Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. August 2004
Aktenzeichen: 30 W (pat) 88/03

(BPatG: Beschluss v. 30.08.2004, Az.: 30 W (pat) 88/03)

Tenor

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

In das Markenregister eingetragen ist unter 300 54 641 das Zeichenfür die Waren

"Fenster und Türen aus Holz und/oder Kunststoff und/oder Aluminium".

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der rangälteren, seit 1963 für die Waren

"Verpackungen in Form von Kanistern, gegossenen und gezogenen Behältern; verlegbare Fußboden-, Decken- und Dachbeläge in Form von Platten, Wandverkleidungen und Deckenauskleidungen, auch schallschluckende, Teppiche, Matten, Läufer; sämtliche vorgenannten Waren aus Kunststoff oder in Verbindung mit Kunststoff hergestellt; Dichtungen und Packungen, Wärmeschutz- und Isoliermittel; Kunstharze und thermoplastische Kunststoffe als Halbfabrikate und Fertigfabrikate in Form von Fäden, Bändern, Folien (in diesen drei Formen ausgenommen für medizinische und sanitäre Zwecke), Formlingen, Platten, Leisten, Zierleisten, Stangen, Rohren, Schläuchen, Schnüren und Blöcken; selbstklebende Kunststoffolien, ausgenommen für medizinische und sanitäre Zwecke, Kunststein, Dachpappen, Baustoffe"

eingetragenen Marke 771 482 TRESPA, deren Schutzdauer zuletzt im Jahre 2003 verlängert worden ist.

Die Markeninhaberin hat bereits im patentamtlichen Verfahren die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten.

Die Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß eines Angestellten des höheren Dienstes den Widerspruch insgesamt zurückgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, zwischen den Waren der angegriffenen Marke und den "verlegbaren Fußboden-, Decken- und Deckenauskleidungen, auch schallschluckende; sämtliche vorgenannte Waren aus Kunststoff oder in Verbindung mit Kunststoff" der Widerspruchsmarke könne zumindest eine mittelgradige Ähnlichkeit bestehen. Die angegriffenen Marke hebe sich jedoch bereits aufgrund ihrer graphischen Gestaltung deutlich von der Widerspruchsmarke ab. Selbst wenn die angegriffene Marke als "TRES" gelesen werde, scheide eine Gefahr von Verwechslungen aus. Die Widerspruchsmarke verfüge über eine zusätzliche Silbe, die durch den markanten Sprenglaut "P" eingeleitet werde und die mit einem Vokal auslaute. Eine Prägung der Widerspruchsmarke durch die ersten vier Buchstaben scheide schon deswegen aus, weil es sich um eine zusammengeschriebene Wortmarke handele.

Die Widersprechende hat unter Vorlage von Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, eine Benutzung sei dadurch insbesondere für die Waren "verlegbare Fußboden- und Deckenbeläge und Deckenauskleidungen, auch schallschluckende, sämtliche vorgenannten Waren aus Kunststoff oder in der Verbindung mit Kunststoff hergestellt" glaubhaft gemacht. Insoweit bestehe auch eine Ähnlichkeit zu den Waren der angegriffenen Marke. Die sich gegenüberstehenden Zeichen unterschieden sich lediglich in zwei Buchstaben. Zusätzlich sei die angegriffene Marke vollständig in der Widerspruchsmarke enthalten. Deren Endung "-PA" trete in keiner Weise markant in Erscheinung. Zudem könne "TRES" leicht als eine Abkürzung von "TRESPA" verstanden werden.

Die Widersprechende beantragt (sinngemäß), den Beschluß der Markenstelle aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, eine Benutzung der Widerspruchsmarke sei nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden. Eine Warenähnlichkeit bestehe auch in dem im Beschluß der Markenstelle angenommenen Umfang nicht. Die sich gegenüberstehenden Zeichen seien weder schriftbildlich noch begrifflich oder phonetisch einander ähnlich.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Es besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Die Widerspruchsmarke kann allenfalls für die Waren "verlegbare Fußboden- und Deckenbeläge in Form von Platten, Deckenauskleidungen, auch schallschluckende; sämtliche vorgenannten Waren aus Kunststoff oder in Verbindung mit Kunststoff hergestellt" als benutzt angesehen werden. Eine weitergehende Benutzung wird von der Widersprechende nicht substantiiert behauptet und ergibt sich auch aus den vorgelegten Unterlagen nicht. Die Frage, ob diese für eine hinreichende Glaubhaftmachung ausreichen, kann dahingestellt bleiben, da auch bei einer derartigen Annahme eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben ist.

Zwischen den vorgenannten Waren und den Produkten der angegriffenen Marke besteht unter dem Gesichtspunkt, daß Deckenbeläge und Deckenauskleidungen auf spezielle (Dach-)Fenster abgestimmt sein mögen und es sich damit ggf um einander ergänzende Produkte handelt, die zudem über dieselbe Vertriebsschiene (Baumärkte) angeboten werden können, eine allenfalls mittlere Warenähnlichkeit. Aus dem Umstand, daß die sich gegenüberstehenden Waren aus Kunststoff bestehen können, folgt kein höheres Maß an Warenähnlichkeit, da die bloße Übereinstimmung mit einem überaus gängigen Grundstoff hierfür kein geeigneter Maßstab sein kann.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke auszugehen.

Der unter diesen Umständen gebotene Abstand wird von der angegriffenen Marke eingehalten. Dies gilt selbst dann, wenn man deren graphische Ausgestaltung außer Betracht läßt und sie mit ihrem Wortelement "TRES" benennt. Auch in diesem Fall scheidet - wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat - eine klangliche Verwechslungsgefahr aus. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß die beteiligten Verkehrskreise die angegriffenen Marke als eine "Abkürzung" der Widerspruchsmarke ansehen. Dem Umstand, daß die angegriffene Marke vollständig in der Widerspruchsmarke enthalten ist, kommt kein eigenes Gewicht zu, wenn - wie hier - bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der klangliche Abstand ausreichend ist. Eine Verwechslungsgefahr aus anderen Rechtsgründen liegt ebenfalls nicht vor.

Eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 MarkenG) ist nicht veranlaßt.

Dr. Buchetmann Winter Schramm Pü






BPatG:
Beschluss v. 30.08.2004
Az: 30 W (pat) 88/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/b25d82a710ff/BPatG_Beschluss_vom_30-August-2004_Az_30-W-pat-88-03




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share