Verwaltungsgericht München:
Urteil vom 19. Dezember 2013
Aktenzeichen: M 22 K 12.106

(VG München: Urteil v. 19.12.2013, Az.: M 22 K 12.106)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Schwärzung seiner Daten im Taufbuch, das von der Beklagten, einer katholischen Pfarrkirchenstiftung, geführt wird. Am ... Januar 1940 wurde der Kläger auf Wunsch seiner Eltern in die katholische Kirche hineingetauft. Die zuständige Pfarrei trug die Taufe ins dort geführte Taufbuch ein. Am ... Januar 1976 trat der Kläger aus der katholischen Kirche aus. Sein mit Schreiben vom ... September 2009 vorgetragenes Begehren auf Löschung seiner Eintragung ins Taufbuch sowie aller anderen über ihn gespeicherten Daten lehnte das bischöfliche Konsistorium ... ab. Diese Auffassung bestätigte der kirchliche Datenschutzbeauftragte für die Diözesen in Bayern per E-Mail vom ... Oktober 2011 mit der Begründung, dass das Datenbuch eine öffentliche Urkunde sei und lediglich dokumentiere, dass der Kläger früher einmal getauft worden sei und damit auch der Kirche angehört habe.

Der Bevollmächtigte des Klägers erhob mit Schriftsatz vom ... November 2011 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg, mit dem zuletzt gestellten Antrag,

die Beklagte zu verpflichten, die über den Kläger im Taufbuch der Pfarrei eingetragenen Daten durch Schwärzung zu löschen.

Kirchen könnten zwar ihre Angelegenheiten grundsätzlich selbständig ordnen und verwalten, dies sei aber nur innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes, mithin des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), möglich. Das staatliche Datenschutzrecht müsse jedenfalls gegenüber Kirchenaussteigern gelten, weil es sich diesen gegenüber nicht mehr lediglich um ein reines Kircheninternum handeln könne. Der Staat sei schon völkerrechtlich mit dem Beitritt Deutschlands zur Datenschutzkonvention des Europarates (Konvention 108 € Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981, BGBl. II 1985, 538) gehalten, darüber zu wachen, dass die Kirchen den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen gerecht würden. Ein Taufbuch sei auch keine öffentliche Urkunde, da ihr keine Beweisfunktion im allgemeinen Rechtsverkehr zukomme. Vielmehr habe ein Taufbuch nur kirchenintern die Funktion der Dokumentation der Taufe als Voraussetzung für eine Kirchenmitgliedschaft sowie später für eine kirchliche Firmung und Trauung. Eine Eintragung im Taufbuch habe für das staatliche Recht und mithin für die Öffentlichkeit nach einem Kirchenaustritt keine Relevanz mehr, weil der Kirchenaustritt durch die jeweilig zuständigen staatlichen Stellen dokumentiert werde. Ferner werde nach dem Kirchenaustritt das Taufbuch auch unrichtig. Der Eintrag im Taufbuch sei für den Kläger als Kirchenaussteiger nicht zumutbar. Nach Kirchenaustritt bestehe auch für die Beklagte kein kircheninternes Interesse an dem Eintrag im Taufbuch. Ferner verletze der fortbestehende Eintrag im Taufbuch nach dem Kirchenaustritt das allgemein Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht könne nur im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden. Ein Allgemeininteresse liege aber schon deshalb nicht vor, da der Eintrag im Taufbuch kein Datum mit Sozialbezug darstelle und allenfalls ein kirchliches bzw. rein kircheninternes Interesse bestehe. Zwar sei das Taufbuch nicht der allgemeinen Öffentlichkeit, wohl aber Dritten zugänglich. Dritte könnten prinzipiell nachforschen, ob der Kläger in seinem Leben getauft worden sei. Nach dem kanonischen Recht sei es vorgesehen, €religionsunmündige€ Säuglinge mittels €Zwangsakt€ zu taufen. Da sich der Kläger noch nie mit der Kirche und ihren Lehren verbunden gefühlt habe, und er ausgetreten sei, als er von den vielen Verbrechen erfahren habe, fühle er sich durch den fortdauernden Eintrag im Taufbuch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Zudem habe die Beklagte das Recht des Klägers auf negative Religionsfreiheit zu respektieren. Nach kanonischem Recht dürfe niemand gezwungen werden, den katholischen Glauben anzunehmen. Das Grundrecht der Religionsfreiheit umfasse die Freiheit, sich nicht zu einer bestimmten Religion bekennen zu müssen. Da der Kirchenaustritt zu den schwersten strafrechtlichen Vergehen des Kirchenrechts zähle, fühle sich der Kläger durch solche kirchenrechtlichen Auffassungen nicht nur beeinträchtigt, sondern sogar bedroht.

