Kammergericht:
Urteil vom 26. Juni 2003
Aktenzeichen: 12 U 276/01
(KG: Urteil v. 26.06.2003, Az.: 12 U 276/01)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. September 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 34 des Landgerichts Berlin € 34 O 225/01 € wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das oben genannte Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass nicht zwischen der Klägerin und dem Beklagten, sondern zwischen der Drittwiderbeklagten und dem Beklagten ein Mietvertrag über die im ersten OG des Gebäudes S Straße ..., ... B gelegenen Gewerberäume mit einer Fläche von ca. 480 qm besteht.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 50 % und die Klägerin allein weitere 50 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin und der Drittwiderbeklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten richten sich gegen das am 27. September 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 34 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Die Klägerin hat gegen das am 23. Oktober 2001 zugestellte Urteil mit einem am 26. Oktober 2001 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und begründet. Der Beklagte hat am 15. Mai 2003 Anschlussberufung eingelegt.
Die Klägerin verfolgt ihr erstinstanzliches Räumungsbegehren weiter und macht geltend, in der Klageerhebung vom 17. April 2001 liege ein konkludenter Widerspruch gegen die Verlängerung des Mietvertrages, so dass das Mietverhältnis jedenfalls mit Ablauf des 31. August 2002 beendet sei. Die Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten vor dem Landgericht am 16. Oktober 2001 stelle gleichfalls einen Widerspruch gegen die Fortsetzung des Mietverhältnisses dar. Die Klägerin stützt ihr Räumungsbegehren darüber hinaus weiterhin auf die fristlosen Kündigungen vom 13. Juni 2001 und vom 26. Juli 2002. Soweit das Landgericht den Zugang des Schreibens der Klägerin vom 24. August 2001 als nicht unter Beweis gestellt angesehen habe, meint die Klägerin, das Landgericht habe zu strenge Anforderungen gestellt. Der in der Klageschrift enthaltene Beweisantritt "Zeugnis K" habe sich offensichtlich auch auf den ergänzenden Vortrag im Termin vom 16. August 2001 bezogen. Zumindest habe das Landgericht diesen Punkt in der mündlichen Verhandlung erfragen müssen. Weiter behauptet die Klägerin, ihr Schriftsatz vom 21. August 2001, der einen Eingangsstempel vom 4. September 2001 trägt, und in dem ausdrücklich klargestellt wird, dass sich der Beweisantritt K auf die in der mündlichen Verhandlung behauptete Übergabe des Kündigungsschreibens an das Vorstandsmitglied des Beklagten T C bezieht, sei am 21. August 2001 in den Briefkasten des Landgerichts eingeworfen worden (Beweis: Zeugnis A).
Zu der fristlosen Kündigung vom 26. Juli 2002 trägt die Klägerin vor, mit Schreiben vom 16. Oktober 2000 an den damaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten W sei eine Heiz- und Betriebskostenabrechnung erfolgt und der Beklagte aufgefordert worden, ab dem 1. November 2000 monatlich 2.000,00 DM Betriebskostenvorschuss zu zahlen. Der Beklagte zahle nach wie vor nur die Nettokaltmiete, nicht aber Betriebskostenvorschüsse. Allein für den Zeitraum März bis Juli 2002 hätten die verlangten Vorschüsse 4.800,00 EUR ausgemacht. Das Schreiben vom 16. Oktober 2000 sei dem Beklagten nochmals am 7. November 2000 zugestellt worden.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, die im ersten Obergeschoss in der S Straße ... in ... B-K gelegenen Gewerberäume mit einer Fläche von ca. 480 qm, in welchen er Gebetsräume und eine Koranschule betreibt, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte meint, die Klägerin habe im Sinne der §§ 288 ff. ZPO zugestanden, dass der als Zeuge benannte Herr K keine Angaben dazu machen könne, wem er das Schreiben vom 24. August 2000 übergeben haben soll; die Voraussetzungen eines Widerrufs gemäß § 290 ZPO lägen nicht vor; im Übrigen sei der Vortrag der Klägerin verspätet.
Den Vortrag der Klägerin zum Einwurf des Schriftsatzes vom 31. August 2001 hält der Beklagte für unsubstantiiert.
Gegenbeweislich für die Übergabe des Schreibens vom 24. August 2000 bezieht sich der Beklagte auf die Zeugen W und C sowie T C als Partei.
