Landgericht Bielefeld:
Urteil vom 9. November 2007
Aktenzeichen: 11 O 19/07
(LG Bielefeld: Urteil v. 09.11.2007, Az.: 11 O 19/07)
Tenor
I.
Der Beklagten wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr unter der Domain www.a-c.de für das Gerät „A. -C.“ wie folgt zu werben:
1. „A. -C. ist ein System von speziellen Permanentmagneten, die das durch-fließende Wasser (oder andere flüssige Medien) physikalisch verändern:
A.-C. verändert die Eigenschaften der im Wasser enthaltenen Härtebildner und verringert deren Bindungskraft. Dadurch wird die Bildung von festem Kalk verhindert und vorhandener Kesselstein abgebaut.“,
2. „A.-C. kommt, der Kesselstein geht.“,
3. „Die durch A.-C. neugeordneten Ionen bilden nicht nur keinen Kesselstein mehr, auch bereits vorhandene feste Kalkablagerungen werden von dem behandelten Wasser beeinflusst.“,
4. „Die physikalischen Bindungskräfte der Härtebildner in den Kalkverkrustun-gen werden durch das sie umspülende physikalisch weiche Wasser aufge-hoben:
Die Ablagerungen lösen sich wieder und werden als Mineralien mit dem Wasser ausgespült.“,
5. „Kostspielige Reparaturen und Wartungsarbeiten erledigen sich von nun an „von selbst“.“,
6. „Das physikalisch behandelte Wasser beeinflusst die chemischen Vorgänge in den Rohrleitungen: Auf den Innenwänden der Rohre bildet sich eine gleichmäßige, gut strukturierte Kupferoxydschicht, die es aggressiven Sub-stanzen unmöglich macht, sich abzulagern und eine Bildung von Cu2-Acetat (Grünspan) und somit Korrosion verhindert. Kurz gesagt: die „Lebensdauer“ Ihres Rohrsystems wird um ein vielfaches erhöht.“,
7. „A.-C. ist effizient:
- Einsparung durch Neuverkalkung entstehender Reparaturkosten
- Einsparung bei Reparaturkosten für Entkalkung/Reinigung von bereits
verkalkten wasserführenden Systemen
- Einsparung bei Reparaturkosten an korrodierten oder verrosteten
wasserführenden Systemen durch Aufbau einer Korrosionsschutzschicht
- Energieeinsparung, besonders im warmwassererzeugenden Bereich,
durch kalkfreie Heizstäbe
- geringerer Wasch- und Reinigungsmittelverbrauch“,
8. „Erhöhter Energiebedarf durch verkalkte Heizstäbe in Geschirrspül- und Waschmaschinen, zugesetzte Wasserrohre, Wasserflecken auf Armaturen und an Duschkabinen, Duschköpfe mit ungleichmäßigen Strahl - dies alles gehört dank A.-C. der Vergangenheit an.“,
9. „Sind ein oder mehrere Kalkwandler A.-C. in das Rohrsystem eines Wohn-hauses/Wohnkomplexes eingebaut, so wird jede WE gleichermaßen mit be-handeltem Wasser versorgt. Das Rohrsystem bleibt auf der ganzen Länge ablagerungsfrei.“,
10. „Perlatoren und Duschköpfe verkalken nicht mehr.“,
11. „Warmwasserboiler arbeiten mit deutlich niedrigerem Energieverbrauch.“,
12. „Reparaturen und Wartungen wegen Verkalkung entfallen weitestgehend.“,
13. „Sind ein oder mehrere Kalkwandler A.-C. in das Rohrsystem einer Gewerbeimmobilie, z. B. eines Hotels oder eines Verwaltungsgebäudes eingebaut, so wird jede Wasserentnahmestelle gleichermaßen mit behandel-tem Wasser versorgt. Das Rohrsystem bleibt auf der ganzen Länge ablage-rungsfrei.“,
14. „Perlatoren, Duschköpfe und Kaffeeautomaten benötigen deutlich weniger Wartung.“,
15. „Die Standzeiten der Rohre verlängern sich wesentlich.“,
16. „A.-C. ersetzt die Enthärtungsanlage außer Kesselspeisewasser und Brau-wasser) und die chemischen Härtestabilisatoren und stellt allgemein eine wirksame, kostengünstige und umweltverträgliche Lösung für alle Verkal-kungsprobleme innerhalb des Betriebs dar.“,
...
