Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 12. Mai 2005
Aktenzeichen: 12 E 795/04

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 12.05.2005, Az.: 12 E 795/04)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert; der Gegenstandswert wird auf 4.646,72 EUR festgesetzt.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin den sinngemäßen Antrag verfolgt, den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren auf 4.646,72 EUR festzusetzen, ist begründet.

Für die Festsetzung des Gegenstandswerts gelten hier nach § 61 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in der Fassung von Art. 3 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) noch die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. Nach §§ 10 Abs. 1, 8 Abs. 1, 7 Abs. 1 BRAGO i. V. m. §§ 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung vor der Neufassung durch Art. 1 des KostRMoG (GKG a.F.) ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit danach im Ansatz nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei ist in Streitverfahren, die Kostenbeitragsbescheide im Bereich des Jugendhilferechts betreffen, in entsprechender Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 GKG a. F. neben etwaigen Rückständen hinsichtlich der laufenden Beiträge vom Jahresbetrag des streitigen Beitrags auszugehen, wenn nicht der Gesamtbetrag geringer ist.

Vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2001 - 5 C 23.97 -, FEVS 53, 110.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich der aus dem Tenor ersichtlichtliche Gegenstandswert. Dabei sind jeweils die vollen monatlichen Beträge zu berücksichtigen, die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzt worden sind, der daraus resultierende Betrag ist allerdings wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu halbieren. Eine Einschränkung des erstinstanzlichen Antrags dahin, dass er lediglich einen Differenzbetrag von monatlich 168 EUR betraf, lässt sich nicht feststellen. Zwar ergäbe sich dieser Betrag bei Zugrundelegung der Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle, die in der Antragsschrift erwähnt ist. Aufgrund des Zusatzes, der Unterhaltsanspruch richte sich "allenfalls" nach dieser Einkommensgruppe und des weiteren Einwandes gegen die Kostenberechnung in dem im Klageverfahren 21 K 1131/04 eingereichten Schriftsatz vom 25. November 2003, es müsse auch die Einkommenserzielung des Vaters Berücksichtigung finden, ist allerdings davon auszugehen, dass der Antrag nicht auf die genannte Differenz beschränkt sein sollte. Dies wird im Übrigen auch durch die Angabe zum "Streitwert" bestätigt, die in der Antragsschrift enthalten ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO i. V. m. § 188 Satz 2 VwGO und § 25 Abs. 4 GKG a. F. in entsprechender Anwendung.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1, § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 12.05.2005
Az: 12 E 795/04


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