Weiter wiederholt der Beklagte sein Vorbringen erster Instanz, wonach die Klage mangels wirksamer Prozessvertretung der Klägerin unzulässig sei. In diesem Zusammenhang spricht er von einem "unlösbaren Interessenkonflikt" des Rechtsanwalts A zwischen seiner Stellung als Prozessbevollmächtigter und als Angestellter des Beklagten.
Zum Schreiben vom 24. August 2000 macht der Beklagte geltend, es lasse die Klägerin nicht zweifelsfrei als Absenderin erkennen. Er moniert, dass das Schreiben keine Handelsregisternummer enthält und meint, das Schreiben enthalte lediglich die Ankündigung eines Widerspruchs, nicht aber den Widerspruch selbst.
Auch läge kein wirksamer Widerspruch hinsichtlich einer Verlängerung des Mietvertrages über den 31. August 2002 hinaus vor. Eine vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2001 abgegebene Erklärung, die vom Landgericht protokolliert wurde, entspräche nicht der Schriftform gemäß Ziffer 16.3 des Mietvertrages. Auch sei der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht zur Entgegennahme der Widerspruchserklärung bevollmächtigt und habe auch keine Botenfunktion.
Weiter macht der Beklagte geltend, die Klägerin könne nicht Herausgabe der Mietsache an sich verlangen, da das Mietverhältnis aufgrund einer durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen Vereinbarung auf die Z K GmbH übergegangen sei.
Der Beklagte meint unter näherer Ausführung im Einzelnen, ein Widerspruch gegen die Verlängerung des Mietverhältnisses verstoße gegen das Willkürverbot. Dem Beklagten sei es nicht möglich, in Kreuzberg andere geeignete Räumlichkeiten zur Religionsausübung anzumieten. In diesem Zusammenhang macht der Beklagte geltend, er nehme an dem "sozialen Brennpunkt K T auch die Funktion der Förderung der Integration türkischer Mitbürger wahr".
Schließlich macht der Beklagte geltend, die jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin und der Drittwiderbeklagten Rechtsanwältin E S stehe seit 1998 in einem Beschäftigungsverhältnis zu der Drittwiderbeklagten und sei daher als Prozessbevollmächtigte der Drittwiderbeklagten auszuschließen.
Der Beklagte beantragt im Wege der Anschlussberufung,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 27. September 2001, Geschäftszeichen 34 O 225/01, festzustellen, dass zwischen dem Beklagten und der Drittwiderbeklagten und nicht zwischen dem Beklagten und der Klägerin ein Mietvertrag über die im ersten OG des Gebäudes S Straße ..., ... B gelegenen Gewerberäume mit einer Fläche von ca. 480 qm besteht.
Die Klägerin und die Drittwiderbeklagte beantragen,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Zur Begründung beziehen sich die Klägerin und die Drittwiderbeklagte auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Demgegenüber führt die Anschlussberufung des Beklagten zur begehrten Feststellung.
A. Berufung
1. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Klage zulässig. Insbesondere ist die Klägerin durch ihre vormaligen Prozessbevollmächtigten, die Rechtsanwälte P R. A und Dr. D S-Z, wirksam vertreten worden. Insoweit folgt der Senat den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils (§ 543 Abs. 1 ZPO a. F.) sowie den Ausführungen des 8. Zivilsenats in dem zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ergangenen Urteil vom 28. August 2002 zum Aktenzeichen 8 U 4735/98, dort S. 5. Ein Verstoß von § 46 Abs. 1 BRAO in Verbindung mit § 134 BGB führt lediglich zur Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen Anwalt und Mandant, nicht aber zu einer Unwirksamkeit der prozessualen Handlungen. Diese werden nach der amtlichen Begründung in ihrer Wirksamkeit durch eine Verletzung der Berufspflichten aus § 46 BRAO nicht berührt (amtliche Begründung; BAG MDR 1996, 857; OVG Magdeburg, NJW 2000, 1666; Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 46 Rdnr. 28 m.w.N.; Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, 2. Aufl., § 46 BRAO Rdnr. 47 m. w. N.; Henssler/Prütting, BRAO, § 46 Rdnr. 31, 32).