Nachdem das bischöfliche Ordinariat der Diözese ... mit Schreiben vom ... Dezember 2011 mitteilte, dass nicht das Bistum ..., sondern der Pfarrer der zuständigen Pfarrei für die Führung des Taufbuches verantwortlich sei, wurde nach Berichtigung der Beklagten (gewillkürter Parteiwechsel) der Rechtsstreit mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom ... Dezember 2011 an das Verwaltungsgericht München verwiesen.

Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragte mit Schriftsatz vom ... Februar 2012

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom ... Juni 2012 trug er zur Begründung vor, dass das BDSG sowie die Datenschutzgesetze der Bundesländer die Kirchen nicht in ihren Regelungsbereich miteinbeziehen würden und folglich keine allgemeinen Gesetze i.S.d. Art. 140 GG, 137 Abs. 3 WRV seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliege die Kirche dort, wo sie über das Recht zur Selbstbestimmung verfüge, nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 WRV). Zum Kern der innerkirchlichen Angelegenheiten neben Lehre und Verkündigung zählten die Sakramente, darunter die Taufe. Mit dem Klagebegehren werde der sakramentale Charakter der Taufe berührt. Durch die Taufe werde nach dem Selbstverständnis der katholischen Kirche die Mitgliedschaft in der Kirche begründet. Sie sei Sakrament, verleihe ein untilgbares Prägemal und könne daher nur einmal gespendet werden. Der Kirchenaustritt sei 1976 ordnungsgemäß im Taufbuch eingetragen worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei in den Angelegenheiten, die Religionsgemeinschaften selbständig innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze ordnen und verwalten, das Maß der Justiziabilität der angegriffenen Maßnahme eingeschränkt. Die Taufe verstoße nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung, sondern werde vielmehr von ihr vorausgesetzt. Sie beeinträchtige nicht die Grundrechte Dritter. Die Taufe als Sakrament könne nach der kirchlichen Lehre nicht ungeschehen gemacht werden und bleibe als solche wirksam. Die Kirche erkenne jedoch an, wenn sich der Einzelne aus ihren Verband löse und seinen Austritt erkläre. Die Kirche akzeptiere den Austritt und dokumentiere ihn. Dies hindere den Kläger nicht in der Ausübung seiner negativen Religionsfreiheit.

Der Bevollmächtigte des Klägers nahm mit Schriftsatz vom ... Juli 2012 Stellung. Es liege keine rein innerkirchliche Angelegenheit vor. Für die rechtliche Bewertung müsse die Taufe von der fortdauernden Registrierung derselben getrennt betrachtet werden. Es gehe vorliegend um eine rein datenschutzrechtliche Frage, nicht jedoch um das €Sakrament€ der Taufe. Die Registrierung eines Täuflings im kirchlichen Verzeichnis sei eine €mittelbare Folge€ des Sakraments der Taufe. Die fortdauernde Registrierung eines Kirchenaussteigers berühre den staatlichen Bereich i.S. d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, da das Datenschutzrecht eine Angelegenheit sei, die unmittelbar dem staatlichen Bereich zuzuordnen sei. Die Sorge der Beklagten, der Kläger könne später einmal versehentlich erneut getauft werden, greife nicht. Dem stehe die Erinnerungsfähigkeit des Klägers entgegen. Dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof könne nicht darin gefolgt werden, dass aus historischen Erwägungen die Taufe €als solche€ nie und in keinem Fall Grundrechte verletze. Dass die Taufe als Sakrament nicht ungeschehen gemacht werden könne, sei weder akzeptabel noch zumutbar. Die fortdauernde Eintragung des Klägers halte einer vom Bundesgerichtshof vorgenommenen Wirksamkeitskontrolle nicht stand. Die Kirche handle zum Einen willkürlich. Das Argument, ein Taufregistereintrag dürfe wegen einer möglichen nochmaligen Taufe oder Eheschließung nicht gelöscht werden, sei nicht stichhaltig. Ansonsten könnte sich auch jeder weltliche Dienstleister immer darauf berufen, Daten ehemaliger Kunden zu speichern, da der Kunde eines Tages wieder zurückkehren könnte. Zum Anderen sei der psychische Zwang auf die Eltern zur Taufe ihres Kindes als Erlösung von der Erbsünde sowie die nach kirchlicher Auffassung €unauslöschliche€ Mitgliedschaft des Kindes in der Gemeinschaft der Beklagten sittenwidrig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig.

