Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Juni 2002
Aktenzeichen: 30 W (pat) 178/01

(BPatG: Beschluss v. 24.06.2002, Az.: 30 W (pat) 178/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung SysDesignfür die Waren und Dienstleistungen

"Elektrische Apparate der Schwach- und Starkstromtechnik, Computer Telekommunikation Ingenieurarbeiten und Softwareentwicklung, soweit in Klasse 42 enthalten".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung durch Beschluß des Prüfers wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Bezeichnung bestehe erkennbar aus den Bestandteilen "Sys" und "Design". Ersterer stelle eine für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständliche und gebräuchliche Abkürzung von "System" dar. Die Kombination mit dem aus dem Englischen stammenden Begriff "Design", der iSv "Gestaltung" Bestandteil der deutschen Sprache geworden sei, weise demnach die für die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen beschreibende Bedeutung "Systemgestaltung" auf.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, die gering anzusetzenden Anforderungen an eine Unterscheidungskraft seien gegeben. Die Abkürzung "Sys" für "System" sei in deutschen Lexikas nicht nachweisbar. Diese Silbe werde in der deutschen Sprache auch nie zusammen mit einem weiteren Wort als rein beschreibender Begriff verwendet. Der maßgebliche Verkehr werde daher die Bedeutung "Systemgestaltung" nicht erkennen, sondern die angemeldete Bezeichnung als Gesamtbegriff aufnehmen. Im übrigen fehlten insbesondere im Hinblick auf die beanspruchten Waren beschreibende Anklänge.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), den Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg. Die Markenstelle hat zu Recht angenommen, daß der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

Die Markenstelle hat die Bedeutung des Anmeldezeichens zutreffend mit "Systemgestaltung" umrissen.

Die gegenständliche Bezeichnung setzt sich - für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar - aus den Bestandteilen "Sys" und "Design" zusammen.

Der Zeichenteil "Sys" ist eine ohne weiteres verständliche Abkürzung für "System" (vgl BPatG, PAVIS PROMA, Knoll, 33 W (pat) 167/00 - SYSCARE; 24 W (pat) 28/94 - SYS LINE). In dieser Bedeutung ist er auch in Abkürzungslexikas nachweisbar (Schulze, Computerkürzel, 1998; Gorny, Abkürzungen der Datenverarbeitung, 1991; Wennrich, Internationales Verzeichnis der Abkürzungen und Akronyme der Elektronik, Elektrotechnik, Computertechnik und Informationsverarbeitung, 1992; Informationstechnologie von A - Z, Abkürzungen, 2001). Die vorliegende Abkürzung ist auch deshalb besonders einprägsam, da sie im Betriebssystem "MS-DOS" und den darauf aufbauenden Betriebssystemen wie dem marktbeherrschenden "Windows" als Erweiterung für Dateinamen Verwendung findet, die systemrelevante Daten enthalten (Informationstechnologie von A - Z aaO; Schulze aaO; Irlbeck/Langenau, Computer-Lexikon, 4. Aufl, 2002; Rosenbaum, Expert Praxislexikon EDV-Abkürzungen, 2000).

Der Zeichenbestandteil "Design" steht für die formgerechte und funktionale Gestaltgebung und die so erzielte Form eines Gebrauchsgegenstandes (Duden, Fremdwörterbuch, 6. Aufl, 1997).

Der gegenständliche Gesamtbegriff hat daher im Grundsatz die Bedeutung "Systemgestaltung". Wegen des besonderen Sinngehalts des Bestandteils "Design" wird damit indes eine besondere, positiv herausgehobene Art der Systemgestaltung umschrieben.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin werden von den angesprochenen Verkehrskreisen die beiden vorgenannten Zeichenbestandteile als solche und damit in ihren jeweiligen Bedeutungen erkannt werden. Dafür spricht zum einen, daß es sich bei "Design" um einen Begriff der deutschen Sprache handelt. Daneben unterstreicht die Binnengroßschreibung in der angemeldeten Bezeichnung den Umstand, daß sich diese aus zwei Einzelbegriffen zusammensetzt. Die angesprochenen Verkehrskreise werden daher die Gesamtbezeichnung nicht als einen Phantasiebegriff ansehen, sondern ohne das Erfordernis einer analytischen Betrachtung die Bestandteile auch in ihren Einzelbedeutungen erkennen.

Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, ob die Gesamtbezeichnung als solche bereits in der deutschen Sprache nachweisbar ist. Auch die erstmalige Verwendung einer erkennbar beschreibenden Bezeichnung unterliegt dem Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft. Es ist zudem nicht sprachunüblich, eine Abkürzung und einen ausgeschriebener Begriff zu einer Gesamtbezeichnung zu verbinden.

In der angeführten Bedeutung ist das gegenständliche Zeichen auch für die gegenständlichen Produkte beschreibend. Für die umfaßten Waren weist es auf eine besondere Systemgestaltung hin. Bezüglich der Dienstleistungen wird deren Art und Inhalt umschrieben.

Dr. Buchetmann Voit Schramm Fa






BPatG:
Beschluss v. 24.06.2002
Az: 30 W (pat) 178/01


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