2. Ob auch die jetzige Prozessbevollmächtigte Rechtsanwältin E S, wie der Beklagte geltend macht, in einem Anstellungsverhältnis zur Drittwiderbeklagten steht, kann dahinstehen, da dies nicht zu einer Unwirksamkeit der von ihr im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2003 vorgenommenen Prozesshandlungen führen würde. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
3. Soweit die Klägerin ihr Räumungsverlangen in zweiter Instanz auch auf eine Kündigung des Mietverhältnisses zum 31. August 2002 sowie auf eine fristlose Kündigung vom 26. Juli 2002 stützt, stellt dies der Sache nach eine Klageänderung/Erweiterung dar (Bub-Treier-Fischer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3.Aufl., VIII, Rdnr. 50). Der Senat sieht die Klageänderung als sachdienlich an (§§ 523, 263 ZPO), denn die Klägerin führt hier keinen völlig neuen Prozessstoff ein. Insbesondere die vom Beklagten aufgeworfene Frage der ordnungsgemäßen Vertretung der Klägerin, die Frage der Aktivlegitimation sowie die Frage, ob eine etwaige Kündigung rechtsmissbräuchlich wäre, stellt sich auch bei den weiteren Kündigungen, auf die die Klägerin ihr Räumungsbegehren stützt.
4. Die Klage ist jedoch nicht begründet, denn die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert. Aufgrund einer zwischen der Klägerin und der Drittwiderbeklagten getroffenen Vereinbarung ist vielmehr € mit Zustimmung des Beklagten € die Drittwiderbeklagte auf Vermieterseite in das Mietverhältnis eingetreten.
a) Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Urteil ausführt, eine Vertragsübernahme scheitere daran, dass das Schreiben der Z K GmbH vom 9. August 1999, in dem die Drittwiderbeklagte dem Beklagten mitteilt, sie habe die fraglichen Räume am 1. Januar 1999 von der Klägerin als Zwischenmieterin übernommen, kein annahmefähiges Angebot auf Zustimmung zu einem Ausscheiden der Klägerin darstellt, mag dies zwar zutreffen; doch steht dies einer Vertragsübernahme durch die Drittwiderbeklagte nicht entgegen. Die Vertragsübernahme ist im BGB nicht ausdrücklich geregelt. Es ist jedoch anerkannt, dass eine Vertragsübernahme, d. h. eine Übertragung eines Schuldverhältnisses im Ganzen, zulässig ist (Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 398 Rdnr. 38 m. w. N.). Eine Vertragsübernahme kann nicht nur durch einen dreiseitigen Vertrag erfolgen, sondern auch durch einen Vertrag zwischen der ausscheidenden und der eintretenden Vertragspartei unter Zustimmung des anderen Teils (Palandt-Heinrichs a.a.O. § 398 Rdnr. 38 a m. w. N.). In einem derartigen Fall erscheint es sachgerecht, die Vorschrift des § 415 BGB entsprechend heranzuziehen.
b) Im vorliegenden Fall ist es unstreitig zu einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Drittwiderbeklagten gekommen, wonach die Drittwiderbeklagte als Zwischenmieter in die mit den Gewerbemietern bestehenden Mietverhältnisse eintreten sollte. Dies ergibt sich aus dem Schreiben vom 9. August 1999 und ist im Übrigen auch von der Klägerin nicht bestritten worden. Soweit die Klägerin geltend macht, die Vereinbarung habe lediglich das Innenverhältnis zwischen Klägerin und Drittwiderbeklagter betreffen sollen, steht dies im Widerspruch zu dem genannten Schreiben vom 9. August 1999. Hätte die Vereinbarung lediglich das Innenverhältnis betreffen sollen, so wäre eine entsprechende Mitteilung an die Mieter entbehrlich gewesen. Tatsächlich hat die Drittwiderbeklagte nicht nur die Vereinbarung mit der Klägerin gegenüber den Mietern offen gelegt, sondern ausdrücklich angekündigt, die alten Verträge würden nach und nach durch neue Dokumente ersetzt werden. Auch die Formulierung in dem Schreiben, wonach die Drittwiderbeklagte "in die Rechte und Pflichten aus den mit Ihnen bestehenden Verträgen eingetreten" sei, spricht eindeutig für eine das Außenverhältnis betreffende Vertragsübernahme.
c) Zwar enthält das Schreiben vom 9. August 1999 kein Angebot an den Beklagten zum Abschluss eines dreiseitigen Vertrages über einen Eintritt der Drittwiderbeklagten in das Mietverhältnis, doch stellt das genannte Schreiben eine Mitteilung der Drittwiderbeklagten an den Beklagten über die zwischen Klägerin und Drittwiderbeklagten getroffene Vereinbarung dar. Der Umstand, dass die Drittwiderbeklagte den Beklagten in diesem Schreiben nicht ausdrücklich dazu aufgefordert hat, seine Zustimmung zu der Vertragsübernahme zu erklären, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Denn gemäß § 16 Nr. 2 des Mietvertrages vom 1. September 1984 sollte der Vermieter das Recht haben, den Vertrag auch auf Dritte zu übertragen. Aus Sicht der Klägerin und der Drittwiderbeklagten bestand daher grundsätzlich keine Notwendigkeit, den Beklagten ausdrücklich um seine Zustimmung zu bitten.