Für den vorliegenden Rechtsstreit ist der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten gemäß § 40 Abs. 1 VwGO nicht gegeben, weil der Antrag des Klägers, die über den Kläger im Taufbuch der Pfarrei eingetragenen Daten durch Schwärzung zu löschen, keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO betrifft. Eine Rechtsstreitigkeit liegt vor, wenn um rechtliche Beziehungen unter den Beteiligten gestritten wird. Wie alle anderen staatlichen Gerichte auch, dürfen die Verwaltungsgerichte nur über staatliches Recht judizieren. Der Rechtsweg steht daher nur offen, wenn für die Beurteilung des Streites Maßstäbe des staatlichen Rechtes einschlägig sind (Schoch/Schmidt-Assmann/Ehlers, VwGO, Rd.Nr. 101 zu § 40). Maßstäbe des staatlichen Rechtes sind dann nicht einschlägig, wenn nur das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen im Streit ist. Nach Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV), die auf Grund des Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes ist, ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Diese €lex regia€ des Staatskirchenrechts bildet neben der in Art. 4 GG gewährleisteten Religionsfreiheit und dem in Art. 137 Abs. 1 WRV verankerten Trennungsgrundsatz die dritte Säule der staatskirchenrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes und räumt allen Religionsgesellschaften das Recht ein, selbstbestimmt und ohne staatliche Aufsicht oder Bevormundung über ihre Angelegenheiten zu entscheiden (Korioth in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand Mai 2013, Art. 140 GG, Art. 137 WRV, Rn. 17). Die kirchliche Autonomie beruht nicht auf staatlicher Verleihung und steht daher auch nicht unter staatlicher Aufsicht (Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 40 Rn. 91). Maßnahmen im innerkirchlichen Bereich sind keine Ausübung öffentlicher (staatlicher) Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG und unterfallen deswegen auch nicht der staatlichen Rechtsschutzgarantie. Der Staat darf in die inneren Verhältnisse der Kirche nicht eingreifen. Nur soweit die Kirchen vom Staat verliehene Befugnisse ausüben oder soweit ihre Maßnahmen den kirchlichen Bereich überschreiten oder in den staatlichen Bereich hineinreichen, betätigen die Kirchen auch staatliche Gewalt mit der Folge, dass ihre Selbstbestimmung eine in der Sache begründete Einschränkung erfährt (BVerfGE 18, 385 (386 f.)).

Innerkirchliche Regelungen oder Maßnahmen, die im staatlichen Zuständigkeitsbereich keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfalten, dürfen staatliche Gerichte nicht auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz prüfen, da sonst die von der Verfassung gewährleistete Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der kirchlichen Gewalt geschmälert würde. Insoweit sind die Kirchen im Rahmen ihrer Selbstbestimmung an "das für alle geltende Gesetz" im Sinne des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV nicht gebunden (BVerfGE 18, 385 (387 f.); 42, 312 (334); vgl. ferner BVerfGE 53, 366 (400 f.)). Zu den "für alle geltenden Gesetzen" können nur solche Gesetze rechnen, die für die Kirche dieselbe Bedeutung haben wie für Jedermann. Trifft das Gesetz die Kirche nicht wie den Jedermann, sondern in ihrer Besonderheit als Kirche härter, ihr Selbstverständnis, insbesondere ihren geistig-religiösen Auftrag beschränkend, also anders als den normalen Adressaten, dann bildet es insoweit keine Schranke (BVerfGE 42, 312 (334)). Jede den kircheninternen Bereich ergreifende Reglementierung durch staatliches Gesetz hat diese Wirkung. Eine solche Regelung würde die Kirche in ihrer ureigenen Funktion, den Glauben zu verkünden, Seelsorge zu betreiben und karitativ tätig zu sein, betreffen. Die Art und Weise, wie die Kirche diesen geistig-religiösen Auftrag auffasst und erfüllt, ist staatlicher Reglementierung nicht zugänglich. Auch aus der staatlichen Justizgewährungspflicht (Art. 2 Abs. 1 GG) i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 92 GG) ergibt sich nicht die Befugnis der staatlichen Gerichte, über kircheninterne Maßnahmen zu entscheiden. Auf Grund der Justizgewährungspflicht sind zwar die Gerichte zur Entscheidung aller Rechtsfragen berufen, deren Beantwortung sich nach staatlichem Recht richtet (BVerfG vom 18.9.1998, NJW 1999, 349 [350]; BVerwG vom 28.2.2002, Buchholz 11, Art. 140 GG, Nr. 67, S. 10; BGH vom 11.2.2000, NJW 2000, 1555). Im Bereich der eigenen Angelegenheiten der Kirche ist jedoch kein staatliches Recht zulässig, das die Selbstbestimmung der Religionsgemeinschaften einschränkt (BVerwG, U.v. 30.10.2002, BVerwGE 117, 145 (148)). Eine Regelung, die keine unmittelbaren Rechtswirkungen in den staatlichen Zuständigkeitsbereich hat, bleibt eine innerkirchliche Angelegenheit auch dann, wenn sie dorthin mittelbare Auswirkungen hat (vgl. BVerfGE 42, 312 (334)).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Klagebegehren auf Löschung der Taufbucheintragungen eine rein innerkirchliche Angelegenheit, die gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV dem staatlichen Zuständigkeitsbereich entzogen ist. Zu dem Bereich der innerkirchlichen Angelegenheiten, in die der Staat nicht eingreifen darf, gehört alles was der Pflege, Bewahrung und Fortentwicklung der von der Religionsgemeinschaft verkörperten Glaubensidee dient (Redeker/v.Oertzen Rn 33; BVerfGE 42, 312/334). Hierzu zählen jedenfalls die kirchliche Lehre und Verkündung einschließlich der Sakramente wie der Taufe (BVerwG DVBl. 1960, 246; OVG Münster NJW 1976, 1550; BayVGH 16.1.2012 € 7 ZB 11.1569; Rennert in Eyermann, § 40 Rn. 92; Korioth in Maunz/Dürig, Art. 140 GG, Art. 137 WRV, Rn. 30).

