Amtsgericht Remscheid:
Urteil vom 1. April 2015
Aktenzeichen: 8 C 359/14

(AG Remscheid: Urteil v. 01.04.2015, Az.: 8 C 359/14)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 201,30 EUR plus 5 %-Punkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 30. Januar 2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Rechtsanwältin und begehrt von der Beklagten, einer früheren Mandantin, den Ausgleich restlicher anwaltlicher Vergütungsansprüche.

Die Beklagte beauftrage die Klägerin am 16. Juli 2011 mit der anwaltlichen Beratung zu Kündigungsfragen. In der Folgezeit beriet die Klägerin die Beklagte hierzu mehrfach. Eine Gebührenvereinbarung wurde nicht getroffen.

Nach Erledigung des Auftrags bat die Klägerin die Beklagte mit Vergütungsrechnung vom 22. August 2011, eine Vergütung in Höhe von 321,30 EUR (brutto) bis zum 5. September 2011 auszugleichen (nachfolgend "erste Vergütungsrechnung" genannt). Die Abrechnung enthielt folgende Angaben:

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage 1 zu der Klage vom 29. Dezember 2014, Blätter 4 und 5 der GA, verwiesen.

Auf einen Hinweis des Gerichts reichte die Klägerin mit selbst unterzeichnetem Schriftsatz vom 26. Januar 2015 die Kopie einer € durch Angabe der zur Gebührenberechnung angewandten Vorschriften § 34 Abs. 1 RVG i.V.m. §§ 675,612 BGB € geänderten Vergütungsrechnung ein (nachfolgend "zweite Vergütungsrechnung" genannt). Ausweislich dieser Kopie ist die zweite Vergütungsrechnung, die ebenfalls auf den 22. August 2011 datiert ist, wie folgt aufgeschlüsselt:

Wegen der weiteren Einzelheiten der zweiten Vergütungsrechnung wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 26. Januar 2015, Blatt 13 der GA, verwiesen.

Vorprozessual zahlte die Beklagte an die Klägerin 160,00 EUR. Mit der Klage macht die Klägerin den restlichen Vergütungsanspruch in Höhe von 201,30 EUR geltend.

Die Klägerin ist der Ansicht,

sie könne den geltend gemachten restlichen Vergütungsanspruch auf der Grundlage der ersten Vergütungsrechnung einfordern. Dem stünde insbesondere nicht entgegen, dass die erste Vergütungsrechnung nicht den formellen Anforderungen des § 10 Abs. 2 RVG entspräche. § 10 Abs. 2 RVG sei nur auf Vergütungen, die sich unmittelbar aus dem RVG ergeben, nicht aber auf Vergütungen, die sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch richten, anwendbar. Die Gebühr für die streitgegenständlichen außergerichtlichen Beratungen richte sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, für die § 10 Abs. 2 RVG daher nicht gelte.

Die Klägerin beantragt,

1. die beklagte Partei zu verurteilen, an sie 201,30 € plus 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem 30.12.2014 zu zahlen,

2. die beklagte Partei ohne mündliche Verhandlung durch Versäumnisurteil zu verurteilen für den Fall der Fristversäumnis bei schriftlichem Vorverfahren.

Das Gericht hat gemäß § 495a ZPO durch Beschluss vom 15. Januar 2015 ein schriftliches Verfahren angeordnet. Gleichzeitig hat es u.a. die Beklagte dazu aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses die Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen. Auch hat das Gericht über die Möglichkeit, im Falle der Säumnis einer Partei anstelle eines Versäumnisurteils ein streitiges Urteil zu erlassen, belehrt. Wegen des weiteren Inhalts wird auf den Beschluss vom 15. Januar 2015, Blätter 6 bis 8 der GA, verwiesen.

Das Gericht hat den Beschluss der Klägerin am 20. Januar 2015 und der Beklagten am 21.Januar 2015 zugestellt.

Zudem hat das Gericht die am 30. Dezember eingegangene Klage der Beklagten am 21. Januar 2015 zugestellt.

Die Beklagte hat keine Verteidigungsbereitschaft angezeigt.

Zudem hat das Gericht der Beklagten den Schriftsatz vom 26. Januar 2015 nebst der beigefügten Kopie der geänderten Vergütungsrechnung am 29. Januar 2015 zugestellt.

Schließlich hat das Gericht einen weiteren Hinweis dazu erlassen, dass Verzug vor Fälligkeit des Gebührenanspruchs nicht vorliegen dürfte.

