Landgericht Köln:
Urteil vom 22. November 2006
Aktenzeichen: 28 O 150/06

(LG Köln: Urteil v. 22.11.2006, Az.: 28 O 150/06)

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 21.03.2006 (Az.: 28 O 150/06) wird bestätigt.

Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerinnen sind Tonträgerherstellerinnen. Die Verfügungsklägerin zu 1) ist Inhaberin der ausschließlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte für die aus dem Tenor der einstweiligen Verfügung vom 21.03.2006 ersichtlichen Musiktitel der Künstlergruppe "Wir sind Helden" für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Verfügungsklägerin zu 2) besitzt die ausschließlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte für den aus dem Tenor der einstweiligen Verfügung vom 21.03.2006 ersichtlichen Musiktitel des Künstlers Saad E.-Haddad, auch bekannt als "Baba Saad" bzw. "SAAD" für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Am 05.10.2005 um 12.39 Uhr wurden unter der IP-Nummer: "----.----" 125 Audiodateien im Rahmen eines Filesharing-Systems im Internet zum Herunterladen verfügbar gemacht, darunter die aus dem Tenor der einstweiligen Verfügung vom 21.03.2006 ersichtlichen Musiktitel. Die IP-Adresse war zum streitgegenständlichen Zeitpunkt dem Telefon-/Internetanschluss der Firma X & T GmbH zugeordnet, deren alleinige Geschäftsführerin die Verfügungsbeklagte ist. Es handelt sich dabei um den Telefon-/Internetanschluss im Privathaushalt der Verfügungsbeklagten, in dem diese u.a. auch ein Büro unterhält, weswegen der Telefonanschluss bzw. Internetanschluss auf die Firma X & T GmbH angemeldet war. Die Musiktitel wurden von einem der zwei im Privathaushalt der Verfügungsbeklagten befindlichen Computer der seinerzeit 11- und 15-jährigen Söhne der Verfügungsbeklagten zum Herunterladen verfügbar gemacht. Der Verfügungsbeklagten wurde seitens der Verfügungsklägerinnen keine Genehmigung erteilt, die aus dem Tenor ersichtlichen Musiktitel zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen.

U.a. gegen die Verfügungsbeklagte wurde bei der Staatsanwaltschaft Flensburg unter dem Aktenzeichen 126 Js 1804/06 ein Ermittlungsverfahren wegen Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der illegalen Nutzung der Tauschbörse Bearshare eingeleitet. Dieses wurde gemäß § 170 II StPO eingestellt. Mit Übermittlung des Einstellungsbescheids vom 02.02.2006 erhielten die Verfügungsklägerinnen erstmals Kenntnis von den vollständigen persönlichen Daten der Verfügungsbeklagten.

Die Verfügungsbeklagte wurde mit Schreiben vom 06.02.2006 abgemahnt. Die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung wurde seitens der Verfügungsbeklagten abgelehnt. Die Firma X & T GmbH gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, die Verfügungsbeklagte hafte unabhängig davon, ob sie selbst die Rechtsverletzungen begangen habe oder einer ihrer minderjährigen Söhne unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung für die von ihrem Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen. Der Verantwortlichkeit stehe auch nicht entgegen, dass der Internetanschluss auf die Fa. X & T GmbH angemeldet sei, da die Verfügungsbeklagte unstreitig den Internetanschluss in ihrer Privatwohnung genutzt und dort ihren minderjährigen Söhnen zur Verfügung gestellt habe.

Die Kammer hat mit einstweiliger Verfügung vom 21.03.2006 (Aktenzeichen 28 O 150/06) der Antragsgegnerin antragsgemäß unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, 1. die Musikaufnahmen: "Gekommen um zu bleiben” und "Nur ein Wort” der Künstlergruppe "Wir sind Helden” auf einem Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, 2. die Musikaufnahme: "Nie ein Rapper" der Künstlergruppe "Bushido prod. Sonny Black & Saad" auf einem Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Verfügungsbeklagten.

