Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Mai 2001
Aktenzeichen: 10 W (pat) 67/00
(BPatG: Beschluss v. 28.05.2001, Az.: 10 W (pat) 67/00)
Tenor
Der Gegenstandswert für das einstweilige Verfügungsverfahren wird auf 100.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
I Die Antragsteller haben beim Bundespatentgericht beantragt, durch einstweilige Verfügung anzuordnen, daß als Mitinhaber der Marke 2 912 542 "Ballermann 6" neben der Antragstellerin zu 1) wieder D... eingetragen wird, dessen Markenanteil das Patentamt auf die Antragsgegnerin umgeschrieben hatte. Antragstellerin zu 1) ist Mitinhaberin der Marke 2 912 542. Der Antragsteller zu 2) machte an der Marke das Bestehen eines Pfändungspfandrechts geltend. Den Gegenstandswert für das Verfahren haben die Antragsteller mit 100.000,-- DM angegeben.
Durch Beschluß vom 4. Dezember 2000 ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kostenpflichtig zurückgewiesen worden.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Gegenstandswert auf 100.000,-- DM festzusetzen.
Sie schließt sich dem von den Antragstellern genannten Gegenstandswert an und hält ihn an der untersten Grenze für angemessen.
II Der Gegenstandswert ist gemäß § 8 Abs 1 Satz 3, Abs 2 Satz 2 BRAGO nach billigem Ermessen auf 100.000,-- DM festzusetzen.
Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag, das Patentamt im Wege der einstweiligen Verfügung zur Rückumschreibung des (ehemaligen) Anteils "D..." an der Marke 2 912 542 "Ballermann" von der Antragsgegnerin auf D... zu verpflichten. Der Gegenstandswert des Verfahrens bemißt sich somit nach dem Interesse der Antragstellerin daran, daß der frühere Mitinhaber der Marke, ... D..., seine formale Rechtsposition als eingetragener Markeninhaber vorläufig wiedererlangt. Da mit der einstweiligen Rückumschreibung keine Änderung der materiellen Rechtslage eintritt, weil der Eintragung der Rechtsinhaberschaft in der Rolle lediglich eine - widerlegbare - Legitimationswirkung zukommt, ist das vorliegend mit der einstweiligen Verfügung erstrebte Interesse zwar an sich nicht besonders hoch zu bewerten, insbesondere ist es mit dem Interesse an der Feststellung der materiellrechtlichen Inhaberschaft an einer Marke oder an einer Unterlassungs- oder Schadensersatzklage wegen Markenverletzung nicht zu vergleichen.
Andererseits darf jedoch nicht übersehen werden, daß der Verlust der formellen Legitimation für den wahren Rechtsinhaber zu erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteilen im Geschäftsleben führt und praktisch einer Verfügungsbeschränkung gleichkommt. Der in der Rolle eingetragene Inhaber kann aufgrund seiner registerrechtlich ausgewiesenen Rechtsposition wirtschaftlichen Nutzen aus der Marke ziehen, insbesondere Lizenzverträge abschließen und der Anteil an der Marke stellt sich als Bestandteil seines Vermögens dar. Dies beeinträchtigt zwangsläufig die Situation des wahren Rechtsinhabers, der ein Interesse daran hat, den den Markt mit der von ihm lizensierten Marke selbst zu beherrschen und konkurrierende Lizenzgeber auszuschließen. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall der Umschreibung des Anteils einer Marke, weil der verbleibende Mitinhaber der Marke - hier die Antragstellerin zu 1) - durch eine seiner eigenen Lizenzstrategie widersprechende Vermarktungspolitik seines nunmehr in der Rolle eingetragenen Mitinhabers wirtschaftlich nicht unerheblich beeinträchtigt erscheinen kann.
Der von den Beteiligten übereinstimmend angegebene Gegenstandswert von 100.000,-- DM erscheint im Hinblick auf die beachtlichen Lizenzerträge in sechsstelliger Höhe, welche die Antragstellerin zu 1) ausweislich der in dem Verfahren eingereichten Unterlagen im Jahr 1999 mit der Marke 2 912 542 "Ballermann 6" für Bier erzielt hat, vorliegend daher nicht als unangemessen hoch.
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BPatG:
Beschluss v. 28.05.2001
Az: 10 W (pat) 67/00
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