Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Dezember 2004
Aktenzeichen: 15 W (pat) 319/02

(BPatG: Beschluss v. 13.12.2004, Az.: 15 W (pat) 319/02)

Tenor

Das Stammpatent Nr 198 26 159 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 9 und Beschreibung Spalten 1 bis 4 jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2004, 1 Seite Zeichnungen mit einer Figur gemäß DE 198 26 159 C2.

Der Titel des Patents lautet nunmehr: "Auf Schienensträngen verfahrbare Koksüberleitmaschine sowie Verfahren zum Anpassen der Fahrwerke einer derartigen Maschine".

Gründe

I.

Auf die am 12. Juni 1998 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patent- und Markenamt das Patent 198 26 159 mit der Bezeichnung

"Auf mehreren Schienensträngen verfahrbare Koksüberleitmaschine sowie Steuervorrichtung für eine derartige Maschine und Verfahren zum Anpassen der Fahrwerke einer derartigen Maschine"

erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 13. Juni 2002.

Patentansprüche 1, 8 und 9 gemäß Streitpatent haben folgenden Wortlaut:

"1. Auf mehreren Schienensträngen (11A, 11B, 11C) verfahrbare Koksüberleitmaschine (10) für die Koksseite von Koksofenbatterien (12), dadurch gekennzeichnet, dass die mindestens einem der Schienenstränge (11A; 11B; 11C) zugeordneten Fahrwerke (13A; 13B; 13C) der Koksüberleitmaschine (10) über einen Antrieb aufweisende Höhenverstelleinrichtungen (21) im Verhältnis zum Tragwerk (Tragkonstruktion) (14) der Koksüberleitmaschine (10) an die geometrischen Verhältnisse zwischen den Schienensträngen (11A, 11B, 11C) und den einzelnen Koksofenkammern oder Gruppen von Koksofenkammern unter Schaffung vergleichbarer Relativlagen einzeln anpassbar sind.

8. Steuervorrichtung für das Betätigen der Höhenverstelleinrichtungen (21) einer Koksüberleitmaschine (10) nach einem der Ansprüche 1 bis 7, gekennzeichnet durch Positionserkennungssensoren (12A) für jede Koksofenkammer oder jede Gruppe von Koksofenkammern und einen Korrekturwertspeicher zur individuellen Steuerung der Höhenverstelleinrichtungen (21) von Ofenkammer zu Ofenkammer oder von Gruppe von Ofenkammern zu Gruppe von Ofenkammern.

9. Verfahren zum Anpassen der Fahrwerke einer Koksüberleitmaschine auf der Koksseite von Koksofenbatterien im Verhältnis zum Tragwerk der Koksüberleitmaschine an die geometrischen Verhältnisse zwischen den Schienensträngen und den einzelnen Koksofenkammern oder Gruppen von Koksofenkammern unter Schaffung vergleichbarer Relativlagen bestehend aus den Schritten:

- Identifizieren der Nummer der zu drückenden Koksofenkammer;

- Übernahme von dieser Koksofenkammer zugeordneten Korrekturwerten aus einem Korrekturwertspeicher und - Betätigen von Höhenverstelleinrichtungen, die den Fahrwerken eines der Schienenstränge der Koksüberleitmaschine zugeordnet sind, entsprechend der Korrekturwerte."

Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 in der erteilten Fassung wird auf die DE 198 26 159 C2 verwiesen.

Gegen die Patenterteilung hat die Einsprechende S... ... GmbH in G..., mit Schriftsatz vom 23. August 2002, eingegangen per Telefax am 23. August 2002, Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Hilfsweise hat sie mündliche Verhandlung beantragt.

Als Einspruchsgrund nennt sie mangelnde deutliche und vollständige Offenbarung und damit mangelnde Ausführbarkeit sowie mangelnde Neuheit, zumindestens mangelnde erfinderische Tätigkeit gegenüber der bereits im Prüfungsverfahren für die Beurteilung der Patentfähigkeit in Betracht gezogenen DE-OS 21 24 805 (1).

Darüber hinaus erhebt sie mit Schriftsatz vom 24. März 2003 den Einwand der unzulässigen Erweiterung.

Mit Schriftsatz vom 17. April 2003 hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin hat dem Einspruchsvorbringen mit Schriftsatz vom 19. Februar 2003 sowie vom 8. April 2003 widersprochen und beantragt, den Einspruch zurückzuweisen.

Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2004 hat der Berichterstatter der Patentinhaberin eine gewährbare Fassung mit gegenüber der erteilten Fassung geänderten Patentansprüchen 1, 8 und 9 vorgeschlagen.

