Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Februar 2009
Aktenzeichen: 6 W (pat) 334/06

(BPatG: Beschluss v. 17.02.2009, Az.: 6 W (pat) 334/06)

Tenor

Das Patent 102 37 644 wird widerrufen.

Gründe

I.

Gegen das am 19. Januar 2006 veröffentlichte Patent 102 37 644 mit der Bezeichnung "Federträger mit einem höhenverstellbaren Federteller" ist am 19. April 2006 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, die Gegenstände der erteilten nebengeordneten Ansprüche 1 bis 3, 5 und 6 seien nicht neu und beruhten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende u. a. auf folgende Druckschriften:

D2: DE 101 22 542 A1, D3: DE 199 55 410 A1, D4: JP11108100Aund D6: DE-OS 21 46 723.

Die Einsprechende beantragt, das angegriffene Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß, das angegriffene Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.

Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand der erteilten Ansprüche 1 bis 3, 5 und 6 sowohl neu als auch erfinderisch sei.

Der erteilte Anspruch 1 lautet:

"Federträger mit mindestens einem axial beweglich Federteller, wobei ein Aktuator mit einem Rotor relativ zu seinem Stator eine Drehbewegung erzeugt, die von einer Bewegungskonvertierungseinrichtung in eine Axialbewegung des Federtellers umgesetzt wird, wobei als Bewegungskonvertierungseinrichtung eine Spindel verwendet wird, und der Rotor auf seiner Außenseite ein Krafteinleitungsprofil und ein Kraftübertragungselement des Federtellers auf seiner Innenseite ein Gegenprofil aufweist und das Krafteinleitungsprofil des Rotors in die Bewegungskonvertierungseinrichtung auf einem kleineren Teilkreis ausgeführt ist als die Drehmomenterzeugungsflächen des Rotors, wobei eine Momentenabstützungseinrichtung eine Verdrehbewegung des Federtellers verhindert, dadurch gekennzeichnet, dass der Rotor (17) mit seinen Drehmomenterzeugungsmittel (19) radial außerhalb von den Drehmomenterzeugungsflächen (13) des Stators (11) angeordnet ist."

Der nebengeordnete Anspruch 2 lautet:

"Federträger mit mindestens einem axial beweglich Federteller, wobei ein Aktuator mit einem Rotor relativ zu seinem Stator eine Drehbewegung erzeugt, die von einer Bewegungskonvertierungseinrichtung in eine Axialbewegung des Federtellers umgesetzt wird, wobei ortsfest zu einem Gehäuse des Aktuators als eine Momentenabstützungseinrichtung ein Verdrehsicherungselement angeordnet ist, das in formschlüssiger Wirkverbindung mit dem Federteller steht, dadurch gekennzeichnet, dass das Verdrehsicherungselement (29) von einer schwenkbar gelagerten Strebe (45) gebildet wird, die sich an einem aufbaufesten Bauteil (5) abstützt."

Der nebengeordnete Anspruch 3 lautet:

"Federträger mit mindestens einem axial beweglich Federteller, wobei ein Aktuator mit einem Rotor relativ zu seinem Stator eine Drehbewegung erzeugt, die von einer Bewegungskonvertierungseinrichtung in eine Axialbewegung des Federtellers umgesetzt wird, wobei eine Momentenabstützungseinrichtung eine Verdrehbewegung des Federtellers verhindert, dadurch gekennzeichnet, dass sich das Gehäuse (9) des Aktuators (3) oberhalb einer Durchgangsöffnung (39) im Fahrzeugaufbau für den Federträger (1) abstützt."

Der nebengeordnete Anspruch 5 lautet:

"Federträger mit mindestens einem axial beweglich Federteller, wobei ein Aktuator mit einem Rotor relativ zu seinem Stator eine Drehbewegung erzeugt, die von einer Bewegungskonvertierungseinrichtung in eine Axialbewegung des Federtellers umgesetzt wird, wobei eine Momentenabstützungseinrichtung eine Verdrehbewegung des Federtellers verhindert, dadurch gekennzeichnet, dass der Stator (11) sein Antriebsmoment an der Stange (7) des Federträgers (1) abstützt."

Der nebengeordnete Anspruch 6 lautet:

"Federträger nach dem Oberbegriff von Patentanspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass sich das Verdrehsicherungselement (29) an der Stange (7) abstützt."

Wegen der Unteransprüche 4 und 7 bis 9 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. -Informationsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. Informationsübermittlungsverfahren II; BGH X ZB 6/08 -Ventilsteuerung, Urteil vom 6. Dezember 2008).

2.

Der fristund formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und auch im Übrigen zulässig.

Dies ist seitens der Patentinhaberin nicht bestritten worden.

3.

Die erteilten Ansprüche sind zulässig, da sie sich aus den ursprünglichen Ansprüchen herleiten lassen.

4.

Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

Die Zulässigkeit der erteilten Ansprüche ist im Übrigen seitens der Einsprechenden nicht bestritten worden.

a. Es mag dahinstehen, ob der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 neu ist, er beruht zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der DE 101 22 542 A1 (D2) ist ein Federträger mit den Merkmalen des Oberbegriffs der erteilten Anspruchs 1 bekannt (vgl. Abs. [0006] der Streitpatentschrift).

Von diesem bekannten Federträger unterscheidet sich der Federträger gemäß dem erteilten Anspruch 1 durch die im kennzeichnenden Teil angegebenen Merkmale, wonachder Rotor mit seinen Drehmomenterzeugungsmitteln radial außerhalb von den Drehmomenterzeugungsflächen des Stators angeordnet ist.

Eine derartige Ausgestaltung liegt für einen Fachmann jedoch in seinem unmittelbaren Griffbereich. Denn Elektromotoren sind sowohl als Innenläufer als auch als Außenläufer bekannt und können nach Belieben eingesetzt werden.

Darüber hinaus offenbart die DE 199 55 410 A1 (D3) gemäß dem Ausführungsbeispiel nach Figur 3 einen im Wesentlichen gattungsgleichen Federträger -lediglich das Merkmal fehlt, wonach das Krafteinleitungsprofil des Rotors in die Bewegungskonvertierungseinrichtung auf einem kleineren Teilkreis ausgeführt ist als die Drehmomenterzeugungsflächen des Rotors -, bei dem der Rotor 9 mit seinen Drehmomenterzeugungsmittel auch radial außerhalb von den Drehmomenterzeugungsflächen des Stators 14 angeordnet ist.

Eine solche Ausgestaltung konnte der Fachmann aber zum gleichen Sinn und Zweck ohne Schwierigkeiten auf einen Federträger nach der gattungsbildenden DE 101 22 542 A1 (D2) übertragen.

Auch aufgrund einer anderen einfachen Überlegung kommt man zum gleichen Ergebnis.

Aus der DE 199 55 410 A1 (D3) ist ein Federträger bekannt, der sich vom Federträger gemäß dem erteilten Anspruch 1 lediglich dadurch unterscheidet, dass das Krafteinleitungsprofil des Rotors in die Bewegungskonvertierungseinrichtung nicht auf einem kleineren Teilkreis ausgeführt ist als die Drehmomenterzeugungsflächen des Rotors.

Ein Federträger, bei dem das Krafteinleitungsprofil des Rotors in die Bewegungskonvertierungseinrichtung auf einem kleineren Teilkreis ausgeführt ist als die Drehmomenterzeugungsflächen des Rotors, ist jedoch sowohl aus der DE 101 22 542 A1 (D2) (vgl. z. B. Figur 1) als auch aus der JP 11 108 100 A (D4) (vgl. Figur 1 und 2) bekannt.

Eine einfache Zusammenschau von der DE 199 55 410 A1 (D3) mit der DE 101 22 542 A1 (D2) oder der JP 11 108 100 A (D4) führt somit ebenfalls zum Gegenstand des erteilten Anspruchs 1.

Nach alledem ist der erteilte Anspruch 1 nicht bestandsfähig.

b. Es mag dahinstehen, ob der Gegenstand des erteilten nebengeordneten Anspruchs 2 neu ist, er beruht zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der DE 199 55 410 A1 (D3) ist ein Federträger mit den Merkmalen des Oberbegriffs des erteilten Anspruchs 2 bekannt (vgl. z. B. Figuren 1 und 3). Dieser bekannte Federträger zeichnet sich weiterhin dadurch aus, dass das Verdrehsicherungselement 16 von einer ... Strebe gebildet wird, die sich an einem aufbaufesten Bauteil abstützt.

Als Unterschied dazu verbleibt somit lediglich, dass die Strebe "schwenkbar gelagert" ist.

Dieser Unterschied vermag eine erfinderische Tätigkeit jedoch nicht zu begründen, da es sich um eine einfache und im Belieben des Fachmannes liegende konstruktive Ausgestaltung handelt. Denn eine möglichst einfache Momentenabstützung, wie sie aufgabengemäß erreicht werden soll (vgl. Abs. [0007] der Streitpatentschrift), wird bereits durch die in der DE 199 55 410 A1 (D3) gezeigte Verdrehsicherung erreicht.

