Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 22. Oktober 2012
Aktenzeichen: 4 U 190/11
(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 22.10.2012, Az.: 4 U 190/11)
Tenor
In dem Rechtsstreit
€
weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden € 7.Zivilkammer € vom 12.08.2011 durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Löschung über den Kläger gespeicherter Informationen über eine am 17.12.2008 erteilte Restschuldbefreiung bereits vor dem 31.12.2011 sowie die Herstellung desjenigen Zustands auch in Bezug auf die Score-Werte, der bestehen würde, wenn es die Restschuldbefreiung und die Negativeinträge, die in Folge der Restschuldbefreiung mit dem sog. Erledigtvermerk versehen wurden, nicht gegeben hätte.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils (Bl. 251 ff. d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, mit welcher er die Löschung der ihm erteilten Restschuldbefreiung und Wiederherstellung des Zustands, der bestehen würde, wenn es diese und die damit verbundenen Negativeinträge nicht gegeben hätte, weiter verfolgt. Das Landgericht habe in seiner Entscheidung die Reichweite seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung verkannt. Zudem bestehe kein berechtigtes Interesse der Beklagten bzw. der Kreditwirtschaft an der Information über eine erteilte Restschuldbefreiung über die in § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren (InsoBekV) vorgesehene Frist von 6 Monaten hinaus.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Ungeachtet des Umstandes, dass die streitgegenständlichen Daten mit Ablauf des 31.12.2011 entsprechend dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien gelöscht sind, hatte die Berufung des Klägers auch vor diesem Zeitpunkt keine Aussicht auf Erfolg.
Der Senat tritt der tatsächlichen und rechtlichen Bewertung durch das Landgericht in vollem Umfang bei; das mit der Berufung Vorgetragene rechtfertigt keine Abänderung.
Aus §§ 35 Abs. 2 i.V.m. 29 Abs. 1 BDSG ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Löschung der streitgegenständlichen Einträge aus dem von der Beklagten geführten Schuldnerverzeichnis.
Die Erhebung und Speicherung von Negativdaten durch die Beklagte richtet sich nach § 29 Abs. 1 BDSG, wonach das geschäftsmäßige Erheben, Speichern oder Verändern personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung nur zulässig ist, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG) oder die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG). Ebenso wie bei der Datenübermittlung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG, auf den § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG verweist, ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorzunehmen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.09.2009, 21 U 45/09, zitiert nach juris, Rn. 5 m.w.N.).
Die Restschuldbefreiung ist gemäß § 300 Abs. 3 InsO öffentlich bekannt zu machen, so dass eine Datenspeicherung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zulässig ist, wenn nicht das schutzwürdige Interesse des Klägers an dem Ausschluss der Datenspeicherung offensichtlich überwiegt.
Ein konkretes Interesse des Klägers an der Löschung der Daten hat der Kläger auch in der Berufungsbegründung nicht dargelegt. Er beruft sich lediglich allgemein auf sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Auf Seiten der Beklagten ist demgegenüber im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass das von ihr aufgebaute Informationssystem sowohl den Interessen der Kreditinstitute und der kreditgebenden gewerblichen Wirtschaft als auch dem Interesse des einzelnen Kreditnehmers dient. Auf Grund der Meldungen der Beklagten können deren Kunden ohne wesentliche Risiken arbeiten, was auch dazu führt, dass Kreditgeschäfte schnell und reibungslos abgewickelt und vielfach ohne übermäßige Sicherheitsleistung des Kreditnehmers gewährt werden können (vgl. BGH, NJW 1978, 2151). Für das Kreditwesen sind im Rahmen des Abschlusses eines Kreditvertrags alle Umstände von Bedeutung, die Rückschlüsse auf die Zahlungsbereitschaft und die Zahlungsfähigkeit des Schuldners zulassen. Auskünfte, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, sind für das Kreditgewerbe erforderlich und müssen, wenn sie € wie hier € zutreffen und nicht den sensitiven persönlichen Bereich betreffen, von dem Betroffenen regelmäßig hingenommen werden, wenn er Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und die damit verbundene Kreditwürdigkeit in Anspruch nehmen will (BGH, Urteil vom 17.12.1985, VI ZR 244/84, zitiert nach juris).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Speicherung der Eintragung über die dem Kläger erteilte Restschuldbefreiung zulässig.
Die Erteilung der Restschuldbefreiung lässt Rückschlüsse auf die Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu. Dieser war nachweislich über Jahre hinweg nicht in der Lage, die bestehenden Insolvenzverbindlichkeiten vollständig auszugleichen, sondern hat die Möglichkeit der Restschuldbefreiung in Anspruch genommen. Diese Information ist für die Kreditwirtschaft von wesentlicher Bedeutung.