In der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2004 erklärt die Patentinhaberin die Teilung des Patents und überreicht zum Stammpatent eine geänderte Anspruchsfassung, die im wesentlichen der mit Zwischenverfügung vorgeschlagenen Fassung entspricht, sowie eine daran angepasste Beschreibung. Die geltende Anspruchsfassung mit den Patentansprüchen 1 bis 9 lautet nunmehr wie folgt:

"1. Auf drei Schienensträngen (11A, 11B, 11C) verfahrbare Koksüberleitmaschine (10) für die Koksseite von Koksofenbatterien (12), dadurch gekennzeichnet, dass die mindestens einem der drei Schienenstränge (11A; 11B; 11C) zugeordneten Fahrwerke (13A; 13B; 13C) der Koksüberleitmaschine (10) über einen Schwenkantrieb aufweisende Höhenverstelleinrichtungen (21) im Verhältnis zum Tragwerk (Tragkonstruktion) (14) der Koksüberleitmaschine (10) an die geometrischen Verhältnisse zwischen den Schienensträngen (11A, 11B, 11C) und den einzelnen Koksofenkammern oder Gruppen von Koksofenkammern unter Schaffung vergleichbarer Relativlagen einzeln anpassbar sind.

2. Koksüberleitmaschine nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Höhenverstelleinrichtungen (21) den Fahrwerken (13B, 13C) mindestens eines von den Koksofenkammern abgewandten Schienenstranges (11B, 11C) zugeordnet sind.

3. Koksüberleitmaschine nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Höhenverstelleinrichtungen (21) jeweils einem auf zwei Schienensträngen (11B und 11C) verlaufenden Fahrwerkspaar (13B, 13C) zugeordnet sind.

4. Koksüberleitmaschine nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Fahrwerkspaare (13B, 13C) derart unsymmetrisch angeordnet sind, dass die den beiden Schienensträngen (11B, 11C) zugeordneten Fahrwerksräder oder Fahrwerksradsätze unterschiedlich hohe Gewichtslasten der Koksüberleitmaschine aufnehmen.

5. Koksüberleitmaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Fahrwerke (13B, 13C) mindestens einen schwenkbaren Hebel (18) aufweisen, der mit einem Schwenkantrieb (19) und einem Stützlager (20) für die Lastaufnahme von der Tragkonstruktion (14) versehen ist.

6. Koksüberleitmaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Tragkonstruktion (14) mit Kragarmen oder dergleichen derart versehen ist, dass an den Fahrwerken (13B, 13C) vorgesehene Stützlager, wie Rollen (20), für die Aufnahme der Last der Tragkonstruktion (14) bezüglich der Tragkonstruktion verschiebbar sind.

7. Koksüberleitmaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass jede Höhenverstelleinrichtung (21) mit mindestens einer als Stützlager ausgebildeten Rolle (20) versehen ist, die relativ zur Tragkonstruktion (14) entlang einer Stützfläche (14A) verläuft.

8. Koksüberleitmaschine (10) nach einem der Ansprüche 1 bis 7, gekennzeichnet durch eine Steuervorrichtung für das Betätigen der Höhenverstelleinrichtungen (21), die Positionserkennungssensoren (12A) für jede Koksofenkammer oder jede Gruppe von Koksofenkammern und einen Korrekturwertspeicher zur individuellen Steuerung der Höhenverstelleinrichtungen (21) von Ofenkammer zu Ofenkammer oder von Gruppe von Ofenkammern zu Gruppe von Ofenkammern aufweist.

9. Verfahren zum Anpassen der Fahrwerke einer Koksüberleitmaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 8 bestehend aus den Schritten:

- Identifizieren der Nummer der zu drückenden Koksofenkammer;

- Übernahme von dieser Koksofenkammer zugeordneten Korrekturwerten aus einem Korrekturwertspeicher und - Betätigen von Höhenverstelleinrichtungen, die den Fahrwerken eines der Schienenstränge der Koksüberleitmaschine zugeordnet sind, entsprechend der Korrekturwerte."

Die Patentinhaberin beantragt, das Stammpatent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 9 und Beschreibung Spalten 1 bis 4 jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2004; 1 Seite Zeichnungen mit einer Figur gemäß DE 198 26 159 C2.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet im Einspruchsverfahren auf Grund mündlicher Verhandlung in entsprechender Anwendung von § 78 PatG und § 147 (3) PatG, nachdem die Patentinhaberin in Erwiderung auf den Einspruch mit Schriftsatz vom 19. Februar 2003 hilfsweise Terminsantrag gestellt hat (vgl auch BPatG 34. Senat, Mitt 2002, 417).

III.

Der zulässige Einspruch hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Das nach Rücknahme des Einspruchs ohne die Einsprechende fortgesetzte Verfahren führt zur Aufrechterhaltung des Patents mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen.

