherungsanspruch des Klägers nach den Grundsätzen der Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB liegen auf der Grundlage des Sachverhalts, von dem in der Revision auszugehen ist, nicht vor. In der Revision kann mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Beklagten erstellten Pläne nicht urheberrechtsschutzfähig sind. Zwar ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrags unter dieser Voraussetzung nicht zu beanstanden (aa). Der verletzten Rechtsposition des Klägers kommt indes, wenn die vom Beklagten erstellten Pläne nicht urheberrechtsschutzfähig sind, der für eine Eingriffskondiktion erforderliche Zuweisungsgehalt nicht zu (bb). 14 aa) Das Berufungsgericht hat den Architektenvertrag dahingehend ausgelegt, dass dem Kläger ungeachtet der Urheberrechtsschutzfähigkeit der vom Beklagten erstellten Pläne in jedem Fall ein alleiniges Nutzungsrecht an den Plänen, bezogen auf das konkrete Bauvorhaben auf dem vorgesehenen Grundstück, auch für den Fall zusteht, dass eine Errichtung des Bauwerks durch den Kläger als Bauträger scheitert. Diese Auslegung ist nicht zu beanstanden.
(1) Bei Plänen, die nicht urheberrechtsschutzfähig sind, bestimmt sich nach dem Vertragsinhalt, ob und in welchem Umfang dem Auftraggeber eine Nutzung der vom Architekten erstellten Pläne schuldrechtlich gestattet ist und ob und in welchem Umfang es dem Architekten schuldrechtlich untersagt ist, die Pläne nochmals zu verwerten. Fehlt eine ausdrückliche vertragliche Regelung, kann sich eine derartige stillschweigende Gestattung oder eine derartige stillschweigende Unterlassungsvereinbarung aus dem Vertragszweck, aus den Begleitumständen und aus dem schlüssigen Verhalten der Vertragsparteien ergeben (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. November 1981 - I ZR 168/79, BauR 1982, 387, 389 - Allwetterbad; Urteil vom 1. März 1984 - I ZR 217/81, NJW 1984, 2818, 2819 - Vorentwurf, zur stillschweigenden Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte bei urheberrechtsschutzfähigen Entwürfen eines Architekten).
(2) Entsprechend diesen Grundsätzen ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Architektenvertrags nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Berufungsgericht als Vertragszweck des zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrags die einmalige Errichtung des vom Beklagten geplanten Bauwerks auf dem konkreten, dem Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht gehörenden Grundstück in D. festgestellt. Der dem Beklagten erteilte Auftrag war wie bei früheren zwischen den Parteien abge-18 schlossenen Verträgen von vornherein auf Planungsleistungen gemäß den Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 Abs. 2 HOAI a.F. beschränkt. Sinn und Zweck des Architektenvertrags war es, dem Kläger die Möglichkeit zu verschaffen, das Bauwerk auf dem genannten Grundstück gemäß den Plänen des Beklagten ohne dessen weitere Mitwirkung errichten zu lassen. Zur Erreichung dieses Vertragszwecks benötigte der Kläger die Befugnis, die vom Beklagten erstellten Pläne für die einmalige Errichtung dieses Bauwerks auf dem konkreten Grundstück verwenden zu dürfen. Deshalb ist von einer entsprechenden stillschweigenden Gestattung des Beklagten, die Pläne hierfür nutzen zu dürfen, auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1975 - VII ZR 91/74, BGHZ 64, 145, 147 f.; vgl. auch v. Gamm, BauR 1982, 97, 114).
