Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. Dezember 2009
Aktenzeichen: 14 W (pat) 338/06

(BPatG: Beschluss v. 07.12.2009, Az.: 14 W (pat) 338/06)

Tenor

Auf den Einspruch wird das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gründe

I Die Erteilung des Patents 10 2004 012 231 mit der Bezeichnung "Metall-Keramik-Substrat"

ist am 23. März 2006 veröffentlicht worden.

Gegen dieses Patent ist mit dem am 23. Juni 2006 eingegangenem Schriftsatz Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist ausschließlich auf den Einspruchsgrund der widerrechtlichen Entnahme gestützt. Die Einsprechende hat ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2006 zurückgenommen.

Die Patentinhaberin hat auf das Einspruchsvorbringen weder erwidert noch Anträge gestellt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Der Einspruch ist fristund formgerecht erhoben und mit Gründen versehen; er ist daher zulässig.

Der Einspruch ist ausschließlich auf den Grund der widerrechtlichen Entnahme gestützt. Nach herrschender Meinung ist die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen entgegen PatG § 61 Abs. 1 Satz 2 ausgeschlossen, wenn der Verletzte seinen Einspruch zurückgenommen hat (vgl. Schulte PatG 8. Aufl. § 21 Rdn. 42; Busse PatG 6. Aufl. § 21 Rdn. 38, Benkard PatG 10. Aufl. § 21 Rdn. 18).

Für den Senat sind keine weiteren Gründe ersichtlich, die zu einem Widerruf des angefochtenen Patentes führen könnten.

Schröder Harrer Proksch-Ledig Gerster Fa






BPatG:
Beschluss v. 07.12.2009
Az: 14 W (pat) 338/06


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