Gründe

Die zulässige Klage ist bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet.

I. Das angerufene Gericht konnte gemäß § 495a ZPO im streitigen Endurteil statt im Versäumnisurteil entscheiden. Diese Möglichkeit bestand, obwohl die Beklagte keine Verteidigungsbereitschaft angezeigt und die Klägerin für diesen Fall eine Entscheidung im Versäumnisurteil beantragt hat, zumal das angerufene Gericht durch Beschluss vom 15. Januar 2015 auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.

§ 495a ZPO erlaubt dem Amtsgericht, ein Verfahren mit einem - wie dem vorliegenden - Streitwert von bis zu 600,00 EUR nach seinem billigen Ermessen zu gestalten. Die Vorschrift befreit das Amtsgericht in ihrem Anwendungsbereich von der Bindung an die Voraussetzungen der §§ 331 ff. ZPO und § 251a ZPO und rechtfertigt den Erlass eines streitigen Endurteils im Fall der Säumnis einer Partei oder im Fall der fehlenden oder nicht rechtzeitigen Anzeige der Verteidigungsbereitschaft (BVerfG, Beschluss vom 7.8.2007, AZ: 1 BvR 685/07, NJW 2007, S. 3486, 3487; LG Essen, Urteil vom 30.10.1992, AZ: 1 S 260/92, NJW-RR 1993, S. 576; AG Ahrensburg, AZ: 9 C 128/96, Urteil vom 12.4.1996, NJW 1996, S. 2516, 2517). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn - wie vorliegend - das Gericht zuvor auf eine solche Möglichkeit hingewiesen hat (Herget, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 495a Rn. 12).

II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Vergütung in Höhe von 201,30 EUR aus § 34 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. §§ 675 Abs. 1, 670, 612 Abs. 2 BGB.

Die Klägerin kann gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. §§ 675 Abs. 1, 612 Abs. 2 BGB von der Beklagten für ihre auftragsgemäß erteilten Beratungen zu Kündigungsfragen die übliche Gebühr beanspruchen. Bei der anwaltlichen Beratung handelt es sich um entgeltliche Geschäftsbesorgungen mit dienstvertraglichem Charakter. Sofern die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenfällt und im Rahmen des geschlossen Anwaltsvertrags keine ausdrückliche Gebührenvereinbarung getroffen wurde, ist für die anwaltliche Beratung die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (Teubel, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 34 Rn. 57; Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 612 Rn. 11). Gegenüber einem Verbraucher ist die Gebühr für Beratungen auf 250,00 EUR (netto) gedeckelt (§ 34 Satz 3 RVG).

Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte und im Hinblick auf die eingehaltene Kappungsgrenze ist davon auszugehen, dass die von der Klägerin geltend gemachte Gebühr in Höhe von 250,00 EUR (netto) üblich ist.

Daneben kann die Klägerin von der Beklagten gemäß §§ 675 Abs. 1, 670 BGB i.V.m. Nr. 7002 RVG VV die geltend gemachte Entgeltpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20,00 EUR (netto) beanspruchen. Im Rahmen der Beratung hat die Beklagte elektronische Kommunikationsdienstleistungen in Anspruch genommen.

Der entstandene Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 321,30 EUR (brutto) ist in Höhe von 160,00 EUR durch teilweise Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).

Der restliche Vergütungsanspruch in Höhe von 201,30 EUR ist seit dem 29. Januar 2015 fällig, also seit dem Zeitpunkt, zu dem der Beklagten der Schriftsatz der Klägerin vom 26. Januar 2015 nebst der als Anlage beigefügten Kopie der geänderten zweiten Vergütungsrechnung zugegangen ist.

Gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 Satz 1 RVG ist der Vergütungsanspruch fällig, wenn der Auftrag erledigt ist und der Rechtsanwalt dem Auftraggeber eine von ihm unterzeichnete und den formellen Anforderungen des § 10 Abs. 2 RVG genügende Vergütungsberechnung mitgeteilt hat (vgl. OLG Köln, 25.2.2000, AZ: 19 W 1/100, MDR 2000, S. 910, dessen Ausführungen sich auf den inhaltsgleichen § 9 Abs. 1 StBGebV beziehen).