Das Informationsbedürfnis des Geschäftsverkehrs ist bereits in der Insolvenzordnung an zahlreichen Stellen anerkannt (vgl. etwa §§ 9, 23, 26, 30, 300 InsO). Darüber hinaus ergibt sich das Informationsbedürfnis der kreditgebenden Wirtschaft auch aus § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Nach dieser Vorschrift ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dem Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung erteilt worden ist. Dieser Versagungsgrund kann nur dann zum Tragen kommen, wenn die Gläubiger, die zur Stellung eines solchen Versagungsantrages berechtigt sein können, zumindest für den nach § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG zulässigen Zeitraum über eine bereits erfolgte Restschuldbefreiung informiert werden (so auch LG Wiesbaden, MMR 2011, 348).
Die Restschuldbefreiung bedeutet einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil für den Schuldner, während die Gläubiger oft erhebliche Einbußen erleiden, so dass Kreditinstitute ein erhebliches und schützenswertes Interesse an der Einschätzung einer etwaigen Wiederholungsgefahr haben, der sie u. a. auch durch einen höheren Zinssatz Rechnung tragen können (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.09.2009, 21 U 45/09, zitiert nach juris, Rn. 12).
Darüber hinaus belastet eine Speicherung von Daten, deren Offenlegung sich der Betroffene auch sonst gegenüber dem berechtigten Aufklärungsverlangen seiner Kreditgeber nicht entziehen könnte, seine Person nicht unverhältnismäßig (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1985, VI ZR 244/84, NJW 1986, 2505). Wenn an den Kläger im Rahmen eines Finanzierungsgesprächs mit einem potentiellen Kreditgeber oder Vertragspartner von diesem die Frage gestellt würde, ob er in früheren Zeiten Restschuldbefreiung erlangt hat, so könnte sich der Kläger diesem berechtigten Aufklärungsverlangen nicht entziehen. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Erteilung der Restschuldbefreiung aus Sicht des Betroffenen um eine positive oder negative Information handelt, stellt dieser Umstand jedenfalls eine für die Bonitätsprüfung im Rahmen von Vertrags- bzw. Kreditverhandlungen bedeutsame Information dar (so auch LG Wiesbaden, MMR 2011, 348).
Dieses Informationsbedürfnis besteht selbst dann, wenn € wie der Kläger behauptet € keine empirischen Daten darüber vorliegen, die belegen, dass von einem €Restschuldbefreiten€ eine signifikant höhere Wahrscheinlichkeit dafür ausgeht, dass er künftig erneut zahlungsunfähig werden wird, als von jedem anderen Mitglied der Gesellschaft.
Der Umstand, dass dem Kläger durch die Speicherung der Restschuldbefreiung nicht in unbeschränktem Maße der Weg zu jeder Art von neuen Kreditverträgen eröffnet wird, ist insoweit hinzunehmen. Der Zweck des Insolvenzverfahrens, dem Schuldner einen Neuanfang ohne die zuvor bestehende Verschuldung zu ermöglichen, steht dem nicht entgegen. Zweck dieser Regelung ist es nicht, dem Schuldner eine unbeschränkte Inanspruchnahme weiterer Kredite mit der Folge einer möglichen weiteren Verschuldung zu ermöglichen. Durch die Restschuldbefreiung soll bei potentiellen Vertragspartnern nicht der Eindruck erweckt werden, das finanzielle Gebaren einer Person sei in der Vergangenheit nicht zu beanstanden gewesen (vgl. auch LG Wiesbaden, MMR 2011, 348). Insoweit treten die Interessen des Klägers vorliegend gegenüber den Interessen der Beklagten zurück.
Die auf die gesetzliche Frist von drei Jahren beschränkte Eintragung der Restschuldbefreiung gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 1 BDSG ist nach alledem nicht zu beanstanden (so auch OLG Frankfurt, 01.09.2009, 21 U 45/09, zitiert nach juris, Rn. 12; LG Wiesbaden, MMR 2011, 348; AG Wiesbaden, MMR 2011, 283). Insbesondere gilt hier nicht die Frist des § 3 InsBekV, da die Verordnung lediglich die Grundsätze für öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet festlegt.
III.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist auch unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache sowie ihrer Bedeutung für die Parteien nicht geboten.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Hinweisen binnen 2 Wochen.
OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 22.10.2012
Az: 4 U 190/11
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