20. Mit der Bezeichnung „Kalkwandler“,
sofern dies geschieht, wie in Anlage K 2 wiedergegeben.
II.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 €uro, die Ordnungshaft insgesamt nicht zwei Jahre übersteigen darf und letztere an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist.
III.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 162,40 €uro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2007 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 10 %, die Beklagte 90 %.
V.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 €uro vor-läufig vollstreckbar; für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 300,00 €uro abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der klagende Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts C. eingetragen. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehört die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere an der Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs.
Die Beklagte handelt mit physikalischen Wasseraufbereitungsgeräten, die sie unter der Bezeichnung "A.-C." vertreibt. Diese Anlagen werden nicht direkt an Endverbraucher, sondern lediglich an Gewerbebetriebe bzw. Installationen-Fachfirmen abgegeben.
Die Beklagte räumt ein, dass die Effizienz einer Wasserbehandlung durch Permanentmagneten in der Literatur umstritten ist und das von der Klägerin geforderte Verfahren W 512 nach den DGVW-Vorgaben bislang noch von keinem Permanentmagnetkalkwandler bestanden worden sei.
Unter der Domain www.ac.de wirbt die Beklagte mit den Angaben zu 1.) - 16) und 20) des Unterlassungstenors. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 18.01.2007 wegen irreführender Werbung im Sinne von § 5 UWG ab, weil seiner Auffassung nach Wasser nicht magnetisch ist und sich demzufolge nicht in Struktur, Zusammensetzung und Eigenschaften magnetisch verändern lässt. Gleiches gelte für den darin gelösten Kalk.
Der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kam die Beklagte nicht nach, sondern beruft sich auf wissenschaftliche Untersuchungen und Aufsätze, TÜV-Berichte des TÜV Sachsen vom 12.01.1996 sowie vom 20.10.1994 sowie Schreiben ihrer Kundenkreise, die die geltend gemachten Wirkungen belegten.
In dem Verfahren 16 O 50/07 hat die Beklagte ihrerseits negative Feststellungsklage erhoben.
Der Kläger macht geltend, die angegriffenen Werbebehauptungen seien sachlich falsch und deshalb irreführend, da den von der Beklagten vertriebenen Geräten eine physikalische Wasserbehandlung oder Effizienz gegen sich ablagernden Kesselstein nicht zukomme. Jedenfalls seien solche Wirkungen nicht wissenschaftlich gesichert. Hierzu reiche das von der Beklagten präsentierte Material und die von ihr behauptete Kundenzufriedenheit nicht aus.
Der Kläger beantragt,
I. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €uro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer untersagt, im geschäftlichen Verkehr für das Gerät "A.-C." zu werben:
"A.-C. ist ein System von speziellen Permanentmagneten, die das durchfließende Wasser (oder andere flüssige Medien) physikalisch verändern: A.-C. verändert die Eigenschaften der im Wasser enthaltenen Härtebildner und verringert deren Bindungskraft. Dadurch wird die Bildung von festem Kalk verhindert und vorhandener Kesselstein abgebaut.", "A.-C. kommt, der Kesselstein geht.", "Die durch A.-C. neugeordneten Ionen bilden nicht nur keinen Kesselstein mehr, auch bereits vorhandene feste Kalkablagerungen werden von dem behandelten Wasser beeinflusst.", "Die physikalischen Bindungskräfte der Härtebildner in den Kalkverkrustungen werden durch das sie umspülende physikalisch weiche Wasser aufgehoben: Die Ablagerungen lösen sich wieder und werden als Mineralien mit dem Wasser ausgespült.", "Kostspielige Reparaturen und Wartungsarbeiten erledigen sich von nun an "von selbst".", "Das physikalisch behandelte Wasser beeinflusst die chemischen Vorgänge in den Rohrleitungen: Auf den Innenwänden der Rohre bildet sich eine gleichmäßige, gut strukturierte Kupferoxydschicht, die es aggressiven Substanzen unmöglich macht, sich abzulagern und eine Bildung von Cu2-Acetat (Grünspan) und somit Korrosion verhindert. Kurz gesagt: die "Lebensdauer" Ihres Rohrsystems wird um ein vielfaches erhöht.", "A.