Soweit die Ansicht vertreten wird, dass im Fall einer formell nicht ordnungsgemäßen Abrechnung der Anspruch auf die Vergütung zwar fällig, aber nicht einforderbar sei (Schneider, in: Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG, 7. Aufl. 2014, § 10 Rn. 88 ff.), führt diese Beurteilung zu keinen anderen Ergebnissen. Denn auch nach dieser Ansicht besteht dann weder eine Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers, mit der Folge, dass dieser nicht in Zahlungsverzug kommen und eine Verzinsungsverpflichtung nicht entstehen kann, noch kann dann die Vergütung eingeklagt werden (Schneider, in: Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG, 7. Aufl. 2014, § 10 Rn. 88 ff.).

Die Anforderungen des § 10 Abs. 2 RVG an eine formell ordnungsgemäße Abrechnung gelten entsprechend für die hier streitgegenständlichen außergerichtlichen Beratungen, die gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 RVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts abzurechnen sind (vgl. Schneider, in: Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG, 7. Aufl. 2014, § 10 Rn. 5, der § 10 RVG sogar direkt anwenden will; Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 10 Rn. 4).

Dies ergibt sich bereits aus der systematischen Stellung des § 10 RVG. Die Vorschrift steht in Abschnitt 1 des RVG "Allgemeine Vorschriften" und gilt daher nicht nur für die Abrechnung der gesetzlichen Vergütung, sondern auch für die Abrechnung einer gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. § 612 BGB als vereinbart anzusehenden Vergütung (Schneider, in: Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG, 7. Aufl. 2014, § 10 Rn. 6).

Auch nach seinem Sinn und Zweck ist eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 2 RVG auf die Abrechnung der Vergütung für außergerichtliche Beratungen geboten. § 10 Abs. 2 RVG soll gewährleisten, dass die Vergütungsabrechnung transparent ist (Baumgärtel, in: Baumgärtel, Hergenröder, u.a., RVG, 16. Aufl. 2014, § 10 Rn. 2). Für den Auftraggeber muss transparent sein, was er dem Rechtsanwalt für dessen Tätigkeit schuldet. Er muss die Möglichkeit haben, die Vergütungsabrechnung zu überprüfen (BGH, Versäumnisurteil vom 4.7.2002, NJW 2002, S. 2774, 2775 f.). Langfristig soll dadurch auch die vom Gesetzgeber mit der Novellierung des RVG angestrebte Qualitätsverbesserung der Rechtsanwaltsvergütung erreicht werden (BT-Drucks. 15/1971, S. 2, 196). Nur von den auf der Grundlage von transparenten Vergütungsabrechnungen informierten Auftraggebern können angebotssteuernde, insbesondere qualitätsverbessernde Impulse ausgehen.

In entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 2 RVG müssen insbesondere in der Gebührenabrechnung für außergerichtliche Beratungen eine kurze Bezeichnung des Tatbestandes - Beratungen - und die zur Berechnung angewandten Vorschriften angeben werden (vgl. Schneider, in: Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG, 7. Aufl. 2014, § 10 Rn. 22, 42, der allerdings von einer "Soll-Angabe" und nicht von einer "Muss-Angabe" ausgeht). Der Rechtsanwalt, der gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 RVG nach dem BGB abrechnet, muss die Vorschriften des § 34 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. den angewandten Vorschriften des BGB zitieren (a.a.O.). Nur mit diesen Angaben kann der Auftraggeber nachvollziehen und überprüfen, welche Tätigkeit der Rechtsanwalt abrechnet und wie er zu der geltend gemachten Gebühr gelangt ist.

Demgegenüber weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass in der Gebührenabrechnung für außergerichtliche Beratungen weder die Angabe eines Gebührentatbestandes noch die Angabe einer Gebührenvorschrift möglich ist. Das Gesetz sieht insoweit keine Gebührentatbestände vor. Wie soeben ausgeführt, befreit dies den Rechtsanwalt aber nicht von seiner Pflicht, entsprechende Informationen in seiner Gebührenabrechnung anzugeben.

Vor diesem Hintergrund war die geltend gemachte Vergütung auf der Grundlage der ersten Vergütungsrechnung noch nicht fällig. Die erste Vergütungsrechnung wird den Anforderungen des § 10 Abs. 2 RVG nicht gerecht. Es mangelt an der Zitierung der zur Gebührenberechnung angewandten Vorschriften.