Im Taufbuch erfolgt die Dokumentation der Sakramentserteilung an den Kläger. Als schriftlicher Nachweis der vorgenommenen Taufhandlung am Kläger ist die Eintragung im Taufbuch untrennbar mit der Sakramentenspende verbunden und damit ebenso eine innerkirchliche Angelegenheit. Sie dient dazu, die Taufe als unzweifelhaft stattgefundenes Ereignis, die auch durch Löschung des Eintrags in das Taufbuch nicht €ungeschehen€ gemacht werden kann, zu dokumentieren. Der Dokumentationszweck ist € wie nachvollziehbar dargetan € auch für das sakramentale Leben und damit zur Regelung der inneren Angelegenheiten der Religionsgemeinschaft zwingend erforderlich, um ihren pastoralen Fürsorgepflichten und ihrer praktischen Seelsorge, die mit zum Kern der innerkirchlichen Angelegenheit zuzurechnen ist, nachkommen zu können. Das Sakrament der Taufe, das nur einmal erteilt werden darf, ist Voraussetzung für die Erteilung weiterer Sakramente, wie Firmung und Trauung, (vgl. Can. 849 Codes Juris Canonici (CIC 1983 = Codex des kanonischen Rechtes vom 25.1.1983, als dem geltenden Gesetzbuch der katholischen Kirche)) und für die Teilnahme am sakramentalen Leben der Kirche. Der Taufnachweis ist daher für eine ordnungsgemäße Sakramentenspendung durch den jeweils zuständigen Priester unverzichtbar. Würde der Taufnachweis gelöscht, könnte z.B. auch die sakramentale Gültigkeit bzw. Ungültigkeit einer dem Kirchenaustritt vorausgehenden oder nachfolgenden Eheschließung nicht mehr festgestellt werden. Dies könnte dazu führen, dass der Priester den Betreffenden aus formalen Gründen das Recht auf freie Wahl des Lebensstandes im kirchlichen Bereich vorenthalten müsste. Die Kenntnis des Priesters über die Taufe ist ferner bei einem möglichen Wiedereintritt in die Religionsgemeinschaft nötig. Auch wenn die Taufe nach der kirchlichen Lehre als Sakrament nicht ungeschehen gemacht werden kann und als solches wirksam bleibt, erkennt die Kirche jedoch an, wenn sich der einzelne entsprechend seinem Grundrecht auf negative Glaubensfreiheit nach Art. 4 GG aus ihrem Verband löst und seinen Austritt aus der Kirche erklärt. Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt, hat die Beklagte im Taufbuch die Daten des Klägers um die staatskirchenrechtlich relevante Tatsache seines Kirchenaustritts ergänzt. Hinzu kommt, dass die Taufbücher auch nicht von jedermann einsehbar sind. Die Pfarrmatrikeln unterstehen nach kirchlichem Recht allein dem Pfarrer (Can. 535, CIC 1983; Can. 1184, Nr. 7 CIC 1917). In jeder Pfarrei muss eine Urkundensammlung, d.h. ein Archiv vorhanden sein, in dem die pfarrlichen Bücher zusammen mit den Briefen der Bischöfe und anderen Dokumenten, die notwendiger- oder zweckmäßigerweise aufzubewahren sind; der Pfarrer hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente nicht in die Hände Unbefugter gelangen (Can. 535 - § 4, CIC 1983).