Nicht zu beanstanden ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsauslegung auch insoweit, als es die Einräumung eines alleinigen Nutzungsrechts des Klägers an den Plänen, beschränkt auf die Errichtung des geplanten Bauwerks auf dem konkreten Grundstück, für den Fall angenommen hat, dass eine Errichtung des Bauwerks durch den Kläger als Bauträger scheitert. Entgegen der Auffassung der Revision verstößt diese Auslegung nicht gegen den Grundsatz der interessengerechten Auslegung. Dem Beklagten war bekannt, dass der als Bauträger agierende Kläger die Planungsleistungen für die Bebauung eines konkreten Grundstücks in Auftrag gegeben hat. Nach dem Sinn und Zweck des Architektenvertrags macht es keinen relevanten Unterschied, ob der Kläger das Bauwerk auf diesem Grundstück durch von ihm Beauftragte nach den vom Beklagten erstellten Plänen errichten lässt oder ob er die Befugnis, das Bauwerk plangemäß errichten zu lassen, an einen Dritten - möglicherweise auch gegen Entgelt - weiterüberträgt, der das Bauwerk dann nach den Plänen auf diesem Grundstück errichtet. Unter Berücksichtigung des Vertragszwecks, nämlich der einmaligen Errichtung des Bauwerks auf dem konkreten Grundstück gemäß den Plänen des Beklagten, ist eine stillschwei-21 gende Gestattung des Beklagten zu einer solchen Weiterübertragung und korrespondierend eine stillschweigende Vereinbarung anzunehmen, dass der Beklagte eine Zweitverwertung der Pläne, bezogen auf die Errichtung des geplanten Bauwerks auf dem konkreten Grundstück, zu unterlassen hat.
bb) Auf der Grundlage des Sachverhalts, von dem in der Revision auszugehen ist, kommt der verletzten Rechtsposition des Klägers indes der für eine Eingriffskondiktion erforderliche Zuweisungsgehalt nicht zu.
Rechtlicher Anknüpfungspunkt für einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB ist die Verletzung einer Rechtsposition, die nach der Rechtsordnung dem Berechtigten zu dessen ausschließlicher Verfügung und Verwertung zugewiesen ist. Der erlangte Vermögensvorteil muss dem Zuweisungsgehalt der verletzten Rechtsposition widersprechen. Der Zuweisungsgehalt der geschützten Rechtsposition entspricht einem Verbotsanspruch des Rechtsinhabers, in dessen Macht es steht, die Nutzung des Rechtsguts einem sonst ausgeschlossenen Dritten zur wirtschaftlichen Verwertung zu überlassen. Der Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB unterliegt demnach ein vermögensrechtlicher Vorteil, den der Erwerber nur unter Verletzung einer geschützten Rechtsposition und der alleinigen Verwertungsbefugnis des Rechtsinhabers erlangen könnte (BGH, Urteil vom 9. März 1989 - I ZR 189/86, BGHZ 107, 117, 121 - Forschungskosten m.w.N.; Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 187/10, BGHZ 192, 204 Rn. 40 - gewinn.de).
In der Revision ist, da das Berufungsgericht zur Urheberrechtsschutzfähigkeit der vom Beklagten erstellten Pläne keine Feststellungen getroffen hat, davon auszugehen, dass der Kläger lediglich einen schuldvertraglichen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung einer Zweitverwertung der Pläne, bezogen auf die Errichtung des geplanten Bauwerks auf dem konkreten 22 Grundstück, hat. Diesem vertraglichen Unterlassungsgebot hat der Beklagte durch die Zweitverwertung in Bezug auf die B. GmbH zuwidergehandelt. Bloß schuldrechtlich begründete Ansprüche besitzen indes keinen bereicherungsrechtlich relevanten Zuweisungsgehalt (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1986 - V ZR 140/85, NJW 1987, 771; Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 187/10, BGHZ 192, 204 Rn. 41 - gewinn.de; Ellger, Bereicherung durch Eingriff, 2002, S. 861 f.). Sie geben dem Anspruchsinhaber im Verhältnis zu Dritten keine alleinige Verwertungsbefugnis. Die Nicht- oder Schlechterfüllung eines schuldvertraglich begründeten Anspruchs kann Rechtsfolgen nach dem Recht der Leistungsstörungen nach sich ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1986 - V ZR 140/85, NJW 1987, 771); sie stellt aber - auch im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander - keinen Eingriff in eine Rechtsposition des Anspruchsinhabers mit Zuweisungsgehalt dar (vgl. Ellger, aaO S. 863 f.).
b) Auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) steht dem Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu. Die Verletzung eigener Pflichten durch den Gläubiger führt grundsätzlich nur zu Gegenansprüchen des Schuldners und hindert den Gläubiger grundsätzlich nicht an der Geltendmachung seines Anspruchs (BGH, Urteil vom 26. November 2004 - V ZR 90/04, NJW-RR 2005, 743, 745; Urteil vom 8. November 1999 - II ZR 197/98, NJW 2000, 505, 506; BAG, DB 1974, 2355, 2357 f.; Palandt/ Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 242 Rn. 46). Ein von der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmefall liegt nicht vor, insbesondere beruht der titulierte Anspruch nicht auf einem erheblichen Verstoß des Beklagten gegen Pflichten, die in einem inneren Zusammenhang mit seinem Anspruch stehen (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2004 - V ZR 90/04, NJW-RR 2005, 743, 745 m.w.N.). 25 2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann aus den vorstehend unter II. 1. genannten Gründen auch der vom Berufungsgericht ausgeurteilte Zahlungsanspruch nicht bejaht werden.
3. Das Berufungsurteil stellt sich auf der Grundlage des Sachverhalts, von dem in der Revision auszugehen ist, auch - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - nicht aus anderen Gründen deshalb als richtig dar, weil der Kläger einen nach den Grundsätzen des Verletzergewinns bemessenen Schaden ersetzt verlangen könnte. Sind die vom Beklagten erstellten Pläne nicht urheberrechtsschutzfähig, kommt eine Berücksichtigung des Verletzergewinns bei der Schadensbemessung wie bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten (vgl. insbesondere § 97 Abs. 2 Satz 2 UrhG) oder anderen mit absoluten Rechten vergleichbaren Rechtspositionen nicht in Betracht. Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch des Klägers erstreckt sich, anders als die Revisionserwiderung meint, nicht auf den Verletzergewinn (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2002 - I ZR 79/00, NJW-RR 2002, 1565, 1567 - Titelexklusivität, zu einer schuldrechtlichen Vereinbarung nachvertraglicher Exklusivität). Die schuldrechtliche Vereinbarung, dass der Beklagte eine Zweitverwertung der erstellten Pläne, bezogen auf die Errichtung des geplanten Bauwerks auf dem konkreten Grundstück, zu unterlassen hat, gibt dem Kläger keine mit einem absoluten Recht vergleichbare Rechtsposition, weil er aufgrund dieser Vereinbarung nicht befugt ist, die erstellten Pläne unter Ausschluss jedes Dritten zu nutzen.
III.
Der Senat kann in der Sache mangels hinreichender Feststellungen nicht selbst entscheiden. Die Sache ist deshalb im Umfang der Aufhebung an das 26 Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Der Kläger hat den erlittenen Schaden in der Berufungsinstanz ausdrücklich nur nach den Grundsätzen des Verletzergewinns berechnet (Berufungsbegründung vom 18. Mai 2011, Seite 1). Einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB hat er damit bisher nicht schlüssig dargetan, denn der ihm entstandene, mit einem Vermögensvergleich zu berechnende Schaden, muss nicht identisch mit dem Verletzergewinn sein. Die Aufhebung und Zurückverweisung gibt dem Kläger Gelegenheit, zu einem Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegebenenfalls ergänzend vorzutragen.
2. Das Berufungsgericht wird, soweit es darauf ankommt, Feststellungen zu treffen haben, ob es sich bei den vom Beklagten erstellten Plänen um ein nach § 2 UrhG geschütztes Werk handelt. Sollte dies der Fall sein, wird zu prüfen sein, ob der Beklagte dem Kläger stillschweigend ein ausschließliches Nutzungsrecht (vgl. § 31 Abs. 1, Abs. 3 UrhG), beschränkt auf die Errichtung des geplanten Bauwerks auf dem konkreten Grundstück, eingeräumt hat. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls zu prüfen haben, ob der Kläger wegen Verletzung dieses Nutzungsrechts gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 UrhG auf der Grundlage des Verletzergewinns bemessenen Schadensersatz verlangen kann. Ferner wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu prüfen haben, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1998 - I ZR 37/96, NJW 1999, 1966, 1968 - Hunger und Durst).
Kniffka Eick Halfmeier Kosziol Kartzke Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 01.03.2011 - 17 O 364/10 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.11.2011 - I-21 U 58/11 -
BGH:
Urteil v. 10.01.2013
Az: VII ZR 259/11
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