Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Juni 2003
Aktenzeichen: 25 W (pat) 5/02
(BPatG: Beschluss v. 27.06.2003, Az.: 25 W (pat) 5/02)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Bezeichnungsiehe Abb. 1 am Endeist am 11. Mai 1999 als farbige Bildmarke für die Waren und Dienstleistungen
"Diätische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Präparate für die Gesundheitspflege; Pflaster, Verbandmaterial; Inkontinenzerzeugnisse, insbesondere aufsaugende Systeme, nämlich Inkontinenz-Slips, Inkontinenz-Einlagen, Inkontinenz-Vorlagen, Krankenunterlagen, Erwachsenenwindeln, sowie insbesondere ableitende Systeme, nämlich Kondomurinale, Katheder, Urinableitungssysteme; Stomaversorgungserzeugnisse, nämlich Kolostomiebeutel, Ileostomiebeutel, Urostomiebeutel, Hautschutzplatten, Stomakappen, Minibeutel, Irrigationssets, Anus-Praeter-Bandagen, Kompressen, Hautschutzmittel, Basisplatten, Hautschutzplatten, Hautschutzringe, Verschlußklammern für Ausstreifbeutel, Gürtel, Beutelbezüge, Filter; Dekubitusartikel, nämlich Wechseldruckmatratzen, Schaumstoffteile, Schaumstoffmatratzen, Unterlagen, Einlagen, Sitzkissen, Wundverbände und -platten, Schutzverbände und deren Fixierung, Wundauflagen, nämlich polsternd, feucht, saugend, Wundverbände, Verbandmull, Zellstoffprodukte, hygienische Artikel aus Gummi, orthopädische Bandagen; Diabetes mellitus Artikel, nämlich Einmalspritzen, Desinfektionsmittel, Kanülen, Kühltaschen, Zellstofftupfer, Pflaster, Teststreifen, Waagen, Injektionsgeräte, Systemtaschen, Blutzuckermeßgeräte, Blutentnahmegeräte, Körperpflegemittel, nämlich Cremes, Öle, Tücher (getränkt), Lotions, Desinfektionsmittel; Einmalartikel für Pflege- und Krankenversorgung, nämlich Handschuhe steril und unsteril, medizinische Bandagen, Bruchbänder, Drainageröhren für medizinische Zwecke, chirurgische Fäden, Zerstäuber für medizinische Zwecke, Punktionskanülen, Venenverweilkanülen, Spritzen, Kathetersysteme, Einmalklysmen, Mundspateln, Scheren und Pinzetten; Diagnostikgeräte für medizinische Zwecke, nämlich Blutdruckmeßgeräte, Hörgeräte, Blutanalysegeräte, Geräte für die Krankengymnastik, Artikel für die Unterstützung zum Essen und Trinken, nämlich Ernährungspumpen, Überleitungsgeräte, Langzeitsonden, Infusionsgeräte, Trinkbecherhalter; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke; Alltagshilfen, wie Anziehhilfen, nämlich Trainingsteller, Knöpfhilfen; Spezialmobiliar für medizinische Zwecke; orthopädische Bandagen; elektrische Heizkissen für medizinische Zwecke, medizinische Geräte für die Krankengymnastik; Rollstühle; medizinische oder desodorierende Seifen, medizinische Zahnputzmittel; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Druckerzeugnisse; Taschen, Koffer; Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen; Pezzeybälle, Gymnastikbänder; Kranken- und Körperbehinderten-Pflegedienste."
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden, wobei der Begriff "Urinalableitungssysteme" mit Eingabe vom 27. Oktober 1999 noch näher präzisiert werden sollte.
