Landgericht Duisburg:
Urteil vom 31. Juli 2008
Aktenzeichen: 21 O 1/08

(LG Duisburg: Urteil v. 31.07.2008, Az.: 21 O 1/08)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der zu-künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführerin, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd, für Postermöbel mit Preisnachlässen zu werben, wobei von diesen Preisnachlässen pauschal ausgenommen wird „in Anzeigen und Prospekten beworbene Ware“.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin 189,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2007 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 3/5 und die Beklagte 2/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 €, für die Beklagte ohne

Sicherheitsleistung. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.000,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist die . Die Beklagte betreibt ein Einrichtungshaus in . Sie veröffentlichte am 25.08.2007 eine Werbung in der WAZ-NRZ. Darin warb sie für Posteraktionstage und u.a. mit Rabatt von 25 % auf alle Polstermöbel, grafisch groß in der linken oberen Ecke der Anzeige dargestellt. Diese Aussage ist mit einem Sternchen versehen, das grafisch klein am rechten Rand der Anzeige wie folgt erklärt wird:"Gültig nur bei Neuaufträgen, nicht bei in Anzeigen und Prospekten beworbener Ware sowie bereits reduzierte Artikel" (siehe Anlage K 1).

Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 04.09.2007 wegen dieser Werbung ab und forderte eine Unterlassung der Werbemaßnahme. Die Beklagte gab darauf hin mit Schreiben vom 14.09.2007 eine eingeschränkte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die sich nur auf die Positionierung und grafische Ausgestaltung der Sternchenauflösung beschränkt. Die Unterlassungserklärung wurde von der Klägerin insoweit angenommen.

Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 05.10.2007 eine Unterlassungserklärung auch bezüglich des Inhalts bzw. der Verwendung der Sternchenauflösung. Diese Erklärung wurde von der Beklagten nicht abgegeben.

Diesen Anspruch verfolgt die Klägerin letztlich mit der Klage weiter. Sie vertritt die Ansicht, dass die Werbung wettbewerbswidrig sei, da die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Rabatts nicht klar und eindeutig angegeben seien. Den Verkehrskreisen sei nicht klar, welchen Umfang die Ausnahme von der ursprünglich pauschal angekündigten Preisreduzierung habe. Es sei nicht erkennbar, auf welche Prospekte und Anzeigen sich die Ausnahmen vom Preisnachlass bezögen. Außerdem sei dem Verbraucher nicht bekannt, in welchen Anzeigen jemals welche Ware von der Beklagten beworben worden sei. Damit sei auch nicht erkennbar, welches Möbelstück jetzt nun tatsächlich reduziert und welches von der Reduzierung ausgenommen sei. Die Aufklärung darüber im Ladenlokal sei nicht ausreichend und zu spät, da der Kunde dann bereits angelockt worden sei. Somit verstoße die Anzeige der Beklagten gegen das Transparenzgebot aus § 4 Nr. 4 UWG. Die Abmahnkosten betrügen 189,00 €, mit deren Zahlung sich die Beklagte seit dem 16.10.2002 in Verzug befinde.

Die Klägerin nimmt die Klage insoweit zurück, als mit ihr die Abfassung der Sternchenauflösung in minimaler Schriftgröße vor unterschiedlich farbigem Hintergrund untersagt werden sollte und beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, bei Meidung eines vom Gericht für jeden

Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu

250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der

Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an der

Geschäftsführerin, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd, für

Polstermöbel mit Preisnachlassen zu werben, wobei von diesen Preisnachlässen

pauschal ausgenommen werden "in Anzeigen und Prospekten beworbene

Ware, sowie bereits reduzierte Artikel";