-C. ist effizient: - Einsparung durch Neuverkalkung entstehender Reparaturkosten - Einsparung bei Reparaturkosten für Entkalkung/Reinigung von bereits verkalkten wasserführenden Systemen - Einsparung bei Reparaturkosten an korrodierten oder verrosteten wasserführenden Systemen durch Aufbau einer Korrosionsschutzschicht - Energieeinsparung, besonders im warmwassererzeugenden Bereich, durch kalkfreie Heizstäbe - geringerer Wasch- und Reinigungsmittelverbrauch", "Erhöhter Energiebedarf durch verkalkte Heizstäbe in Geschirrspül- und Waschmaschinen, zugesetzte Wasserrohre, Wasserflecken auf Armaturen und an Duschkabinen, Duschköpfe mit ungleichmäßigen Strahl - dies alles gehört dank A.-C. der Vergangenheit an.", "Sind ein oder mehrere Kalkwandler A.-C. in das Rohrsystem eines Wohnhauses/Wohnkomplexes eingebaut, so wird jede WE gleichermaßen mit behandeltem Wasser versorgt. Das Rohrsystem bleibt auf der ganzen Länge ablagerungsfrei.", "Perlatoren und Duschköpfe verkalken nicht mehr.", "Warmwasserboiler arbeiten mit deutlich niedrigerem Energieverbrauch.", "Reparaturen und Wartungen wegen Verkalkung entfallen weitestgehend.", "Sind ein oder mehrere Kalkwandler A.-C. in das Rohrsystem einer Gewerbeimmobilie, z.B. eines Hotels oder eines Verwaltungsgebäudes eingebaut, so wird jede Wasserentnahmestelle gleichermaßen mit behandeltem Wasser versorgt. Das Rohrsystem bleibt auf der ganzen Länge ablagerungsfrei.", "Perlatoren, Duschköpfe und Kaffeeautomaten benötigen deutlich weniger Wartung.", "Die Standzeiten der Rohre verlängern sich wesentlich.", "A.-C. ersetzt die Enthärtungsanlage außer Kesselspeisewasser und Brauwasser) und die chemischen Härtestabilisatoren und stellt allgemein eine wirksame, kostengünstige und umweltverträgliche Lösung für alle Verkalkungsprobleme innerhalb des Betriebs dar.", "Privatkunden - D. U., B. 27. Januar 1999: Nach dem Einbau konnten wir feststellen, dass unsere Erwartungen voll erfüllt wurden. Die Kalkablagerungen, die sonst Probleme bereiteten, sind jetzt kein Thema mehr. Besonders macht sich das an unserer Echtglasduschtrennwand bemerkbar. Zusammenfassend können wir konstatieren, dass das Ergebnis in Hinsicht auf nicht mehr sichtbare Ablagerungen vorhanden ist.", "W. & H.- B. B. Wohnungsbaugenossenschaft e.G. 19.03.1997: ... Die uns Ihrerseits versicherte Wirkungsweise ist im vollem Umfang eingetreten. Im Jahr 1999 werden wir für insgesamt 759 Wohnungen die Installation von Kalkwandlers (kpl. Zuflussbereich) abschließen. Damit haben wir den gesamten Bestand von 3300 Wohnungen mit dem A.-C. Kalkwandler ausgestattet. Wir können insofern davon ausgehen, dass unsere neu installierten Versorgungssysteme eine wesentlich längere Lebensdauer erreichen werden, ohne das kostenintensive Reparaturen notwendig werden. Wir bedanken uns abschließend für die angenehme Zusammenarbeit und verbleiben mit freundlichem Gruß. T., Ltr. Technik.", "I., H. & G.- W. R. GmbH, 06. Juni 1997: Im September 1994 wurden 2 Kalkwandler im Wasserkreislauf R..-Ring 19-27 in S. installiert. Gleichzeitig wurde der TÜV S. von Ihnen um Begleitung und Überprüfung beauftragt. Nach ca. 1 Jahr wurden zusätzlich 3 Kalkwandler A.-C. in die Kaltwasserleitung installiert. Am 15. Mai 1996 waren bei einer erneuten Kontrolle in der Warmwasser- bzw. Kaltwasserleitung keine Kalkablagerungen mehr sichtbar. Nach einer Laufzeit von 1 ½ Jahren konnten wir feststellen, dass in den neuen Wärmeplattentauschern keine Ablagerungen mehr vorhanden sind. Die Kalkablagerungen in den Wärmetauschern in den HA-Stationen sind wesentlich weniger geworden. Abschließend bleibt festzustellen, dass auch die Reparaturen weniger geworden sind und sich der Einbau auch in diesem Punkt als sinnvoll erwiesen hat. Nach diesen positiven Ergebnissen haben wir uns entschieden, A.-C. auch in neue Objekte einzusetzen.", Mit der Bezeichnung "Kalkwandler", sofern dies geschieht wie in Anlage K 2 wiedergegeben.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Betrag in Höhe von 166,60 €uro zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, dass die Werbung zurecht von einer Wirksamkeit der magnetischen Wasserbehandlung und Kalkbehandlung ausgehe. Dies werde auch durch die hohe Kundenzufriedenheit belegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
Gründe
Die Klage ist in dem tenorierten Umfange zulässig und begründet. Im übrigen war sie abzuweisen.