Bezüglich ausreichender Offenbarung der Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 9 bestehen keine Bedenken, da deren Merkmale sich unmittelbar aus den ursprünglichen Unterlagen sowie aus dem erteilten Patent ergeben (vgl urspr Unterl Anspr 1 iVm der Figur und S 6 Z 22 bis 26 sowie Anspr 2 bis 9; DE 198 26 159 C2 Anspr 1 iVm der Figur und Sp 3 Z 47 bis 51 sowie Anspr 2 bis 9).

Mit dem geänderten Antrag ist das von der Einsprechenden als unzulässig erweitert bemängelte Merkmal "einen Antrieb aufweisende Höhenverstelleinrichtungen" nunmehr der ursprünglichen Offenbarung entsprechend auf einen "Schwenkantrieb" eingeschränkt worden (vgl urspr Unterl S 6 Z 22 bis 26 iVm der Figur und Anspr 1).

Die nebengeordneten Patentansprüche 8 und 9 der erteilten Fassung sind zulässig geändert und nunmehr auf Patentanspruch 1 rückbezogen formuliert.

Das Streitpatent offenbart die Erfindung auch so deutlich und vollständig, dass sie ausführbar ist.

Die einzelne Anpassbarkeit der Fahrwerke, auf die der Ausführbarkeitseinwand der Einsprechenden gerichtet war, bezieht sich auf die lediglich einem Schienenstrang zugeordneten Fahrwerke und nicht auf die in der Zeichnungsebene der Figur dargestellten Fahrwerke verschiedener Schienenstränge (vgl hierzu Schrifts d Patentinh v 8. April 2003 S 3 Punkt 5).

Mit der Festlegung im geänderten Patentanspruch 1 auf drei Schienenstränge, die im Hinblick auf das Ausführungsbeispiel auch zulässig ist, hat die Patentinhaberin nach Ansicht des Senats zudem die Verständnisschwierigkeiten ausgeräumt, die mit einer Anwendung bzw. Ausführung der Erfindung bei nur zwei oder mehr als zwei Schienensträngen verbunden sind.

Die Neuheit des Gegenstands gemäß Patentanspruch 1 ist anzuerkennen.

Der einzigen im Verfahren befindlichen Druckschrift DE-OS 21 24 805 (1) ist keine Koksüberleitmaschine zu entnehmen, die sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 in der geltenden Fassung aufweist.

Eine Koksüberleitmaschine gemäß Patentanspruch 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der Aufgabe auszugehen, die darin besteht, vergleichbare geometrische Bedingungen für das In-Position-Bringen von Maschinenelementen auf der Koksseite von Koksofenbatterien für alle Kokskammern zu schaffen, die von der selben Koksüberleitmaschine bedient werden (vgl DE 198 26 159 C2 Sp 2 Z 19 bis 24).

Gelöst wird diese Aufgabe durch eine auf drei Schienensträngen verfahrbare Koksüberleitmaschine mit den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1.

Die Druckschrift (1), die einen Fahrantrieb für Kokereibedienungswagen, insbesondere für Kokskuchenführungswagen betrifft, gibt nach Ansicht des Senats keinerlei Hinweis auf oder Anregung zu dieser Lösung.

Zwar ist in (1) das Gehäuse der Antriebsachse in der Tragkonstruktion des Kokskuchenführungswagens pendelnd angeordnet. Jedoch dient dieser Antrieb nicht zum Einstellen bzw. zum Ausgleich von Höhenunterschieden der Fahrwerke, sondern zum Vorwärtsbewegen des Kokskuchenführungswagens. Höhenunterschiede werden in (1) dagegen ausschließlich durch flexibles Einhängen der Antriebsachse ausgeglichen.

Demgegenüber sind gemäß Streitpatent an den Fahrwerken eines Schienenstranges mit einem Schwenkantrieb ausgestattete Höhenverstelleinrichtungen vorhanden, wodurch unterschiedliche Höhenunterschiede zwischen den aneinandergereihten Koksofenbatterien unabhängig voneinander ausgeglichen werden können. Anhaltspunkte für derartige Höhenverstelleinrichtungen an den Fahrwerken ergeben sich aus (1) weder unmittelbar noch auf naheliegende Weise.

Weitere Gesichtspunkte, die bei dem nunmehr eingeschränkten Gegenstand des Patentanspruchs 1 eine Verneinung der Patentfähigkeit rechtfertigen könnten, sind aus der Druckschrift (1) sowie dem Vorbringen der Einsprechenden vor Rücknahme des Einspruchs nicht hervorgetreten.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erweist sich daher als patentfähig, sodass dieser Anspruch gewährbar ist. Das gleiche gilt bezüglich der Unteransprüche 2 bis 8 sowie des auf die Sachansprüche 1 bis 8 rückbezogenen Verfahrensanspruchs 9.

Das nach Teilung verbleibende Stammpatent war somit beschränkt aufrechtzuerhalten.

Kahr Jordan Hock Egerer Pü






BPatG:
Beschluss v. 13.12.2004
Az: 15 W (pat) 319/02


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