Demgegenüber genügt die geänderte zweite Vergütungsrechnung den Anforderungen des § 10 Abs. 2 RVG. Diese zitiert die zur Gebührenberechnung angewandten Vorschriften, namentlich den § 34 Abs. 1 RVG i.V.m. §§ 675, 612 BGB, und ermöglicht der zahlungspflichtigen Beklagten damit eine Überprüfung der Rechnung.

Der Fälligkeit des Vergütungsanspruchs ab dem 29. Januar 2015 steht nicht entgegen, dass der Beklagten feststellbar nur die dem - von der Klägerin selbst unterzeichneten € Schriftsatz vom 26. Januar 2015 beigefügte Rechnungskopie zugegangen ist.

Den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG, nach dem der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern kann, sind bereits dann Genüge getan, wenn im Prozess vorgelegte Rechnungskopien einem vom Rechtsanwalt unterzeichneten Schriftsatz beigefügt werden, in welchem auf die Rechnungskopie Bezug genommen wird und der Beklagte eine unterzeichnete oder beglaubigte Ausfertigung des Schriftsatzes nebst Anlage erhält (OLG Düsseldorf, Urteil vom 8.2.2011, AZ: 24 U 112/09, BeckRS 2011, 8965 ff., nach dem sogar die Unterzeichnung eines Prozessbevollmächtigten des abrechnenden Rechtsanwalts ausreichen soll; vgl. zu der ehemaligen insoweit inhaltsgleichen Vorschrift des § 18 Abs. 1 BRAGO a.F: BGH, Urteil vom 4.7.2002, AZ: IX ZR 153/01, NJW 2002, S. 2774, 2775; BGH, Urteil vom 2.7.1998, NJW 1998, S. 3486, 3488). Denn die Unterzeichnung soll (nur) sicherstellen, dass die Rechnung von dem Rechtsanwalt erstellt und überprüft worden ist (a.a.O.). Das Original der Vergütungsberechnung muss dem Auftraggeber unter diesen Voraussetzungen nicht zugegangen sein (Schneider, in: Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG, 7. Aufl. 2014, § 10 Rn. 84).

III. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zinsen aus 201,30 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz allerdings erst ab dem 30. Januar 2015. Dieser Anspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog.

Gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen.

Der von der Klägerin geltend gemachte restliche Vergütungsanspruch in Höhe von 201,30 EUR war erst nach Rechtshängigkeit (21. Januar 2015), nämlich am 29. Januar 2015 fällig (siehe dazu die obigen Ausführungen unter II.). Analog § 187 Abs. 1 BGB ist der Vergütungsanspruch ab dem 30. Januar 2015 zu verzinsen.

IV. Soweit die Klägerin von der Beklagten bereits ab dem 30. Dezember 2014 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begehrt, ist dieses Begehren unbegründet. Der Klägerin steht dieser Anspruch aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB, der insoweit allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, nicht zu. Ein Schuldner kommt gemäß § 286 Abs. 1 BGB nicht vor Fälligkeit des Anspruchs in Verzug (Grüneberg, in: Palandt, BGB. 73. Aufl. 2014, § 286 Rn. 8). Der Vergütungsanspruch war am 30. Dezember 2014 noch nicht fällig. Fällig war der Anspruch erst am 29. Januar 2015.

V. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

VI. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Für eine Zulassung der Berufung lagen keine der hierfür in § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die hier in Rede stehende Rechtsfrage der Anwendbarkeit des § 10 RVG auf die Gebührenberechnung für außergerichtliche Beratungen ist in der Literatur geklärt und das erkennende Gericht weicht hiervon nicht ab.

Auch verstoßen die Umstände, dass das erkennende Gericht die Berufung nicht zulässt und in Anwendung des § 495a ZPO ein streitiges Endurteil erlässt, ohne der Beklagten den in § 338 ZPO vorgesehenen Rechtsbehelfe zu eröffnen, nicht gegen das in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf rechtliches Gehör. Veranlasst das Amtsgericht € wie vorliegend geschehen € die Zustellung der Klage, setzt es eine angemessene Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft und weist es zuvor auf die Möglichkeit, ein streitigen Endurteils im Fall der fehlenden Anzeige der Verteidigungsbereitschaft zu erlassen, hin, so hat es in verfassungsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich das Seinige getan, um der beklagten Partei eine Teilhabe an dem Verfahren zu eröffnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.8.2007, AZ: 1 BvR 685/07, NJW 2007, S. 3486, 3487).






AG Remscheid:
Urteil v. 01.04.2015
Az: 8 C 359/14


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