Bundespatentgericht:
Beschluss vom 31. Mai 2006
Aktenzeichen: 8 W (pat) 336/04

(BPatG: Beschluss v. 31.05.2006, Az.: 8 W (pat) 336/04)

Tenor

Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gründe

I.

Gegen das Patent 199 07 100, dessen Erteilung am 5. Februar 2004 veröffentlicht worden ist, ist am 3. Mai 2004 Einspruch erhoben worden.

Mit Schriftsatz vom 25. April 2006, eingegangen am 26. April 2006, hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin hat beantragt, das Patent im Umfang der erteilten Patentansprüche undhilfsweise mit den am 27. April 2006 eingereichten Unterlagen aufrechtzuerhalten.

Wegen weiterer Einzelheiten und zum Vorbringen der Einsprechenden wird auf den Inhalt der Akten verwiesen und Bezug genommen.

II.

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 PatG durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).

2. Der Senat hält das Patent aufrecht.

Die Prüfung des Einspruchsgrundes der mangelnden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Satz 1 PatG) und der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3 und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und deren am 27. April 2006 eingegangenem Hauptantrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03, BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür zu eigen.






BPatG:
Beschluss v. 31.05.2006
Az: 8 W (pat) 336/04


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