Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Juli 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 449/99

(BPatG: Beschluss v. 26.07.2000, Az.: 32 W (pat) 449/99)

Tenor

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Gegen die am 24. August 1995 für

"Papier, Pappe, Schreibwaren, Klebstoffe, Pinsel; Spielwaren aus Kunststoffen; Spiele, Spielzeug, Turn und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten)"

eingetragene Wortmarke Peter Panist Widerspruch erhoben aus der seit 21. Februar 1991 unter 1 172 382 für

"Spielwaren, insbesondere Mal- und Modellierkästen, Eisenbahnen, Modellbahnanlagen und Zubehör, nämlich Schienen, Tunnels, Weichen, Häuser, Bäume und andere Pflanzen sowie Modellfiguren, Autos und Autorennbahnen, Dampfmaschinen, Miniaturmodelle, mechanische Spielzeuge, Baukästen, Experimentierkästen, Aufstellfiguren, Musikspielzeug, Kasperle- und Marionettenfiguren, Kinderfahrzeuge, Reit- und Fahrtiere, Spielplatzgeräte, Sportspielzeug, Sommer- und Badespielzeug, nämlich Ringe, Bälle, Schwimmtiere, Wurfscheiben; Indianer und Westernausrüstungen im wesentlich bestehend aus Bekleidungsstücken, Schuhen und Kopfbedeckungen; Spielzelte und -häuser, Plüsch-, Fell- und Stofftiere, Baby- und Kleinkindspielzeug, Puppen und Puppenbekleidung, Puppenstuben und -häuser, Puppenwagen, Einrichtungen für Puppenstuben und für Spielzeugläden; Spielzeug-Services und -küchengeräte für Kinder; Kleinkorbwaren; elektronische Spiele und elektronisches Spielzeug; Spielzeuggewehre und Pistolen"

eingetragenen Wortmarke 117 23 82 Pan Toys.

Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch zurückgewiesen, weil trotz Warenähnlichkeit und normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr mangels Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Marken ausscheide.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Auffassung, daß dem Markenbestandteil "Pan" in der angegriffenen Marke eine selbstständig kollisionsbegründende Bedeutung zukomme, da sich der Verkehr bei Marken, die wie Personennamen wirkten, vornehmlich am Familiennamen orientiere. Durch die Übereinstimmung im Markenbestandteil "Pan" sei nicht auszuschließen, daß es beim flüchtigen Erinnerungsbild des Verkehrs zu Verwechslungen komme.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß, den Beschluß der Markenstelle aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen.

Die Markeninhaberin hat sich zur Sache im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 9 Abs 1 Nr 2, 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH WRP 1998, 49, 41, - Sabèl/Puma). Was die Waren betrifft, so sind "Spielwaren aus Kunststoffen; Spiele, Spielzeug, Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten)" mit den "Spielwaren" der Widerspruchsmarke identisch. Ob die übrigen Waren der angegriffenen Marke den Waren der Widerspruchsmarke ähnlich sind, kann dahinstehen, da bereits auch bei Warenidentität rechtserhebliche Verwechslungen nicht zu befürchten sind. Die mit der Widerspruchsmarke, welche durchschnittlich kennzeichnungskräftig ist, benannten Waren werden breitesten Verkehrskreisen in einer Vielzahl von Kaufentscheidungen, und zwar häufig flüchtig und auf Sicht erworben. Daher muß die angegriffene Marke zur Vermeidung von Verwechslungen einen deutlichen Abstand von der Widerspruchsmarke einhalten. Bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden und zu vergleichenden Zeichen abzustellen (vgl BGH Mitt. 2000, 65 - Rausch/Elfi/Rauch). Eine Ähnlichkeit der Widerspruchsmarke mit einem angegriffenen Zeichen kann grundsätzlich nur in Bezug auf die konkrete Form, in der die Zeichen geschützt sind, festgestellt werden. Das schließt bei mehrgliedrigen Zeichen zwar nicht aus, daß einem einzelnen, in beiden Zeichen enthaltenen Bestandteil unter Umständen eine derart prägende Kennzeichnungskraft innewohnt, daß die Gefahr von Verwechslungen der beiden Gesamtbezeichnungen zu bejahen ist (BGH, aaO). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor; es ist kein hinreichender Anhalt dafür vorhanden, daß der Verkehr die über "Pan" hinausgehenden Markenbestandteile bei beiden Zeichen vernachlässigen und "Pan" als einzig kennzeichnend zur Benennung verwenden wird. "Peter Pan" ist eine Märchenfigur. Durch den Vornamen "Peter" wird erst verständlich, daß "Pan" ein Nachname ist, der den "Peter" identifiziert. Hingegen hat "Pan" in Alleinstellung entweder andere Bedeutungen, zB als griechische Gottheit "Pan" (vgl Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl, Bd 6 S.2841) oder als Brot (spanisch) oder wird gar als reines Phantasiewort verstanden. Dagegen bleibt bei der Widerspruchsmarke offen, welche Bedeutung "Pan" hat. Daß mit "Pan" auch oder in rechtserheblichem Umfang auf die Märchenfigur "Peter Pan" angespielt wird, ist nicht anzunehmen, da nicht feststellbar ist, daß der Verkehr "Peter Pan" nur mit seinem Zunamen anspricht; vielmehr legt "Pan Toys" wegen der klanglichen Nähe auch eine Anspielung auf die Kinderfilmfigur "Pan Tau" nahe.

Für eine Ähnlichkeit aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.

Von einer Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs 1 MarkenG wird abgesehen.

Winkler Dr. Fuchs-Wissemann Sekretaruk Ko






BPatG:
Beschluss v. 26.07.2000
Az: 32 W (pat) 449/99


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