d) Allerdings bestehen Zweifel an der Wirksamkeit der Regelung in § 16 Nr. 2 des Mietvertrages. Zwar kann der Mieter grundsätzlich schon vor dem Eintritt eines Dritten in den Mietvertrag anstelle des Vermieters und auch in einer AGB-Klausel seine Zustimmung zur Vertragsübernahme erklären (Bub-Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., II Rdnr. 417 m. w. N.; vgl. auch Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 11 AGB-Gesetz Rdnr. 84). Zweifel an der wirksamen Einbeziehung der entsprechenden Regelung in § 16 Nr. 2 des Mietvertrages bestehen jedoch im Hinblick auf § 3 AGB-Gesetz a. F., da die Regelung drucktechnisch nicht besonders hervorgehoben wurde (vgl. Bub-Treier a.a.O. II Rdnr. 417). Ob dieser Umstand dazu führt, dass die Regelung in § 16 Nr. 2 der AGB der Klägerin nicht wirksam in den Mietvertrag einbezogen wurde und ob sich die Klägerin nach Treu und Glauben gegenüber dem Beklagten auf die Unwirksamkeit der von ihr selbst einseitig gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen könnte, bedarf jedoch letztlich keiner Entscheidung. Denn der Beklagte hat jedenfalls mit seinem Schriftsatz vom 6. August 2001 in erster Instanz ausdrücklich geltend gemacht, Vermieter sei im Hinblick auf das Schreiben der Drittwiderbeklagten vom 9. August 1999 nicht die Klägerin, sondern die Drittwiderbeklagte. Damit hat der Beklagte der zwischen Klägerin und Drittwiderbeklagter vereinbarten Vertragsübernahme ausdrücklich zugestimmt. Die Zustimmung konnte auch noch zu diesem Zeitpunkt, ca. zwei Jahre nach der Mitteilung durch die Drittwiderbeklagte, wirksam erfolgen. Entsprechend der Rechtsprechung zu § 415 BGB ist die Genehmigung grundsätzlich nicht fristgebunden. Sie kann auch noch wesentlich nach der Mitteilung über die Vertragsübernahme erfolgen (vgl. MK, BGB, 4. Aufl., § 415 Rdnr. 13 m. w. N.). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn dem Beklagten eine Frist zur Abgabe der Genehmigungserklärung gesetzt worden wäre und er sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt bzw. die Genehmigung verweigert hätte. Dies ist indes nicht der Fall. Vielmehr hat der Beklagte unstreitig nach dem Schreiben vom 9. August 1999 Mietzahlungen regelmäßig nur noch an die Drittwiderbeklagte geleistet. Es kommt hinzu, dass der Beklagte nach Erhalt des Schreibens vom 9. August 1999 Mietzahlungen unstreitig nur noch an die Drittwiderbeklagte geleistet hat. Bereits durch dieses Verhalten hat er konkludent seine Zustimmung zu der Vertragsübernahme erklärt.
