Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. Juli 2002
Aktenzeichen: 7 W (pat) 701/02
(BPatG: Beschluss v. 03.07.2002, Az.: 7 W (pat) 701/02)
Tenor
Das Patent 197 05 697 wird widerrufen.
Gründe
I Die Erteilung des Patents 197 05 697 mit der Bezeichnung "Haushaltsherd mit einer auf Glas abgedichteten Muffel" ist am 8. April 1999 veröffentlicht worden. Am 2. Juli 1999 ist gegen die Erteilung des Patents Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, daß der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.
Die Einsprechende hat beantragt, das Patent vollständig zu widerrufen.
Die Patentinhaberinnen haben mit Schriftsatz vom 7. September 1999 vorgetragen, daß der Einspruch im Hinblick auf den Anspruch 1 des angefochtenen Patents unbegründet sei und daß hinsichtlich der abhängigen Ansprüche nicht substantiiert vorgetragen, sondern lediglich pauschal die erfinderische Tätigkeit bestritten worden sei. Sie haben außerdem Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag vorgelegt.
Die Patentinhaberinnen haben beantragt, den Einspruch im Umfang des Anspruchs 1 als unbegründet zurückzuweisen und im Umfang der abhängigen Ansprüche 2 bis 6 als unzulässig zu verwerfen, zumindest jedoch als unbegründet zurückzuweisen, hilfsweise das Patent im Umfang der Patentansprüche gemäß Hilfsantrag beschränkt aufrechtzuerhalten.
Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2002 hat die Einsprechende Entscheidung über den Einspruch durch das Bundespatentgericht beantragt.
Mit Schriftsatz vom 5. April 2002 hat die Einsprechende als weiteren Beleg für den Stand der Technik diebritische Offenlegungsschrift 2 290 335 vorgelegt und geltend gemacht, daß demgegenüber der Gegenstand des Anspruchs 1 des angefochtenen Patents nicht neu sei. Das gleiche gelte auch für den Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag.
Die Patentinhaberinnen haben daraufhin unter Bezugnahme auf diesen Schriftsatz mitgeteilt, daß sie an der für den 26. Juni 2002 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen würden und daß auch keine weitere Stellungnahme vorgesehen sei.
Die mündliche Verhandlung ist daraufhin abgesetzt worden.
Das Patent 197 05 697 umfaßt 6 Patentansprüche, von denen die Ansprüche 2 bis 6 zumindest mittelbar auf den Anspruch 1 rückbezogen sind. Der Patentanspruch 1 lautet:
"Haushaltsherd aufweisenda) wenigstens eine Ofenmuffel mit einer Muffelwandung und einer Beschickungsöffnung in der Muffelwandung, b) einen Frontrahmen, der die Muffelwandung um die Beschickungsöffnung umgibt undc) eine Tür zum Verschließen der Beschickungsöffnungwobeid) zwischen der Muffelwandung und dem Frontrahmen rings um die Beschickungsöffnung ein Zwischenraum gebildet ist, e) dieser Zwischenraum mit einer Dichtung aus einem wärmeisolierenden Material abgedichtet ist undf) die Tür an ihrer der Beschickungsöffnung zugewandten Seite eine größer als die Beschickungsöffnung ausgebildete Innenscheibe aus Glas aufweist und die Dichtung bei geschlossener Tür an dieser Innenscheibe anliegt."
Laut Beschreibung (Sp 1 Z 14 bis 16) soll die Aufgabe gelöst werden, einen Haushaltsherd mit einer guten thermischen Isolierung der Ofenmuffelfront anzugeben.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich dadurch vom erteilten Patentanspruch 1, daß das Wort "und" zwischen den Merkmalen e) und f) entfällt und daß an seinem Ende folgendes Merkmal angefügt ist:
"g) die Dichtung als Abstandhalter zum Einhalten des Zwischenraums zwischen der Muffelwandung und dem Frontrahmen vorgesehen ist."
Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II 1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Ziff 2 PatG idF des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 Art 7 durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Im Einspruchsschriftsatz ist unter Angabe von Druckschriften zum Stand der Technik im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Ansicht der Einsprechenden nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und daher keine patentfähige Erfindung darstellt. Da dieser Vortrag, seine Richtigkeit und Schlüssigkeit unterstellt, bei der zum Zeitpunkt des Einspruchs noch zu unterstellenden unbeschränkten Verteidigung des Patents ausreicht, das Patent insgesamt zu widerrufen, ist ein Eingehen auf die Unteransprüche im einzelnen nicht erforderlich.
3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt weder in der erteilten Fassung noch in der hilfsweise verteidigten Fassung eine patentfähige Erfindung dar.
3.1 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der Technik nach der britischen Offenlegungsschrift 2 290 335 nicht mehr neu.
In dieser Druckschrift ist ein Haushaltsherd mit einer Ofenmuffel 4, einem Frontrahmen 20 und einer Tür 3 beschrieben. Die Ofenmuffel weist eine Muffelwandung 13 und eine Beschickungsöffnung auf. Der Frontrahmen des Herdes umgibt die Muffelwandung im Bereich der Beschickungsöffnung unter Bildung eines Zwischenraumes (Fig 1 und 3). In dem Zwischenraum ist eine Dichtung 15 angeordnet. Die Ofentür weist eine Innenscheibe aus Glas auf, die größer als die Beschikkungsöffnung ist. Bei geschlossener Ofentür liegt eine Lippe der Dichtung an der Innenscheibe an (S 3 Z 30 bis 34). Zwar ist in der Entgegenhaltung nicht explizit angegeben, daß die Dichtung aus einem wärmeisolierenden Material besteht. Für den Fachmann, als welcher hier ein Ingenieur oder qualifizierter Techniker mit Erfahrungen in der Konstruktion von Haushaltsherden anzusehen ist, versteht sich eine derartige Ausbildung aber von selbst, so daß er das entsprechende Merkmal in der Entgegenhaltung mitliest. Immerhin treten in der Backofenmuffel Temperaturen bis zu 300¡C auf. Eine Wärmeisolierung der Backofenmuffel ist daher aus Wirtschaftlichkeits- und Sicherheitsgründen geboten und üblich.
Somit weist der aus der britischen Offenlegungsschrift 2 290 335 bekannte Haushaltsherd bereits alle im erteilten Anspruch 1 des angefochtenen Patents angegebenen Merkmale auf.
3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag beruht zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dieser Anspruch enthält zusätzlich das auf den erteilten Anspruch 3 zurückgehende Merkmal, daß die Dichtung als Abstandhalter zum Einhalten des Zwischenraums zwischen der Muffelwandung und dem Frontrahmen vorgesehen ist. Wie sich aus einem Vergleich mit dem erteilten Anspruch 4 ergibt, ist damit gemeint, daß außer der Dichtung keine zusätzlichen besonderen Abstandhalter vorhanden sind. Eine solche Ausbildung ergibt sich zwanglos aus dem Stand der Technik nach der britischen Offenlegungsschrift 2 290 335, in der keine gesonderten Abstandhalter erwähnt sind. Gesonderte Abstandhalter würden zusätzliche Kosten verursachen und mögliche Wärmebrükken darstellen. Es ist für den Fachmann daher naheliegend, die Dichtung so auszubilden, daß sie die Funktion eines Abstandhalters übernehmen kann.
3.3 Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen. Daß die Unteransprüche etwas Patentfähiges enthielten, ist nicht vorgetragen worden und hat der Senat auch nicht gesehen.
Dr. Schnegg Eberhard Dr. Pösentrup Hochmuth Fa
BPatG:
Beschluss v. 03.07.2002
Az: 7 W (pat) 701/02
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