ferner die Beklagte zu verurteilen, an

die Klägerin 189,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Basiszins seit dem 16.10.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass der Inhalt der Sternchenauflösung nicht wettbewerbswidrig sei, da die Formulierung deutlich sei und die Grenzen klar erkennen lasse. Für den durchschnittlichen Verbraucher sei klar erkennbar, dass auf bereits reduzierte Ware nicht noch ein Rabatt gewährt werden könne. Einer näheren Information bedürfe es nicht, da die Ware dann im Ladenlokal entsprechend gekennzeichnet sei. Dadurch sei eindeutig festgelegt, welche Ware von dem Preisnachlass nicht erfasst werde. Es bedürfe keiner weitergehenden Information darüber, um welche Waren in den aktuellen Prospekten und Anzeigen es sich handele. Entscheidend sei einzig und allein, dass die entsprechenden Waren im Geschäftslokal als solche gekennzeichnet seien. Das sei bei der Beklagten der Fall, da die als "in Anzeigen und Prospekten beworbene Ware" bezeichneten Artikel im Geschäftslokal der Beklagten durch entsprechende Schilder ohne weiteres erkennbar seien. Gleiches gelte für reduzierte Artikel, die im Geschäftslokal ebenfalls leicht erkennbar seien. Die Tatsache, dass der Verbraucher diese Informationen erst im Ladenlokal erhalte, sei unerheblich, da man durch die Anzeige die Ware im voraus sowieso noch nicht konkretisieren könne, dies geschehe regelmäßig vielmehr im Laden selbst. Der Standpunkt der Klägerin, dass schon bei der Anzeige selbst klar erkennbar sein müsse, welche Ware vom Rabatt ausgenommen werde, stehe im Widerspruch zum Gesetzestext sowie zu Sinn und Zweck der Regelung in § 4 Nr. 4 UWG. Eine allgemeine Beschränkung in der Werbung sei ausreichend, die dann wie hier im Laden hinreichend konkretisiert werde. Ein Abstellen auf die bloße Anlockwirkung sei der falsche Ansatz, da es auf den Zeitpunkt der konkreten Kaufentscheidung im Laden selbst ankomme.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, ist, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, zum Teil begründet.

Die Klägerin, deren Aktivlegitimation nicht in Streit steht, kann von der Beklagten Unterlassung der Werbung in der dem Entscheidungstenor zu entnehmenden Umfang verlangen. Der Anspruch besteht nur insoweit, als es um die Werbung für Polstermöbel mit Preisnachlässen geht, von denen in Anzeigen und Prospekten beworbene Ware ausgenommen wird. Dagegen besteht der Anspruch insoweit nicht, als es um die Werbung für einen pauschalen Preisnachlass mit Ausnahme bereits reduzierter Artikel geht.

Die Anspruchsgrundlage besteht in der Regelung in den §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 2, 3, 4 Nr. 4 UWG. Danach ist eine Werbung für Preisnachlässe wettbewerbswidrig, wenn sich die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Preisnachlässe ihr nicht klar und eindeutig entnehmen lassen.

Soweit die Kammer die Klage abgewiesen hat, vermag sie einen relevanten Verstoß nicht zu erkennen. Die Einschränkung eines pauschalen Preisnachlasses auf bestimmte Artikel "ausgenommenen bereits reduzierte Ware" wird in Rechtsprechung und Kommentierung als ausreichend, als hinreichend klar und eindeutig, angesehen (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 4 Rn. 4.11 m.w.N.). Das in der Vorschrift normierte Transparenzgebot dient dem Zweck, hinreichende Informationen für Verbraucher und sonstige Markteilnehmer über die Bedingungen von Verkaufsmaßnahmen zu gewährleisten. Die Werbung mit der dargestellten Ausnahme verstößt jedenfalls nicht in wettbewerbsrechtlich erheblicher Weise gegen dieses Transparenzgebot. Die angesprochenen Verbraucherkreise, zu denen auch die erkennenden Richter gehören, nehmen es hin, dass beworbene Preisnachlässe sich nicht auf bereits im Preis herabgesetzte Waren beziehen. Diese Einschränkung ist ihnen in vielfacher Weise aus der Werbung bekannt.

