Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 25. Januar 2007
Aktenzeichen: 23 W 251/06
(OLG Hamm: Beschluss v. 25.01.2007, Az.: 23 W 251/06)
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Ausführungen der Kammer sind zutreffend.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich das Bundesverfassungsgericht noch in seiner Entscheidung vom 22. Februar 2006 - 1 BvR 2139/05 (u.a. veröffentlicht in AGS 2006, 352 f.) über die Verfassungswidrigkeit der pauschalen Annahme des Mindeststreitwerts bei beiderseitig ratenfreier Prozesskostenhilfe inzidenter mit der Regelung des § 123 BRAGO - jetzt § 45 Abs. 1 RVG - befasst hat. Es hat den hierin liegenden Eingriff u.a. in die Berufsfreiheit durch die Reduzierung der Vergütungssätze der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwälte als legitimes Ziel der Schonung öffentlicher Kassen bewertet.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 128 Abs. 5 BRAGO.
OLG Hamm:
Beschluss v. 25.01.2007
Az: 23 W 251/06
Link zum Urteil:
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