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht die von der Beklagten erhobene negative Feststellungsklage in dem Verfahren 16 O 50/07 entgegen. Der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit ist nicht begründet, da die Leistungsklage wegen desselben Streitgegenstandes vorgeht, vgl. Zöller, ZPO § 256 Rn 7d.
Die Klagebefugnis des Klägers folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
Die erhobenen Unterlassungsansprüche sind im tenorierten Umfange aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG begründet.
Bei dem von der Beklagten unter der Bezeichnung "A.-C." vertriebenen Produkt handelt es sich um ein Rohrstück, das mittels Permanentmagneten auf Wasser und Kalk sowie bereits entstandene Kalkablagerung einwirken soll.
Die Beklagte räumt ein, dass die Effizienz dieser Geräte wissenschaftlich umstritten ist und dass bislang kein "Permanentmagnetkalkwandler" das Testverfahren W 512 nach den DGVW-Vorgaben erfüllt hat. Die beanstandeten Werbeaussagen, die eine physikalische Veränderung des Wassers und eine positive "Wandlung" des Kalks verdeutlichen, sind daher auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgetragenen Untersuchungen, die mit einem positiven Ergebnis abschließen, für die angesprochenen Abnehmer irreführend. Ist die Wirkung des Erzeugnisses in Fachkreisen umstritten, so wird eine unrichtige Vorstellung auch bei Fachleuten als angesprochener Verkehrskreis schon dann erweckt, wenn in der Werbung nicht auf gewichtige Zweifel hingewiesen wird, vgl. BGH, GRUR 1969, 422 f. ("Kaltverzinkung").
Die von der Beklagten bis zur mündlichen Verhandlung am 19.10.2007 vorgelegten Unterlagen reichen nicht aus, den wissenschaftlichen Streit um die Wirksamkeit und Effizienz eindeutig im Sinne der Beklagten zu entkräften. Es ist auch nicht Aufgabe des gerichtlichen Wettbewerbsverfahrens, durch Einholung eines Gutachtens die wissenschaftliche Absicherung der Effizienz der vertriebenen Produkte zu bestätigen. Dies oblag vielmehr der Beklagten, bevor sie mit den hier in Rede stehenden Wirkungszusagen mit ihrer Werbung auftrat.
Der mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24.10.2007 erfolgte Vortrag einschließlich der überreichten Anlagen waren nach § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Hindernisgründe nach § 283 ZPO liegen nicht vor. Schriftsatznachlass war weder beantragt noch bewilligt. Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO besteht nicht.
Dagegen ist es der Beklagten nicht verwehrt, mit tatsächlich abgegebenen Äußerungen ihrer Kunden über deren Zufriedenheit mit den vertriebenen Produkten zu werben, da für die angesprochenen Fachkreise bei Angabe der Kunden und Daten ersichtlich ist, dass es sich lediglich um subjektiv bezogene Äußerungen mit Bezug auf die Zufriedenheit mit dem Produkt ist und damit keine objektivierbaren Wirksamkeitsnachweise verbunden sind. Hinsichtlich des Klageantrages zu I. Ziffer 17) - 19) war der erhobene Unterlassungsantrag daher unbegründet.
Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, jedoch lediglich in Höhe der Anspruchsbegründung.
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 ZPO.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
LG Bielefeld:
Urteil v. 09.11.2007
Az: 11 O 19/07
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