Ebenso wie der Staat daran gehindert ist, durch eine Bescheinigung des Austritts den Anschein zu erwecken, er bestätige über die öffentlich-rechtlichen Wirkungen hinaus kraft seiner Autorität, der Austritt sei innergemeinschaftlich ohne Bedeutung (BVerwG, U.v. 26.09.2012 € 6 C 7/12 € juris Rn 28), ist es dem Staat verwehrt, durch die Löschung eines Eintrags in das Taufbuch den Anschein zu erwecken, dies habe innergemeinschaftliche Auswirkungen. In beiden Fällen läge ein Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Religionsgemeinschaft vor. Welche Wirkungen die Austrittserklärung nach innerkirchlichem Recht erzeugt, steht außerhalb der staatlichen Regelungskompetenz. Ob durch den Kirchenaustritt das Band der Taufe gelöst wird, ist für den Staat ohne Interesse (so Korioth in Maunz/Dürig, Art. 140 GG, Art. 137 WRV, Rn. 35; v.Campenhausen, Staatskirchenrecht, 1996, S. 168).

Im Übrigen sind auch für die Regelungen der Mitgliedschaft die Religionsgemeinschaften im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts eigenständig zuständig; dies gehört ebenso zu den eigenen Angelegenheiten im Sinne des Art 140 GG i.V.m. Art 137 Abs. 3 WRV. Aufgrund des kircheninternen Charakters des Mitgliedschaftsrechts und wegen der staatlichen Neutralitätspflicht hat das weltliche Recht diese Ordnung einfach hinzunehmen. Hier bestimmt die Kirche für den Staat verbindlich, was kraft innerkirchlichen Verfassungsrechts rechtens ist (Korioth in Maunz/Dürig, Art. 140 GG, Art. 137 WRV, Rn. 34; BGHZ 12, 321 (323f.). Mit der Dokumentation der Sakramentserteilung wird durch die Eintragung der Taufe in das Taufbuch auch die Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft nachgewiesen. Die Aufnahme in die Religionsgemeinschaft der katholischen Kirche setzt die Taufe voraus. Bei der Kindertaufe geben die Erziehungsberechtigten als gesetzliche Vertreter des Täuflings die Willenserklärung ab, Mitglied der Religionsgemeinschaft zu werden (Taufbitte). Diese Praxis ist rechtlich unbedenklich (im Einzelnen: Korioth in Maunz/Dürig, Art. 140 GG, Art. 137 WRV, Rn. 34; BVerfGE 30, 415 (424)).

Die Eintragungen im Taufbuch berühren als innerkirchliche Angelegenheit auch nicht unmittelbar den staatlichen Bereich (BVerwGE 117,145), so dass der Staat an die zu beachtende Pflicht zur Zurückhaltung gebunden ist. Durch die im Jahre 1976 erfolgten Eintragungen der Klägerdaten ins Taufbuch der Beklagten wird weder der Rechtskreis von außenstehenden Dritten oder der Allgemeinheit berührt, noch nimmt die Eintragung im Taufbuch Einfluss auf Rechtspositionen von Angehörigen der Religionsgemeinschaft, die dem weltlichen Recht zuzuordnen sind. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes vom 6.2.1875 (RGBl. S. 23) zum 1. Januar 1876 und der damit einhergehenden Ablösung der Kirchenbücher als amtliche, rechtsverbindliche und staatliche Register durch die Tätigkeit der Standesämter berühren die Eintragungen in die Taufbücher (jedenfalls ab 1.1.1876) nicht (mehr) unmittelbar den staatlichen Bereich. Mit diesem Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes wurde das bisherige kirchliche Monopol mit Führung von Tauf-, Trau- und Totenbüchern aufgehoben und die staatliche Beurkundung von Geburt, Heirat und Tod verpflichtend. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte es der Staat den Geistlichen überlassen, die Regelung und Dokumentation des Personenstandes seiner Bevölkerung durch die Führung der Kirchenbücher zu erledigen. Zum 1.1.1876 verloren die Pfarrbücher mithin ihren amtlich staatlichen Charakter und erhielten ihre eigenständige Stellung als ausschließlich innerkirchliche Bücher zur Beurkundung kirchlicher Amtshandlungen. Demgemäß ist der Verwaltungsrechtsweg für Auskunftsansprüche z.B. zu genealogischen Zwecken aus Kirchenbüchern aus dem Jahre 1875 und früher eröffnet (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.1968 € 21 V 67 € BayVBl. 1968, S. 213), Solche unmittelbaren Auswirkungen auf den staatlichen Bereich liegen aber für das streitgegenständliche Klagebegehren der Schwärzung der im Jahr 1976 erfolgten Eintragungen in das Taufbuch gerade nicht vor.

