Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 19. September 2014
Aktenzeichen: 6 W 115/14

(OLG Köln: Beschluss v. 19.09.2014, Az.: 6 W 115/14)

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. 5. 2014 - 228 O 101/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 1).

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1) hat bei dem Landgericht Köln den Erlass einer Anordnung beantragt, der Beteiligten zu 2) gemäß § 101 Abs. 9 UrhG zu gestatten, unter Verwendung von Verkehrsdaten der Beteiligten zu 1) Auskunft zu erteilen über diejenigen Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte IP-Adressen zugewiesen worden waren. Die Beteiligte zu 1) hat sich darauf gestützt, ihr stünde das ausschließliche Recht zu, den Musiktitel "Playa (Mexicans With Guns Edit)" des Musikers "H" in Peerto-Peer-Netzwerken öffentlich zugänglich zu machen. Dieses Recht sei verletzt worden, indem das Computerspiel "Sleeping Dogs" in einem Peerto-Peer-Netzwerk öffentlich zugänglich gemacht worden sei; der Titel "Playa (Mexicans With Guns Edit)" sei in diesem Spiel enthalten. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen, da die Aktivlegitimation der Beteiligten zu 1) nicht dargelegt worden sei.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Die Antragstellerin macht ausschließlich Rechte an einem einzigen Musiktitel, der Bestandteil des Computerspiels sein soll, geltend. Die von ihr vorgetragene Rechtsverletzung ist aber das Öffentlichzugänglichmachen des kompletten Computerspiels. Wie das Landgericht Köln in der Nichtabhilfeentscheidung vom 23. 7. 2014 zutreffend ausgeführt hat, umfasst das Recht der Beteiligten zu 1) nur das Recht, den Musiktitel in Peerto-Peer-Netzwerken öffentlich zugänglich zu machen. Dieses Recht umfasst aber nicht das Recht, den Titel zur Einbindung andere Werke, zum Beispiel zur Verwendung in einem Computerspiel, unterzulizenzieren.

Der Auskunftsanspruch gegen Dritte gemäß § 101 Abs. 2 UrhG ist ein Hilfsanspruch zur Vorbereitung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen gegen den Verletzer. Er ist daher an die Bedingung geknüpft, dass die Voraussetzungen eines Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruchs aus § 97 UrhG erfüllt sind (BGH, GRUR 2012, 1026 Tz. 20 - Alles kann besser werden). Das der dinglichen Rechtsposition des ausschließlich Nutzungsberechtigten zugeordnete Verbietungsrecht gemäß § 97 Abs. 1 UrhG wird grundsätzlich durch den Inhalt der eingeräumten Nutzungsart (§ 31 Abs. 1 UrhG) bestimmt (Senat, ZUM-RD 2000, 332, 335) und findet seine Grenze regelmäßig in der jeweils eingeräumten Nutzungsart und den hierzu getroffenen vertraglichen Vereinbarungen (BGH, GRUR 1992, 310, 311 - Taschenbuch-Lizenz). Das Verbietungsrecht kann nur dann über das Benutzungsrecht hinausgehen, wenn dies erforderlich erscheint, um die Nutzungsbefugnis zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch wirksam zu schützen (BGH, NJW 1953, 1258, 1259 - Lied der Wildbahn; GRUR 1999, 984, 985 - Laras Tochter).

Dementsprechend kann der zur Verwertung eines Werks in einer bestimmten Nutzungsart Berechtigte aus § 97 Abs. 1 UrhG befugt sein, auch gegen die unberechtigte Nutzung des Werks in einer konkurrierende Nutzungsart vorzugehen, wenn diese unmittelbar wirtschaftlichen Einfluss auf die an ihn lizenzierte Verwertung hat und deshalb seine materiellen Interessen betroffen sind (Senat, ZUM-RD 2014, 162 - Sprachfassungen; OLG München MMR 2013, 317 - The Walking Dead; Reber, in: Beck´scher Online-Kommentar Urheberrecht, Stand 1. 7. 2014, § 97 Rn. 12; s. auch BGH, GRUR 1992, 697, 698 - ALF).

Dies ist in der vorliegenden Konstellation nicht der Fall. Das Recht der Antragstellerin, den Titel in Peerto-Peer-Netzwerken öffentlich zugänglich zu machen, wird durch das Öffentlichzugänglichmachen eines Computerspiels, das diesen Titel als "Hintergrundmusik" enthält, nicht beeinträchtigt. Niemand wird das komplette Spiel herunterladen, um allein den Musiktitel zu hören.

Der Senat hat der Beteiligten zu 1) Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt, der erstmals in der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts angesprochen worden ist, gegeben; eine solche ist nicht erfolgt.

2. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass - entsprechend dem ursprünglichen Hinweis des Landgerichts - auch die Aktivlegitimation der Antragstellerin nicht dargelegt ist. Die zur Aktivlegitimation vorgelegten Mittel der Glaubhaftmachung betreffen ein vom Hersteller des Tonträgers, der Fa. J, der Beteiligten zu 1) eingeräumtes Nutzungsrecht. Die Rechte des Tonträgerherstellers gemäß § 85 UrhG beziehen sich jedoch ausschließlich auf einen bestimmten Tonträger im Sinn des § 16 Abs. 2 UrhG (Wandtke/Bullinger/Schaefer, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 85 Rn. 2 ff.). Dass es sich bei der in dem Computerspiel enthaltenen Version des Titels um die gleiche Einspielung handelt, an der der Fa. J die Rechte des Tonträgerherstellers zustehen, ist nicht glaubhaft gemacht; dem vorgelegten Auszug einer Internetseite zu dem Spiel lässt sich dies nicht entnehmen.

3. Da die Beschwerde erfolglos war, hat die Beteiligte zu 1) als Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§§ 101 Abs. 9 S. 4 UrhG, 84 FamFG).






OLG Köln:
Beschluss v. 19.09.2014
Az: 6 W 115/14


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