Die Verfügungsklägerinnen beantragen,

die einstweilige Verfügung vom 21.03.2006, Az.: 28 O 150/06, zu bestätigen und den Widerspruch der Antragsgegnerin vom 19.09.2006 gegen die o.g. einstweilige Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte behauptet, sie selbst sei gar nicht in der Lage, im Internet zu agieren. Sie ist der Ansicht, dass sie nicht als Störerin hafte, weil sie weder Anschlussinhaberin noch Eigentümerin der Computer sei; diese gehörten ihren Söhnen. Es sei nicht so, dass der Internetanschluss lediglich "pro forma" über die Firma X & T GmbH laufe, sondern dies habe seine Berechtigung in dem Umstand, dass die Verfügungsbeklagte in ihrem Privathaushalt ein Büro unterhalte. Für die Beurteilung der Störerhaftung komme es allein auf die vertragsrechtliche Situation an, nicht auf die rein tatsächliche Einflussmöglichkeit. Nunmehr habe die Verfügungsbeklagte die Telefonversorgung des Privathauses neu geregelt und den streitigen Telefonanschluss gekündigt. Die Familie versorge sich telefonisch jetzt nur noch mit Hilfe von Handys, so dass eine Wiederholung ausgeschlossen sei. Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch die Firma X & T GmbH sei - auch im Falle der Bejahung einer Mitstörereigenschaft der Verfügungsbeklagten - ausreichend, um für beide Mitstörer die Wiederholungsgefahr auszuschließen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 21.03.2006 wird bestätigt.

I.

Den Verfügungsklägerinnen steht ein Verfügungsanspruch aus § 97 UrhG zu. Die Verfügungsklägerinnen haben glaubhaft gemacht, dass ihnen die ausschließlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an den streitgegenständlichen Musiktiteln zustehen. Sie haben weiterhin glaubhaft gemacht, dass die streitgegenständlichen Musiktitel neben weiteren 122 Audiodateien über dem Internetanschluss der Firma X & T GmbH von einem im Privathaushalt der Verfügungsbeklagten befindlichen Computer über ein Filesharing-System der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, heruntergeladen und angehört werden konnten. Eine Einwilligung der Verfügungsklägerinnen in diese Handlungen bestand nicht.

Die Verfügungsbeklagte ist entgegen der beklagtenseits vertretenen Auffassung auch passivlegitimiert. Sie haftet für die vorliegend erfolgte Urheberrechtsverletzung nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Insoweit geht die Kammer in Übereinstimmung mit dem unwidersprochenen Beklagtenvortrag davon aus, dass es einer der beiden minderjährigen Söhne der Verfügungsbeklagten war, der die Urheberrechtsverletzung über einen der im Privathaushalt der Verfügungsbeklagten befindlichen Computer und den ihm von der Verfügungsbeklagten zur Verfügung gestellten Internetzugang begangen hat.

Für die seitens ihrer Söhne begangenen Urheberrechtsverletzungen haftet die Verfügungsbeklagte nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, wer - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (LG Hamburg ZUM 2006, 661; Schricker, UrhG, § 97 Rn. 36 a m.w.N.). Allerdings setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (LG Hamburg ZUM 2006, 661 m.w.N.). Dabei wird die Störerhaftung Dritter durch Zumutbarkeitserwägungen eingegrenzt, wobei sich die Art und der Umfang der gebotenen Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmen (LG Hamburg ZUM 2006, 661; Schricker, UrhG, § 97 Rn. 36 a). So hat sich auch die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten (LG Hamburg ZUM 2006, 661 m.w.N.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze haftet die Verfügungsbeklagte als Störerin. Wenn die Verfügungsbeklagte Dritten, auch und gerade minderjährigen Mitgliedern ihres Haushalts innerhalb ihres Haushalts Computer und einen Internetzugang zur Verfügung stellte und ihnen dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglichte, dann war dieses willentliche Verhalten adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung. Insoweit ist zu sehen, dass Rechtsverletzungen über das Internet durch das Herunterladen und öffentliche Zugänglichmachen insbesondere urheberrechtlich geschützter Leistungen in den letzten Jahre allgemein zugenommen haben. Darunter fällt insbesondere auch die Aneignung und das Bereitstellen von Musikaufnahmen im Internet mit Hilfe von Filesharing-Software. Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software "Napster" im Herbst 1999 ist derartiges auch nicht mehr ungewöhnlich und wird insbesondere und gerade von Jugendlichen vielfältig in Anspruch genommen. Durch die gesetzgeberischen Bemühungen, dem entgegenzuwirken, und dem verstärkten Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden ist dieser Umstand auch nachhaltig in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt worden. Das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte, insbesondere an minderjährige Jugendliche, birgt danach die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von diesen derartige Rechtsverletzungen begangen werden. Dieses Risiko löst Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Diesen ist die Verfügungsbeklagte nach eigenem Vortrag überhaupt nicht nachgekommen. Insoweit hätte es der Verfügungsbeklagten nicht nur oblegen, ihren Kindern ausdrücklich zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen, sondern weiterhin, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen zu ergreifen. Hierzu war sie als alleinige Geschäftsführerin der Firma X & T GmbH und Sorgeberechtigte ihrer Söhne auch unzweifelhaft in der Lage. So hätte sie für ihre Söhne eigene Benutzerkonten einrichten können und müssen. Hinsichtlich dieser Nutzerkonten hätte sie individuelle Nutzungsbefugnisse festlegen und dadurch etwa ein Herunterladen der Filesharing-Software verhindern können. Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer sog. "firewall" möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software verhindert werden kann (vgl. auch LG Hamburg ZUM 2006, 661). Dies alles hat die Verfügungsbeklagte nicht getan. Sie hat vielmehr den in ihrem Privathaushalt genutzten und in ihrer Verfügungsgewalt stehenden Internetanschluss, der lediglich aus steuerlichen und bilanziellen Gründen mit Rücksicht auf das in ihrem Privathaushalt unterhaltene Büro auf die Firma X & T GmbH angemeldet war, ihren im Privathaushalt lebenden minderjährigen Söhnen zur Verfügung gestellt und diesen über den Internetanschluss einen ungehinderten und ungeschützten Zugang zum Internet zur Verfügung gestellt und sich im übrigen darauf zurückgezogen, sie sei aufgrund ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage, im Internet zu agieren. Dies entlastet die Verfügungsbeklagte indes nicht. Sofern sie selbst nicht in der Lage gewesen sein sollte, die vorgenannten Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, hätte sie sich insoweit fachkundiger Hilfe bedienen müssen. Dies wäre auch mit zumutbarem finanziellen Aufwand verbunden gewesen (vgl. hierzu LG Hamburg ZUM 2006, 661).