Die Markenstelle für Klasse 5 hat die Anmeldung mit zwei Beschlüssen zurückgewiesen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist. Der Erstprüfer versagte der Anmeldung die Eintragung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG. Es handele sich um eine Angabe, die zur Beschreibung der Beschaffenheit der angemeldeten Waren und Dienstleistungen dienen könne, und der jede Unterscheidungskraft fehle. Die englischen Wörter "easy" und "care" seien in sprachüblicher Weise zu einem sinnvollen Gesamtbegriff zusammengefügt und sowohl dem mit der Pflege Kranker und Bedürftiger betrauten Fachverkehr als auch dem breiten Publikum im Sinne von "einfache/leichte Hilfe/Fürsorge" verständlich. Es treffe zwar zu, dass "care" weitere Bedeutungen habe, der konkrete Sinn ergebe sich jedoch aus dem Zusammenhang. Es handele sich um einen sachbezogenen und schlagwortartigen Hinweis, dass die so gekennzeichneten Waren bei der Pflege Kranker und anderer der Pflege bedürftigen Personen eine einfache oder leichte Hilfe und Fürsorge ermöglichen. Nicht ausschlaggebend sei, ob ein Begriff lexikalisch belegbar sei oder nachweislich verwendet werde. Die Eintragungsfähigkeit werde auch nicht durch die graphische Ausgestaltung begründet. Der Erinnerungsprüfer, der das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG annahm und das nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dahingestellt sein ließ, führte hinsichtlich der fehlenden Unterscheidungskraft ergänzend aus, alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen könnten zur Pflege bestimmt sein, und zwar je nach Produkt zB von alten oder kranken Menschen, Säuglingen oder des eigenen Körpers. Soweit die Waren "Taschen, Koffer; Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen" nicht zur Anwendung im Bereich der Pflege bestimmt seien, weise die Kennzeichnung "easycare" darauf hin, dass diese Produkte selber einfach zu pflegen seien. Es handele sich nicht um eine phantasievolle Neuschöpfung, sondern nur um eine sprachübliche Wortverbindung zu einer sinnvollen Gesamtaussage. Etwas anderes folge auch nicht aus der Zusammenschreibung. Die Verwendung farbiger, hier lilafarbener, schattierter Buchstaben vor einem andersfarbigen (gelben) Hintergrund gehe in keiner Hinsicht über in der Bewerbung und Beschreibung von Produkten üblichen Gestaltungen hinaus.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 vom 30. November 1999 und 18.Oktober 2001 aufzuheben.
Die Marke sei unterscheidungskräftig, da die Anforderungen an die Unterscheidungskraft gering seien und die Marke nach dem Gesamteindruck des Zeichens zu beurteilen sei. Die Wörter "easy" und "care" hätten jeweils mehrere Bedeutungen, deren Zahl sich noch in der Wortkombination "easycare" multipliziere. So hätte sich die Markenstelle in ihrem Beschluss vom 18.10.2001 nicht festlegen können, ob nun eine Zweckbestimmung oder eine Beschaffenheitsangabe in dem Markenwort enthalten sei. Auch im Hinblick auf die einzelnen Waren der Anmeldung läge kein klarer eindeutig beschreibender Begriff vor. Die zu prüfende Marke möge zwar den Anklang an leicht, bequem, angenehm und verschiedene Pflege-, Sorge - und Fürsorgevarianten wachrufen, enthalte aber keine konkrete Aussage dazu, durch welche Maßnahmen, Produkteigenschaften, Modalitäten der Personensorge, Materialien usw eine Wirkung erzielt werden solle. Die zu prüfende Kennzeichnung enthalte allenfalls eine vage, mehrdeutige Angabe unklaren Inhalts, die im üblichen Sprachgebrauch nicht zur Beschreibung der Waren des Verzeichnisses gebraucht werde. Es gäbe eine Reihe von Eintragungen nationaler oder EU- Marken mit den Bestandteilen "easy" oder "Care", insbesondere auch die Marke "EASYBANK". Zusammengeschrieben sei das Wort "easycare" lexikalisch nicht nachweisbar. Getrennt geschrieben bedeute es pflegeleicht, werde jedoch selten verwendet. Die Bezeichnung komme zwar in Firmennamen und bei diversen Produkten vor, nicht jedoch in Bezug auf die hier einschlägigen Waren. Selbst wenn man trotz der Zusammenschreibweise die angemeldete Marke entgegen der Ansicht der Anmelderin mit dem Begriff pflegeleicht gleichsetzen sollte, wäre die Marke für zahlreiche Waren nicht beschreibend. Insbesondere für Wegwerfartikel mache der Begriff "pflegeleicht" keinen Sinn. Der Eintragung stehe daher kein Eintragungshindernis entgegen. Dies gelte um so mehr, als es sich bei dem Zeichen um eine Wortbildmarke handele, deren kennzeichnende Wirkung durch die originelle, graphische Gestaltung verstärkt werde und die ihre Eignung als Kennzeichen auch aufgrund der besonderen Farbgebung erhalte. Für den Fall, dass der Senat die Beschwerde zurückweisen sollte, regt die Anmelderin im Hinblick auf die Mehrdeutigkeit der angemeldeten Bezeichnung die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da die angemeldete Marke nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft aufweist (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), auch wenn dabei von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist. Soweit der Bundesgerichtshof für die Prüfung dieses Schutzhindernisses bei Wörtern darauf abstellt, ob ihnen für die fraglichen Waren ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und/oder ob es sich um ein sonst gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch), muss vorliegend das Eintragungshindernis bejaht werden.