e) Zwar haben sich die Parteien dieses Rechtsstreits nicht immer eindeutig zu der Frage verhalten, wer Vermieter des streitgegenständlichen Mietvertrages ist. So hat die Klägerin den Beklagten im Rechtsstreit 8 U 4735/98 des Kammergerichts/34 O 777/99 des LG Berlin auf Zahlung von Nebenkosten aus dem hier streitigen Mietvertrag in Anspruch genommen, ohne dass der Beklagte die fehlende Aktivlegitimation gerügt hätte. Dies stellt jedoch aus Sicht des Gerichts kein treuwidriges Verhalten dar. Es war grundsätzlich Sache der Klägerin bzw. der Drittwiderbeklagten, eindeutig klarzustellen, wer künftig Vertragspartner des Beklagten sein sollte. Die Klägerin und die Drittwiderbeklagte selbst haben durch ihr mehrdeutiges Verhalten etwaige Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerin zu vertreten. Sie hätten es in der Hand gehabt, durch eine eindeutige Regelung jeden Zweifel hinsichtlich der Vermieterposition auszuräumen, etwa indem sie dem Beklagten ausdrücklich eine Frist zur Abgabe einer Genehmigungserklärung gesetzt hätten. Dies haben sie versäumt. Statt dessen ergibt sich aus den vom Beklagten im Termin vom 15. Mai 2003 übergebenen Anlagen, dass die Drittwiderbeklagte gegenüber dem Beklagten seit dem Jahr 2000 als Vermieter aufgetreten ist, so mit ihrem Schreiben vom 30. März 2000 wie auch mit ihrem Schreiben vom 5. November 2000 (Anlage K 3). Weiter hat der Beklagte als Anlage K 5 eine Verpfändungsvereinbarung vom 22. Juli 2001 vorgelegt, wonach ein Sparguthaben des Beklagten zur Sicherung gegenwärtiger und künftiger Ansprüche aus dem Mietvertrag vom 1. August 1984 über die streitgegenständlichen Räume an die Vermieterin verpfändet wird. Im Eingang dieser Vereinbarung sind Name und Anschrift der Klägerin handschriftlich durchgestrichen und statt dessen ein Stempel der Drittwiderbeklagten aufgebraucht worden. Auch bei der Unterschrift wird nicht die Klägerin, sondern die Drittwiderbeklagte benannt. Dies lässt erkennen, dass auch die Klägerin und die Drittwiderbeklagte von der Vermieterstellung der Drittwiderbeklagten ausgegangen sind. Wenn der Beklagte die Klägerin und die Drittwiderbeklagte hieran festhält, kann darin kein treuwidriges Verhalten gesehen werden.
Soweit die Klägerin und die Drittwiderbeklagte beantragt haben, ihnen auf den Schriftsatz des Beklagten vom 15. Mai 2003 eine weitere Erklärungsfrist einzuräumen, war dem nicht zu entsprechen. Die mit dem Schriftsatz eingereichten Anlagen, insbesondere die Verpfändungsanzeigen, sind im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2003 in Gegenwart des Geschäftsführers der Klägerin und der Drittwiderbeklagten D K sowie des ehemaligen Geschäftsführers Rechtsanwalt A ausführlich erörtert worden. Klägerin und Drittwiderbeklagte wären daher grundsätzlich dazu in der Lage gewesen, sich bereits in der mündlichen Verhandlung hierzu zu erklären. Zudem hat der Senat der Drittwiderbeklagten eine Schriftsatzfrist zum 30. Mai 2003 nachgelassen. Binnen dieser Frist hätte die Drittwiderbeklagte auch zu den vom Beklagten im Termin vom 15. Mai 2003 überreichten Anlagen Stellung nehmen können.
B. Die Anschlussberufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg.
1. Soweit der Beklagte bezweifelt, ihre Anschlussberufung sei wirksam an die Drittwiderbeklagte zugestellt worden, greift dieser Einwand nicht durch. Ausweislich des von der Drittwiderbeklagten eingereichten Handelsregisterauszuges war der im Termin vom 15. Mai 2003 anwesende D K zur fraglichen Zeit Geschäftsführer der Drittwiderbeklagten. Er hat in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll des Gerichts die Bevollmächtigung der Rechtsanwältin E S erklärt. Dieser ist die Anschlussberufung daher gemäß § 176 ZPO in der mündlichen Verhandlung wirksam zugestellt worden. Die Drittwiderbeklagte hat sich auch in der mündlichen Verhandlung auf die Widerklage eingelassen und dies mit Schriftsatz vom 28. Mai 2003 nochmals klargestellt. Soweit der Beklagte geltend macht, D K sei lediglich als sogenannter Strohmann zum Geschäftsführer der Drittwiderbeklagten bestellt worden, steht dies einer wirksamen Zustellung nicht entgegen, da auch das Strohmanngeschäft grundsätzlich ernstlich gewollt und daher gültig ist (BGHZ 21, 378; Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 117 Rdnr. 6 m. w. N.).
2. In der Sache ist die Anschlussberufung begründet. Insoweit wird auf die Ausführungen zu A. 4. Bezug genommen.
C. Es besteht kein Anlass, auf Antrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 25. Juni 2003 die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen; auch den Anträgen der Beklagten vom 23. Juni 2003 auf Akteneinsicht (18 C 153/01 AG Tempelhof-Kreuzberg sowie 33 O 390/99 LG Berlin war nicht zu entsprechen, da letztere nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren und der Inhalt der Akten im übrigen nicht entscheidungserheblich ist.
D. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.).
E. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
KG:
Urteil v. 26.06.2003
Az: 12 U 276/01
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