Der Vorbehalt des allgemeinen Gesetzes ist im Bereich der rein kircheninternen Angelegenheiten nicht anwendbar (Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 11. Auflage, 2011, Art. 140 GG, Art. 137 WRV, Rn 10; BVerfGE 42, 312/334; 66, 1/20; 72, 278/289; BVerfG-K, DVBL. 07, 1561). Damit kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen des Art. 9 des Übereinkommens Nr. 108 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28.1.1981, BGBl. II 1985, 538 (Datenschutzkonvention des Europarates) vorliegen, das gemäß Art. 59 Abs. 2 GG im Range eines Bundesgesetzes steht (BVerfGE 74, 358 (379); BVerfGE 82, 106 (129); BVerfG, B.v. 14.10.2004 € 2 BvR 1481/04 € NJW 2004, 2407). In gleicher Weise kann damit offen bleiben, ob öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften überhaupt in den Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), neugefasst durch Bek. v. 14.1.2003, BGBl. I S. 66, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14.8.2009 BGBl. I S. 2814 fallen (verneinend: Dammann in Simitis, BDSG, Kommentar, 7. Auflage, 2011, § 2 Rn. 87; Hoeren, NVwZ 1993, 650; Büllesbach, NJW 1991, 2593).

Selbst unter Zugrundelegung der Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28.3.2003, BGHZ 154, 306) besteht kein Anspruch auf Löschung der Eintragungen im Taufbuch. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) sowie aus Art. 92 GG folgende allgemeine Justizgewährungsanspruch grundsätzlich auch in den Angelegenheiten, die die Religionsgemeinschaften selbständig innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze ordnen und verwalten, eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung durch ein staatliches Gericht fordert. Der Bundesgerichtshof sieht insoweit jedoch das Maß der Justiziabilität der angegriffenen Maßnahme eingeschränkt. Die innerkirchliche Angelegenheit € hier die Taufbucheintragung € kann € dieser Rechtsprechung folgend € nicht auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern nur auf ihre Wirksamkeit dahin überprüft werden, ob sie gegen Grundprinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung verstoße, wie dem allgemeinen Willkürverbot, dem Begriff der guten Sitten oder dem ordre public. Insoweit stehen das Selbstverwaltungsrecht der Religionsgemeinschaften einerseits und die allgemeinen Gesetze sowie ihre Durchsetzung durch die staatlichen Gerichte andererseits in einem Wechselverhältnis, dem durch eine entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen ist, wobei dem Selbstverständnis der Kirchen besonderes Gewicht beizumessen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage offen gelassen, weil in den von ihm zu entscheidenden Fällen die unterschiedlichen Auffassungen zu gleichen Ergebnissen führten. Daran, dass die autonomen Entscheidungen der Kirchen nur eingeschränkt von staatlichen Gerichten überprüft werden können, hat es indes keinen Zweifel gelassen (BVerfG vom 18.9.1998, NJW 1999, 349 und vom 27.1.2004, BVerfGE 111, 1; zu alledem BayVGH, B. v. 16.01.2012 € 7 ZB 11.1569 € juris Rn. 8).

Selbst wenn man der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt, bestehen keine Bedenken hinsichtlich der bestehenden Eintragungen im Taufbuch, da weder die Taufe als solche (vgl. dazu BayVGH, B. v. 16.01.2012 € 7 ZB 11.1569) und erst Recht nicht die bloße Dokumentation der Sakramentenspendung in das Taufbuch gegen Grundprinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung verstoßen.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO als unzulässig abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. 708 ff. ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 5.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).






VG München:
Urteil v. 19.12.2013
Az: M 22 K 12.106


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