Die angemeldete Bezeichnung hat bezüglich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen sich aufdrängenden beschreibenden Begriffsinhalt, der zugleich dazu führt, dass "easycare" nicht als Marke verstanden wird. Selbst Wortzusammenstellungen, die lexikalisch nicht nachweisbar sind, erfüllen nicht immer die Anforderungen an die Unterscheidungskraft (vgl BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK), wenn es sich um eine sprachübliche Begriffsbildung mit unmittelbar beschreibendem Waren- oder Dienstleistungsbezug handelt. Dabei ist die Anwendung von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht auf die Angaben iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG beschränkt, da das gesetzliche Eintragungshindernis fehlender Unterscheidungskraft nicht auf das Vorliegen bestimmter objektiver Merkmalsangaben, sondern auf die Verkehrsauffassung abstellt, so dass das Vorliegen dieses Schutzhindernisses dahingestellt bleiben kann. Auch ist die Frage der Unterscheidungskraft unabhängig vom Grad eines Freihaltebedürfnisses an der Angabe zu beurteilen (vgl BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE).
Die angemeldete Marke ist aus den auch deutschen Verkehrskreisen bekannten englischen Wörtern "easy" und "care" zusammengesetzt und wird von den deutschen Verkehrskreisen unmittelbar im Sinne von "leichte bzw einfache Pflege" verstanden, da dies für deutsche Verkehrskreise die nächstliegende Bedeutung ist. Das englische Wort "easy" ist den deutschen Verkehrskreisen im Sinne von "leicht, einfach, bequem" bekannt, und ua mit der Bedeutung "leicht" sogar bereits in den deutschen Sprachschatz eingegangen. Das Wort "easy" verstehen daher selbst Personen mit geringen Englischkenntnissen. Auch das geläufige englische Wort "care" wird ohne weiteres im Sinne von "Pflege" verstanden, zumal die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eng mit Pflegemaßnahmen verbunden sind oder sein können und somit das Verständnis von "care" im Sinne von "Pflege" nahe gelegt ist. Auch die Zusammenschreibung ändert an der Beurteilung der angemeldeten Marke nichts, da der Sinngehalt für die deutschen Verkehrskreise klar erkennbar bleibt und diesen Verkehrskreisen die Feinheiten der englischen Sprache, insbesondere wann Ausdrücke zusammen, getrennt oder mit Bindestrich geschrieben werden, ohnehin nicht geläufig sind und die Schreibweise für sie nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, so dass sie die angemeldete Marke mit "easy care" gleichsetzen.
Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit ist es auch unerheblich, ob der Ausdruck "easy care" lexikalisch nachweisbar ist, da es sich dabei um einen sprachüblichen Gebrauch dieser beiden Wörter handelt und in Lexika solche Kombinationen in der Regel nicht besonders erwähnt werden. Jedenfalls bei zusammengesetzten oder nur mit Bindestrich verknüpften Substantiven und/oder Adjektiven kommt dem Umstand, dass eine Bezeichnung lexikalisch nicht nachweisbar ist, kaum indizielle Bedeutung gegen den tatsächlichen Gebrauch zu, da Substantive und/oder Adjektive in vielfältigster Weise zu Kombinationen mit einem ohne weiteres erkennbaren und sinnvollen Bedeutungsgehalt zusammengefügt werden können, ohne dass sich die Kombinationsmöglichkeiten auch nur annähernd vollständig erfassen ließen ( vgl BPatGE 37,194 - ASTHMA-BRAUSE). Wenn die Wortzusammenstellung "easy care" nicht in Lexika aufzufinden ist, spricht dies im vorliegenden Fall sogar für deren Sprachüblichkeit, da eine Aufnahme einer völlig üblichen Wortfolge in ein Wörterbuch weder im Deutschen noch im Englischen notwendig ist.