Dagegen liegt ein relevanter Verstoß vor, soweit in der beanstandeten Werbung auf die Ausnahme des Preisnachlasses für "in Anzeigen und Prospekte beworbene Ware" verwiesen wird. Diese Beschränkung verstößt gegen das Erfordernis, dass die Werbung klar und eindeutig sein muss und den Verbraucher nicht im Unklaren lassen darf. Der durchschnittlich informierte Verbraucher hat aber bei der Vielzahl von Reklameprospekten und - anzeigen in der Regel keinen Überblick darüber, was wo und wie schon einmal beworben wurde und was nicht. So kann es auch sein, dass nicht alle eventuell geschalteten Anzeigen dem Verbraucher schon einmal vorlagen, die Vollständigkeit bzw. der Umfang der Anzeigenkampagne ist dem durchschnittlichen Verbraucher unbekannt. Ihm kann nicht klar sein, worauf sich der Zusatz in der Werbung der Beklagten bezieht. Zudem wird nicht klar, ob die Ausnahme von der Gewährung des Preisnachlasses nur für Anzeigen der Beklagten oder auch dann gelten soll, wenn die Ware vom Hersteller direkt beworben wird. Hinzu kommt die Unklarheit über den zeitlichen Rahmen der Werbung in Prospekten. So ist nicht klar, ob nur die Werbung in tagesaktuellen Anzeigen gemeint ist oder auch in Prospekten aus vergangenen Tagen. Wenn Werbung aus vergangenen Tagen mit einbezogen werden sollte, ist nicht klar, für welchen zurückliegenden Zeitraum das gelten soll. Insgesamt ist es für den Verbraucher nicht ersichtlich, welche Ware schon einmal beworben worden ist. Deshalb ist auch nicht klar, unter welchen Bedingungen der angekündigte pauschale Preisnachlass in Anspruch genommen werden kann. Die Interpretation des Inhalts der Sternchenauflösung in der Werbung der Beklagten ist damit für den Verbraucher nicht klar und eindeutig erkennbar. Es genügt nicht, dass der Verbraucher die konkreten Preisreduzierungen erst im Ladenlokal der Beklagten erfährt. Eine dortige Kennzeichnung der Ware, die von der Rabattaktion ausgeschlossen ist, ist zu spät. Der Verbraucher kann sich vorher kein genaues Bild vom tatsächlichen Umfang der Preisreduzierung machen. Die vollständigen Angaben zu den erforderlichen Bedingungen sind vielmehr bereits zum Zeitpunkt der Durchführung der Werbemaßnahme zur Verfügung zu stellen. Durch die Aktion wird ein Anlockeffekt erzielt. Er ist ein Ziel von Werbekampagnen mit der Folge der Gefahr von Verlegenheits- oder Anschlusskäufen, wenn der Verbraucher den Laden erst einmal aufgesucht hat. Das gilt insbesondere in Fällen wie hier, in denen die Ware in der Werbung nicht näher konkretisiert wird. Dabei ist unerheblich, dass die Anzeige die Produktpalette der Beklagten vollständig wiedergibt und der Verbraucher sowieso die Ware erst im Laden sieht, da er für den Entschluss, gerade das Geschäft der Beklagten überhaupt aufzusuchen, vollständig über die Bedingungen der Rabattaktion informiert sein muss. Das Transparenzgebot gilt auch bezüglich der Faktoren, die die Entscheidung beeinflussen können, ob das Geschäftslokal des Werbenden aufgesucht wird. Der daraus resultierende Informationsbedarf ist um so höher, wenn die konkreten Waren aus der Werbung nicht ersichtlich sind.

Es liegt eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung vor. Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die Werbung eine besondere Anreizwirkung entfaltet. Polstermöbel sind in der Regel teure Einrichtungsgegenstände, so dass ein Rabatt von 25 % eine besondere Anlockwirkung hat (vgl. die von der Klägerin vorgelegte Entscheidung OLG Karlsruhe vom 24.10.2007, Az. 6 U 68/07 m.w.N.).

Der Unterschied zu der Werbung mit einem pauschalen Preisnachlass unter Ausnahme bereits reduzierter Artikel liegt darin, dass die Unklarheit aus der Werbung in der Form, wie sie mit der vorliegenden Entscheidung untersagt wird, weit größer ist, weil sie sich auf den Zeitraum sowie Art und Umfang der Ausnahmen von der pauschalen Preisreduzierung bezieht. Darauf kann sich der Verbraucher viel weniger einstellen als auf die Ausnahme der Rabattgewährung für bereits reduzierte Ware, mit der der Verbraucher in der Regel ohnehin rechnen wird - "was im Preis schon reduziert ist, wird nicht noch einmal billiger gemacht." Deshalb spielt auch der Hinweis der Beklagten keine Rolle, in ihrem Geschäft sei jeweils bei der Preisauszeichnung der angebotenen Möbel vermerkt, soweit die Ausnahme für bereits in Anzeigen und Prospekten beworbene Ware gelten solle.

Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 189,00 € ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Der Zinsanspruch ist insoweit aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt.

Die weiteren Entscheidungen beruhen auf §§ 92, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.






LG Duisburg:
Urteil v. 31.07.2008
Az: 21 O 1/08


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