Der erteilte nebengeordnete Anspruch 2 ist somit ebenfalls nicht bestandsfähig.

c. Es mag dahinstehen, ob der Gegenstand des erteilten nebengeordneten Anspruchs 3 neu ist, er beruht zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der DE-OS 21 46 724 ist ein Federträger mit den Merkmalen des Oberbegriffs des erteilten nebengeordneten Anspruch 3 bekannt. Bei diesem Federträger ist das Gehäuse des Aktuators oberhalb einer Durchgangsöffnung im Fahrzeugaufbau für den Federträger angeordnet und an einem Kugellager 10 abgestützt, das in die Durchgangsöffnung im Fahrzeugaufbau eingesetzt ist (vgl. Figur 1). Im Unterschied zur Ausgestaltung nach dem erteilten Anspruch 3 stützt sich somit das Gehäuse des Aktuators gemäß der DE-OS 21 46 724 in einer Durchgangsöffnung im Fahrzeugaufbau für den Federträger ab, während es sich anspruchsgemäß oberhalb einer Durchgangsöffnung im Fahrzeugaufbau für den Federträger abstützen soll.

Dieser Unterschied vermag jedoch keine erfinderische Tätigkeit zu begründen, da es sich lediglich um eine konstruktive Abwandlung handelt, die im Belieben des Fachmannes liegt und von ihm je nach Bedarf realisiert werden kann, zumal auch nicht erkennbar ist, welche besonderen Wirkungen und Vorteile sich aus der beanspruchten Ausgestaltung im Vergleich mit dem Stand der Technik ergeben sollen. Zumindest sagt die Streitpatentschrift nichts dazu aus.

Der erteilte nebengeordnete Anspruch 3 ist somit ebenfalls nicht bestandsfähig.

d. Es mag dahinstehen, ob der Gegenstand des erteilten nebengeordneten Anspruchs 5 neu ist, er beruht zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der DE 101 22 542 A1 (D2) oder auch aus der DE 199 55 410 A1 (D3) ist jeweils ein Federträger mit den Merkmalen des Oberbegriffs des erteilten nebengeordneten Anspruchs 5 bekannt. Die im kennzeichnenden Teil angegebenen Merkmale, wonachder Stator sein Antriebsmoment an der Stange des Federträgers abstützt, sind jedoch weder in der DE 101 22 542 A1 (D2) noch in der DE 199 55 410 A1 (D3) verwirklicht.

Mit Anspruch 5 wird eine weitere Ausgestaltung einer Verdrehsicherung beansprucht. Während gemäß dem erteilten Anspruch 1 das Drehmoment an dem Gehäuse des Aktuators abgestützt ist (vgl. Figur 1, Pos. 29, 31, 33), soll es sich gemäß der alternativen Ausgestaltung nach Anspruch 5 an der Stange des Federträgers abstützen (vgl. Figur 2, Pos. 53, 55), beispielsweise über eine Formschlussverbindung nach Art einer Passfeder (vgl. Abs. [0026], Z. 1 bis 9 der Streitpatentschrift).

Eine Passfeder ist jedoch ein allgemein bekanntes und dem Fachmann geläufiges Maschinenelement aus dem Maschinenbau, welches zur Realisierung einer formschlüssigen Welle-Nabe-Verbindung benutzt wird und zur Übertragung von Drehmomenten dient. Von daher war es für den Fachmann naheliegend, sich dieses allgemein bekannten Mittels zu bedienen und den Stator -statt gemäß Figur 1 am Gehäuse des Aktuators -nunmehr an der Stange des Federträgers abzustützen.

Eine solche Maßnahme stellt lediglich eine konstruktive Abwandlung bekannter Lösungen dar, welche sich dem Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens nahezu von selbst erschließt.

Der erteilte nebengeordnete Anspruch 5 ist somit ebenfalls nicht bestandsfähig.

e. Es mag dahinstehen, ob der Gegenstand des erteilten nebengeordneten Anspruchs 6 neu ist, er beruht zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Abgesehen von der Tatsache, dass nicht klar erkennbar ist, was mit "der Stange" im kennzeichnenden Teil gemeint sein soll, stellt die beanspruchte Ausgestaltung eine im Belieben des Fachmannes liegende und rein konstruktive Weiterbildung dar. Denn an welcher Stelle das Verdrehsicherungselement abgestützt ist, hängt allenfalls von konstruktiven Gesichtspunkten ab, erfordert aber keinen erfinderischen Schritt. Im Übrigen gibt die Streitpatentschrift auch keinerlei Hinweise, ob ggf. besondere Vorteile mit der beanspruchten Ausgestaltung verbunden sind.

Der erteilte nebengeordnete Anspruch 6 ist somit ebenfalls nicht bestandsfähig.

f.

Zusammen mit dem jeweiligen übergeordneten Anspruch fallen notwendigerweise auch die rückbezogenen Unteransprüche (vgl. BGH GRUR 1989, 103 "Verschlussvorrichtung für Gießpfannen" i. V. m. BGH GRUR 1980, 716 "Schlackenbad").

g.

Nachdem beide Beteiligten ihre Anträge auf mündliche Verhandlung zurückgenommen haben, konnte der Senat im schriftlichen Verfahren entscheiden.

Lischke Guth Schneider Hildebrandt Cl






BPatG:
Beschluss v. 17.02.2009
Az: 6 W (pat) 334/06


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