Darüber hinaus gibt es im Englischen den speziellen Ausdruck "easycare" für pflegeleicht (PONS, Großwörterbuch für Experten und Universität, Englisch - Deutsch, S.264; Duden Oxford Großwörterbuch Englisch 2. Aufl S 1097). Der Hinweis in der angemeldeten Marke auf "leichte Pflege" ist dadurch jedoch selbst für die Verkehrskreise, die den englischen Ausdruck "easycare" im Sinne von "pflegeleicht" kennen, nicht aufgehoben, da auch das, was pflegeleicht ist, eine leichte Pflege ermöglichen kann, indem die Waren durch leichte Pflegbarkeit einen zusätzlichen Vorteil aufweisen. Der Bedeutungsgehalt "leichte (einfache) Pflege" steht daher für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund. Doch auch soweit beide Bedeutungsvarianten in Betracht kommen, je nachdem, ob man auf die Pflege der damit gekennzeichneten Ware selbst hinweist, oder auf die Pflege, die mit den Waren und Dienstleistungen ermöglicht wird, handelt es sich um beschreibende Angaben. Es spielt für die Frage der Unterscheidungskraft daher auch keine Rolle, wie weit den deutschen Verkehrskreisen der englische Ausdruck "easycare" als Übersetzung von "pflegeleicht" bekannt ist.
Bezüglich "easycare" ist zudem festzustellen, dass die Wortzusammenstellung in unterschiedlicher Schreibweise bereits als Sachhinweis bei verschiedenen Produkten verwendet wird. Selbst zusammengeschrieben gibt es nach der Internetrecherche des Senats den Begriff "easycare", zB wird dieser Ausdruck im Zusammenhang mit Haarpflegeprodukte in beschreibender Weise als Schlagwort verwendet, oder ein Stainless Steel Blender by Bosch (ein Mixer) wird ua mit dem Wort "easycare" beschrieben.
Der Begriffsinhalt von "easycare" erschließt sich ohne weiteres, da es sich um die sprachübliche Verbindung von zwei bekannten Wörtern handelt, deren Aussagegehalt durch die Kombination nicht verändert wird (vgl auch EuG MarkenR 2000, 70 -Companyline, bestätigt durch EuGH, GRUR Int 2003, 56). Auch wenn je nach Ware oder Dienstleistung der angesprochene Verkehr die angemeldete Bezeichnung zum Teil auch im Sinne von "pflegeleicht" und nicht ausschließlich im Sinne von "leichter Pflege" versteht, haben die angesprochenen Verkehrskreise nach der allgemeinen Lebenserfahrung keinen Anlass, darin ein betriebliches Unterscheidungsmittel zu sehen. Mehrdeutigkeit einer Bezeichnung allein begründet noch keine Unterscheidungskraft, wenn die Bedeutungen beschreibend sind und deshalb der beschreibende Gehalt im Vordergrund steht. Dies hat der Bundesgerichtshof in der "marktfrisch"- Entscheidung (GRUR 2001, 1151) bereits entschieden, in der für einen Teil der Waren für "marktfrisch" nicht nur die Bedeutung "frisch vom Markt" sondern auch "frisch auf dem Markt" in Betracht kam. Auch nach der Rechtsprechung des EuG führt eine Mehrdeutigkeit allein noch nicht zur Schutzfähigkeit (MarkenR 2000, 70 -Companyline, bestätigt durch EuGH, GRUR Int 2003, 56). Eine Fallgestaltung wie bei dem als schutzfähig angesehenen Zeichen "BONUS" (BGH GRUR 2002, 816) liegt hier nicht vor, da "easycare" glatt beschreibend ist und nicht nur wie "Bonus" auf irgendeinen Vorteil oder eine nicht die Waren oder Dienstleistungen beschreibende Vertriebsmodalität hinweist. "Easycare" stellt eine reine Sachangabe dar, sei es, dass die Waren und Dienstleistungen einer leichten Pflege dienen bzw dafür bestimmt sind, sei es, dass die Waren selbst leicht zu pflegen sind. Auch bei weiteren Entscheidungen stellt der Bundesgerichtshof für die Frage, ob ein Wort bzw eine Wortfolge Unterscheidungskraft besitzt, darauf ab, ob der Verkehr ihm bzw ihr eine ausschließlich beschreibende Bedeutung beimisst, wobei eine Mehrdeutigkeit eines Ausdrucks dann als unterscheidungskräftig angesehen wird, wenn die beschreibende Bedeutung nur eine von mehreren Möglichkeiten darstellt und die beschreibende Bedeutung auch nicht im Vordergrund steht, sondern die Mehrdeutigkeit zum Nachdenken anregt (vgl ua GRUR 2001, 1150 -LOOK; GRUR 2000, 321 - Radio von hier). Eine bloße Vermutung, der Verkehr könnte eine nicht existierende Angabe als rein beschreibend auffassen, genügt für eine Verneinung der Unterscheidungskraft allerdings nicht, wenn für eine solche Annahme keine tatsächlichen Umstände vorliegen (BGH GRUR 2002, 884 - B-2-alloy).
