Oberlandesgericht München:
Beschluss vom 2. November 2010
Aktenzeichen: 29 W 2316/10
(OLG München: Beschluss v. 02.11.2010, Az.: 29 W 2316/10)
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 22. September 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Von einem Tatbestand wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen gebietet keine andere Einschätzung als die des Landgerichts, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg biete.
31. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen aus § 97 Abs. 1 UrhG eine Tatsachenschilderung erfordert, der zu entnehmen ist, durch welche konkreten Handlungen der in Anspruch Genommene welche geschützten Werke verwertet habe, und dass der dem Landgericht vorgelegte Klageentwurf eine derartige Schilderung nicht enthält.
2. Der mit der Beschwerdebegründung vorgelegte neue Klageentwurf vom 20. Oktober 2010 genügt den dargestellten Anforderungen ebenfalls nicht. Weder ihm noch den bereits mit dem ersten Entwurf vorgelegten Anlagen kann entnommen werden, hinsichtlich welchen Bild- oder Filmmaterials der Antragsgegner in urheberrechtliche Positionen der Antragstellerin eingegriffen haben soll. Die Antragstellerin stellt zudem auch jetzt nicht dar, durch welche konkreten Verletzungshandlungen der Antragsgegner dieses Material heruntergeladen, vervielfältigt und €verbraucht" haben soll. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass sich die Antragstellerin ihrer Obliegenheit zum konkreten Sachvortrag nicht durch die Anregung entziehen kann, polizeiliche Akten beizuziehen; damit zielt sie auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis ab (vgl. Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl. 2010, § 284 Rz. 3 m. w. N.).
3. Daneben begegnet die Antragsfassung in mehrfacher Hinsicht Bedenken.
6Ein Klageantrag auf Unterlassung muss die zu unterlassenden Handlungen so genau beschreiben, dass er dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt. Er darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (vgl. BGH GRUR 2010, 749 - Erinnerungswerbung im Internet Tz. 21 m. w. N.). Aus diesem Grund sind insbesondere Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen (vgl. BGH GRUR 2009, 977 - Brillenversorgung Tz. 21 m. w. N.). Unter diesem Gesichtspunkt begegnet insbesondere die Formulierung Bedenken, der Antragsgegner habe es zu unterlassen, bestimmte Aufnahmen zu vervielfältigen oder zu verbreiten, weil damit nur die gesetzlichen Bezeichnungen der jeweiligen Verwertungsrechte wiederholt werden (vgl. §§ 16 f. UrhG).
Zudem kann ein Unterlassungsantrag zwar erkennen lassen, welche Handlungen von ihm erfasst werden, und daher hinreichend bestimmt und zulässig sein, aber wegen seiner allgemein gehaltenen Fassung auch Handlungen einbeziehen, auf deren Unterlassung kein Anspruch besteht, daher zu weit gehen und zumindest teilweise unbegründet sein.
8Im Streitfall können die Gerichte nicht gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinwirken, weil mangels Sachverhaltsdarstellung nicht ersichtlich ist, welche Anträge sachdienlich sein könnten.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht (vgl. BGH NJW 2003, 1126).
OLG München:
Beschluss v. 02.11.2010
Az: 29 W 2316/10
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