Soweit sich die Verfügungsbeklagte weiterhin darauf zurückzieht, vertragsrechtlich sei sie nicht als Anschlussinhaberin zu qualifizieren, rechtfertigt auch dies keine andere Bewertung. Entgegen der beklagtenseits vertretenen Auffassung bewegt sich die Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen nicht im vertragsrechtlichen Bereich, so dass vertragsrechtliche Aspekte für die Beurteilung der Störerhaftung nicht entscheidend sind. Vielmehr stellen Urheberrechtsverletzungen im Kern deliktische Ansprüche dar, bei der der tatsächlichen und rechtlichen Einflussmöglichkeit des als Störer in Anspruch Genommenen im Hinblick auf die Störerhaftung entscheidende Bedeutung zukommt. Beides war vorliegend unzweifelhaft gegeben. Die Verfügungsbeklagte war es, die ihren Söhnen in ihrem Privathaushalt über den streitgegenständlichen Internetanschluss, über den sie als alleinige Geschäftsführerin der Firma X & T GmbH die Verfügungsgewalt innehatte, den Zugang zum Internet zur Verfügung stellte. Sie war es auch, die in ihrer Position als Mutter und als alleinige Geschäftsführerin der vertragsrechtlichen Anschlussinhaberin rechtlich und tatsächlich in der Lage war, Vorkehrungen zu treffen, damit von ihren Söhnen über den diesen von ihr zur Verfügung gestellten Internetanschluss keine Urheberrechtsverletzungen begangen wurden. Auf das Eigentum an dem Computer, von dem aus die Urheberrechtsverletzungen begangen worden sind, kommt es schon deshalb nicht an, weil ohne das Zurverfügungstellen des Internetanschlusses durch die Verfügungsbeklagte die Urheberrechtsverletzungen nicht möglich gewesen wären.

Es bestand weiterhin bis zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Wiederholungsgefahr. Denn die Wiederholungsgefahr wird durch die vorangegangene Rechtsverletzung indiziert und kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (vgl. LG Hamburg ZUM 2006, 661). Eine solche hat die Verfügungsbeklagte unstreitig nicht abgegeben. Die von der Firma X & T GmbH für diese abgegebene Unterlassungserklärung ist nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Verfügungsbeklagten auszuräumen. Insoweit hätte es einer eigenen strafbewehrten Unterlassungserklärung der Verfügungsbeklagten bedurft.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht. Das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil wirkt wie die ursprüngliche einstweilige Verfügung und ist daher ohne besonderen Ausspruch mit der Verkündung sofort vollstreckbar (Zöller, ZPO, § 925 Rn. 9; Thomas/Putzo, ZPO, § 925 Rn. 2).

Streitwert: 30.000 €






LG Köln:
Urteil v. 22.11.2006
Az: 28 O 150/06


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