Bei sämtlichen angemeldeten Waren und Dienstleistungen wird der Begriff "easycare" jedoch rein beschreibend aufgefasst. "Diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke" können durch ihre Zusammensetzung und Abgabeform einer leichten Pflege dienen, in dem zB die Nahrungsaufnahme einer zu pflegenden Person durch die Art und Beschaffenheit des Nahrungsmittels erleichtert wird. Ebenso können Präparate für die Gesundheitspflege, Plaster, Verbandmaterial, orthopädische Bandagen, Inkontinenzerzeugnisse, die angemeldeten Stomaversorgungserzeugnisse und Dekubitusartikel, Diabetis mellitus Artikel und Einmalartikel für Pflege- und Krankenversorgung einer leichten Pflege dienen, sei es, dass die Anwendung einfach ist, sei es, dass teilweise die Pflege der Produkte selbst einfach ist, was die Pflege ebenfalls erleichtert. Gleiches gilt für die angemeldeten Diagnostikgeräte für medizinische Zwecke, die Geräte für die Krankengymnastik, die Artikel für die Unterstützung zum Essen und Trinken, die Alltagshilfen, das Spezialmobiliar für medizinische Zwecke, elektrische Heizkissen für medizinische Zwecke, medizinische Geräte für die Krankengymnastik und für Rollstühle, die alle für eine leichte Pflege bestimmt sein können, in dem die Artikel leicht zu bedienen sind und/oder pflegeleicht sind. Auch medizinische oder desodorierende Seifen, medizinische Zahnputzmittel, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer können durch ihre Zusammensetzung oder ihre Verpackung, zB durch ein leicht zu handhabendes Behältnis, einer leichten Pflege dienen. Die angemeldeten Druckereierzeugnisse können sich mit dem Gegenstand der leichten Pflege befassen, so dass das angemeldete Markenwort eine Inhaltsangabe darstellt. Taschen, Koffer, Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Pezzeybälle und Gymnastikbänder können ebenfalls eine Pflege erleichtern, indem zB die Bekleidungsstücke leicht an- und auszuziehen oder die Waren durch sonstige Besonderheiten leicht zu benutzen sind, bzw die Waren pflegeleicht sind und dadurch eine leichte Pflege ermöglichen. Auch für die angemeldeten Dienstleistungen "Kranken- und Körperbehinderten-Pflegedienste" ist "easycare" eine reine Sachangabe, da es gerade Aufgabe vom Pflegediensten ist, eine Pflege zu erleichtern.
Es muss bei den Waren und Dienstleistungen auch nicht im Einzelnen unterschieden werden, welche Produkte selbst pflegeleicht sind, und welche lediglich einer leichten Pflege dienen, ohne selbst pflegeleicht zu sein, denn selbst wenn für einzelne Waren beide Bedeutungen in Betracht kommen, wird der Verkehr "easycare" rein beschreibend verstehen, zumal etwas Pflegeleichtes auch einer leichten Pflege dient. Das angemeldete Zeichenwort ist hinreichend konkret, auch wenn "easycare" für viele Produkte und einen großen Bereich als Sachangabe in Betracht kommt und aus der Angabe noch nicht zu ersehen ist, durch welche einzelnen Merkmale die einzelnen Waren und Dienstleistungen einer leichten Pflege dienen. Nicht jede begriffliche Unbestimmtheit führt zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit (BGH, GRUR 2000, 882 -Bücher für eine bessere Welt). Allein der Hinweis, dass etwas eine leichte Pflege ermöglicht, ist bei den angemeldeten Waren und Dienstleistungen eine für die Verkehrskreise wichtige Angabe, auch wenn die Einzelheiten, wie eine solche leichte Pflege erreicht wird, möglicherweise gar nicht auf der Ware oder ihrer Verpackung angebracht sind, sondern zB nur in einer Bedienungsanleitung.
