Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 10. Juli 2000
Aktenzeichen: AnwZ (B) 44/99

(BGH: Beschluss v. 10.07.2000, Az.: AnwZ (B) 44/99)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs beim Oberlandesgericht Dresden vom 22. Januar 1999 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 90.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der im Jahre 1959 geborene Antragsteller studierte seit 1981 in Passau und in Tübingen Rechtswissenschaft. In den Jahren 1988 und 1989 nahm er zweimal ohne Erfolg an der ersten Staatsprüfung in Baden-Württemberg teil. Am 23. Juni 1993 erwarb der Antragsteller an der Universität J. den akademischen Grad des Diplom-Juristen.

Am 1. Oktober 1993 wurde der Antragsteller im Freistaat Sachsen zum Rechtsreferendar ernannt. Durch Bescheid des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Juli 1996 wurde der Antragsteller aus dem Vorbereitungsdienst und gleichzeitig aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen, weil er das Studium in J. nicht vor dem 1. September 1990, vielmehr frühestens im Januar 1991 aufgenommen und in unzulässiger Weise eine rückdatierte Immatrikulation zum 31. August 1990 erwirkt habe. Der Antragsteller hat die Zweite juristische Staatsprüfung nicht abgelegt.

Mit der Begründung, er habe als Diplom-Jurist vor dem 9. September 1996 eine mindestens zweijährige praktische berufliche Tätigkeit ausgeübt, hat der Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Der Antragsgegner hat das Gesuch zurückgewiesen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

II.

Das gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel bleibt in der Sache erfolglos. Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht.

1. Gemäß Art. 21 Abs. 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. 1994 I S. 2278) besitzen die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit auch Personen, die spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (9. September 1994) die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 RAG erfüllen. Nach dieser Vorschrift kann zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, wer

(1)

ein Hochschulstudium in der DDR absolviert und mit dem Grad eines Diplom-Juristen abgeschlossen hat und

(2)

auf mindestens zwei Jahre juristische Praxis in der Rechtspflege oder einem rechtsberatenden Beruf verweisen kann.

Studenten, die vor dem 1. September 1990 das Studium an einer Universität oder Hochschule des Beitrittsgebiets aufgenommen haben, konnten ihre Ausbildung nach den fortgeltenden Bestimmungen abschließen (Art. 37 Einigungsvertrag i.V.m. Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 8 y hh). In § 2 der DDR-Verordnung vom 5. September 1990 (GBl. 1990 I S. 1436) wurde den Universitäten die Möglichkeit eingeräumt, für vor dem 1. September 1990 immatrikulierte Studenten eine Studien- und Prüfungsordnung zu erlassen, die die Grundlage für einen Abschluß der Ausbildung als Diplom-Jurist bildet (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Juni 1999 - AnwZ (B) 69/98).

2. Auf diese Bestimmungen kann der Antragsteller sein Zulassungsgesuch schon deshalb nicht stützen, weil er nicht zu dem Personenkreis gehört, den diese Regelung erfaßt.

a) § 4 RAG eröffnet die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, über die in § 4 BRAO vorgesehene Möglichkeit hinaus, für diejenigen Juristen, die ein Hochschulstudium in der DDR absolviert und nach den damals geltenden Examensbestimmungen erfolgreich abgeschlossen haben. Dies folgt aus dem in Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EV normierten Grundsatz, daß in der DDR erworbene oder staatlich anerkannte schulische, berufliche und akademische Abschlüsse ihre Geltung behalten. Gemäß Art. 37 Abs. 5 EV werden den Studenten, die vor Abschluß eines Studiums die Hochschule wechseln, die bisher erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt. Darauf beruht es, daß den Studenten, die ihr Studium der Rechtswissenschaften noch während des Bestehens der DDR vor dem 1. September 1990 aufgenommen haben, die Möglichkeit eingeräumt wurde, die unter der Geltung des DDR-Rechts begonnene Ausbildung entsprechend den damals geltenden Bestimmungen abzuschließen, ihnen also der Nachteil einer Umstellung auf das bundesdeutsche System erspart blieb. Die Anwendung dieser Vorschriften kommt somit nur den Personen zugute, die ihr Studium noch während des Bestehens der DDR aufgenommen haben.

b) Diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller nicht. Er hat in J. nach seinem eigenen Vorbringen in der Zeit vor dem 1. September 1990 nicht studiert. Vielmehr wandte er sich am 18. Dezember 1990 mit einem Schreiben an eine Professorin der Universität und teilte ihr darin sein Anliegen mit, eine auf den 31. August 1990 rückdatierte Immatrikulation zu erhalten. Zu diesem Zeitpunkt hatte er das Studium in J. noch nicht begonnen.

c) Zwar hatte der Antragsteller später mit seinem Antrag bei der Universität J. Erfolg. Dies verbessert jedoch seine Rechtsstellung im Zulassungsverfahren nicht, weil er gleichwohl nicht die Voraussetzungen erfüllt, noch während des Bestehens der DDR dort ein rechtswissenschaftliches Studium aufgenommen zu haben, und ihm deshalb die im Einigungsvertrag getroffene Gleichstellungsregelung nicht zugute kommen kann.

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob eine von der Hochschule vorgenommene Immatrikulation rechtliche Wirkungen für die Vergangenheit entfalten kann. Die Immatrikulation bewirkt lediglich, daß die eingeschriebene Person Mitglied der Hochschule wird (§ 36 Abs. 1 HRG; vgl. auch Hailbronner/Großkreuz, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz § 27 Rdnr. 28 -35). Die Einschreibung an der Hochschule ist der Aufnahme des Studiums rechtlich nicht gleichzusetzen. Vielmehr bildet die Immatrikulation nur ein Beweisanzeichen dafür, daß der Student die Ausbildung, für die er eingeschrieben ist, auch aufgenommen hat (BVerwGE 92, 246, 252; BVerwG NVwZ-RR 1989, 81, 82). Diese Indizwirkung ist folglich bedeutungslos, wenn, wie im Streitfall, feststeht, daß der Student zu dem maßgeblichen Zeitpunkt die Ausbildung an der Hochschule noch nicht begonnen hatte.

Diese für den Antragsteller nachteilige Rechtsfolge steht in Einklang mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Die aufgrund des Einigungsvertrages getroffene Gleichstellungsregelung für Studenten aus dem Beitrittsgebiet dient nicht dazu, denjenigen die Zulassung zum Beruf des Rechtsanwalts zu erleichtern, die durch eine in den alten Bundesländern absolvierte juristische Ausbildung die Voraussetzung für die Teilnahme an der Ersten juristischen Staatsprüfung erworben und zu Zeiten der DDR dort niemals studiert haben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 2 der DDR-VO vom 5. September 1990. Diese Regelung dient allein der Umsetzung der im Einigungsvertrag eingeräumten Möglichkeit, das noch in der DDR begonnene Studium entsprechend den bisherigen Bestimmungen abzuschließen.

d) Der Antragsteller kann sich schließlich nicht darauf berufen, daß ihm an der Universität J. der akademische Grad des Diplom-Juristen verliehen worden ist. Ob dem Antragsteller deshalb die Möglichkeit einzuräumen ist, an der Zweiten juristischen Staatsprüfung teilzunehmen, kann offenbleiben. Jedenfalls ist der Antragsteller nicht allein deshalb, weil es ihm gelungen ist, eine rückdatierte Immatrikulationsbescheinigung zu erlangen und damit für die Ausbildung zum Diplom-Juristen zugelassen zu werden, den in Art. 37 EV i.V.m. Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 8 y hh gemeinten Personen gleichzustellen, die tatsächlich in der DDR studiert haben. Das würde zu einer durch nichts gerechtfertigten Besserstellung gegenüber denjenigen führen, die wie der Antragsteller ein Studium in den alten Bundesländern durchlaufen und den Vorbereitungsdienst als Rechtsreferendar geleistet haben, jedoch nicht ohne das Bestehen des zweiten Staatsexamens Rechtsanwalt werden können.

3. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer aus den vom Anwaltsgerichtshof zutreffend dargelegten Gründen auch nicht auf eine mindestens zweijährige Praxis in der Rechtspflege oder einem rechtsberatenden Beruf verweisen (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Mai 2000 - AnwZ (B) 35/99).

Deppert Fischer Terno Otten Schott Körner Wüllrich






BGH:
Beschluss v. 10.07.2000
Az: AnwZ (B) 44/99


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