Landgericht Hamburg:
Urteil vom 24. Mai 2005
Aktenzeichen: 312 O 76/05

(LG Hamburg: Urteil v. 24.05.2005, Az.: 312 O 76/05)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes in der an Endverbraucher gerichteten Werbung für Internet-Zugangstarife mit der Aussage

"schnell & sicher"

zu werben oder werben zu lassen, insbesondere wenn dies geschieht wie folgt:

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung geltend.

Die Klägerin ist ein großer Internet-Zugangs-Provider in Deutschland. Über verschiedene Zugangsverbindungen (Modem, ISDN und DSL) ermöglicht sie ihren Kunden den Zugang zum Internet. Gleiches tut die Beklagte, wobei sie diese ihre Leistungen unter verschiedenen Namen und auf verschiedenen Internetseiten anbietet. So bietet sie zum Beispiel unter der Bezeichnung ... Internet-by-call-Leistungen an. Hierfür wirbt sie unter http://... mit einer mit "schnell & sicher" überschriebenen Anzeige. In dieser Anzeige heißt es unter anderem: " Zusätzliche Sicherheit gibt's mit 0190er-Schutz, Online-Einzelverbindungsnachweis und automatischer Tarifupdatefunktion. " (vgl. Anlage K 1 ). Klickt ein Internetnutzer auf diese Anzeige der Beklagten, so wird er weitergeleitet auf eine ebenfalls mit "schnell und sicher" überschriebene Seite, die weitere Informationen zum Angebot der Beklagten gibt. Auf dieser Seite heißt es u.a.: " PowerSurf bietet aber auch Modem-Nutzern Vorteile. Zum Beispiel den Schutz vor sog. 0190er-Dialern sowie den automatischen Hinweis auf neue Tarife." (Anlage K 2). Schutz gegen Viren und Hacker bietet der Dienst der Beklagten nicht.

Die Klägerin ist der Auffassung, diese Werbung sei irreführend und damit unzulässig. Der angesprochene Verkehr gehe aufgrund der Verwendung des Wortes "sicher" in der Überschrift der Werbeanzeige davon aus, dass die Dienste der Beklagten insbesondere vor Viren und Hackern schütze. Denn dies seien die eigentlichen, jedem durchschnittlich informierten Verbraucher bekannten Gefahren des Surfens im Internet. Durch die Werbeaussage "schnell & sicher" werde der Verkehr in falscher Sicherheit gewogen. Der Zusatz in der Anzeige " Zusätzliche Sicherheit usw. " ändere an der irreführenden Qualität der Aussage nichts. Die Verwendung des Wortes "zusätzliche" mache nämlich nur dann Sinn, wenn es abgesehen von dem "Zusatz" bereits eine bestimmte Sicherheit gebe. Hinzu komme, dass wenn man auf die Anzeige, wie sie in der Anlage K 1 abgebildet sei, klicke, weitergeleitet werde auf eine Seite, die ebenfalls mit "schnell und sicher" überschrieben sei. Diese Seite enthalte jedoch keine Hinweise auf eventuelle sicherheitsbegründende Komponenten des ...-Angebotes der Beklagten (Anlage K 2).

Die Klägerin beantragt,

wie tenoriert.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Antrag der Klägerin sei zu weit gefasst, da er über die konkrete Verletzungshandlung hinausgehe. Die Klage sei zudem unbegründet, da die Werbeaussage insbesondere aufgrund des Zusatzes " Zusätzliche Sicherheit usw. " nicht irreführend sei. Denn in diesem Zusatz beschreibe die Beklagte ganz konkret, worauf sie die Aussage "sicher" in ihrer Anzeige stütze. Insbesondere der Schutz vor so genannten 0190er-Dialern sei für den angesprochenen Verkehr von mindestens ebenso großer Bedeutung wie der Schutz vor Hackern oder Viren. Das Angebot der Beklagten warne seine Nutzer, sobald dessen Verbindung von einem externen Programm unterbrochen werde. Die Beklagte beruft sich schließlich darauf, dass auch die Klägerin den Begriff "sicher" nicht allein in dem Sinn verwende, wie sie dies vorliegend von der Beklagten verlange.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2005 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Ziffer 1 in Verbindung mit §§ 3, 5 Abs. 1 UWG. Denn die angegriffene Werbeaussage "schnell & sicher" ist in ihrer konkreten Verwendung in der Werbeanzeige, wie aus der Anlage K 1 ersichtlich, irreführend im Sinne von § 5 UWG.

1.

Eine Werbeaussage ist dann irreführend im Sinne des UWG, wenn sie geeignet ist, bei den angesprochenen Verkehrskreisen falsche Vorstellungen hervorzurufen. Bei der Prüfung dieser Frage kommt es nicht allein auf den objektiven Wortsinn und nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Aussage über die Ware oder gewerbliche Leistung verstanden haben will. Entscheidend ist vielmehr die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung wendet (vgl. Bornkamm in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Auflage, 2004, § 5 UWG Rz. 2.65). Die streitgegenständliche Werbung der Beklagten wendet sich an die durchschnittlich informierte, durchschnittlich verständige und durchschnittlich aufmerksame Verbraucherschaft. Die Kammer vermag deshalb die Feststellungen zur Verkehrsauffassung aufgrund eigener Sachkunde zu treffen. Ihre Mitglieder gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen. Einer Meinungsumfrage bedarf es nicht. Auf irgendwelche Besonderheiten kommt es nicht an.