Auch soweit die Anmelderin auf eingetragene Marken mit dem einen oder anderen Bestandteil der hier angemeldeten Marke hinweist und für den Fall einer negativen Entscheidung insbesondere eine ungerechtfertigte Abweichung von der in der "EASYBANK"-Entscheidung des EuG (GRUR Int 2001, 756) ausgeführten Rechtsauffassung geltend macht, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Der weitaus größte Teil der genannten "EASY" - Marken ist mit der hier zu beurteilenden Bezeichnung "easycare" schon deshalb nicht zu vergleichen, weil dort die Eintragungsfähigkeit aufgrund weiterer (schutzfähiger) Wortbestandteile oder wegen einer die Schutzfähigkeit begründenden Kombination von Wörtern oder wegen schutzfähiger Bildelemente bejaht werden konnte. Doch selbst gleich lautende Markeneintragungen entfalten keine Bindungswirkung (BGH GRUR 1999, 420 - K-SÜD; für den Gemeinschaftsmarkenbereich vgl EuG MarkenR 2002, 600, 603, Tz 55 u 56 - ELLOS). Zudem ist zu berücksichtigen, dass es für die Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke auf den Zeitpunkt der Eintragung ankommt und es außerdem auch fehlerhafte Eintragungen geben kann. Es kann vorliegend auch nicht um die Eintragungsfähigkeit von "EASY" - Marken allgemein gehen, sondern nur um die der konkret angemeldeten Wortverbindung in Bezug auf die hier angemeldeten Waren und Dienstleistungen zum Entscheidungszeitpunkt.
Was die "EASYBANK"-Entscheidung des EuG betrifft, so unterscheidet sich der Sachverhalt maßgeblich von der vorliegenden Wortfolge, da "easycare" unmittelbar auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen bezogen werden kann, bei "EASYBANK" dagegen ein zusätzlicher Gedankenschritt erforderlich ist, um von einer "leichten Bank" auf die von ihr angebotenen Dienstleistungen zu schließen , wenn auch der Aussagegehalt für den Verkehr erkennbar bleibt.
Die graphische Gestaltung der angemeldeten Marke verleiht ihr ebenfalls keine Unterscheidungskraft, da sie von der Sachangabe nicht wegführt, sondern diese unterstreicht. Der gelbe Streifen auf dem grauen Hintergrundrechteck führt zu einer Kontrastwirkung gegenüber der lila gehaltenen Schrift und hebt durch die teilweise weiße Umrahmung der Buchstaben den Wortbestandteil hervor, so dass die grafischen Elemente ausschließlich der Herausstellung der Sachangabe dienen, nicht jedoch einen kennzeichnenden Charakter entfalten. Die einfachen graphischen Elemente (graues Rechteck, Hinterlegung der Schrift mit einem Kontraststreifen, teilweise weiße Umrahmung der Buchstaben) treten selbst nicht besonders hervor, sondern sind alle auf die rein beschreibende Aussage des Wortbestandteils bezogen, so dass sie nicht als Herkunftshinweis erfasst werden und die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke nicht begründen können (vgl BGH, GRUR 2001, 1153 -anti KALK)
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 83 Abs 2 MarkenG) liegen nicht vor.
Soweit die Beschwerdeführerin durch eine Rechtsbeschwerde gegebenenfalls klären lassen will, ob bei der angemeldeten Marke auch die allgemeine Bedeutung "leichte Pflege" einer Zurückweisung zugrunde gelegt werden darf, obwohl in Lexika die spezielle Bedeutung "pflegeleicht" aufgeführt ist, ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst, da es sich dabei um eine im Einzelfall zu beurteilendeTatsachenfrage handelt, nämlich wie der Verkehr das Zeichen auffasst. Dass es sich im vorliegenden Fall auch nicht um den Fall einer möglicherweise schutzbegründenden Mehrdeutigkeit handelt, ist oben im Einklang mit der Rechtsprechung ausgeführt worden.
Kliems Sredl Bayer Na Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/19338.3.gif
BPatG:
Beschluss v. 27.06.2003
Az: 25 W (pat) 5/02
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