Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 22. Dezember 2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 98/08

(BGH: Beschluss v. 22.12.2008, Az.: AnwZ (B) 98/08)

Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 11. April 2008 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers mit Bescheid vom 30. September 2008 nochmals widerrufen, nunmehr wegen Verzichts auf die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Nach Eintritt der Bestandskraft dieses Widerrufsbescheids haben die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Der Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO besteht fort. Das Versorgungswerk betreibt weiterhin die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller; dieser befindet sich seit dem 2. Juli 2008 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts M. vom 2. August 2007 in der Justizvollzugsanstalt M. in Erzwingungshaft. Soweit der Antragsteller die Berechtigung der Forderung des Versorgungswerks anhand eigener Berechnungen in Frage stellt, vermag der Senat hierüber nicht zu entscheiden. Die einschlägigen Unterlagen hat der Antragstellernicht vorgelegt. Im Verfahren nach § 91a ZPO ist zudem lediglich eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten geboten, eine Beweisaufnahme erfolgt daher grundsätzlich nicht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl. § 91a Rn. 24, 26 f.).

Ganter Ernemann Frellesen Schaal Hauger Frey Stüer Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 12.07.2008 - AGH 21/08 (II) -






BGH:
Beschluss v. 22.12.2008
Az: AnwZ (B) 98/08


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