Der Verkehr versteht die streitgegenständliche Werbeaussage dahingehend, dass beim Surfen im Internet mit ... Gefahr durch Viren oder Hacker weitgehend ausgeschlossen ist. Dies folgt insbesondere daraus, dass im Zusammenhang mit Fragen der Sicherheit des Internetsurfens in der Öffentlichkeit vor allem die Gefahren durch die Einschleusung von Computerviren und/oder dem Missbrauch von Daten durch so genannte Computer-Hacker diskutiert werden. Der angesprochene Verkehr erwartet deshalb von einem als "sicher" deklarierten Internet-Zugangsdienst, dass dieser ihn vor diesen Gefahren schützt.

Zwar ist der Beklagten insoweit Recht zu geben, als auch das Problem des Missbrauchs von so genannten 0190-Dialern ein Thema in der Öffentlichkeit war, wobei in diesem Zusammenhang vor allem die Gefahr unmäßig hoher Telefonrechnungen zur Sprache gekommen ist. Deshalb mag es auch so sein, dass der angesprochene Verkehr auch vor derartigem Missbrauch geschützt sein möchte, wenn er im Internet surft. Es mag auch so sein, dass der Verkehr von einem "sicheren" Zugangsdienst einen entsprechenden Schutz erwartet. Dies ändert aber nichts daran, dass der Verbraucher in jedem Fall auch Schutz vor Viren und Hackern erwartet, wenn ein Internet-Zugangs-Dienst mit dem Begriff "sicher" beworben wird, ohne dass ersichtlich ist, auf welche Eigenschaften des angebotenen Dienstes sich der Begriff der Sicherheit genau bezieht. Dies folgt aus der besonderen Bedeutung, die eine Verseuchung eines Computers mit einem Virus oder der Nutzung von vertraulichen Daten des Nutzers durch unbefugte Dritte für den Verbraucher hat. Vor Viren und Hackern bietet der ... Dienst der Beklagten den Internetnutzern jedoch gar keinen Schutz.

Dass die Werbeanzeige den Zusatz enthält: " Zusätzliche Sicherheit gibt's mit 0190er-Schutz, Online-Einzelverbindungsnachweis und automatischer Tarifupdatefunktion. " ändert nichts an der irreführenden Qualität der Werbung der Beklagten. Denn diesen Satz versteht der Verkehr lediglich als Hervorhebung der Eigenschaften, die eine zusätzliche Sicherheit dieses Angebotes der Beklagten darstellen. Der Verkehr setzt somit auch bei vollständiger Lektüre der angegriffenen Werbung eine von "Germany by call" gewährleistete Grundsicherheit voraus, zu welcher die in dem genannten Zusatz aufgezählten Eigenschaften hinzukommen. Dies folgt aus dem oben beschriebenen Verkehrsverständnis der Angabe "sicher" in einer Werbung wie der hier Streitgegenständlichen, aber auch der Verwendung des Wortes "zusätzliche" in der Werbung. Die ausdrücklich aufgezählten Sicherheitskomponenten (0190er-Schutz, usw.) versteht der Verkehr als hinzutretende Schutzfunktionen von ..., nicht aber als abschließende Aufzählung dessen, was dieses Angebot der Beklagten "sicher" macht.

Dieses Verständnis der Werbeanzeige der Beklagten wird dadurch unterstützt, dass auf der Seite, die mit der streitgegenständlichen Anzeige verlinkt ist, die Überschrift "schnell und sicher" erneut verwendet wird. Der dort zu lesende Zusatz " PowerSurf bietet aber auch Modem-Nutzern Vorteile. Zum Beispiel den Schutz vor sog. 0190er-Dialern sowie den automatischen Hinweis auf neue Tarife " nimmt noch nicht einmal ausdrücklich Bezug zur Frage der Sicherheit des Angebotes .... Es werden nur zusätzliche "Vorteile" beworben. Dem Verkehr wird mithin an dieser Stelle gar nicht erläutert, was er unter Sicherheit des Zugangsdienstes der Beklagten zu verstehen hat.

Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt sich die Verwendung des Wortes "sicher" in der streitgegenständlichen Werbeanzeige nach allem somit nicht grundsätzlich anders dar, als in dem vom OLG Hamburg am 31. Oktober 2002 entschiedenen Fall (vgl. Anlage K 3). Hier wie dort wird bzw. wurde ein Internet-Zugangs-Dienst mit dem Begriff "sicher" beworben, ohne dass für den Verbraucher eindeutig ersichtlich ist bzw. war, worauf sich die Sicherheit des Angebotes genau bezieht bzw. bezog. In einer solchen Situation ist - wie ausgeführt - davon auszugehen, dass der Verkehr die Angabe "sicher" auch auf die mit dem Internet verbundenen Sicherheitsgefahren von Viren und Hackern bezieht. Angesichts des Umstandes, dass vor diesen Gefahren kein Schutz geboten wird bzw. wurde, ist bzw. war in beiden Fällen von einer Irreführung im Sinne von § 5 UWG auszugehen.

2.

Der Klage war daher vollumfänglich stattzugeben. Aus dem Klageantrag und dem Vortrag der Klägerin in der Klageschrift ergibt sich für die Kammer, dass vorliegend allein ein Verbot der konkreten Verletzungshandlung der Beklagten begehrt wird. Dies folgt nicht zuletzt aus der Inbezugnahme der Anzeige, wie sie aus der Anlage K 1 ersichtlich ist, im Klagantrag. Es versteht sich von selbst, dass der Beklagten eine Werbung mit den Begriffen "schnell und sicher" dann nicht verboten sein soll, wenn das beworbene Angebot - anders als das aktuell beworbene - tatsächlich einen zuverlässigen Schutz gegen Viren und Hacker gewährleistet.

II.

Der Kostenausspruch beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 24.05.2005
Az: 312 O 76/05


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